BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSBLw 9/03 vom30. Oktober 2003in der Landwirtschaftssachebetreffend den im Grundbuch von B. , Band , Blatt , als Hof im Sinneder Höfeordnung eingetragenen Grundbesitz - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 30. Oktober2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und dieRichter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohneZuziehung ehrenamtlicher Richter -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats- Senat für Landwirtschaftssachen - des OberlandesgerichtsOldenburg vom 6. Februar 2003 wird auf Kosten des Beteiligtenzu I 10, der den übrigen Beteiligten auch die außergerichtlichenKosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, alsunzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-trägt 172.200 Gründe: I.H. K. war aufgrund einer im Wege vorweggenommenerErbfolge vorgenommenen Übertragung seines Vaters Eigentümer eines imGrundbuch als Hof eingetragenen Grundbesitzes in B. . Er verstarb 1986.Seine Ehefrau E. , die er mit notariellem Testament vom 3. Juli 1973 zurAlleinerbin eingesetzt hatte, wurde ein Hoffolgezeugnis erteilt, in dem sie alsHoferbin bezeichnet wird. Sie wurde als Eigentümerin des Hofes in das Grund-buch eingetragen. Nach ihrem Tod am 16. April 2000 haben Abkömmlinge ihrer - 3 -Geschwister wie auch Geschwister ihres verstorbenen Ehemannes und derenAbkömmlinge erbrechtliche Ansprüche hinsichtlich des Hofes geltend gemacht.Unter anderem hatte der Beteiligte zu I 10 beantragt, daß das E. K. erteilte Hoffolgezeugnis einzuziehen und festzustellen sei, daß er Hof-erbe nach H. K. geworden sei. Mit rechtskräftigem Beschlußvom 6. Dezember 2001 hat das Oberlandesgericht das Landwirtschaftsgerichtangewiesen, das Hoffolgezeugnis, in dem E. K. als unbe-schränkte Hoferbin ausgewiesen werde, einzuziehen. Ferner hat es die Fest-stellung getroffen, daß H. K. aufgrund der an ihn erfolgtenÜbertragung im Verhältnis zu seinen Verwandten der Familie K. ge-bundener, insbesondere erbrechtlich gebundener Eigentümer des Hofes ge-worden sei. Wegen des Feststellungsantrags des Beteiligten zu I 10 hat es dieSache an das Landwirtschaftsgericht zurückverwiesen. Dieses hat den Antragzurückgewiesen und u.a. festgestellt, daß nach dem Tod von H. K. dessen Ehefrau Hofvorerbin und nach deren Tod der Beteiligte zu I 2Hofnacherbe geworden sei. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerdeverfolgt der Beteiligte zu I 10 seinen Antrag weiter, festzustellen, daß er selbstHofnacherbe geworden ist, hilfsweise, daß jemand aus dem Stamm S. Hoferbe geworden ist.II.Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sienicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch. - 4 -Nicht gefolgt werden kann der Rechtsbeschwerde, wenn sie meint, denAusführungen des Beschwerdegerichts lasse sich der der hergebrachtenRechtsprechung des Bundesgerichtshofs widersprechende Rechtssatz ent-nehmen, daß das tatsächliche Verhalten der Vertragsparteien nach Vertrags-schluß ohne Bedeutung für die Vertragsauslegung sei. Einen solchen Rechts-satz hat das Beschwerdegericht nicht aufgestellt. Es ist nicht einmal dargelegt- was im übrigen auch nicht ausreichte -, daß das Beschwerdegericht inhaltlichvon dem Grundsatz abgewichen ist, daß nachvertragliches Verhalten in freilichnur begrenztem Maße Rückschlüsse auf den Willen der Vertragsparteien zumZeitpunkt des Vertragsschlusses zuläßt.Fern liegt die Annahme der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegerichthabe schlüssig den Rechtssatz aufgestellt, daß bei Erklärungen, die das Ge-richt als eindeutig ansieht, weitere Bemühungen um das Gewollte und dessenVerständnis nicht erforderlich seien. Weder kann dies, als abstrakter Rechts-satz (vgl. BGHZ 89, 149 ff.), dem angefochtenen Beschluß entnommen wer-den, noch eine darauf beruhende Divergenz zu der von der Rechtsbeschwerdeangeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.Soweit schließlich eine Abweichung von einer Entscheidung des Ober-landesgerichts Hamm (AgrarR 1986, 290) geltend gemacht wird, verkennt dieRechtsbeschwerde, daß das Oberlandesgericht Hamm - soweit herangezo-gen - Ausführungen zur Auslegung von § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HöfeO n.F. ge-macht hat, während das Beschwerdegericht eine Vertragsauslegung vor demHintergrund des damaligen, bis Mitte 1976 geltenden Höferechts vorgenommen - 5 -hat. Für eine Abweichung im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ist daher schonim Ansatz kein Raum.III.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.Wenzel Krüger Lemke
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