BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 7/08 vom 28. November 2008 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 28. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Karle und Kees beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirt-schaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. Januar 2008 wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin und der Nebenintervenientin auch die au337ergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zur374ckgewie-sen. Der Gegenstandwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 26.000 200. Gr374nde: I. Die Beteiligten streiten um Anspr374che nach dem Landwirtschaftsanpas-sungsgesetz. 1 Die 1997 verstorbene Mutter des Antragstellers brachte 1976 ihren Be-trieb in eine LPG ein. Sie war zuletzt Mitglied der Antragsgegnerin, einer LPG (P). Sie schied nach 1990 nicht aus der LPG aus und erkl344rte 1993 gegen374ber der von der LPG gegr374ndeten Aktiengesellschaft, der Nebenintervenientin, dass sie von dieser als Aktion344rin betrachtet werden wolle. Sie erhielt 109 Aktien mit einem Nominalwert von je 50 DM zugeordnet. 2 Die Mitglieder der Antragsgegnerin sowie zweier anderer LPGen hatten im M344rz 1991 auf einer Vollversammlung den Zusammenschluss und deren 3 - 3 - Umstrukturierung in die Nebenintervenientin beschlossen. Diese wurde mit no-tariellem Vertrag vom 22. September 1991 als Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital von 1,5 Mio. DM gegr374ndet. Dabei 374bernahm ein Mitglied der LPG Aktien mit einem Nennbetrag von 1.497.500 DM treuh344nderisch f374r die nicht an der Gr374ndung beteiligten Mitglieder der drei LPGen. Nach der Satzung der Ne-benintervenientin sollte das Aktienkapital durch Sacheinlagen aus dem Verm366-gen einer zwischengenossenschaftlichen Einrichtung (ZGE) f374r Rechnung der Gr374nder erbracht werden. Dieser Vertrag wurde auf Grund von Beanstandungen des Registerge-richts nicht durchgef374hrt. In einer notariellen Nachtragsverhandlung vom 13. Juli 1992 wurde vereinbart, dass die drei LPGen als Gesellschafter in die in Gr374n-dung befindliche Nebenintervenientin eintraten, sie ihr Verm366gen in diese ein-brachten und anstelle eines Gr374ndungsgesellschafters Aktien im Nennwert von 1.499.500 DM 374bernahmen. 334ber die Aufl366sung der LPGen wurde bestimmt, dass in deren Liquidation das nur noch aus Aktien bestehende Verm366gen nach Ma337gabe der Vollversammlungsbeschl374sse vom 10. September 1991 auf deren Mitglieder 374bertragen werde. Als Anlage 1 zur Nachtragsurkunde wurde ein Einbringungsvertrag zwischen den LPGen und der Nebenintervenientin 374ber die 334bernahme des Verm366gens als Sacheinlage beurkundet, der ein Verzeichnis des zu 374bertragenden Grundbesitzes beigef374gt wurde. Die Nebenintervenientin wurde am 7. September 1992 in das Handelsregister eingetragen. Ihr Antrag auf Eintragung eines Umwandlungsvermerks wurde 1996 jedoch zur374ckgewie-sen. 4 Der Antragsteller hat mit einem im Jahre 2001 bei dem Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) eingegangenen Schriftsatz beantragt, die Antragsgeg-nerin in erster Stufe auf Erteilung von Ausk374nften durch Vorlage einer Personi-fizierung des Verm366gens der LPG zum 31. Dezember 1991 und der Bilanzen 5 - 4 - aus den Jahren 1990 und 1991 und in zweiter Stufe auf Zahlung des danach errechneten Guthabens aus der Liquidation zu verpflichten. 6 Auf Grund einer Entscheidung des Landgerichts Dresden vom 6. De-zember 2004 wurde f374r die Antragsgegnerin ein Nachtragsliquidator bestellt, der mit der Nebenintervenientin am 8. September 2006 eine notariell beurkun-dete Nachtragsvereinbarung zum Einbringungsvertrag vom 13. Juli 1992 ab-schloss. Es wurde vereinbart, dass das gesamte Verm366gen der Antragsgegne-rin zu dem damals bestimmten Stichtag (30. Juni 1991) auf die Nebeninterve-nientin unter vollst344ndiger 334bernahme der Verbindlichkeiten in deren Verm366gen 374bergehe. Zudem wurde unter Hinweis auf 247 42 Abs. 2 LwAnpG verabredet, dass die Nebenintervenientin den Mitgliedern der Antragsgegnerin ein Vor-kaufs- und 334bernahmerecht an den Gegenst344nden der LPG zum Sch344tzwert einr344umen werde. Die anschlie337end einberufene Mitgliederversammlung der Antragsgegne-rin stimmte der Nachtragsvereinbarung mit 49 zu 2 Stimmen zu. Gegen die Be-schl374sse wurden weder Anfechtungs- noch Nichtigkeitsklagen erhoben. 7 Der Antragsteller hat daraufhin in erster Instanz zus344tzlich den Zwischen-feststellungsantrag gestellt, dass die 334bertragung des Verm366gens der drei LPGen im Rahmen des Liquidationsverfahrens auf die Nebenintervenientin ge-gen Gew344hrung der 1992 ausgegebenen Aktien nichtig sei, weil sie keine Nachzeichnung einer identit344tswahrenden Umwandlung darstelle und deshalb gegen ein gesetzliches Verbot versto337e. 8 Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Zwischenfeststellungs-antrag und die im Wege der Stufenklage verfolgten Antr344ge insgesamt zur374ck-gewiesen. In der Verhandlung 374ber die Beschwerde vor dem Oberlandesgericht (Landwirtschaftssenat) hat der Antragsteller den Feststellungsantrag als Haupt- 9 - 5 - antrag gestellt und hilfsweise die in der ersten Instanz gestellten Antr344ge wie-derholt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zur374ckgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der An-tragsteller seine Antr344ge mit dem Inhalt weiter, dass die Feststellung nur als Zwischenfeststellung zu dem als Hauptantrag weiter verfolgten Stufenantrag beantragt werde und das Ziel des Stufenantrages nicht mehr eine Zahlung aus dem Liquidationserl366s, sondern die Feststellung sei, dass bei der Verteilung des Verm366gens die Anspr374che des Antragstellers gem344337 seiner zu beziffernden Beteiligung an der Antragsgegnerin zu ber374cksichtigen seien. II. Das Beschwerdegericht bejaht die Zul344ssigkeit des Feststellungsantra-ges entsprechend 247 256 Abs. 1 ZPO. Diese betreffe zwar das Drittrechtsver-h344ltnis zwischen der Antragsgegnerin und der Nebenintervenientin. Dieses k366nne aber Gegenstand einer Feststellungsklage sein, wenn es f374r die Rechts-beziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung sei und der Antragstel-ler ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Kl344rung habe. Das sei hier der Fall, weil bei einem Scheitern der Verm366gens374bertragung der Antragsteller wei-terhin einen Anspruch auf anteilige Beteiligung am Liquidationserl366s h344tte. 10 Der Feststellungsantrag sei jedoch unbegr374ndet. Zwar seien aufl366sende 334bertragungen des gesamten Verm366gens der LPGen gegen Gew344hrung von Anteilsrechten bis zum 31. Dezember 1991 wegen Umgehung des gesetzlichen Sonderumwandlungsrechts des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes nach 247 134 BGB nichtig gewesen. Das gelte aber nicht f374r die erst im Jahre 1992 erfolgten Neugr374ndungen von Unternehmen unter Einbringung des gesamten Verm366gens einer LPG. Bei diesen k366nne die Wirksamkeit der Sacheinlagever-einbarung nicht wegen Umgehung eines nicht mehr geltenden Sonderumwand-lungsrechts versagt werden. 11 - 6 - 12 Eine solche 334bertragung des Verm366gens der LPG als Sacheinlage in ein neu gegr374ndetes Unternehmen sei nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unter bestimmten Voraussetzungen wirksam. Diese l344gen hier vor. Das Vorkaufs- und 334bernahmerecht f374r die ehemaligen LPG-Mitglieder nach 247 42 Abs. 2 LwAnpG sei in der Nachtragsvereinbarung vom 9. September 2006 geregelt worden. Die notwendige Zustimmung der Mitgliederversammlung zur 334bertragung des Verm366gens der LPG gegen Gew344hrung von Anteilsrech-ten sei in der Mitgliederversammlung vom 20. September 2006 beschlossen worden. 13 Zwar lasse sich angesichts des eindeutigen Wortlauts der Einbringungs-urkunde vom 13. Juli 1992 das Rechtsgesch344ft nicht als ein grunds344tzlich zu-l344ssiger Verkauf des Verm366gens der Antragsgegnerin aus deren Liquidation auslegen. Hier k366nne die in der Urkunde aus dem Jahre 1992 374bernommene Sacheinlageverpflichtung aber in eine 334bertragung des Verm366gens der LPG aus der Liquidation auf die Nebenintervenientin nach 247 140 BGB umgedeutet werden, da der daf374r erforderliche Beschluss der Mitgliederversammlung im Jahre 2006 gefasst worden sei. 14 Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers sei es nicht erforder-lich gewesen, den LPG-Mitgliedern eine Barabfindung entsprechend 247 36 LwAnpG anzubieten. Derartige Anspr374che w374rden lediglich im Rahmen der Umwandlung, jedoch nicht anl344sslich der hier erfolgten Gr374ndung einer Kapital-gesellschaft gew344hrt. Ein zeitlich unbefristetes Recht zum Ausscheiden aus der Gesellschaft sei zu verneinen. 15 Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Auskunft und auf Zahlung eines noch zu beziffernden Betrages aus der Auseinandersetzung sei unbegr374ndet. 16 - 7 - Ein Zahlungsanspruch bestehe n344mlich nicht. Der Antragssteller habe allenfalls verlangen k366nnen, unter Beachtung des 247 44 LwAnpG an dem aus Aktien be-stehenden Erl366s aus der Liquidation beteiligt zu werden. Auf die M366glichkeit eines entsprechenden Feststellungsantrags sei der Antragsteller hingewiesen worden, der allerdings an dem auf Zahlung gerichteten Antrag festgehalten ha-be. III. Die statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. 17 A. Feststellungsantrag 1. Der im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellte Antrag, die Unwirksam-keit der Verm366gens374bertragung 226 nunmehr im Wege einer Zwischenfeststellung (analog 247 256 Abs. 2 ZPO) 226 festzustellen, ist zul344ssig. 18 a) Dem steht nicht entgegen, dass der in der Beschwerdeinstanz als Hauptantrag gestellte Feststellungsantrag nach 247 256 Abs. 1 ZPO nunmehr nur noch als Zwischenfeststellung nach 247 256 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit dem zum Hauptantrag erhobenen Stufenantrag gem344337 247 254 ZPO verfolgt wird. Zwar ist im Rechtsbeschwerdeverfahren eine Antrags344nderung, mit der ein bis-her nur hilfsweise geltend gemachter Antrag zum Hauptantrag erhoben werden soll, nach 247 27 Abs. 2 LwVG i.V.m. 247 559 ZPO grunds344tzlich unzul344ssig (vgl. BGHZ 28, 131, 136). Eine Ausnahme gilt aber f374r die F344lle, in denen die 304nde-rung nur eine Beschr344nkung oder Modifikation des fr374hren Antrags darstellt und sich auf einen Sachverhalt st374tzt, der vom Tatrichter bereits gew374rdigt worden ist. Unter dieser Voraussetzung ist es auch zul344ssig, einen bisher als Hilfsan-trag gestellten Antrag in der Rechtsbeschwerdeinstanz als Hauptantrag zu ver- 19 - 8 - folgen (vgl. BGH, Urt. v. 28. September 1989, IX ZR 180/88, WM 1989, 1873, 1875). So liegt es hier, weil das Beschwerdegericht 374ber Haupt- und den Hilfs-antrag in der Sache entschieden hat. b) Die in 247 256 ZPO bestimmten Zul344ssigkeitsvoraussetzungen f374r einen Antrag auf richterliche Feststellung liegen vor. Der Senat hat die Zul344ssigkeit sowohl der Feststellungsantr344ge nach 247 256 Abs. 1 ZPO (BGHZ 137, 134, 136 f.) als auch der im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Abfindungs-anspr374chen gestellten Zwischenfeststellungsantr344ge nach 247 256 Abs. 2 ZPO (Beschl. v. 7. November 1997, BLw 26/97, VIZ 1998, 474, 475) bejaht, wenn ein ehemaliges LPG-Mitglied festgestellt wissen wollte, dass eine Umwandlung ge-scheitert sei. Die nach 247 256 Abs. 2 ZPO erforderliche pr344judizielle Bedeutung der Feststellung ergab sich daraus, dass es von der Wirksamkeit der Umwand-lung abhing, ob das Mitglied Anspr374che nach 247247 28 Abs. 2, 36 oder 44 LwVG gegen374ber dem Unternehmen neuer Rechtsform geltend machen konnte oder ob es auf seine Rechte aus der Beteiligung im Liquidationsverfahren nach 247247 69 Abs. 4 Satz 3, 42 LwAnpG i.V.m. 247247 82 ff. GenG gegen374ber der LPG i.L. verwiesen war. 20 F374r den hier gestellten Antrag gilt nichts anderes. Die beantragte Fest-stellung hat f374r die Beteiligten die gleiche Bedeutung wie eine Entscheidung 374ber die Wirksamkeit der Umwandlung. W344re die Einlagevereinbarung auch nach der Nachtragsvereinbarung und der Zustimmung der Mitgliederversamm-lung fehlgeschlagen, best374nde der fr374here Rechtszustand fort. Die Antragsgeg-nerin w344re noch Inhaberin des LPG-Verm366gens, so dass das Liquidationsver-fahren fortgesetzt werden m374sste. Der Antragsteller h344tte einen Anspruch auf eine Beteiligung an dem Liquidationserl366s, k366nnte sich aber andererseits als 334bernehmer der Aktien einem Anspruch der Nebenintervenientin auf Zahlung r374ckst344ndiger Einlagen nach 247247 66 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1, 65 Abs. 1 AktG 21 - 9 - ausgesetzt sehen, weil die Einlageschuld von den Gr374ndern nicht erf374llt wurde (vgl. OLG Dresden VIZ 2004, 283, 285 f; Wenzel AgrarR 1998, 139, 142; Czub, VIZ 2003, 105, 115). W344re die Ver344u337erung gegen Anteilsgew344hrung dagegen wirksam, h344tte der Antragsteller gegen374ber der Antragsgegnerin nur noch einen Anspruch auf eine Beteiligung an dem aus Aktien bestehenden Liquidationser-l366s, soweit dieser nicht bereits durch deren 334bertragung erf374llt wurde. Eine In-anspruchnahme des Antragstellers durch die Nebenintervenientin kommt dage-gen nicht mehr in Betracht, wenn die Pflichten aus der Sacheinlagevereinba-rung durch 334bertragung des Verm366gens der LPG erf374llt wurden. 2. Der Feststellungsantrag ist nicht begr374ndet. 22 a) Die 334bertragung des gesamten Verm366gens der LPG auf der Grundla-ge der Nachtragsvereinbarung verst366337t nicht gegen ein gesetzliches Verbot (247 134 BGB). 23 aa) Zwar ist die Umstrukturierung einer LPG durch 334bertragung ihres ge-samten Verm366gens als Sacheinlage in ein neu gegr374ndetes Unternehmen ana-log 247 179a AktG (374bertragende Aufl366sung) unwirksam, weil das Sonderum-wandlungsrecht des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes eine abschlie337ende Regelung f374r jede Form der Umwandlung einer LPG enth344lt und daher auch privatautonom gestaltete Formen der Umstrukturierung einer LPG im Wege der Einzelrechts374bertragung ausschlie337t (vgl. Senat, Beschl. v. 7. November 1997, BLw 26/97, VIZ 1998, 474, 475; Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 39/97, VIZ 1998, 472, 473; Beschl. v. 5. M344rz 1999, BLw 57/98, VIZ 1999, 368, 369; zuletzt BGH, Urt. v. 19. Oktober 2007, V ZR 42/07, ZOV 2008, 27, 28 226 std. Rspr.). 24 bb) Die 334bertragung scheitert dagegen nicht an dem Sonderumwand-lungsrecht des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes, wenn sie in der Liquidati-on der LPG durch Ver344u337erung aller Verm366gensgegenst344nde erfolgt, wobei die 25 - 10 - Gegenleistung auch in Anteilsrechten an dem 374bernehmenden Rechtstr344ger bestehen darf. Die Zul344ssigkeit einer solchen 334bertragung in der Liquidation war nie streitig, da 247 42 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG allgemein auf die Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes 374ber die Abwicklung der eingetragenen Genos-senschaften verweist und keine Anordnung enth344lt, dass die Verm366gensge-genst344nde der LPG nur gegen Entgelt und nicht gegen Anteilsrechte an einem Unternehmen ver344u337ert werden d374rfen (so schon Senat, Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 39/97, VIZ 1998, 472, 473; BGH, Urt. v. 20. September 2004, II ZR 334/02, VIZ 2004, 543, 544). Diese Form der Ver344u337erung ist damit ein taugliches Mittel zur "Heilung durch Nachzeichnung" fehlgeschlagener Umwandlungen durch 374bertragende Aufl366sungen (dazu Neixler, NL-BzAR 2000, 352, 356; Wenzel, AgrarR 2000, 349, 354; einschr344nkend: Czub, VIZ 2003, 105, 116). Die Abweichung von dem gesetzlichen Leitbild der Verwertung des LPG-Verm366gens in der Liquidation durch einen Verkauf gegen Anteilsrechte an einem Unternehmen bedarf zwar eines zustimmenden Beschlusses der Mitgliederversammlung, aber nicht der Zustimmung s344mtlicher LPG-Mitglieder (vgl. BGH, Urt. v. 20. September 2004, II ZR 334/02, VIZ 2004, 543, 544). 26 cc) Gemessen daran, verstie337 die 334bertragung des Verm366gens der An-tragsgegnerin auf die Nebenintervenientin nicht gegen ein gesetzliches Verbot. Ziel der Nachtragsvereinbarung vom 8. September 2006 war es nach der Vor-bemerkung, die 334bertragung des LPG-Verm366gens aus der Liquidation durch eine Nachbesserung des Einbringungsvertrags vom 13. Juli 1992 und die Ge-nehmigung der Mitgliederversammlung zu dem ge344nderten Vertrag wirksam werden zu lassen. Eine solche Ver344u337erung war selbst dann zul344ssig, wenn damit eine bis dahin unwirksame Umwandlung durch 374bertragende Aufl366sung "geheilt" wurde. 27 - 11 - 28 b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind auch die daf374r er-forderlichen Voraussetzungen erf374llt worden. Die Einbringung der Verm366gens-gegenst344nde der Antragsgegnerin in die Nebenintervenientin ist jedenfalls mit der Nachtragsvereinbarung und der Zustimmung der Mitgliederversammlung wirksam geworden. aa) Einen Vertrag 374ber die Ver344u337erung aus der Liquidation haben die Parteien allerdings nicht ausdr374cklich abgeschlossen. Der Einbringungsvertrag aus dem Jahre 1992 wurde nicht als Ver344u337erungsvertrag abgeschlossen, und auch die Nachtragsvereinbarung enth344lt nicht die f374r einen Ver344u337erungsver-trag notwendigen Bestandteile. Das Ergebnis der tatrichterlichen Auslegung der Vereinbarungen durch das Beschwerdegericht, gegen das die Rechtsbe-schwerde Einwendungen nicht erhebt, l344sst insoweit keine Rechtsfehler erken-nen und ist daher f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren bindend. 29 bb) Der Einbringungsvertrag aus dem Jahre 1992 l344sst sich allerdings nicht in einen Ver344u337erungsvertrag zur 334bernahme des Verm366gens umdeuten. Das Beschwerdegericht hat das zu Unrecht bejaht. 30 Eine Umdeutung ist von vornherein ausgeschlossen, wenn man mit dem Beschwerdegericht davon ausgeht, dass ein nach dem 31. Dezember 1991 ab-geschlossener Einbringungsvertrag schuldrechtlich wirksam war und allein der sachenrechtliche Vollzug der Genehmigung der Mitgliederversammlung der LPG bedurfte. Eine Umdeutung nach 247 140 BGB setzt n344mlich voraus, dass das tats344chlich abgeschlossene Rechtsgesch344ft wegen Versto337es gegen ein gesetzliches Verbot (BGHZ 26, 320, 328) oder wegen endg374ltiger Versagung einer erforderlichen Genehmigung (BGHZ 40, 218, 222) unwirksam ist. Die Umdeutung dient dem Ziel, den von den Parteien erstrebten wirtschaftlichen Erfolg zu verwirklichen, wenn zwar das von ihnen gew344hlte rechtliche Mittel un-zul344ssig ist, aber ein anderer, rechtlich gangbarer Weg zur Verf374gung steht 31 - 12 - (BGHZ 19, 269, 273; 68, 204, 206); sie ist nicht zul344ssig, wenn ein Vertrag nur wegen einzuholender Genehmigungen schwebend unwirksam ist (Bamber-ger/Roth/Wendtland, BGB, 247 140 Rdn. 2; M374nchKomm-BGB/Busche, 5. Aufl., 247 140, Rdn. 12; PWW/Ahrens, BGB, 3. Aufl., 247 140, Rdn. 6). Eine Umdeutung des Einbringungsvertrages in ein Verkaufsgesch344ft scheidet aber auch aus einem anderen Grunde aus. Sie kommt n344mlich in der Regel nicht in Betracht, wenn 226 wie hier 226 von den Mitgliederversammlungen eine Umwandlung beschlossen wurde, weil den Tr344gern der an einem Einbrin-gungsvertrag beteiligten Unternehmen dann nicht der Wille unterstellt werden kann, sich mit einer blo337en 334bertragung der Verm366gensgegenst344nde zu be-gn374gen, bei der die gesetzlichen Folgen zum Schutz der Allgemeinheit, der Gl344ubiger und der Gesellschafter selbst nicht eintreten (vgl. BGH, Urt. v. 18. Dezember 1995, II ZR 294/93, NJW 1996, 659, 660). 32 cc) Die Verm366gens374bertragung von der Antragsgegnerin auf die Neben-intervenientin ist jedoch im Jahre 2006 wirksam geworden. 33 (1) Nach dem rechtlichen Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts w344re die Verm366gens374bertragung allein durch die Zustimmung der Mitgliederver-sammlung im Jahre 2006 wirksam geworden, ohne dass es daf374r erg344nzender Vereinbarungen bedurft h344tte. Die dem zugrunde liegende Ansicht, dass die erst im Jahre 1992 vollzogenen 374bertragenden Aufl366sungen einer LPG nicht (mehr) gegen das Verbot der Umgehung des Sonderumwandlungsrechts ver-stie337en und nur die 334bertragung der Verm366gensgegenst344nde der LPG auf das neu gegr374ndete Unternehmen deshalb nicht dinglich wirksam werden konnte, weil den Liquidatoren keine Vertretungsbefugnis zu einer 334bertragung des Be-triebsverm366gens gegen die Gew344hrung von Anteilsrechten zukam (so OLG Dresden [2. Zivilsenat], VIZ 2004, 283, 284; anders jedoch OLG Dresden [Landwirtschaftssenat], VIZ 2002, 123, 124), entspricht allerdings nicht der 34 - 13 - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urt. v. 19. Oktober 2007, V ZR 42/07, ZOV 2008, 27, 28). 35 (2) Dieser Fehler des Beschwerdegerichts wirkt sich jedoch nicht aus, weil die als Sacheinlage vereinbarte Verm366gens374bertragung durch die Best344ti-gung (247 141 BGB) in der Nachtragsvereinbarung und den zustimmenden Be-schluss der Mitgliederversammlung wirksam geworden ist. (a) Die Best344tigung erfordert die Einigung der Parteien, sich in Kenntnis der Abreden auf den Boden des urspr374nglichen Vertrages zu stellen (BGH, Urt. v. 6. Mai 1982, III ZR 11/81, NJW 1982, 1981; Urt. v. 1. Oktober 1999, V ZR 168/98, NJW 1999, 3704, 3705). Ein solcher Wille ist in der Nachtragsvereinba-rung eindeutig zum Ausdruck gebracht worden. 36 Der Wille zur Best344tigung setzt allerdings voraus, dass die Vertragspar-teien die Nichtigkeit des urspr374nglichen Vertrages kennen oder zumindest Zwei-fel an dessen Rechtswirksamkeit haben (BGHZ 110, 235, 240; 129, 371, 377). Ein Best344tigungswille liegt auch schon dann vor, wenn die Parteien zwar irrt374m-lich von der Wirksamkeit des urspr374nglichen Vertrages ausgehen, mit dem Ab-schluss des neuen Rechtsgesch344fts aber jeden Zweifel an dessen G374ltigkeit ausr344umen wollen (vgl. BGH, Urt. v. 20. Januar 1977, II ZR 222/75, WM 1977, 387, 389), wobei sie mit dem best344tigenden Rechtsgesch344ft auch m366glicher-weise zur Unwirksamkeit f374hrende M344ngel des urspr374nglichen Gesch344fts behe-ben k366nnen (vgl. M374nchKomm-BGB/Busche, 5. Aufl., 247 141 Rdn. 14; Staudin-ger/Roth, BGB [2003], 247 141 Rdn. 20). Der Wille zur Best344tigung kommt dann in den diesem Zweck dienenden 304nderungen oder Erg344nzungen zum Ausdruck (vgl. BGHZ 7, 161, 163, BGH, Urt. v. 6. Mai 1982, III ZR 11/81, NJW 1982, 1981). 37 - 14 - 38 Danach liegt hier eine Best344tigung vor. Zwar haben die Parteien in den Vorbemerkungen zur Nachtragsvereinbarung ihre Rechtsansicht bekundet, dass die Einbringung des Betriebsverm366gens der Antragsgegnerin in die Nebenintervenientin nach der j374ngeren Rechtsprechung nicht mehr als geset-zeswidrig zu erachten sei; sie haben aber zugleich erkl344rt, dass der Einbrin-gungsvertrag, wenn er als zul344ssige Ver344u337erung aus der Liquidation wirksam sein soll, um weitere Vereinbarungen erg344nzt und von der Mitgliederversamm-lung genehmigt werden m374sse. Die Nachtragsvereinbarung diente ferner aus-dr374cklich dazu, die Verm366gens374bertragung gegen Gew344hrung von Anteilsrech-ten sicherzustellen und die Liquidation abzuschlie337en. (b) Die Best344tigung konnte entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch dadurch erfolgen, dass f374r den Umfang der Gegenleistung auf die Verein-barung 374ber die Gew344hrung von Anteilsrechten (Aktien) in dem Einbringungs-vertrag Bezug genommen wurde. Eine v366llige Neuvornahme des Rechtsge-sch344fts, in dem Sinne, als ob das alte Gesch344ft 374berhaupt nicht beachtet wer-den d374rfe, ist f374r eine Best344tigung nicht erforderlich. Es reicht aus, dass die die Best344tigung enthaltende Urkunde auf die Urkunde hinweist, die das zu best344ti-gende Rechtsgesch344ft enth344lt (BGH, Urt. v. 1. Oktober 1999, V ZR 168/98, NJW 1999, 3704, 3705). 39 Die f374r eine Ver344u337erung aus der Liquidation gegen Gew344hrung von An-teilsrechten wesentlichen Vereinbarungen 374ber die zu 374bertragenden Verm366-gensgegenst344nde und die Anzahl auf die gr374ndenden LPGen entfallenden Akti-en sind vertraglich festgelegt worden. 40 dd) Die in Bezug auf die Einhaltung der gesetzlichen Formvorschrift (247 311b Abs. 1 Satz 1 BGB = 247 313 Satz 1 BGB a.F.) erhobenen Einwendun-gen der Rechtsbeschwerde sind unbegr374ndet, weil sowohl der Einbringungsver-trag als auch die Nachtragsvereinbarung notariell beurkundet wurden und die 41 - 15 - von dem Vertreter der Nebenintervenientin bei dem Abschluss der Nachtrags-vereinbarung vorgelegte Vollmacht nach 247 167 Abs. 2 BGB nicht der f374r das Rechtsgesch344ft bestimmten Form bedurfte. ee) Die Ver344u337erung des Verm366gens einer LPG aus der Liquidation ge-gen Anteilsrechte an dem 374bernehmenden Unternehmen scheitert schlie337lich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht daran, dass die Nach-tragsvereinbarung kein Angebot an die Mitglieder zum Ausscheiden gegen 334bernahme der Aktien enthielt. Das Beschwerdegericht ist davon ausgegan-gen, dass es bei einer mehrheitlich beschlossenen Ver344u337erung aus der Liqui-dation gegen die Gew344hrung von Anteilsrechten keines weitergehenden Schut-zes der LPG-Mitglieder durch ein im Gesetz nicht vorgesehenes Barabfin-dungsangebot bedarf. Das entspricht einer Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 20. September 2004, II ZR 334/02, VIZ 2004, 543, 545). Diese ist im Schrifttum zwar vereinzelt insoweit auf Kritik gesto337en, als durch die Verm366gens374bertragung gegen die Ausreichung von Anteilsrechten auch LPG-Mitglieder gegen ihren Willen Gesellschafter des Unternehmens werden (Bayer, EWiR 2004, 1189, 1190). Ob den LPG-Mitgliedern deswegen ein Austrittsrecht gegen Barabfindung entsprechend den Vorschriften im Um-wandlungsrecht einzur344umen ist (vgl. Bayer, aaO, der das allerdings nur f374r die LPG-Mitglieder vorschl344gt, die nicht im Zuge der unwirksamen Umwandlung Anteilsinhaber geworden sind), wie es im Schrifttum f374r die 374bertragenden Auf-l366sungen nach 247 179a Abs. 1, 3 AktG teilweise vorgeschlagen wird (dazu Lei-nekogel, Die Ausstrahlungswirkungen des Umwandlungsgesetzes, 84, 137; Lutter in Lutter/Winter, UmwG, 3. Aufl., Einl. Rdn. 48 f.; gegen eine solche Ana-logie: BayOblGZ 1998, 211, 217), kann aber f374r die Entscheidung 374ber den Feststellungsantrag dahinstehen, da ein solches Austrittsrecht auch nur wie ein im Umwandlungsrecht begr374ndetes Recht zum Ausscheiden gegen bare Abfin- 42 - 16 - dung wirkte und damit die Wirksamkeit einer mehrheitlich beschlossenen, nicht angefochtenen Verm366gens374bertragung nicht ber374hrte. B. Stufenantrag 1. Soweit der Antragsteller seinen Antrag nunmehr dahin ge344ndert hat, dass nicht mehr Auskunft f374r einen (k374nftigen) Zahlungsantrag, sondern er die Feststellung der Verpflichtung der Antragsgegnerin verlangt, den Antragsteller entsprechend seinem Anteil an dem auf die Nebenintervenientin 374bertragenen Verm366gen der LPG i.L. zu beteiligen, liegt eine nicht zul344ssige Antrags344nde-rung vor. 43 a) 304nderungen oder Erweiterungen des Sachantrages, die auf neues tat-s344chliches Vorbringen gest374tzt werden, sind in der Rechtsbeschwerdeinstanz nach 247 27 Abs. 2 LwVG i.V.m. 247 559 ZPO nicht zul344ssig (Senat, BGHZ 120, 349, 350). Andere Anspr374che als auf Zahlung, zu deren Durchsetzung die be-antragte Auskunft dienen soll, sind nicht geltend gemacht worden. 44 Das Beschwerdegericht hat nicht 374bersehen, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf eine andere Verteilung des aus Aktien bestehenden Liquidations-erl366ses zustehen k366nnte, wenn die Anteilsrechte auf die LPG-Mitglieder nicht gem344337 247 44 Abs. 1 LwAnpG nach dem Verh344ltnis ihrer Beteiligungen am Ei-genkapital der LPG verteilt wurden. Es ist dem nicht weiter nachgegangen, weil der Antragsteller 226 trotz eines richterlichen Hinweises 226 seinen Antrag nicht ge-344ndert und auf einer Verurteilung der Antragsgegnerin zur Erteilung von Aus-k374nften f374r einen vermeintlichen Zahlungsanspruch bestanden hat. An diese Feststellungen in dem angegriffenen Beschluss ist das Rechtsbeschwerde-gericht gebunden, wenn in der Rechtsbeschwerdebegr374ndung 226 wie hier 226 kei-ne konkreten, auf einen bestimmten Tatsachenvortrag bezogene Verfahrensr374-gen (zu diesem Erfordernis: Senat, BGHZ 125, 153, 159) erhoben worden sind. 45 - 17 - Das Vorbringen der Rechtsbeschwerde ersch366pft sich darin, immer wieder an-dere Gr374nde f374r einen (tats344chlich nicht bestehenden 226 dazu unter 2) Zah-lungsanspruch aufzuzeigen. 2. Da die beantragte Antrags344nderung unzul344ssig ist, ist noch 374ber den Antrag zu entscheiden, die den Stufenantrag insgesamt abweisenden Entschei-dungen aufzuheben. Der Antrag ist unbegr374ndet. 46 a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem LPG-Mitglied auch im Liquidationsverfahren ein Anspruch auf Auskunftsertei-lung und Einsichtnahme in die ma337geblichen Unterlagen (Bilanzen und Perso-nifizierung des LPG-Verm366gens) zusteht (Senat, Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 41/97, VIZ 1998, 533, 534). Der Auskunftsanspruch dient dazu, dem Mitglied eine Berechnung seines Anteils am Liquidationserl366s zu erm366glichen, der nach 247247 42 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG dem nach 247 44 Abs. 1 LwAnpG zu berechnenden Wert seiner Beteiligung am Eigenkapital der aufgel366sten LPG entsprechen muss (Senat, Beschl. v. 1. Juli 1994, BLw 103/93, VIZ 1995, 102, 103; Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 41/97, aaO). 47 b) Rechtsfehlerfrei ist auch, dass eine Verurteilung zur Auskunft nicht in Betracht kommt, wenn Anspr374che des LPG-Mitglieds auf eine (weitere) Leis-tung aus dem Erl366s aus der Liquidation der LPG nicht mehr bestehen oder nicht mehr durchsetzbar sind (Senat, Beschl. v. 9. November 2005, BLw 9/05, NJW-RR 2006, 349). Das Auskunfts- und Einsichtsrecht des LPG-Mitglieds gegen-374ber der LPG setzt wie der allgemeine Auskunftsanspruch voraus, dass der Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht und nur der Anspruchsinhalt noch offen ist (Senat, Beschl. v. 5. M344rz 1999, BLw 52/98, VIZ 1999, 370); dem Auskunftsanspruch kommt lediglich eine Hilfsfunktion f374r die Durchsetzung ei-nes Leistungsanspruchs zu (vgl. Senat. Beschl. v. 16. Juni 2000, BLw 30/99, VIZ 2001, 51, 52). 48 - 18 - 49 c) Die geltend gemachten Zahlungsspr374che bestehen dem Grunde nach nicht. Die Verm366gens374bertragung gegen die Gew344hrung von Aktien ist 226 wie ausgef374hrt 226 wirksam. Ein auf die Mitglieder zu verteilender Barerl366s f344llt bei dieser Ver344u337erung nicht an. Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde, dass sich ein zu verteilender Liquidationserl366s in Geld hier daraus ergebe, dass der Nominalwert der ausgegebenen Aktien nicht dem in DM ausgedr374ckten Wert des LPG-Verm366gens entsprochen habe. Ein Zahlungsanspruch der Antragsgegnerin gegen374ber der Nebeninter-venientin in H366he der Differenz zwischen dem Grundkapital und dem Wert des 374bernommenen Verm366gens, der als Erl366s aus der Liquidation auszusch374tten w344re, ergibt sich daraus nicht. Die Festlegung des Grundkapitals einer AG oder des Stammkapitals einer GmbH hat mit dem nach 247 44 Abs. 1 LwAnpG zu "per-sonifizierenden" Eigenkapitalanteilen der Mitglieder an der LPG nichts zu tun (Senat, Beschl. v. 26. Oktober BLw 7/99, WM 2000, 255, 256; Beschl. v. 23. November 2007, BLw 26/06, ZOV 2008, 32, 33). Die in den ausgegebenen An-teilen (Aktien) verbrieften Rechte beziehen sich auf das gesamte Verm366gen der Kapitalgesellschaft, einschlie337lich der R374cklagen (Senat, Beschl. v. 26. Oktober 1999, BLw 7/99, aaO). Weder bei einer Umwandlung noch bei einem Verkauf aus der Liquidation entstehen danach Zahlungsanspr374che, wenn das 374bertra-gene Verm366gen der LPG nicht dem Grundkapital oder Stammkapital der 374ber-nehmenden Kapitalgesellschaft entspricht. 50 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 44, 45 LwVG und die Bestimmung des gem344337 247 34 Abs. 2 LwVG festzusetzenden Gegenstandswerts auf 247 33 LwVG i.V.m. 247 18 Abs. 1 KostO. 51 - 19 - 52 Eine Festsetzung auf einen niedrigeren Wert von 3.000 200 226 wie von der Rechtsbeschwerde beantragt 226 kommt nicht in Betracht, weil der Antragsteller den Zahlungsanspruch aus der Liquidation mit 50.239,00 DM veranschlagt hat. Da mit der Abweisung des hilfsweise geltend gemachten Stufenantrags dem Antragsteller der Zahlungsanspruch insgesamt aberkannt ist, ist der Antragstel-ler mit dem vollen Wert des von ihm verfolgten Anspruchs beschwert und dieser Betrag auch dem Gesch344ftwert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde zu legen (vgl. BGH, Beschl. v. 12. M344rz 1992, I ZR 296/91, NJW-RR 1992, 1021). Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Bautzen, Entscheidung vom 26.01.2007 - 30 XV 307/01 - OLG Dresden, Entscheidung vom 31.01.2008 - W XV 298/07 -
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