BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 7/02 vom 4. Juli 2002 in der Landwirtschaftssache betreffend Nachabfindungsansprüche nach § 13 HöfeO - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 4. Juli 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf mündliche Verhandlung vom 6. November 2001 ergangenen Beschluß des 23. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberla n - desgerichts Köln wird auf Kosten der Antragsteller, die den A n - tragsgegnern auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsb e - schwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren b e - trägt 1.583.832,90 . Gründe: I. Der Ehemann der Beteiligten zu 3 und Vater der Beteiligten zu 1 und 2 war Eigentümer eines Hofes in K. , den er durch Vertrag vom 18. Januar 1988 an den während des Verfahrens verstorbenen Sohn übertrug, der von den Beteiligten zu 4 bis 7 beerbt worden ist. Zu dem übertragenen Grundbesitz gehörten Flächen, die sich zur Kiesgewinnung eignen. Mit notariellen Vertr ä - gen vom 16. Oktober 1991 und 18. März 1994 ver äußerte der Hofübernehmer - 3 - die zur Kiesgewinnung geeigneten Flchen an die S. - und K. K. AG fr insgesamt 3.820.016 DM. Gesttzt auf diese Veruûerung machen die Beteiligten zu 1 bis 3 gegen die Erben des Hofbernehmers (Beteiligte zu 4 bis 7) Nachabfindungsansprche in einer Gesamthhe von 4.273.596,26 DM nebst Zinsen ge l tend. Das Landwirtschaftsgericht hat die Antrge abgewiesen, soweit fr den Beteiligten zu 1 mehr als 268.858,67 DM, fr die Beteiligte zu 2 mehr als 274.525,34 DM und fr die Beteiligte zu 3 mehr als 659.504,35 DM, jeweils nebst Zinsen, verlangt werden. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsb e - schwerde verfolgen sie ihre Antrge weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulssig. Diese V oraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu nher BGHZ 89, 149 ff). Das Beschwerdegericht ist bei der Berechnung der Nachabfindungsa n - sprche der Beteiligten zu 1 bis 3 von den Kaufpreisen ausgegangen, die in den Kaufvertrgen beurkundet wurden. Die Rechtsbeschwerde steht demg e - genber auf dem Standpunkt, daû der Kaufpreis aufzuspalten sei in den Teil, der auf die Ackerkrume entfalle und daher zum Hofvermgen zu zhlen sei, - 4 - und den Teil, der das Kiesvorkommen betreffe. Letzterer gehre zum hoffreien Vermgen und stehe den Beteiligten zu 1 bis 3 ungemindert zur Verfgung. Mit seiner hiervon abweichenden Entscheidung setze sich das Beschwerdegericht in Widerspruch zu dem Beschluû des Oberlandesgerichts Hamm, AgrarR 1988, 21, und zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 1969, V ZR 164/65, MDR 1969, 381. Dieses Vorbringen erfllt nicht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG. Beide von der Rechtsbeschwerde angefhrten Entscheidungen befassen sich nicht mit der Frage, ob der Kaufpreis fr ein landwirtschaftliches Grundstck, das zum Teil fr eine Kiesausbeutung geeignet ist, in der Weise aufgeteilt werden kann, daû der - gedanklich - auf das Kiesvorkommen entfa l - lende Teil als hoffreies Vermgen zu behandeln ist. Vielmehr geht es in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (AgrarR 1988, 21) um den Erls aus einem Sandabbauvertrag und in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (MDR 1969, 381) um den Erls aus einem Erdlabbauvertrag. Die Rechtsstze in diesen Entscheidungen, daû nmlich die Erlse als hoffreies Vermgen zu qualifizieren sind, stellt das Beschwerdegericht nicht in Frage. Ob es Sac h - grnde gibt - wie die Rechtsbeschwerde meint -, unter Zugrundelegung der Wertungen dieser Entscheidungen im vorliegenden Fall zu der angestrebten Aufteilung des Kaufpreises und unterschiedlichen Behandlung seiner Teile zu kommen, ist fr die Frage der Zulssigkeit der Rechtsbeschwerde ohne B e - lang. Bestehen solche Sachgrnde, leidet die Entscheidung an einem Recht s - fehler. Ein solcher Rechtsfehler macht - fr sich genommen - die Rechtsb e - schwerde indes nicht statthaft (st. Senatsrspr., vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). - 5 - - 6 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Wenzel Krger Lemke
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