BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 7/13 vom 25. April 2014 in de r Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 25. April 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke und Dr. Cz ub sowie die ehrenamtlichen Richter Beer und Kees beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwir t- schaftssenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. Juni 2013 wird auf Kosten der Antragsteller in , die de r Beteili g- ten zu 2 auc h die außergerichtlichen Kosten des Rechtsb e- schwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 68.000 Gründe: I. Mit drei notariellen Verträgen vom 14. und 21. Dezember 2010 kaufte die A ntragstellerin, ein in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Ha f- tung betriebenes Unternehmen, von den Beteiligten zu 3 bis 10 landwirtschaftl i- che Flächen. Diese wurden überwiegend von der G . GmbH (nac h- folgend Betriebsgesellsc haft genannt) genutzt. In Abschnitt II der Verträge ve r- 1 - 3 - pflichtete sich die Antragstellerin, die Flächen langfristig und nachhaltig an die Betriebsgesellschaft zu verpachten. Zuvor, am 6. Juli 2010, hatten die Gesellschafter der Betriebsgesellschaft der A ntragstellerin 52 % der Geschäftsanteile der GmbH zum Kauf angeboten. Der Antragstellerin ist zudem ein Vorkaufsrecht für den Fall des Verkaufs weit e- rer Geschäftsanteil e eingeräumt und ihrem Alleingesellschafter und Geschäft s- füh rer eine Generalvollmacht fü r die Betriebsgesellschaft erteilt worden. Dies alles sollte der weiteren Sicherstellung des Geschäftsbetriebs der Betriebsg e- sellschaft dienen. Am 28. Oktober 2011 erwarb die Antragstellerin 80 % der Geschäftsa n- teile der Betriebsgesellschaft. Der Gesc A . , dem mehrere Unternehmen angehören, die ebenfalls von ihm ve r- treten werden und deren Mehrheitsgesellschafterin die Antragstellerin ist. Die Betriebsgesellschaft sollte in den Verbund eing egliedert werden, was inzw i- schen erfolgte. Nach der Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu 2 am 17. März 2011 versagte der Beteiligte zu 11 die Genehm i- gung der Grundstückskaufverträge. Die dagegen gerichteten Anträge au f g e- richtliche Entscheidung hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - zurüc k- gewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihre auf die Genehmigung der Verträge gerich teten Anträge weiter. Die Beteiligte zu 2 beantragt die Z u- rückweisung des Rechtsmittels. 2 3 4 5 - 4 - II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts, dessen Entscheidung nur von den Berufsrichtern unterschrieben ist, bedurften der Zurückweisungsbeschluss des Landwirtschaft sgerichts und dessen Nichtabhilfeentscheidung nicht der U n- terschrift der ehrenamtlichen Richter. In der Sache hält das Beschwerdegericht die Versagung der Vertragsg e- nehmigung für zutreffend, weil der Vollzug der Grundstückskaufverträge eine ungesunde Ve rteilung von Grund und Boden zur Folge hätte. Die Antragstell e- rin als sogenannte Besitzgesellschaft betreibe nicht selbst Landwirtschaft. Ein Vollerwerbslandwirt, dessen Betrieb leistungsfähig und aufstockungsbedürftig sei, sei zum Erwerb der Flächen zu de n Bedingungen der Kaufverträge bereit und in der Lage. Die Voraussetzungen, unter denen bei dieser Sachlage au s- nahms weise der Erwerb landwirtschaftlicher Flächen durch eine Besitzgesel l- schaft genehmigungsfähig sei, lägen nicht vor. Das hält rechtlicher N achprüfung stand. III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 9 LwVG insgesamt statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 71 FamFG). Dass das Beschwerdegericht sie nur hinsichtlich der Frage zugelassen hat, ob in Landwirtschaftsverf ahren, die - wie hier - nicht den Regelungen der Zivilpr o- zessordnung unterfallen, Entscheidungen auch von den ehrenamtlichen Ric h- tern unterschrieben werden müsse n , führt nicht zu einer Beschränkung der Z u- lassung. Denn eine solche Beschränkung ist nur hinsi chtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen, abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs möglich, 6 7 8 9 - 5 - auf den auch die Partei selbst das Rechtsmittel beschränken könnte, nicht hi n- gegen wie hier auf eine Verfahrensfrage, die Bedeutung für den gesamt en Prozessstoff hat (Senat, Beschluss vom 29. November 2013 BLw 4/12, NJW RR 2014, 243 Rn. 6 ) . 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist die fehlende Unterschrift der e h- renamtlichen Richter unter den Ents cheidungen der Vorinstanzen. Zur Begrü n- dung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 29. November 2013 (BLw 4/12, aaO Rn. 12 ff.). Das Vorbringen der Antragstellerin in der Rechtsb e- schwerdebegründung ist nicht geeignet, die d ortigen Erwägungen in Frage zu stellen. b) Auch im Übrigen hält die angefochtene Entscheidung den mit der Rechtsbeschwerde vorgebrachten Angriffen stand. Das Beschwerdegericht nimmt zutreffend an, dass die Genehmigung der Grundstückskaufverträge zu versagen ist. aa) Als Rechtsg rundlage für die Entscheidung des Beteiligten zu 11, die beantragte Genehmigung nicht zu erteilen, kommt hier nur § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG in Betracht. Nach dieser Vorschrift darf die Genehmigung zur Verä u- ßerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks versa gt werden, wenn Tats a- chen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutete. Nach Absatz 2 der Vorschrift liegt eine ungesunde Bodenverteilung dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbes serung der Agrarstruktur widerspricht. Diese Maßnahmen zielen in erster Linie auf die Schaffung und Erhaltung lebensfähiger landwirtschaftlicher Betriebe ab. Da Grund und Boden in der Land - und Forstwirtschaft der maßg e- bende Produktionsfaktor ist, aber nic ht in unbeschränktem Umfang zur Verf ü- 10 11 12 13 - 6 - gung steht, soll der vorhandene landwirtschaftliche Grundbesitz in erster Linie den Landwirten zugute kommen und vorbehalten bleiben, die ihn selbst bewir t- schaften. Dementsprechend liegt eine ungesunde Bodenverteilung i n der Regel dann vor, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt ve r- äußert werden soll und ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebs dringend benötigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist, die Fl ä- che zu den Beding ungen des Kaufvertrags zu erwerben (siehe nur Senat, B e- schluss vom 26. November 2010 BLw 14/09, NJW RR 2011, 521 Rn. 9 f.). bb) Nach diesen Grundsätzen liegt der Versagungsgrund vor. Die A n- tragstellerin ist Nichtlandwirtin. Sie betreibt kein landwirts chaftliches Unterne h- men im Sinne der Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 4 ALG und wird auch nicht dadurch zu einem landwirtschaftlichen Unternehmen, dass sie mit der Erfüllung des Kaufvertrags Eigentümerin landwirtschaftlich genutzter Grundstücke wird. cc) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegen die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der vorstehend dargestellten Regel in dem Fall, dass ein nicht Landwirtschaft betreibendes Besitzunternehmen landwirtschaftliche Grundstücke für ein Landwirtschaft b etreibendes Betriebsunternehmen erwe r- ben will, nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Senats führt der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch das selbst nicht Landwirtschaft betre i- bende Unternehmen nur dann nicht zu einer ungesunden Verteilung des Eige n- tums an landwirtschaftlich genutztem Grund und Boden, wenn die Nutzung der Flächen durch ein Landwirtschaft betreibendes Unternehmen innerhalb eines von denselben Personen beherrschten Unternehmensverbundes sichergestellt ist (Beschluss vom 26. N ovember 2010 BLw 14/09, NJW RR 2011, 521 Rn. 21). (1) Für den maßgeblichen Zeitpunkt der Ausübung des siedlungsrechtl i- chen Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu 2 am 17. März 2011 sieht das B e- 14 15 16 - 7 - schwerdegericht die Überlassung der Kaufflächen an die Bet riebsgesellschaft als nicht hinreichend gesichert an. Das greift die Antragstellerin lediglich ins o- weit an, als das Beschwerdegericht meint, die Überlassung an die Betriebsg e- sellschaft sei rechtlich nicht sichergestellt. Dies geht nach Ansicht der Antra g- st ellerin über die in dem genannten Senatsbeschluss geforderte Sicherstellung hinaus. Deren Vorliegen könne nur aufgrund einer einzelfallbezogenen Prüfung festgestellt werden , ob die zwischen Besitzunternehmen und Betriebsgesel l- schaft konkret bestehenden Ver flechtungen sowie die Gesamtumstände des Einzelfalls die Prognose rechtfertigten, dass die Überlassung der Grundstücke an das landwirtschaftliche Unternehmen tatsächlich sichergestellt sei und die hinter den Unternehmen stehenden Personen den einheitlichen Willen zum B e- trieb von Landwirtschaft hätten. (2) Diese Argumentation ist in zweierlei Hinsicht verfehlt. Zum einen hat der Senat im Hinblick auf die Überlassung der Flächen an eine Betriebsgesel l- schaft ger ade nicht eine Prognose, also eine Vorhersage oder Voraussage über künftige Ereignisse, Zustände oder Entwicklungen, für ausreichend gehalten, sondern eine Sicherstellung dieser Überlassung im Zeitpunkt der Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts gefordert. Zum anderen kann eine Progn o- se, das s die Überlassung sichergestellt ist, nicht abgegeben werden. Entweder ist die Überlassung sichergestellt, dann bedarf es keiner Prognose; oder die Überlassung ist nicht sichergestellt, dann kann gegebenenfalls eine künftige Sicherstellung prognostiziert w erden. Letzteres reicht jedoch, wie ausgeführt, nicht aus. (3) Im Übrigen verkennt die Antragstellerin die Bedeutung des Begriffs Flächenüberlassung reichen nicht für die Annahme aus, die Überlassung sei sichergestellt. Notwendig ist vielmehr, wovon das Beschwerdegericht zu Recht 17 18 - 8 - ausgeht, eine rechtliche Sicherstellung durch bindende Regelungen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2010 BLw 14/09, NJW RR 2011, 521 Rn. 25 ff.). Solche Regelungen gab es hier in dem maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht. Die Antragstellerin und die Betriebsgesellschaft waren in keine r Weise rechtlich miteinander verbunden. Die Betriebsgesellschaft war nicht in . Verflechtung zwischen den beiden Unternehmen. Die Erteilung der Genera l- vollmacht an den Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Antragstellerin reicht für eine solche Verflechtung nicht aus, wei l es an der notwendigen G e- sellschafter identität fehlt (vgl. Netz, GrdstVG, 6. Aufl., S. 539). Die Betriebsg e- sellschaft hatte somit keinen Einfluss darauf, wie die Antragstellerin mit den g e- kauften Flächen verfahren würde. (4) Die in den Kaufverträgen en thaltene Verpflichtung der Antragstellerin, die Flächen an die Betriebsgesellschaft zu verpachten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Darin kommt lediglich die Bereitschaft der Antragstellerin zum Ausdruck , als Verpächterin landwirtschaftlicher Flächen aufzutreten. Ein mit diesem Hintergrund vollzogener Kauf eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch einen Nichtlandwirt stellt eine ungesunde Verteilung von Grund und B o- den dar (Senat, Beschluss vom 26. November 2010 BLw 14/09, NJW RR 2011, 521 Rn. 22 ). 19 - 9 - IV. Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde mit der auf §§ 44, 45 Lw V G b e- ruhenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 1 LwVG in Verbindung mit § 97 Abs. 3 GNotKG. Stresemann Lemke Czub Vorinstanzen: AG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 24.04.2012 - 12 Lw 12/11 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.06.2013 - 5 W (Lw) 5/12 - 20 21
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