BUNDESGERICHTSHOF B ESCHLUSS BLw 7/11 vom 17. Oktober 2011 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 17. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czu b - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsmittel gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 21. März 2011 werden auf Kosten des Beteiligt en zu 1, der den Beteiligten zu 2 und 3 auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsmittelverfahrens beträgt 130.492 Gründe: I. Die Beteiligten sind die Kind er des am 30. Dezember 2007 verstorben en F . - W . M . (Erblasser) und der am 2. Februar 2007 vorverstorb e- nen W . M . . Sie streiten um die Hofeigenschaft der im Grundbuch von H . Blatt 82 eingetragenen Be sitzung sowie die (Hof - )Erbfolge nach dem Erblasser. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat festgestellt, dass es sich bei der Besitzung am 30. Dezember 2007 nicht um einen Hof im Sinne der H ö- feordnung gehandelt habe und der Beteiligte zu 1 in di esem Zeitpunkt nicht wirtschaftsfä hig gewesen sei. Weiter hat es festgestellt , dass der Beteiligte zu 1 1 2 - 3 - Erbe des Betriebsvermögens der Besitzung und die Beteiligte zu 2 Erbin des hoffreien Vermögens sei. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerd e des Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - zurückgewiesen und zudem auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 festgestellt, dass die Beteiligte zu 2 Alleinerbin des gesamten Nachlasses einschließlich der Be sitzung geworden sei . Mit dem gegen diese Entscheidung gerichteten Recht s mittel des Beteili g- ten zu 1, welches er nach dem Prinzip der Meistbegünstigung als Rechtsb e- schwerde und als Nichtzulassungsbeschwerde durchführt , verfolgt er das Ziel, den Beschluss das Oberlandesgerichts aufzuheben, soweit die Beteiligte zu 2 als Alleinerbin festgestellt und seine Beschwerde in Bezug auf Feststellungen bezüglich sämtlicher erbrechtlichen Streitfragen zurückgewiesen worden ist, und auszusprechen, dass insoweit mangel s sachlicher Zuständigkeit der Lan d- wirtschaftsgerich te keine Sachentscheidung ergeh t , sowie die auf Feststellung der Erbfolge gerichteten Anträge der Beteiligten zu 2 und 3 als unzulässig a b- zuweisen. I I. 1. Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG - RG sind auf das Rechtsmittel die bis zum 31 . August 2009 geltenden Vorschriften des Gesetzes über das gerichtl i- che Verfahren in Landwirtschaftssachen anzuwenden, weil der Beteiligte zu 1 das Feststellungsverfahren nach § 11 Abs. 1 Höfe Vf O mit seinem Antrag vom 9. Juli 20 09 eingeleitet hat. 2. Einziges in Betracht kommendes Rechtsmittel ist die Rechtsb e- schwerde nach §§ 24 ff. LwBG aF. Entgegen der in der Rechtsmittelbegrü n- dung vertretenen Ansicht kommt der Meistbegünstigungsgrundsatz nicht zum 3 4 5 6 - 4 - Tragen. Nach diesem steht zwar einem Rechtsmittelführer dann, wenn das G e- richt seine Entscheidung in einer falschen Form erlassen hat, sowohl das Rechtsmittel zu, welches nach der Art der tatsächlichen Entscheidung statthaft ist, als auch das Rechtsmittel, welches bei einer in der richtigen Form erlass e- nen Entscheidung zulässig wäre (st. BGH - Rechtsprechung, siehe nur B e- schluss vom 17. Dezember 2008 - XII ZB 125/06, MDR 2009, 1000 mwN). Aber ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Beteiligte zu 1 rügt nicht, das Beschwe r- degericht habe seine Entscheidung in der falschen Form erlassen; er macht vielmehr geltend, dass es über die Frage, wer Erbe geworden ist, nicht habe entscheiden dürfen. Die Entscheidung ist jedoch in der richtigen Form erga n- gen, so dass der Grundsatz der Meistbegün stigung schon deshalb nicht ei n- schlägig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2011 - V ZR 259/10 Rn. 7, j u- ris). 3 . D ie Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft . Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG aF) u nd ein Fall von § 24 Ab s. 2 Nr. 2 LwVG aF nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der D i- vergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG aF zulässig. Daran fehlt es jedoch. a ) Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Beschwerd e- gericht in einem s eine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht ( st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2011 - BLw 3/11, GuT 2011, 85 Rn. 4 ; Beschluss v om 1. Dezember 1983 - V BLw 18/83, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsb e- schwerde aufzuzeigen. Ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall ( st. 7 8 - 5 - Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2011 - BLw 3/11, aaO ; Beschluss vom 1. Juni 1977 - V BLw 1/77, AgrarR 1977, 3 27, 328; Beschluss vom 19. Februar 2004 - BLw 24/03, NL - BzAR 2004, 192, 193). b ) Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. aa ) Sie entnimmt dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. April 2001 ( IX ZR 53/00 , NJW 2001, 2477) zwar z utreffend den abstrakten Rechtssatz , dass die Zuständigkeit des Prozessgerichts durch nachträgliche Umstände auch dann nicht berührt wird, wenn diese bei einem Eintritt vor Rechtshängi g- keit eine anderweitige ausschließliche Zuständigkeit begründet hätten. Ist eine Klage bei einem nach der prozessrechtlichen Ordnung zuständigen Gericht e r- hoben worden, soll in der Regel jeder weitere Zuständigkeitsstreit ausgeschlo s- sen sein . Das Beschwerdegericht hat aber keinen hiervon abweichenden Obe r- satz aufgestellt, wenn es seine Zuständigkeit damit begründet, dass bereits das Landwirtschaftsgericht eine Sachentscheidung über die Erbfolge getroffen ha t. Denn die Vergleich s e ntscheidung verhält sich nur zu der Vorschrift des § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und nicht zu den hier eins chlägigen Vorschriften des Gese t- zes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 9 LwVG aF). Im Ü brigen ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts insoweit richtig (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1996 - II ZR 293/93, WM 1996, 1198, 1199 f .). bb) E ine Divergenz zu dem von der Rechtsbeschwerde in diesem Z u- sammenhang genannten Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 13. J a- nuar 1976 ( 7 Wx 2/75 , AgrarR 1976, 143) besteht ebenfalls nicht . Der Ve r- gleichsentscheidung kann zwar der abstrakte Rechtssatz entnommen werden, dass die sachliche Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte in jeder Instanz von Amts wegen zu überprüfen ist . Einen davon abweichende n Rechtssatz, den das Beschwerdegericht aufgestellt hat, zeigt der Beteiligte zu 1 jedoch n icht auf. 9 10 11 - 6 - cc) Auch eine Divergenz zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 1982 (IVa ZR 94/81, BGHZ 86, 41) besteht nicht. Der Beteiligte zu 1 entnimmt der Vergleichsentscheidung den abstrakten Rechtssatz, dass durch den Verlust der Hofeigen schaft im Sinne der Höfeordnung zu Lebzeiten des Erblassers die Frage aufgedeckt werde, ob der Erblasser bei der Einse t- zung des Hoferben lediglich an den Hof im höferechtlichen Sinne gedacht habe, oder es ihm auch oder sogar in erster Linie darum zu tun ge wesen sei, dem eingesetzten Hoferben den Hof unabhängig von dessen höferechtlicher Einor d- nung im Sinne einer landwirtschaftlichen Einheit seiner vermögensmäßigen Substanz zuzuwenden, sei es nun auf dem Weg über eine (dann mögliche) Miterbenseinsetzung in V erbindung mit einer Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) oder auch als Vermächtnis. Von diesem Rechtssatz ist das Beschwerdegericht jedoch nicht abgewichen, indem es nicht geprüft hat, ob dem Beteiligten zu 1 ein Vermächtnis ausgesetzt wurde. De mgemäß rügt der B eteiligte zu 1 lediglich einen Rechtsanwendungsfehler, der eine Divergenz nicht begründe t . dd ) Zutreffend macht er jedoch geltend, die Beschwerdeentscheidung stehe in Divergenz zu de n Entscheidung en des Senats vom 14. Mai 1987 (BLw 2/87, AgrarR 1987, 22 2, 224 und BLw 29/85 , AgrarR 1987, 350) . Die Ve r- gleichsentscheidung en ent h alten die abstrakten Rechtssätze , dass eine lan d- wirtschaftliche Besitzung, welche die Eigenschaft als Hof im Zeitpunkt des Er b- falls be reits verloren hat, nicht als Sondervermögen nac h Maßgabe der Höf e- ordnung vererbt werden kann , sie vielmehr Teil des allgemeinen Nachlasses ist und nach den Regeln des bürgerlichen Rechts vererbt w i rd, so dass über die hiernach begründeten Rechte nicht die Landwirtschaftsgerichte zu entscheiden h aben . D er von dem Beschwerdegericht aufgestellte Rechtssatz , die Zustä n- digkeit des Landwirtschaftsgerich t s sei für eine Entscheidung über die Erbfolge nach bürgerlichem Recht bereits dann gegeben, wenn zum Nachlass eine B e- sitzung gehöre, für welche im Zeitpunkt d es Erbfalls ein Hofvermerk eingetr a- 12 13 - 7 - gen gewesen sei, steht dazu in Widerspruch . Das führt jedoch nicht zur Stat t- haftigkeit der Rechtsbeschwerde, weil diese Begründung des Beschwerdeg e- richts die angefochtene Entscheidung nicht trägt. Denn es hat sich für die A n- nahme seiner Zuständigkeit in erster Linie darauf gestützt, dass in erster I n- stanz bereits das Landwirtschaftsgericht über die Erbfolge entschieden hat. Der dagegen gerichtete Angriff bleibt, wie vorstehend unter aa) ausgeführt, ohne Erfolg. III. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ebenfalls nicht statthaft. Dies folgt aus den Ausführungen unter II. 2. dieses Beschlusses. I V . Die Kostenentschei dung beruht auf §§ 44, 45 LwVG , d ie Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 19 Abs. 2 b is 5 KostO. Krüger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Stadthagen, Entscheidung vom 04.11.2010 - 10 Lw 3/08 - OLG Celle, Entscheidung vom 21.03.2011 - 7 W 126/10 (L) - 14 15
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