BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 7/10 vom 4. November 2010 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 4. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gem344337 247 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG aF ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirt-schaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Mai 2010 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die den 374brigen Beteiligten auch die au337ergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-rens zu erstatten hat, als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 100.000 200. Gr374nde: I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 12. November 2008 erwarb die Beteiligte zu 1 von der Beteiligten zu 2 zw366lf vorwiegend landwirtschaftlich ge-nutzte Flurst374cke mit einer Gesamtgr366337e von 16,0986 ha zum Preis von 100.000 200. Die Beteiligte zu 3 374bte das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht aus. 1 Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag der Beteiligten zu 1 auf gerichtliche Entscheidung (Genehmigung des Kaufvertrags) zur374ckge-wiesen. Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zu- 2 - 3 - gelassenen - Rechtsbeschwerde will die Beteiligte zu 1 die Aufhebung des Be-schlusses des Oberlandesgerichts - Landwirtschaftssenat - und den Erfolg der sofortigen Beschwerde erreichen. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. 3 Da das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (247 24 Abs. 1 LwVG aF) und ein Fall von 247 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG aF nicht vor-liegt, w344re sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG aF zul344ssig. Daran fehlt es jedoch. 4 1. Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Beschwerde-gericht in einem seiner Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abwei-chung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen. Ein Hinweis auf Unterschie-de in einzelnen Elementen der Begr374ndung der miteinander verglichenen Ent-scheidungen reicht f374r die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine m366glicherweise fehlerhafte Rechts-anwendung im Einzelfall (st. Rspr., vgl. schon Senat, Beschluss vom 1. Juni 1977 - V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328; Beschluss vom 19. Februar 2004 - BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193). 5 2. Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Zwar macht die Beteiligte zu 1 geltend, dass das Beschwerdegericht von n344her be-zeichneten Entscheidungen des Senats abgewichen sei; sie zeigt aber keinen Rechtssatz auf, den das Beschwerdegericht abweichend von einem in den Se- 6 - 4 - natsentscheidungen enthaltenen Rechtssatz aufgestellt hat. Vielmehr zeigt die gesamte Begr374ndung der Rechtsbeschwerde deutlich, dass die Beteiligte zu 1 den angefochtenen Beschluss f374r falsch h344lt. Darauf kann die Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde - wie eingangs ausgef374hrt - jedoch nicht gest374tzt werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 44, 45 LwVG aF. 7 Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Bautzen, Entscheidung vom 21.08.2009 - 30 XV 4/09 - OLG Dresden, Entscheidung vom 26.05.2010 - W XV 998/09 -
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