BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 8/02 vom 4. Juli 2002 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 4. Juli 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel u nd die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtl i cher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts O l - denburg vom 6. Dezember 2001 wird auf Kosten der Beteiligten zu II 1, die dem Beteiligten zu I 10 auch etwa entstandene auße r - gerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren b e - trägt 172.200 . Gründe: I. H. K. war aufgrund einer im Wege vorweggenommener Erbfolge vorgenommenen Übertragung seines Vaters Eigentümer eines im Grundbuch als Hof eingetragenen Grundbesitzes in B. . Er verstarb 1986. Seiner Ehefrau E. , die er mit notariellem Testament vom 3. Juli 1973 zur Alleinerbin eingesetzt hatte, wurde ein Hoffolgezeugnis erteilt, in dem sie als Hoferbin bezeichnet wird. Sie wurde als Eigentümerin des Hofes in das Grun d - - 3 - buch eingetragen. Nach ihrem Tod am 16. April 2000 haben Abkömmlinge ihrer Geschwister wie auch Geschwister ihres verstorbenen Ehemannes und deren Abkömmlinge erbrechtliche Ansprche hinsichtlich des Hofes geltend gemacht. Unter anderem hat der Beteiligte zu I 10 beantragt, daû das E. K. erteilte Hoffolgezeugnis einzuziehen und festzustellen sei, daû er Hoferbe nach H. K. geworden sei. Den Feststellungsantrag di e - ses Beteiligten hat das Landwirtschaftsgericht zurckgewiesen. Das Oberla n - desgericht hat auf dessen sofortige Beschwerde das Landwirtschaftsgericht angewiesen, das Hoffolgezeugnis, in dem E. K. als unb e - schrnkte Hoferbin ausgewiesen werde, einzuziehen. Ferner hat es die Fes t - stellung getroffen, daû H. K. aufgrund der an ihn erfolgten Übertr a - gung im Verhltnis zu seinen Verwandten der Familie K. gebundener, insbesondere erbrechtlich gebundener Eigentmer des Hofes geworden sei. Wegen des Feststellungsantrags des Beteiligten zu I 10 hat es die Entsche i - dung des Landwirtschaftsgerichts aufgehoben und die Sache dorthin zurc k - verwiesen. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde erstrebt die B e - teiligte zu II 1 die Wiederhe rstellung der Entscheidung des Landwirtschaftsg e - richts. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulssig. Daran fehlt es jedoch. - 4 - Die Beteiligte zu II 1 macht - unter verschiedenen Gesichtspunkten - geltend, daû der angefochtene Beschluû rechtsfehlerhaft sei, weil er mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht im Einklang stehe. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG indes allein nicht g e - sttzt werden (st. Senatsrspr., vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). Statthaft ist das Rechtsmittel vielmehr nur, wenn der Rechtsbeschwerdefhrer darlegt, daû das Beschwerdegericht in der ang e - fochtenen Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der einem Rechtssatz einer Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG genannten Gerichte entgegensteht (vgl. nher BGHZ 89, 149 ff). Solches is t der Recht s - beschwerdebegrndung nicht zu entnehmen. Soweit das Beschwerdegericht den schuldrechtlichen Teil des Übertr a - gungsvertrages zwischen H. K. und seinem Vater in einen Erbvertrag umgedeutet hat (§ 140 BGB), legt es die von d er Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu entwickelten Grundstze seiner Beurteilung z u - grunde, insbesondere den Grundsatz, den die Rechtsbeschwerde als verletzt rgt, daû nmlich die Umdeutung nicht ber das von den Parteien in dem nic h - tigen Geschft Gewollte hinausgehen darf. Auch soweit die Rechtsbeschwerde einen Verstoû gegen § 2065 BGB geltend macht, ist nicht ersichtlich, daû das Beschwerdegericht seine Entscheidung auf einen Rechtssatz sttzt, der im W i - derspruch zu einem vom Bundesgerichtshof aufgestellten Rechtssatz stnde. Die Entscheidung BGHZ 15, 199, 201 kommt in diesem Zusammenhang - unabhngig davon, ob § 2065 BGB berhaupt eingreift - schon deswegen nicht in Betracht, weil sie einen anderen Sachverhalt betrifft, nicht den hier vo r - liegenden Fall, daû der durch Erbvertrag Verfgende (H. K. ) - 5 - die Befugnis behalten soll, den Erben spter anhand bestimmter Kriterien selbst aussuchen zu d r fen. Hinsichtlich des Grundsatzes, daû eine Umdeutung eines nichtigen Rechtsgeschfts auf den Schutzzweck der Regelungen Bedacht nehmen muû, auf denen die Nichtigkeit beruht, zeigt die Rechtsbeschwerde ebenfalls keinen Abweichungsfall im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG auf. Unabhngig davon, ob dieser Grundsatz hier berhrt ist, sieht die Rechtsbeschwerde, daû in einem solchen Fall die Mglichkeiten einer Umdeutung von den besonderen Umst n - den des Einzelfalls abhngen, verkennt aber, daû die angefochtene Entsche i - dung gerade einzelfallbezogen ist und abstrakte Rechtsstze folgerichtig nicht aufstellt. Schon deswegen kommt eine Divergenz nicht in Betracht. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht habe im Widerspruch zu der Senatsentscheidung vom 22. Februar 1994, BLw 66/93, LM HfeO § 6 Nr. 24, nicht die zum Zeitpunkt des Erbfalls gltige Fassung der Hfeordnung angewendet, verkennt sie, daû es im konkreten Fall, anders als in der zitierten Entscheidung, um die Auslegung des Erbvertrages geht, die sich nach Auffassung des Beschwerdegerichts - naheliegend - nur an den d a - mals bestehenden Regelungen der Hfeordnung orientieren konnte. - 6 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Wenzel Krger Le m ke
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