BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSBLw 8/03 vom24. Juli 2003in der Landwirtschaftssache - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 24. Juli 2003durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und dieRichter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohneZuziehung ehrenamtlicher Richter -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschafts-senats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom23. Januar 2003 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die derAntragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-schwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-trägt 600 Gründe: I.Die Antragstellerin verlangt als Erbin der E. G. (Erblasserin)Auskunft in Form der Berechnung des Beteiligungswertes der Erblasserin ausderen behaupteter Mitgliedschaft in der früheren LPG Typ III "F. Fe. ". Aus der LPG wurde im Zuge der Konzentration und Spezialisierung derBetriebe die LPG "Fr. " Fe. -Fra. , die zur LPG (T)Fra. -K. zusammengeschlossen wurde. Diese schloß sich später - 3 -mit weiteren LPG-en zur LPG (T) "Fe. -K. " zusammen, die sichwiederum mit der LPG (P) "Fe. " zur LPG Fe. zusammenschloß.Aus dieser LPG entstand die Antragsgegnerin im Wege der Umwandlung.Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Antragsgegnerin ver-pflichtet, der Antragstellerin eine Berechnung des Beteiligungswertes der Erb-lasserin aus deren Mitgliedschaft bei der LPG (T) "Fe. -K. " ein-schließlich der zur Überprüfung der Richtigkeit der Berechnung erforderlichenUnterlagen zu übergeben. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hatdas Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat - zurückgewiesen. Mit der - nichtzugelassenen - Rechtsbeschwerde will die Antragsgegnerin die Zurückweisungdes Auskunftsantrags erreichen. Die Antragstellerin beantragt die Zurückwei-sung des Rechtsmittels.II.Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sienicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazunäher BGHZ 89, 149 ff.).1. Die Antragsgegnerin macht zunächst geltend, das Beschwerdegerichtsei von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu dem Auskunfts- undEinsichtsrecht ausgeschiedener LPG-Mitglieder abgewichen, indem es die An-tragsgegnerin zur Berechnung des Beteiligungswertes der Erblasserin ver-pflichtet habe. Die Antragsgegnerin zeigt jedoch keinen von dem Beschwerde- - 4 -gericht aufgestellten Rechtssatz auf, der von einem in den Entscheidungen desBundesgerichtshofes, die in der Rechtsbeschwerdebegründung mit Aktenzei-chen und Entscheidungsdatum näher bezeichnet sind, enthaltenen Rechtssatzabweicht. Vielmehr hält sie die angefochtene Entscheidung, die sich hinsicht-lich der Verpflichtung zur Berechnung des Beteiligungswertes ausdrücklich aufden Senatsbeschluß vom 24. November 1993 (BLw 39/93, WM 1994, 260)stützt, für rechtsfehlerhaft. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24Abs. 2 Nr. 1 LwVG indes nicht gestützt werden; ob dem Beschwerdegericht einRechtsfehler unterlaufen ist, ist nämlich für die Frage der Zulässigkeit derRechtsbeschwerde ohne Belang, denn ein solcher Fehler macht - für sich ge-nommen - sie nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schonBGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977,327, 328).2. Weiter macht die Antragsgegnerin geltend, daß das Beschwerdege-richt auch von der - in der Rechtsbeschwerdebegründung nach Aktenzeichenund Entscheidungsdatum näher bezeichneten - Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofes zur Beendigung der Mitgliedschaft in der LPG abgewichen sei,indem es von einer konkludenten Kündigungserklärung der Erblasserin ausge-gangen sei. Auch insoweit verweist die Antragsgegnerin jedoch auf keinen vondem Beschwerdegericht aufgestellten Rechtssatz, der von einem in den Ver-gleichsentscheidungen enthaltenen Rechtssatz abweicht. Daß die Antragsgeg-nerin diese Auffassung des Beschwerdegerichts ebenfalls für rechtsfehlerhafthält, kann - wie oben ausgeführt - die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nichtbegründen. - 5 -3. Soweit die Antragsgegnerin darüber hinaus geltend macht, das Be-schwerdegericht habe den Grundsatz der Amtsermittlung verletzt, fehlt es fürdie Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gleichfalls an der Darlegung einesabstrakten Rechtssatzes, den das Beschwerdegericht gegen einen eben sol-chen Rechtssatz des Bundesgerichtshofes aufgestellt hätte. Es hat nicht dieAuffassung vertreten, der Amtsermittlungsgrundsatz gelte nicht. Es hat allen-falls - nach der Auffassung der Antragsgegnerin - den Anforderungen diesesGrundsatzes nicht genügt. Darin liegt keine Abweichung im Sinne des § 24Abs. 2 Nr. 1 LwVG.4. Falls die Rechtsbeschwerdebegründung so zu verstehen sein sollte,das Rechtsmittel sei auch zulässig, weil die Sache im Hinblick auf einen Be-rechnungsanspruch des früheren LPG-Mitglieds grundsätzliche Bedeutung ha-be oder eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung erforderlich sei, verkennt die Antragsgegnerin be-reits, daß § 24 LwVG nicht die Möglichkeit eröffnet, geltend zu machen, daßdie Rechtsbeschwerde hätte zugelassen werden müssen. Der Senat ist an dieNichtzulassung durch das Beschwerdegericht gebunden (vgl. Senatsbeschl. v.12. Februar 1963, V BLw 37/62, Rdl 1963, 66 und seither ständige Rechtspre-chung). - 6 -III.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl dasRechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegtworden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevoll-mächtigten der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzan-sprüche der Antragsgegnerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werdenhiervon jedoch nicht berührt.Wenzel Krüger Lemke
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