BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 8/11 vom 17. Oktober 2011 in de r Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 17. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 12. Mai 2011 wird auf Kosten der Bet eiligten zu 1, die den übrigen Beteiligten auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 17.000 Gründe: I. Mit notariell beurkun detem Vertrag vom 11. Oktober 2005 kaufte die B e- te i ligte zu 2 von der Beteiligten zu 1 landwirtschaftliche Grundstücke und Wal d- flächen mit einer Gesamtgröße von 10,2729 ha für 17.000 4 übte das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht aus. 1 - 3 - Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Anträge der Beteili g- ten zu 1 und 2 auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Die sofortige B e- schwerde der Antragstellerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zugela s- s e nen - Rechtsbeschwerde will die Beteiligte zu 1 offenbar die Aufhebung des B e schlusses des Oberlandesgerichts - Senat für Landwirtschaftssachen - und die Genehmigung des Kaufvertrags erreichen. II. 1. Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG - RG sind auf das Rechtsmittel die bis zum 31. Aug ust 2009 geltenden Vorschriften über die Rechtsbeschwerde in den §§ 24 ff. LwVG anzuwenden. Danach ist die Rechtsbeschwerde nicht stat t- haft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG aF) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG aF nicht vorliegt, wäre sie nur u n- ter den Vorau s setzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG aF z u lässig. Daran fehlt es jedoch. 2. Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Beschwerd e- g e richt in einem seine Entscheidung t ragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, Beschluss vom 1. Dezember 1983 - V BLw 18/83, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsb e- schw erde aufzuze i gen. Ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit der Abwe i chungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine mögliche r weise fehlerh afte Rechtsanwendung im Einzelfall (st. Rspr., vgl. schon Senat, B e schluss vom 1. Juni 1977 - V BLw 1/77, AgrarR 2 3 4 - 4 - 1977, 327, 328; Beschluss vom 19. Februar 2004 - BLw 24/03, NL - BzAR 2004, 192, 193). 3. Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. a) Die Antragstellerin entnimmt der angefochtenen Entscheidung den ab s trakten Rechtssatz, dass auch Waldgrundstücke (forstwirtschaftlich genut z- te Grundstücke) den Regelungen des Grundstücksverkehrsgesetzes im Ra h- men des gesetzlichen Vorkaufsre chts unterliegen könnten. Diesen Rechtssatz hat das B e schwerdegericht jedoch nicht aufgestellt; es hat lediglich nicht b e- achtet, dass G e genstand des Kaufvertrags auch Waldflächen sind. Damit fehlt es an der Darl e gung einer Divergenz in dem oben dargestellt en Sinn zu der von der Antragstell e rin genannten Senatsentsc heidung vom 28. April 2006 (BLw 32/05, AuR 2007, 55). b) Auch eine Divergenz zu dem von der Antragstellerin ebenfalls g e- nan n ten Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. September 1996 (A grarR 1997, 26) ist nicht dargelegt. Die Antragstellerin ben e nnt weder einen Rechtssatz in der Vergleichsentscheidung noch einen davon abweichenden Rechtssatz in der angefochtenen Entscheidung. c) Dasselbe gilt im Hinblick auf die von der Antragstellerin ebenfalls a n- g e führte Senatsentscheidung vom 26. November 2010 (BLw 14/08, AuR 2011, 287). d) Die übrigen Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung h a- ben nichts mit der Darlegung einer Divergenz, die zur Statthaftigkeit der 5 6 7 8 9 - 5 - Rechtsb e schwerde führen können, zu tun. Die Beteiligte zu 1 wirft dem B e- schwerdegericht lediglich Rechtsanwendungsfehler vor, die eine - nicht eing e- legte - Nichtzula s sungsbeschwerde begründen sollen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Krüge r Lemke Czub Vorinstanz en : AG Meiningen, Entscheidung vom 23.09.2010 - L w 2/06 - OLG Jena, Entscheidung vom 12.05.2011 - Lw U 904/10 - 10
Full & Egal Universal Law Academy