BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 8/07 vom 27. September 2007 in der Landwirtschaftssache betreffend Abfindungsanspr374che nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 27. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub gem344337 247 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuzie-hung ehrenamtlicher Richter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirt-schaftssenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. M344rz 2007 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der An-tragstellerin auch die au337ergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-schwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 1.000 200. Gr374nde: I. Die Antragstellerin ist Erbin nach ihrem 1993 verstorbenen Vater, der Mitglied in einer LPG und nach deren Umwandlung Mitglied der Antragsgegne-rin war, und nach ihrer 2003 verstorbenen Mutter, deren Mitgliedschaft in der LPG die Antragsgegnerin bestreitet. 1 Die Antragstellerin macht gegen die Antragsgegnerin Anspr374che auf bare Zuzahlung nach 247 28 Abs. 2 LwAnpG geltend und verlangt unter anderem - soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - in erster Stufe Auskunft 374ber den Wert der Beteiligung ihrer Mutter an der LPG zum 31. De- 2 - 3 - zember 1990 unter Beif374gung der f374r die 334berpr374fung der Berechnung erforder-lichen Bilanz, einer Auflistung der Inventarbeitr344ge und der gleichstehenden Leistungen sowie der eingebrachten Nutzfl344chen, einer Gesamtberechnung der Verzinsung der Inventarbeitr344ge und der Bodennutzung sowie der Gesamtzahl der Arbeitsjahre. 3 Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat dem Antrag stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragsgegnerin in diesem Punkt zur374ckgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Zur374ckweisung weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (247 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von 247 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, w344re sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-rechtsbeschwerde nach 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zul344ssig. Daran fehlt es je-doch. 4 Eine die Zul344ssigkeit begr374ndende Divergenz liegt nur vor, wenn das Be-schwerdegericht von einer in der Beschwerdebegr374ndung zu bezeichnenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des fr374heren Obersten Gerichtshofes f374r die Britische Zone oder eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist und der Beschluss des Beschwerdegerichts auf dieser Abweichung beruht. Diese Voraussetzungen sind nur gegeben, wenn das Beschwerdegericht in ei-nem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Ober-satz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Das ist hier nicht der Fall. 5 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht ist nicht von dem sich aus 247 420 ZPO erge-benden Rechtssatz abgewichen, nach der ein Beweis durch eine Privaturkunde nur durch die Vorlegung des Originals und nicht durch die Pr344sentation einer (beglaubigten oder unbeglaubigten) Ablichtung gef374hrt werden kann (vgl. dazu BGH, Urt. v. 16. November 1979, V ZR 93/77, NJW 1980, 1047, 1048; Urt. v. 21. Januar 1992, XI ZR 71/91, NJW 1992, 829, 830). Bei ihrem Hinweis auf diese Entscheidungen 374bersieht die Rechtsbeschwerde, dass das Beschwer-degericht die Fotokopie des Sozialversicherungsausweises der Erblasserin nicht als Urkunde, sondern lediglich als Augenscheinsobjekt gew374rdigt hat und unter Ber374cksichtigung des Vortrages der Parteien zu der 334berzeugung gelangt ist, dass der Vortrag der Kl344gerin, die Erblasserin sei Mitglied der LPG (P) L. gewesen, wahr ist. 6 Damit fehlt es an der behaupteten Abweichung. Die von der Rechtsbe-schwerde zitierten Rechtsgrunds344tze gelten allein f374r die formelle Beweiskraft einer Privaturkunde. Die Ablichtung einer solchen Urkunde ist zur Beweisf374h-rung jedoch nicht schlechthin ungeeignet; an die Stelle der formellen Beweis-kraft der Urkunde tritt die freie tatrichterliche Beweisw374rdigung (BGH, Urt. v. 16. November 1976, V ZR 93/77, NJW 1980, 1047, 1048). Der Beweiswert des in Ablichtung vorgelegten Dokuments h344ngt von dem Vortrag der Parteien und den dargelegten und bewiesenen sonstigen Umst344nden ab (Ro337nagel/Wilke NJW 2006, 2145, 2149). 7 2. Ebenso fehlt es an einer Divergenz zwischen der Entscheidung des Beschwerdegerichts und dem Beschluss des Senats vom 26. April 2002 (BLw 40/01, VIZ 2002, 482, 483). Der Senat hat ausgef374hrt, dass bei einer Umwandlung durch Teilung und Zusammenschluss und einem anschlie337enden Formwechsel der Auskunftsanspruch des Mitglieds sich (auch) auf die Schluss-bilanz der zusammengeschlossenen LPG erstreckt. 8 - 5 - Das Beschwerdegericht ist von diesen Grunds344tzen nicht abgewichen. Nach seinen Feststellungen ist die Abschlussbilanz der bereits zum 31. De-zember 1990 zusammengeschlossenen Genossenschaft zugleich die Umwand-lungsbilanz, die nach dem Umwandlungsbeschluss vom 16. April 1991 auch f374r die Berechnung der Werte der Beteiligungen ma337gebend sein sollte. Die Bilanz zum 31. Dezember 1991 war demgegen374ber die erste Jahresbilanz des Nach-folgeunternehmens. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist eine Abwei-chung von den Rechtss344tzen der zitierten Entscheidung des Senats vom 26. April 2002 nicht einmal ansatzweise erkennbar. 9 3. Dasselbe gilt f374r die R374gen, die die Rechtsbeschwerde in Bezug auf die Anforderungen an die Bestimmtheit des Sachantrages erhebt. 10 a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdege-richt keinen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt und seiner Ent-scheidung zugrunde gelegt, nach dem ein unbestimmter Antrag stets dahin (er-g344nzend) ausgelegt werden m374sse, dass damit dasjenige beantragt worden sei, was der Antragsteller materiell-rechtlich beanspruchen k366nne. Das Beschwer-degericht hat vielmehr nicht verkannt, dass es auch f374r die Durchsetzung von Anspr374chen aus der Verm366gensauseinandersetzung, auf Barabfindung oder bare Zuzahlung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz eines bestimmten Antrags analog 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bedarf (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 4. November 1994, BLw 43/94, WM 1995, 537, 538; Beschl. v. 18. M344rz 2004, BLw 34/03, NL-BzAR 2004, 193, 194). Es hat jedoch den von der Antragstelle-rin gestellten Antrag auf Auskunft, auch in Bezug auf die der Berechnung beizu-f374genden Unterlagen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 26. Januar 1983, IVb ZR 355/81, NJW 1983, 1056) als hinreichend bestimmt angesehen, weil die angeforderten Unterlagen im Antrag ausdr374cklich benannt worden sind. 11 - 6 - b) Eine die Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde begr374ndende Abwei-chung ergibt sich schlie337lich auch nicht aus den von der Rechtsbeschwerde zitierten Entscheidungen, welche die Anforderungen an die Bestimmtheit von Antr344gen zur Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspr374che (BGH, Urt. v. 11. Oktober 1990, I ZR 35/89, NJW 1991, 1114, 1115; Urt. v. 4. Juli 2002, I ZR 38/00, WM 2002, 1986, 1987) und nachbarrechtlicher An-spr374che auf Unterlassung oder Beseitigung (BGH, Urt. v. 18. Mai 2001, V ZR 356/00, unver366ffentlicht) betreffen. Diese Entscheidungen sind f374r die Darle-gung einer Divergenz schon deshalb nicht geeignet, weil die Anforderungen, die an die Konkretisierung des Streitgegenstands durch den Sachantrag zu stellen sind, von dem Gegenstand des geltend gemachten Anspruchs, den Besonder-heiten des materiellen Rechts und den Umst344nden des Einzelfalles abh344ngen (vgl. BGHZ 121, 248, 251; 140, 1, 3 f.; BGH, Urt. v. 4. Juli 2002, I ZR 38/00, WM 2002, 1986, 1988), was eine schematische 334bertragung der Ausf374hrungen zur Anforderung an die Bestimmtheit des Antrages auf Auskunftsanspr374che ausschlie337t. 12 - 7 - III. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 44, 45 LwVG und die Bestimmung des gem. 247 34 Abs. 2 LwVG festzusetzenden Gegenstandswerts auf 247 33 LwVG i.V.m. 247 18 Abs. 1 Satz 1 KostO. Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG K366nigs Wusterhausen, Entscheidung vom 17.02.2005 - 4 Lw 5/02 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29.03.2007 - 5 W(Lw) 21/05 -
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