BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 8/10 vom 24. Februar 2011 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 24. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gem344337 247 20 Abs. 1 Nr. 8 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Der Antrag der Beteiligten zu 4 auf Erg344nzung der Kostenent-scheidung in dem Beschluss des Senats vom 4. November 2010 wird als unzul344ssig zur374ckgewiesen. Eine Erstattung au337ergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Gr374nde: I. Mit Beschluss vom 4. November 2010 hat der Senat die Rechtsbe-schwerde der Beteiligten zu 1, die von dem Beteiligten zu 6 ein landwirtschaft-lich genutztes Grundst374ck gekauft und Einwendungen gegen die Aus374bung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu 4 erhoben hatte, als unzul344ssig verworfen. 1 Die Beteiligte zu 4 hat am 17. November 2010 die Zur374ckweisung der Rechtsbeschwerde beantragt und mit Schriftsatz vom 29. November 2010 ihren Antrag begr374ndet. Sie beantragt nunmehr, den Beschluss des Senats entspre-chend 247 321 ZPO dahin zu erg344nzen, dass die Beteiligte zu 1 auch die ihr ent-standenen au337ergerichtlichen Kosten zu erstatten habe. 2 - 3 - II. Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG sind auf den Antrag der Beteiligten zu 4 noch die bis zum 1. September 2009 geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden. 3 4 Eine Erg344nzung der Kostenentscheidung ist nicht nach 247 9 FGG i.V.m. 247 18 FGG jederzeit, sondern nur in entsprechender Anwendung des 247 321 ZPO innerhalb der in 247 321 Abs. 2 ZPO bestimmten Frist von zwei Wochen nach Zustellung des zu erg344nzenden Beschlusses zul344ssig (BayObLG, JurB374ro 1989, 212; OLG M374nchen OLGR 2008, 500). Diese Frist ist hier nicht gewahrt, weil der Beschluss vom 4. November 2010 ihr am 29. November 2010 zuge-gangen, der Antrag auf Erg344nzung der Kostenentscheidung jedoch erst nach Ablauf von zwei Wochen am 17. Dezember bei dem Bundesgerichtshof einge-gangen ist. Die Vers344umung der in 247 321 Abs. 2 ZPO hat zur Folge, dass ein etwai-ger Anspruch auf Kostenerstattung nicht mehr rechtsh344ngig ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04, NJW-RR 2005, 790, 791) und daher in diesem Verfahren keine Sachentscheidung 374ber diesen Anspruch mehr erge-hen darf. 5 - 4 - III. Die Entscheidung 374ber den Antrag auf Beschlusserg344nzung ist gerichts-geb374hrenfrei. Die Entscheidung 374ber die Nichterstattung der in diesem Verfah-ren entstandenen au337ergerichtlichen Kosten ergeht gem344337 247 45 Abs. 1 LwVG. 6 Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Erfurt, Entscheidung vom 16.09.2009 - Lw 16/08 - OLG Jena, Entscheidung vom 20.05.2010 - Lw U 3/10 -
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