BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSBLw 8/04 vom18. März 2004in der Landwirtschaftssachebetreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 18. März2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und dieRichter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohneZuziehung ehrenamtlicher Richter -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschafts-senats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom18. Dezember 2003 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die derAntragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-schwerdeverfahren zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wirdauf 3.000 nrnGründe: I.Die Antragstellerin will Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschafts-anpassungsgesetz geltend machen. Im Wege des Stufenantrags verlangt siezunächst Auskunft über die Höhe des abfindungsrelevanten Eigenkapitals derLPG (T) "N. " B. zum 31. Dezember 1990, über den Gesamtbe-trag der in die LPG eingebrachten Inventarbeiträge und gleichstehenden Lei-stungen einschließlich der Verzinsung und der ungekürzten Bodennutzungs- - 3 -vergütung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG sowie über die Gesamtzahl der vonden LPG-Mitgliedern geleisteten Arbeitsjahre.Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat dem Antrag stattgegeben.Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist erfolglos geblieben. Mit der- nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde, deren Verwerfung als unzulässigdie Antragstellerin beantragt, will die Antragsgegnerin die Zurückweisung desAuskunftsantrags erreichen.II.Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sienicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig (dazu näher BGHZ89, 149 ff.). Daran fehlt es indes.Die Antragsgegnerin meint, das Beschwerdegericht sei von dem Be-schluß des Thüringer Oberlandesgerichts vom 24. April 2003 (LwU 1154/02,NL-BzAR 2003, 311) abgewichen, indem es die Verwirkung des Anspruchs derAntragstellerin verneint. Das begründet jedoch schon deshalb nicht die Zuläs-sigkeit der Rechtsbeschwerde, weil die Antragsgegnerin keinen in der ange-fochtenen Entscheidung enthaltenen abstrakten Rechtssatz aufzeigt, der voneinem in der Vergleichsentscheidung enthaltenen Rechtssatz abweicht. Viel-mehr zeigt die Begründung der Rechtsbeschwerde, daß die Antragsgegnerin inWahrheit lediglich die Entscheidung des Beschwerdegerichts für fehlerhafthält. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch - 4 -nicht gestützt werden; ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufenist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang, dennein solcher Fehler macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (ständige Se-natsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).III.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl dasRechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegtworden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevoll-mächtigten der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzan-sprüche der Antragsgegnerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werdenhiervon jedoch nicht berührt.Wenzel Krüger Lemke
Full & Egal Universal Law Academy