BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 9/00 vom 20. September 2000 in der Landwirtschaftssache betreffend die Zahlung einer Abfindung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 20. Septe m - ber 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und Prof. Dr. Krüger - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehre n - amtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1999 ergangenen Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Nau m - burg wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die den Erben der A n - tragstellerin die etwaigen außergerichtlichen Kosten des Recht s - beschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 12.675,08 DM. Gründe: I. Die verstorbene Antragstellerin hat Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz aus ihrer früheren Mitgliedschaft in der LPG "L. ", B. , und späteren hieraus hervorgegangenen Zusamme n - schlüssen geltend gemacht. Die Antragsgegnerin ist Rechtsnachfolgerin der - 3 - zuletzt durch Zusammenschluß entstandenen LPG (T) "T. M. ", M. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Zahlungsantrag von 21.274,60 DM in Höhe von 19.131,35 DM entsprochen. Das Oberlandesgericht hat diese En t - scheidung in Höhe von 17.925,30 DM nebst Zinsen aufrechterhalten. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde begehrt die Antragsgegnerin die Z u - rückweisung des Antrags, soweit er einen Betrag von 5.250,22 DM übersteigt. II. 1. Eine Unterbrechung des Verfahrens ist durch den Tod der früheren Antragstellerin nicht eingetreten. Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit kennt eine dem § 239 ZPO entsprechende Reg e - lung nicht (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Kayser, FGG, 14. Aufl., § 12 Rdn. 79 m.w.N.). Das gilt auch für das Verfahren in Landwirtschaftssachen (Barnstedt/ Steffen, LwVG, 5. Aufl., § 9 Rdn. 97). Ob in solch einem Fall die Rechtsnac h - folger von Amts wegen zu ermitteln und zu beteiligen sind (vgl. Keidel/Kuntze/ Winkler/Kayser aaO; im Antragsverfahren verneinend Jansen, FGG, 2. Aufl., vor § 8 Rdn. 37), kann hier dahinstehen, da die Rechtsbeschwerde unzulässig ist (s. im folgenden) und infolgedessen Rechte der Erben nicht berührt werden. Mit Rücksicht darauf besteht auch kein Rechtsschutzinteresse für den Antrag der Antragsgegnerin auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Klärung, ob die Erben der früheren Antragstellerin das Verfahren fortsetzen. - 4 - 2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da sie das Beschwerdeg e - richt nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre si e nur unter den Voraussetzungen der Abweichungsrechtsbeschwerde (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG) zulässig. Diese li e - gen jedoch nicht vor; die Antragsgegnerin hat keinen Abweichungsfall im Sinne dieser Norm dargelegt (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149 ff). Sie macht lediglich geltend, das Beschwerdegericht sei bei der Übe r - nahme der Bewertungsmethoden des Sachverständigen einer "gravierenden Fehleinschätzung der Rechtslage" unterlegen und sei von "den klaren gesetzl i - chen Grundlagen und den dazu ergangen BGH-Beschlüssen für die Verm ö - gensauseinandersetzung nach dem LwAnpG" abgewichen. Damit macht sie einen Rechtsfehler geltend, der nach der ständigen Senatsrechtsprechung - für sich genommen - nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führt (vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). Daß das B e - schwerdegericht einen im Widerspruch zu der Senatsrechtsprechung stehe n - den abstrakten Rechtssatz aufgestellt hätte, zeigt sie nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beru ht auf § 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwe r - deführerin die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Vo r - aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzanspr ü - - 5 - che der Beteiligten zu 1 gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden d a - von nicht berührt. Wenzel Vogt Krüger
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