BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 8/10 vom 4. November 2010 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 4. Novem- ber 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gem344337 247 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats f374r Landwirtschaftsachen des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. Mai 2010 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die der Beteiligten zu 2 auch die au337ergerichtlichen Kosten des Rechts-beschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 14.613,50 200. Gr374nde: I. Die Beteiligte zu 1, die von dem Beteiligten zu 6 ein landwirtschaftlich genutztes Grundst374ck gekauft hat, wendet sich gegen die Aus374bung des sied-lungsrechtlichen Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu 4. Ihren Antrag vom 14. August 2009 auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht (Landwirt-schaftsgericht) und ihre sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht (Landwirtschaftssenat) zur374ckgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihren Antrag auf Erteilung der Genehmigung unter Aufhebung des Bescheids 374ber die Aus-374bung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts weiter. 1 - 3 - II. 1. Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGGRG sind auf das Rechtsmittel die bis zum 1. September 2009 geltenden Vorschriften 374ber die Rechtsbeschwerde in 247247 24 ff. LwVfG anzuwenden. Danach ist die Rechtsbeschwerde an den Bun-desgerichtshof unzul344ssig, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (247 24 Abs. 1 LwVG aF), ein Fall von 247 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht gegeben ist und auch die Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht vorliegen. 2 3 Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Beschwerdege-richt in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechts-satz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung be-nannten Rechtssatz abweicht (Senat, Beschluss vom 1. Dezember 1983 - V BLw 18/83, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbe-schwerde aufzuzeigen. Ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begr374ndung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht f374r die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine m366glicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (st. Rspr., vgl. schon Senat, Beschluss vom 1. Juni 1977 - V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328; Beschluss vom 19. Februar 2004 - BLw 24/02, NL-BzAR 2004, 192, 193). 2. Daran fehlt es bei allen drei von der Rechtsbeschwerde benannten Vergleichsentscheidungen. 4 a) Der zitierte Beschluss des Senats (vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245, 1246 Rn. 25) betrifft nicht dieselbe Rechtsfrage wie der angegriffene Beschluss. In der Vergleichsentscheidung ging es um die Reich- 5 - 4 - weite des Versagungsgrunds in 247 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GrdstVG, wenn der K344ufer eines landwirtschaftlichen Grundst374cks zwar nicht Landwirt ist, aber die 334bernahme einer Landwirtschaft beabsichtigt. 6 In der angegriffenen Entscheidung geht es demgegen374ber um die Vor-aussetzungen des in 247 9 Abs. 6 GrdstVG bestimmten Ausnahmetatbestands f374r die Erteilung der Genehmigung des Verkaufs eines landwirtschaftlichen Grund-st374cks wegen einer volkswirtschaftlichen Belangen entsprechenden, nichtland-wirtschaftlichen Nutzung des Grundst374cks durch den K344ufer. Die von dem Be-schwerdegericht entschiedene Rechtsfrage, dass von einer solchen Nutzung nach 247 9 Abs. 6 GrdstVG so lange nicht ausgegangen werden k366nne, wie die vom K344ufer beabsichtigte Nutzung (hier die Errichtung einer Windkraftanlage) aus den in 247 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Gr374nden unzul344ssig sei, stell-te sich in der Vergleichsentscheidung des Senats nicht. b) Das Beschwerdegericht hat auch keinen von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg (NJW-RR 2010, 742 ff. = RdL 2009, 329 ff.) abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Es hat vielmehr diese Entscheidung zi-tiert und wie dieses ausgef374hrt, dass der Versagungsgrund der ungesunden Verteilung des Grund und Bodens nicht vorliegt, wenn der Erwerber das Grundst374ck f374r ein Projekt ben366tigt, dass der Realisierung volkswirtschaftlicher Belange im Sinne von 247 9 Abs. 6 GrdstVG dient. 7 c) Schlie337lich liegt auch keine Divergenz zu dem von der Rechtsbe-schwerde als Vergleichsentscheidung benannten Beschluss des Senats (vom 17. Dezember 1964 - V BLw 10/64, NJW 1965, 815, 816) vor. Dies ergibt sich im Grunde schon aus dem Vorwurf der Rechtsbeschwerde, dass das Be-schwerdegericht die in der Vergleichsentscheidung enthaltenen Rechtss344tze uner366rtert und unber374cksichtigt gelassen habe. Daraus k366nnte sich allenfalls 8 - 5 - ein Rechtsfehler des Beschwerdegerichts, aber keine die Zulassung der Rechtsbeschwerde begr374ndende Divergenz in den die jeweiligen Entscheidun-gen tragenden Rechtss344tzen ergeben. III. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 44, 45 LwVG und die Bestim-mung des Gegenstandswerts auf 247247 33, 36, 37 LwVG i.V.m. 247 19 Abs. 1 KostO. Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Erfurt, Entscheidung vom 16.09.2009 - Lw 16/08 - OLG Jena, Entscheidung vom 20.05.2010 - Lw U 3/10 -
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