BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 7/09 vom 29. Oktober 2009 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 29. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gem344337 247 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirt-schaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Mai 2009 wird auf Kosten des Beteiligten zu 5, der der Beteiligten zu 6 auch die au337ergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 10.000 200. Gr374nde: I. Mit notariellem Vertrag vom 17. Dezember 2007 verkauften die Beteilig-ten zu 1 bis 4 zwei vorwiegend landwirtschaftlich genutzte Grundst374cke mit ei-ner Gesamtgr366337e von 6,5735 ha an den Beteiligten zu 5 (Rechtsbeschwerde-f374hrer). Die beiden Grundst374cke, die bis zum Jahre 2017 an eine Agrargenos-senschaft verpachtet sind, bestehen aus insgesamt zehn Flurst374cken, wobei das gr366337te eine Fl344che von 1,618 ha hat. 1 Im Genehmigungsverfahren bekundete die P344chterin ihr Interesse an ei-nem Erwerb der Grundst374cke. Die Beteiligte zu 6 (Siedlungsunternehmen) er- 2 - 3 - kl344rte gegen374ber der Beteiligten zu 7 (Genehmigungsbeh366rde), dass sie ihr ge-setzliches Vorkaufsrecht aus374be. 3 Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Antrag des Beteiligten zu 5 auf Erteilung der Genehmigung des Verkaufs an ihn zur374ckgewiesen. Das Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat - hat die sofortige Beschwerde zu-r374ckgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der An-tragsteller seinen Antrag auf Erteilung der Genehmigung weiter. II. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 5 ist als unzul344ssig zu verwer-fen. 4 Die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ist unzul344ssig, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (247 24 Abs. 1 LwVG a.F.), ein Fall von 247 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht gegeben ist und auch die Voraussetzun-gen der Divergenzrechtsbeschwerde nach 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht vorlie-gen. 5 1. Eine die Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde begr374ndende Divergenz setzt voraus, dass das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tra-genden Grund von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abgewichen ist. Zur Begr374ndung muss der Rechtsbeschwerdef374hrer die in der Vergleichs- und in der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen und darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und dass die angefochtene Ent-scheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. Senat, BGHZ 89, 149, 151). 6 Daran fehlt es. Das gilt insbesondere f374r den zentralen Angriff der Rechtsbeschwerde, nach dem das Beschwerdegericht verkannt haben soll, 7 - 4 - dass im Land Sachsen die in 247 4 Abs. 1 RSG bezeichnete Mindestgr366337e f374r die Aus374bung sich nach dem zu 247 2 Abs. 3 Nr. 2 GrdstVG ergangenen Ausf374h-rungsgesetz (hier 247 46 Abs. 1 Satz 1 S344chs. AGGrdStG) bestimmt. Eine Diver-genz in den Auffassungen zu der Rechtsfrage nach dem Verh344ltnis zwischen der bundesgesetzlichen Regelung in 247 4 Abs. 1 Satz 1 RSG und den landes-rechtlichen Ausf374hrungsbestimmungen zu 247 2 Abs. 3 Nr. 2 GrdstVG (die der Senat im 334brigen bereits wie das Beschwerdegericht entscheiden hat, vgl. BGHZ 94, 299, 301) durch eines der in 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG a.F. bezeichne-ten Gerichte wird nicht einmal ansatzweise dargelegt. 2. Soweit die Rechtsbeschwerde unter Verweis auf einen in dem Be-schwerdeverfahren eingereichten Schriftsatz meint, dass das Beschwerdege-richt das darin enthaltene Vorbringen nahezu ignoriert habe, 374bersieht sie, dass weder die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) noch der allgemeinen Aufkl344rungspflicht (247 139 ZPO) noch des Untersu-chungsgrundsatzes (247 22 LwVG i.V.m. 247 12 FGG a.F.) die Zul344ssigkeit einer Rechtsbeschwerde nach 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG begr374nden, da daf374r der Hin-weis auf eine m366glicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall nicht ausreicht (Senat, Beschl. v. 23. November 2007, BLW 16/07, NL-BZAR 2008, 133). 8 III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 44, 45 LwVG und die Bestimmung des Gegenstandswerts auf 247247 33, 36, 37 LwVG i.V.m. 247 19 Abs. 1 KostO. Ob-wohl das Rechtsmittel ohne R374cksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine M366glichkeit vor, der Verfahrensbe-vollm344chtigten des Beteiligten zu 5 die Kosten des Rechtsbeschwerde- 9 - 5 - verfahrens aufzuerlegen. Etwaige Ersatzanspr374che des Beteiligten zu 5 gegen seine Verfahrensbevollm344chtigte werden hiervon jedoch nicht ber374hrt. Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Bautzen, Entscheidung vom 04.07.2008 - 30 XV 4/08 - OLG Dresden, Entscheidung vom 28.05.2009 - W XV 773/08 -
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