BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 8/09 vom 18. M344rz 2010 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 18. M344rz 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gem344337 247 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats - Senat f374r Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 17. August 2009 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2, die dem Beteiligten zu 1 auch die au337ergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 126.186,84 200. Gr374nde: I. Die Beteiligten zu 1 bis 4 sind die Kinder, die Beteiligte zu 5 war die Ehe-frau des am 15. April 2006 verstorbenen G. N. (im Folgenden: Erblas-ser), der Eigent374mer eines Hofes mit einer Gesamtgr366337e von 32,77 ha war, f374r den ein Hofvermerk eingetragen ist. 1 Die Beteiligte zu 2 ist das 344lteste Kind. Sie hat Medizin studiert und ist als 304rztin t344tig. Der Beteiligte zu 1 ist das j374ngste Kind und der einzige Sohn des Erblassers, der eine Ausbildung als Koch und anschlie337end ein Studium der 2 - 3 - Betriebswirtschaft abgeschlossen hat und danach f374r verschiedene Unterneh-men in der Gastronomie und im Catering t344tig gewesen ist. 3 Der 1931 geborene Erblasser hatte mit dem Beteiligten zu 1 im Juni 1996 einen Landpachtvertrag f374r die Dauer von zw366lf Jahren 374ber den landwirt-schaftlichen Besitz mit einer Jahrespacht von 20.000 DM abgeschlossen. In 247 1 Abs. 10 des Vertrages erkl344rten die Parteien, dass die 334berlassung der Bewirt-schaftung eine 334berlassung der Bewirtschaftung auf Dauer im Sinne des 247 6 Abs. 1 Nr. 1 H366feO darstelle. Ob und in welchem Umfang der Pachtvertrag durchgef374hrt oder die Bewirtschaftung des Hofes von dem Erblasser bis zu dessen Tode fortgesetzt wurde, ist zwischen den Beteiligten streitig. Seit dem Tode des Erblassers wird der Hof von einem Neffen der Betei-ligten zu 5 bewirtschaftet. 4 Der Beteiligte zu 1 hat vor dem Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) be-antragt, festzustellen, dass er wirtschaftsf344hig und Hoferbe nach seinem Vater geworden sei. Die Beteiligte zu 2 hat einen gleichlautenden Antrag zu ihren Gunsten gestellt. 5 Das Amtsgericht hat den Antr344gen des Beteiligten zu 1 stattgegeben und die Antr344ge der Beteiligten zu 2 zur374ckgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 hat das Oberlandesgericht (Landwirtschaftssenat) zur374ckge-wiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 2 ihre Antr344ge weiter, unter Aufhebung der Feststellungen zu Gunsten des Be-teiligten zu 1 sie als Hoferbin nach ihrem Vater festzustellen. 6 II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (247 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von 247 24 Abs. 2 Nr. 2 7 - 4 - LwVG nicht vorliegt, w344re sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-rechtsbeschwerde nach 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zul344ssig. Daran fehlt es. 8 1. Die Begr374ndung der Abweichungsrechtsbeschwerde entspricht zwar der besonderen Anforderung in 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG, durch die dem Be-schwerdef374hrer auferlegt ist, die Entscheidung, von denen das Beschwerdege-richt nach seiner Auffassung abgewichen ist, konkret nach Datum und Akten-zeichen oder nach der Fundstelle, wo sie abgedruckt worden ist, zu bezeichnen (Senat, BGHZ 15, 5, 10; Beschl. v. 7. Juli 1954, V BLw 33/54, RdL 1954, 246), wodurch zugleich die Pr374fung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels auf die in der Beschwerdebegr374ndung genannten Vergleichsentscheidungen beschr344nkt wird (Lange/Wulff, LwVG, 247 24 Anm. 3 a). Dem ist die Rechtsbeschwerde in Bezug auf zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm (AgrarR 1976, 359 f. und AgrarR 1983, 186 f.) nachgekommen. Aus den von ihr genannten Ent-scheidungen ergibt sich jedoch keine die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde begr374ndende Divergenz. Eine solche Abweichung besteht n344mlich nur dann, wenn das Beschwer-degericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund von einem in der Ver-gleichsentscheidung benannten Rechtssatz abgewichen ist. Das Rechtsmittel dient der Wahrung der Rechtseinheit und ist auf die F344lle beschr344nkt, in denen das Beschwerdegericht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der in Wi-derspruch zu einem tragenden Rechtssatz einer Vergleichsentscheidung steht (vgl. Senat, Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328; Beschl. v. 30. April 1992, BLw 11/91, AgrarR 1993, 114, 115). Daran fehlt es. 9 2. a) Zwar enth344lt die angegriffene Entscheidung unter Berufung auf eine im Schrifttum vertretene (W366hrmann/St366cker/W366hrmann, Landwirtschaftserb-recht, 9. Aufl., H366feO, 247 6 Rdn. 17), wenn auch wohl nicht herrschende Ansicht (a.A sind: Bendel, AgrarR 1976, 121, 124; Fassbender/H366tzel/von Jeinsen/ 10 - 5 - Pikalo, H366feO, 3. Aufl., 247 6 Rdn. 10; Lange/Wulff/L374dtke-Handjery, H366feO, 10. Aufl., 247 6 Rdn. 4) den allgemeinen Rechtssatz, dass 247 6 Abs. 1 Nr. 1 H366feO nicht die 334bertragung des Hofes zur alleinigen Bewirtschaftung des Abk366mm-lings voraussetze, sondern auch eine gemeinsame Bewirtschaftung des Hofes durch den Hofeigent374mer und einen Abk366mmling zugunsten des mitbewirt-schaftenden Abk366mmlings die Annahme begr374nde, dass dessen vorrangige Berufung zum Hoferben dem mutma337lichen Willen des Hofeigent374mers ent-spreche. Die Vergleichsentscheidungen enthalten jedoch - anders als die Rechtsbeschwerde meint - keinen hiervon abweichenden abstrakten Rechts-satz. b) In der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (AgrarR 1976, 359) ist ausgef374hrt, dass eine langfristige (zehnj344hrige) Verpachtung des ge-samten landwirtschaftlichen Besitzes eine 334bertragung der Bewirtschaftung des Hofes auf Dauer im Sinne des 247 6 Abs. 1 H366feO sei, wenn der Erblasser damit auch die Leitung des Betriebs einem Abk366mmling 374berlassen habe, mag er sich auch die Bewirtschaftung eines Teilbetriebs (Waldfl344chen) vorbehalten haben (OLG Hamm, aaO, 359, 360). Wenn die Rechtsbeschwerde daraus ableitet, dass eine arbeitsteilige Bewirtschaftung des Hofes durch den Erblasser und einen Abk366mmling - entgegen dem angefochtenen Beschluss - keine 334bertra-gung der Bewirtschaftung im Sinne des 247 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 H366feO sei, be-ruht das auf einem von ihr im Wege eines Umkehrschlusses gebildeten Rechts-satz, der in der Vergleichsentscheidung nicht steht und daher als Grundlage f374r eine Abweichungsrechtsbeschwerde nicht in Betracht kommt. (vgl. Senat, Beschl. v. 7. Dezember 1977, V BLw 16/76, DNotZ 1978, 303, 304). Die Ver-gleichsentscheidung kommt, ohne abstrakte Rechtss344tze aufzustellen, durch W374rdigung der konkreten Umst344nde zu dem Ergebnis, dass in jenem Fall die Voraussetzungen des 247 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 H366feO nicht erf374llt sind. 11 - 6 - 12 c) Dasselbe gilt f374r die von der Nichtzulassungsbeschwerde genannte weitere Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (AgrarR 1983, 186). 13 Zur Darlegung einer Divergenz verweist die Rechtsbeschwerde auf den Satz in jener Entscheidung, dass es f374r die 334bertragung der Bewirtschaftung nach 247 6 Abs. 1 Nr. 1 H366feO entscheidend sei, ob und in welchem Umfange der Erblasser auf die Bewirtschaftung des Hofes und die dabei zu treffenden Ent-scheidungen Einfluss genommen habe. Damit hat das Oberlandesgericht ein Pr374fungskriterium benannt, aber nicht den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass 247 6 Abs. 1 Nr. 1 H366feO die umfassende, tats344chlich vollst344ndig selbst344n-dige und autonome Bewirtschaftung durch den Abk366mmling voraussetze, was eine faktische Hoferbenbestimmung nach dieser Vorschrift bei gemeinsamer Hofbewirtschaftung durch den Erblasser und den Abk366mmling ausschl366sse. Dieser Satz ist nicht in der Vergleichsentscheidung zu finden, sondern das Er-gebnis einer Interpretation der Gr374nde jener Entscheidung durch die Rechtsbe-schwerde. Eine Abweichungsrechtsbeschwerde ist jedoch nicht schon dann statthaft, wenn aus Ausf374hrungen in der Vergleichsentscheidung auf einen ih-nen zugrunde liegenden Rechtssatz nur mittelbar geschlossen werden kann (Senat, Beschl. v. 7. Dezember 1977, V BLw 16/76, DNotZ 1978, 303, 304). In solch einem Fall l344ge - w344re die Auffassung der Rechtsbeschwerde in der Sa-che richtig - allein ein Rechtsfehler in dem angegriffenen Beschluss vor, der f374r sich genommen keinen zur Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde f374hrenden Ab-weichungsfall darstellt (Senat, Beschl. v. 7. Dezember 1977, V BLw 16/76, DNotZ 1978, 303, 304; Beschl. v. 28. September 2000, BLw 12/00, Rz. 5 - ju-ris). - 7 - III. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 44, 45 LwVG und die Bestimmung des Gegenstandswerts auf 247 33 LwVG, 247 19 Buchstabe e H366feVfO, 247 24 Abs. 3 KostO. Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Lehrte, Entscheidung vom 17.11.2008 - 7 Lw 12/08 - OLG Celle, Entscheidung vom 17.08.2009 - 7 W 98/08 (L) -
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