BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 6/13 v om 25. April 2014 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HöfeO § 16 Abs. 1 Satz 1 1. Grundstücksvermächtnisse zu Gunsten der weichenden Miterben sind - auch wenn sie zu einer Zerschlagung de s zum Hof gehörenden Grundbesitzes führen - nicht nach § 16 Abs. 1 Satz 1 HöfeO nichtig, wenn der Hof im Zeitpunkt des Erbfalls kein lebensfähiger landwirtschaftlicher Betrieb mehr ist. BGH, Beschluss vom 25. April 2014 - BLw 6/13 - OLG Köln AG Kleve - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 25. April 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Beer und Kees beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der B eteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss des 23. Zivilsenats Senat für Landwirtschafts - sachen des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Juni 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an d as Beschwerde - gericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf Gründe: I. Die am 22. Juni 2005 verstorbene Mutter der Beteiligten zu 1 bis 3 war Eigentümerin einer ca. 8 ha großen , im Grundbuch als Hof eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung . Mit notariellem Testament vom 8. Mai 1999 hatte sie den Beteiligten zu 3 zum Hoferben und zum Alleinerben ihres hoffreien Vermögens ein gesetzt . D en Beteiligten zu 1 und 2 hatte sie jeweils ein zum Hof g ehörendes Grundstück als Vermächtnis zu gewendet und ihnen Auflassungs - vollmacht en zum Vollzug der Vermächtnisse unter Befreiung von den Be - schränkungen des § 181 BGB erteilt . Nach dem Tod ihrer Mutter erklärten die 1 - 3 - Beteiligten zu 1 und 2 die Auflassung und wurden im Grundbuch als Eigen - tümer der neu gebildeten Grundstücke eingetragen. Eine Zustimmung des Landwirtschaftsgerichts zur Verfügung von Todes wegen war nicht beantragt worden. Das Amtsgericht ( Landwirtschaftsgericht ) hat auf Antrag des Beteiligten zu 3 die Beteiligten zu 1 und 2 verurteilt, der Berichtigung der Grundbücher insoweit zuzustimmen, dass die den Vermächtnisnehmern überlassenen Grundstücke auf das Hofgrundstück zurückübertragen werden. Die Berufung der Beteiligten zu 1 und 2 hat das Ober landesgericht ( Senat für Landwirt - schaftssachen ) durch Beschluss zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteilig t en zu 1 und 2 ihren Abweisungsantrag weiter, hilfsweise in Verbindung mit Auflagen zur Verpachtung der Grundstücke an einen Landwirt , weiter hilfsweise Verurteilung nur Zug um Zug gegen Ge - währung und Erfüllung von Barvermächtnissen sowie weiter hilfsweise gegen andere Gegenleistungen. II. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass das Landwirtschafts - gericht du rch Beschluss hätte entscheiden müssen, da es sich um ein Ver - fahren nach § 1 Nr. 5 LwVG handele. Der Beteiligte zu 3 könne als Hoferbe von den Beteiligten zu 1 und zu 2 die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB verlangen, weil auch die ihnen im Testament erteilten Auflassungs - vollmachten wegen Verstoßes der Vermächtnisanordnung en gegen § 16 Abs. 1 Satz 1 HöfeO unwirksam seien. D as Erbrecht des Beteiligten zu 3 werde durch die Vermächtnis se ausgehöhlt, da bei ihrer Erfüllung eine nicht mehr le bensfähige Betriebseinheit verbleibe. Dahinstehen könne, ob der Hof im Zeitpunkt des Erb falls noch rentabel gewesen sei. D ie Leistungsfähigkeit des Hofes dokumentiere sich im Höferecht im Wirtschaftswert des Hofs (hier von zum 1. Januar 2 005 ) . Da es sich danach im Zeitpunkt des Erbfalls um einen Hof im Sinne der Höfeordnung gehandelt habe, seien die 2 3 - 4 - Vermächtnisse ungeachtet der zwischen den Beteiligten streitigen Rentabilität des Betriebes unwirksam. III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nac h den gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG - RG noch anzuwendenden Vorschrift en des § 24 Abs. 1 LwVG aF und der §§ 25, 26 LwVG aF statthaft und auch im Übrigen zulässig . Der Senat für Landwirtschaftssachen des Bundesgerichtshofs i st zur Entscheidung berufen, wei l der angefochtene Beschluss von dem Landwirtschaftssenat des Beschwerdegerichts erlassen worden ist. Die den Rechtsweg bejahende Entscheidung der Vorinstanz ist nach § 17a Abs. 1, 5 GVG für das Rechtsmittelgericht bindend und nicht zu prüfen (vgl. BGH, Be schluss vom 18. September 2008 - V ZB 40/08, NJW 2008, 3572, 3573 Rn. 10 ff.). § 17a GVG gilt auch im Verhältnis zwischen ordentlicher Gerichtsbarkeit und freiwilliger Gerichtsbarkeit (Senat, Beschluss vom 26. Oktober 1999 - BLw 1/99, NZM 2000, 136), w as i n de r - hier nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG - RG noch nicht anzuwendenden Vorschrift des § 17a Abs. 6 GVG nunmehr klarstellend bestimmt wird (Zöller/Lückemann, ZPO, 30. Aufl., § 17a GVG Rn. 21, vor §§ 17 17b GVG Rn. 11) . 2. Die Rechtsbeschwerde ist begr ündet. D as Beschwerdegericht bejaht rechtsfehlerhaft einen Anspruch des Beteiligten zu 3 gegen die Beteiligten zu 1 und zu 2 auf Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB). a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist allerdings nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht geprüft hat, ob die im Testament erteilten Auflassungsvollmachten unwirksam s ind , we il sie dem Vollzug nach § 16 Abs. 1 Satz 1 HöfeO nichtiger Vermächtnisanordnungen dienen . Die Prüfung der Wirksamkeit der Auflassungen (§ 925 BGB) ist ni cht im Hinblick auf die Genehmigungsfiktion des § 7 Abs. 3 GrdstVG e ntbehrlich. 4 5 6 - 5 - a a ) Nach dieser Vorschrift gilt ein gemäß § 2 GrdstVG genehmigungs - bedürftiges Ver ä ußerungsgeschäft als genehmigt, wenn der Erwerber ohne die dem Grundbuchamt nachzuweisende Erteilung der Genehmigung (§ 7 Abs. 1 GrdstVG) in das Grundbuch eingetragen und die Eintragung nicht innerhalb einer Jahresfrist (bspw. durch Eintragung eines Widerspruchs oder einen Antrag auf Grundbuchberichtigung) angegriffen worden ist (vgl. BGH, Urtei l vom 6. Februar 1981 - V ZR 187/79, NJW 1981, 1957, 1958). Die Genehmigungsfiktion greift auch ein, wenn ein Grundstücksver - mächtnis vollzogen worden ist. Zwar bed arf das Vermächtnis selbst als Ver - fügung von Todes wegen (§§ 1939, 2147 BGB) k einer Gene hmigung nach § 2 GrdstVG ( OLG München, RdL 1961, 286, 287; OLG Hamm, RdL 1965, 120, 121; OLG Karlsruhe, RdL 1975, 78; OLG Stuttgart, AgrarR 1989, 20; Hense, DNotZ 1958, 562, 564; Schulte, RdL 1961, 278, 283 ; aA OLG Hamm, RdL 1965, 289, 299 ) , wohl aber die in de r en Erfüllung erfolgte Auflassung , die ein genehmigungsbedürftige s Veräußerungsgeschäft unter Lebenden darstellt (OLG München, aaO; OLG Hamm, aaO; OLG Karlsruhe, aaO, 78; OLG Stuttgart, aaO; Hense, aaO). Die Voraussetzungen der Fiktion des § 7 Abs. 3 GrdstVG lägen hier vor , weil die Beteiligten zu 1 und zu 2 im März 2006 als Ei - gentümer in das Grundbuch eingetragen wurden , eine Klage mit den Anträgen auf Grundbuchberichtigung , hilfsweise auf Rückauflassung , aber erst im Dezember 2008 bei dem Landwirtsc haftsgericht eingereicht wurde. bb ) Von der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz sind aber die Entscheidungen nach § 16 Abs. 1 HöfeO zu unterscheiden, die sich auf die Vermächtnisanordnung als Verfügung von Todes wegen bezieh en (vgl. Pritsch, D NotZ 1951, 297, 301 f.). ( 1 ) Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 HöfeO bedarf ein Grundstücksvermächtnis als eine das Erbrecht des Hoferben beschränkende letztwillige Verfügung der Zustimmung des Landwirtschaftsgericht s , soweit für ein entsprechendes Ver - pflichtung sgeschäft unter Lebenden eine Genehmigung nach dem Grund - 7 8 9 10 - 6 - stücksverkehrsgesetz erforderlich wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juli 1953 - V B L w 2/53, RdL 1953, 278, 279; B e schluss vom 4. Februar 1964 V BLw 13/63, RdL 1964, 98, 99). Das Zustimmungsverfahr en nach §§ 13 ff. HöfeVfO ersetzt das Genehmigungsverfahren nach §§ 3 ff. GrdstVG (Faßbender in Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, § 16 HöfeO Rn. 111). Insoweit k äme allerdings eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 3 GrdstVG in Betracht . In diesem Verfahren sind die Versagungsgründe nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 GrdstVG zu prüfen , weil auch nach dem Höferecht die Zustimmung nur in den gesetzlich bestimmten Fällen versagt werden kann (Senat, Beschluss vom 20. November 1951 - V BLw 54/50, RdL 1952, 72, 73; Beschluss vom 4. Februar 1964 - V BLw 13/63, aaO; Beschluss vom 24. November 1993 - BLw 28/93, BGHZ 124, 217, 219; OLG Celle, AgrarR 1975, 267, 268). D as V erfahren nach §§ 13 ff. HöfeVfO dient dem öffentlichen Interesse an der Verbesserung der Agr arstruktur (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Februar 1964 - V BLw 13/ 6 3, RdL 1964, 98, 99). § 7 Abs. 3 GrdstVG bestimmt jedoch, dass das mit der Kontrolle des Grundstücksverkehrs gesicherte öffentliche Interesse nach Ablauf eines Jahres seit Eintragung der Rec htsänderung hinter das Interesse des Verkehrs an der Gewissheit über die Wirksamkeit des Veräußerungsgeschäfts und an der Richtigkeit des Grund - buchs zurück tritt (BGH, Urteil vom 6. Februar 1981 - V ZR 187/79, NJW 1981, 1957, 1958). (2) Davon wiederum z u unterscheiden ist die richterliche Prüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 HöfeO , ob das Grundstücksvermächtnis einen Ausschluss des gesetzlichen Erbrechts des Hoferben nach § 4 Satz 1 HöfeO bewirkt und deshalb nach § 134 BGB nichtig ist ( vgl. Senat, Beschluss v om 20. November 1951 - V BLw 65/50, BGHZ 3, 391, 393; Beschluss vom 7. Juli 1953 V BLw 2/53, RdL 1953, 278, 280 ). § 16 Abs. 1 Satz 1 HöfeO soll verhindern, dass das Erbrecht des Hoferben durch die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Hofes beeinträchtigend e Vermächtnisa nordnungen des Erblassers 11 12 - 7 - ausgehöhlt wird ( vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 1951 - V BLw 65/50, BGHZ 3, 391, 393). Insofern werden auch die Interessen des Hoferben geschützt (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Juni 1992 - BLw 7/91, BGHZ 118, 361, 362 f.; OLG Celle, AgrarR 1972, 297; Wöhrmann, aaO, § 16 Rn. 34 ). Die höferechtliche Verbotsnorm ( § 16 Abs. 1 Satz 1 HöfeO ) steht neben dem Zustimmungserfordernis ( § 16 Abs. 1 Satz 2 HöfeO ) . § 7 Abs. 3 GrdstVG bezieht sich jedoch nur auf die mit der L enkung des Grundstücksverkehrs geschützten öffentlichen Interessen . Die Vorschrift kann deshalb keine Anwendung finden, wenn die Vermächtnisanordnung wegen Verstoßes gegen das in § 16 Abs. 1 Satz 1 HöfeO bestimmte Verbot nichtig (und daher nicht zustimmung sfähig ) ist . b ) Rechtsfehlerhaft nimmt das Beschwerdegericht an, dass die zur Erfüllung der Vermächtnisse vorgenommenen Auflassungen unwirksam sind . aa ) § 16 Abs. 1 Satz 1 HöfeO verbietet bestimmte Verfügungen des Hof - eigentümers von Todes wegen. Das dingliche Vollzugsg eschäft ist dagegen nicht Gegenstand der Verbotsnorm. bb ) Die im Testament den Beteiligten zu 1 und zu 2 erteilten Auf - l assung svollmachten sind nicht unwirksam. ( 1 ) Vollmachten über den Tod hinaus oder auf den Todesfall des Erblas - sers in Verfügungen von Todes wegen sind zulässig ( MünchKomm - BGB/Zim - mermann, 6. Aufl., v or § 2197 Rn. 9, 12; Palandt/Weidlich, BGB, 73. Aufl., vor § 2197 R n. 9 jeweils mwN) . Mit ihnen erwirbt der Bevollmächtigte die Befugnis, innerhalb der ihm eingeräumt en Vertretungsmacht über das zum Nachlass ge - hörende Vermögen in Vertretung des Erben zu verfügen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1983 - IVa ZR 186/81, BGHZ 87, 19, 25; OLG Frankfurt, DNotZ 2012, 140, 141). Der Erblasser kann auch den Vermächtnisnehmer b evoll - mächtigen, nach seinem Ableben unter Befreiung von den Beschränkungen des 13 14 15 16 - 8 - § 181 BGB den vermachte n G egenstand an sich zu übereignen (OLG Köln, NJW - RR 1992, 1357; OLG München, DNotZ 2012, 303). ( 2 ) Eine dem Vermächtnisnehmer erteilte Auflassungsvol lmacht ist auch wirksam, wenn das Vermächtnis unwirksam ist. ( a ) Das Beschwerdegericht beruft sich für seine gegenteilige Auffassung zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Vollmachten, die zur Ausführung eines gegen das Verbot uner laubter Rechtsbesorgung verstoßenden V ertrags erteilt sind . Diese sind deshalb unwirksam, weil es mit dem Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar wäre, den unbefugten Rechts - berater in den Stand zu setzen, seine gesetzlich missbilligte Tätigkeit zu Ende zu f ühren (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, NJW 2002, 66, 67; Urteil vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, BGHZ 15 3 , 214, 220). So verhält es sich hier jedoch nicht, weil die Erfüllung von Grund - stücksvermächtnissen grundsätzlich keine rec htlich missbilligte Tätigkeit dar - stellt. De m Erblasser steht es frei, zur Abfindung der nicht Hoferbe gewordenen Miterben Grundstücksvermächtnisse anzuordnen (Senat, Beschluss v om 26. November 1951 - V BLw 54/50, RdL 1952, 72, 73; Beschlu ss vom 7. Juli 19 53 - V BLw 2/53 , RdL 1953, 278, 279). Diese Zuwendungen unterliegen zwar ei ner richterlichen Kontrolle . Das ändert aber nichts an dem Grundsatz, dass die zu m Vollzug eines Vermächtnisses erteilten Vollmachten keine rechtlich zu miss billigende n Rechtsgesch äfte darstellen. (b) Solche Auflassungsvollmachten sind auch nicht des wegen unwirksam , weil mit ih nen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 HöfeO nichtige Grund - stücksv ermächtnis se vollzogen werden können. Der Abwehr dieser Gefahr dient der gegenüber dem Grundbuchamt nach § 7 Abs. 1 GrdstVG zu führende Nachweis einer unanfechtbaren behördlichen Genehmigung bzw. richterlichen Zustimmung . Die Nichtigkeit der Auflassungsvollmacht ist zudem kein taugliches Mittel zum Schutz des Hoferben vor der Gefahr einer Weiter - 17 18 19 20 - 9 - veräuße rung des Grundstücks an Dritte . Diese Gefahr ergibt sich bereits aus de r Eintragung im Grundbuch und dem daran anknüpfenden Schutz des guten Glaubens des Dritte n (§ 892 BGB). De r Hoferbe kann sich dadurch schützen, dass er seinen Rückauflassungsanspruch na ch § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB durch eine - notfalls auf Grund einer einstweiligen Verfügung einzutragende (§ 885 Abs. 1 Satz 1 BGB) - Vo r merkung sichert. IV . Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zur erneut en Entscheidung zurückzuverweisen . Der Senat kann nicht abschließend über die Sache entscheiden. Dem Beteiligten zu 3 steht zwar kein Anspruch auf Grundbuchberichtigung aus § 894 BGB zu; begründet könnte aber der hilfsweise geltend gemachte Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB sein. Die Beteiligten zu 1 und zu 2 hätten die Grund - stücke ohne rechtlichen Grund erlangt und m üssten diese an den Beteiligten zu 3 auflassen, wenn die Vermächtnisanordnungen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 HöfeO nichtig wären . Nach d en bisherigen Feststellungen kann davon jedoch nicht ausgegangen werden . 1. D er landwirtschaftliche Betrieb des Beteiligten zu 3 war im Zeitpunkt des Erbfalls allerdings ein Hof im Sinne des § 1 HöfeO, da alle in Absatz 1 Satz 1 HöfeO bestimmten gesetzl ichen Voraussetzungen (landwirtschaftliche Besitzung in Nordrhein - Westfalen mit einer zur Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle und ein Wirtschaftswert über ) vorlagen und die Erblasserin keine sog. negative Hoferklärung nach § 1 Abs. 4 HöfeO gegenüber dem Grundbuchamt abgegeben hatte . 2. Die Vermächtnisanordnungen der Erblasserin bedeuteten - sofern der Anwendung des § 16 Abs. 1 Satz 1 HöfeO nicht die fehlende Leistungsfähigkeit des Hofes entgegenstünde - einen unzulässige n Ausschluss des Beteiligten zu 3 von der gesetzlichen Hoferbfolge nach § 4 Satz 1 HöfeO . Eine unzulässige 21 22 23 - 10 - Ausschließung der Hoferbfolge durch ein Grundstücksvermächtnis liegt vor, wenn infolge der Abtrennung de s zugewendeten Grundstück s vom Hof dessen Fortbestand oder dessen ordnungsgemäße Bewirtschaftung gefährdet sein oder die Wesensart und der Aufbau des landwirtschaftlichen Betriebes derart geändert werden würde, dass die verbl eibende Wirtschaftsart nicht mehr denselben Hof darstellte (Senat, Beschluss vom 20. November 1951 V BLw 65/50, BGHZ 3, 392, 393; Beschluss vom 7. Juli 1953 - V BLw 2/53, RdL 1953, 278, 280; OLG Celle, AgrarR 1972, 297; OLG Oldenburg, AgrarR 1997, 321, 3 22; Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht , 10. Aufl., § 16 Rn. 12). Das Beschwerdegericht stellt d a s rechtsfehlerfrei fest . Soweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, dass es nicht auf das festgestellte Absinken de s Wirtschaftswertes , sondern auf den Verlust der Leistungs - und Lebensfähigkeit des Hofes ankomme, übersieht sie, dass das Beschwer - degericht in Übereinstimmung mit der Auffassung aller Beteiligten auch aus - führt , dass bei Erfüllung aller Vermächtnisse eine nicht mehr lebensfähige Betriebseinheit entstünde. An der Richtigkeit dieser Feststellung bestehen vor dem Hintergrund, dass Grundstücke mit Größe n von 2,6 ha und 3,3 ha von einem Hof mit einem nur ca. 8 ha großen Grundbesitz vermacht wurden , keine Zweife l. 3. Die Feststellung der Nichtigkeit der Grundstücksvermächtnisse nach § 16 Abs. 1 Satz 1 HöfeO i . V . m . § 134, § 2171 Abs. 1 BGB setzt allerdings ein nach dem Zweck der Höfeordnung zu schützendes Erbrecht gemäß § 4 Satz 1 HöfeO voraus . Daran fehlte es, wenn der Hof im Zeitpunkt des Erbfalls kein leistungsfähiger zu erhaltender Betrieb mehr gewesen wäre. a) Grundstücksvermächtnisse zu Gunsten der weichenden Miterben sind - auch wenn sie zu einer Zerschlagung des zum Hof gehörenden Grundbesitzes führe n - nicht nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Höfe O nichtig, wenn der Hof im Zeitpunkt des Erbfalls kein lebensfähiger landwirtschaftlicher Betrieb mehr ist . Das 24 25 26 - 11 - Landwirtschaftsgericht hat bei der Prüfung, ob die Vermächtnisanordnung des Erblassers nach § 16 Abs. 1 Sa tz 1 HöfeO nichtig ist, im Einzelfall festzustellen, ob es sich noch um einen noch leistungsfähigen und damit erhaltungswürdigen landwirtschaftlichen Betrieb handelt . Dies steht entgegen der Ansicht des Beschwerdegericht s nicht schon dann fest , wenn der Wi rtschaftswert des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalls über dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 HöfeO bestimmten Betrag von 10.000 lag . b) Richtig ist allerdings, dass der Wirtschaftswert dazu dient, agrarökono - misch förderungswürdige Betriebe dem Höferecht zu unterstellen, um ihren ungeteilten Bestand zu sichern und agrarök o nomisch nicht förderungswürdige Betriebe, an deren Bestand kein vorrangiges Interesse besteht, von dem Höfe - recht auszuschließen (Senat, Beschluss vom 15. April 2011 - BLw 9/ 1 0, BGHZ 189, 245, 252 Rn. 20). Der Wirtschaftswert im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 HöfeO ist der gesetzliche Maßstab, der - sofern der Eigentümer keine Erklärungen zur Hofeigenschaft abgibt - darüber bestimmt , ob der Hof im Interesse des Erhalts eines leistungsfähigen Betriebs in einer Hand bleiben oder nach dem bürgerlichen Recht aufg eteilt werden soll (OLG Hamm, Be - schluss vom 7. Juni 2011 - 10 W 123/10, juris Rn. 59; OLG Oldenburg, RdL 2012, 99). c ) Das Beschwerdegericht schließt daraus jedoch zu Unrecht , dass der Wirtschaftswert auch für die Anwendung der Verbots norm des § 16 Abs . 1 Satz 1 HöfeO allein maßgebend sei . Dies hätte zur Folge, dass Grundstücksver mächtnisse n , bei deren Erfüllung dem Hof wesentliche Teile seines landwirt schaft lichen Grundb esitzes entzogen werden, die rechtliche Anerkennung stets zu versagen wäre , selbs t wenn der Betrieb auch als Nebenerwerbsbetrieb auf Dauer nicht mehr mit Aussicht auf einen Über s chuss geführt werden k ann , wie es der vo n dem Beschwerdegericht beauftragte Sachverständige in seinem Gut achten ausgeführt hat. D em Wirtschaftswert kommt die s e Bedeutung jedoch nicht zu . 27 28 - 12 - d) Der Eingriff in die Testierfreiheit des Erblassers ist auf die Fälle zu beschränken, in denen das nach dem Zweck der Höfeordnung geboten ist. aa) Der Erblasser kann durch die Anordnung von Vermächtnissen den weichenden Miterben höhere Abfindungen als nach §§ 12, 13 HöfeO zukom - men lassen und ihnen auch Grundstücke zuwenden (Senat, Beschluss vom 20. November 1951 - V BLw 54/50, RdL 1952, 72, 73; Beschluss vom 7. Juli 1953 V B L w 2/53 ; RdL 1953, 278, 279) . D ie Höfeordnun g enthält keine gesetzlich geregelte Beschränkung der Testierfreiheit des Eigentümers hinsichtlich der Belastung des Hofes mit schuldrechtlichen Vermächtnisverpflichtungen (Senat, Beschluss vom 5. Juni 1992 - BLw 7/91, BGHZ 118, 361, 364). Die dem Willen d es Erblassers widersprechende Feststellung der Nichtigkeit der Vermächtnisse nach § 16 Abs. 1 Satz 1 HöfeO und eine damit verbundene Verweisung der anderen Miterben auf ihre gesetzlichen Abfindungsansprüche nach § 12 HöfeO sind - soweit nicht vom Gesetzesz weck zwingend geboten - zu vermeiden (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juli 1953 - V BLw 2/53, RdL 1953, 278, 279) . I m Grundsatz ist nämlich davon auszugehen, dass der Erblasser die finanziellen Mög l ichkeiten seines Hofes und dessen Weiterentwicklung am besten durch - schaut und da n vgl. Becker , AgrarR 1976, 181, 182). Der Umstand, dass das Testament aus dem Jahre 1999 im Unterschied zu dem früheren aus dem Jahre 1985 Grundstücksvermächtnisse für die Beteiligten zu 1 und zu 2 enthielt, mag darauf beruht haben, dass die Erblasserin wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen keine Perspektive mehr für eine Fortführung des Hofs gesehen hat. bb) Vor diesem Hintergrund ist eine Vermächtnisa nordnung nur dann nach § 16 Abs. 1 Satz 1 HöfeO als unwirksam anzusehen , wenn d iese Rechts - folge geboten ist, um den Hof im öffentlichen Interesse an leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betrieben als ge schlossene leistungsfähige Einheit im Erbgang zu er halten (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 1951 29 30 31 - 13 - V BLw 65/50, BGHZ 3, 391, 394). Die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung von Todes wegen muss hiernach gerechtfertigt sein. Die Höfeordnung dient einem öffentlichen Interesse und soll nicht zu ein er sachlich nicht ge rechtfertigten Bevorzugung des Hoferben gegenüber den anderen Miterben führen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juli 1972 - V BLw 7/72, BGHZ 59, 166, 168; Beschluss vom 10. Mai 1984 - BLw 2/83, BGHZ 91, 154, 164; Beschluss vom 23. Novembe r 2012 - BLw 1 2/11, NJW - RR 2013, 713, 715 Rn. 31). U nvereinbar mit dem Zweck des Gesetzes wäre es, Vermächtnisanordnungen des Erblassers die rechtliche Anerkennung zu versagen, wenn ein nicht leistungsfähiger Betrieb im Nebenerwerb unter Vermögensgesichtsp unkten weitergeführt wird (vgl. Köhne, AgrarR 1995, 321). cc) Die gegenteilige Auslegung des § 16 Abs. 1 Satz 1 HöfeO führte zudem zu sachlich nicht begründbaren Ungleichbehandlungen gleichartiger Sachverhalte. In den Zustimmungsverfahren nach § 16 Abs. 1 Satz 2 HöfeO i . V . m . §§ 13 ff. HöfeVfO und in den Genehmigungsverfahren nach §§ 3 ff. GrdstVG darf eine Genehmigung zu einem Grundstücksvermächtnis nicht versagt werden, wenn der davon betroffene landwirtschaftliche Betrieb mangels Leistungsfähigkeit nic ht erhaltungswürdig ist, so dass selbst seine Zerschlagung keinen Nachteil für die Agrarstruktur bedeutete (BVerfG, RdL 1969, 176, 178; Senat, Beschluss vom 11. Dezember 1969 V BLw 23/69, RdL 1970, 67, 68; OLG Stuttgart, RdL 1998, 324; RdL 2000, 33; Augu stin, AgrarR 1973, 138, 139; Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht, 10. Aufl., § 16 Rn. 28). Dasselbe gilt für Schenkungen von Grundstücken, die - auch wenn das Grundstück zu einem Hof im Sinne des § 1 HöfeO gehört - allein nach § 2 GrdstVG genehmigungspflichtig sind. Einen sachlichen Grund, die sich auf Grundstücke beziehenden Vermächtnisse anders als Schenkungen solcher Grundstücke zu behandeln, gibt e s nicht. dd) De m in § 1 Abs. 1, 3 HöfeO genannten Wirtschaftswert kommt bei der Prüfung , ob eine Vermächtnisanordnung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 HöfeO 32 33 - 14 - nichtig ist, nur eine indizielle Aussagekraft zu . Übersteigt der Wirtschaftswert des Betriebes die gesetz lich bestimmten Grenzen, ist allerdings grundsätzlich auch von dessen Leistungs fähigkeit auszugehen. In solchen Fällen hat der Vermächtnisnehmer , wenn die Vermächtnisanordnung - wie hier - eine Aushöhlung des gesetzlichen Erbrechts des Hoferben bewirkte ( siehe oben 2) , darzulegen und zu beweisen, d as s es sich bei dem Betrieb um einen im Zeitpunkt des Erbfalls auf Dauer nicht rentab len, deshalb agrarökonomisch nicht förderungswürdigen Betrieb ge handelt hat, an dessen Erhalt kein öffentliches Interesse bes teht. 4 . Das Beschwerdegericht wird daher nach Zurückverweisung d ie von ihm abgebrochene Beweisaufnahme über die Leistungsfähigkeit des Hofes fortzusetzen haben. V. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 19 Buchstabe h HöfeVfO i . V .m. § 30 A bs. 1 KostO . Stresemann Lemke Czub Vorinstanzen: AG Kleve, Entscheidung vom 12.08.2009 - 6 Lw 7/09 - OLG Köln, Entscheidung vom 17.06.2013 - 23 U 12/09 - 34 35
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