BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 9/05 vom 9. November 2005 in der Landwirtschaftssache betreffend Abfindungsanspr374che nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja LwAnpG 247247 3 b, 28 Abs. 2 Der Anspruch des Mitglieds auf bare Zuzahlung nach 247 28 Abs. 2 LwAnpG entsteht erst mit der Eintragung des Unternehmens in der neuen Rechtsform. Die Verj344hrung des Anspruchs nach 247 3 b Satz 2 LwAnpG beginnt daher nicht vor dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem diese Eintragung erfolgt ist. BGH, Beschl. v. 9. November 2005 - BLw 9/05 - OLG Jena AG Gera - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 9. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und Gose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats f374r Land-wirtschaftssachen des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 24. M344rz 2005 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem An-tragsteller auch die au337ergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-schwerdeverfahrens zu erstatten hat, zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 3.000 200. Gr374nde: I. Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf bare Zuzahlung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend. 1 Der Antragsteller brachte im Jahr 1959 eine landwirtschaftliche Fl344che von 13,21 ha sowie einen Inventarbeitrag von 6.605 Mark in die LPG 204M. 223 W. ein. Die Mitgliedschaft des Antragstellers ging infolge von Zusammenschl374ssen mehrerer LPGen und der Ausgliederung der Pflanzenpro-duktion in die LPG (T) B. 374ber. Diese Genossenschaft schloss sich mit Wirkung vom 1. April 1991 mit der LPG (P) W. zur LPG B. , der Rechtsvorg344ngerin der Antragsgegnerin, zusammen. 2 - 3 - Die Mitgliederversammlung dieser zusammengeschlossenen Genossen-schaft beschloss am 6. November 1991 die Umwandlung in die Rechtsform ei-ner eingetragenen Genossenschaft. Der Umwandlungsbericht sah ein Barab-findungsvolumen von 1.900.000 DM vor, auf das Anspr374che nach 247 44 LwAnpG f374r alle anspruchsberechtigten Mitglieder unabh344ngig von einer sp344teren Mit-gliedschaft im Nachfolgeunternehmen anzurechnen und als Barabfindung bzw. als Gesch344ftsanteil im Zuge des Formwechsels anzubieten seien. 3 Mit Schreiben vom 22. Januar 1992 374bermittelte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Berechnung 374ber die sich nach dem Umwandlungsbe-schluss ergebende Barabfindung, die mit einer Summe von 8.510,41 DM ende-te. Ihm wurde mitgeteilt, dass er im Falle der Fortf374hrung der Mitgliedschaft mit diesem Betrag den Gesch344ftsanteil von 5.000 DM decken k366nne. 4 Die Antragsgegnerin wurde am 19. Oktober 1992 in das Genossen-schaftsregister mit einem Umwandlungsvermerk eingetragen. Der Antragsteller wurde Genosse bei der Antragsgegnerin mit einem Gesch344ftsanteil in H366he von 5.000 DM. Der Differenzbetrag zwischen dem von der Antragsgegnerin errech-neten Barabfindungsbetrag und dem Gesch344ftsanteil wurde ihm ausgezahlt. 5 Anfang 2002 fand eine au337erordentliche Generalversammlung der An-tragsgegnerin statt, in der der Vorstand vorschlug, entsprechend einem in den gerichtlichen Verfahren 374ber Abfindungsanspr374che eingeholten Gutachten von einem wahren Wert des Unternehmens im Umwandlungszeitpunkt von 2,9 Mio. DM auszugehen, die Personifizierung des Eigenkapitals insoweit zu erweitern und daf374r 800 TDM zur Verf374gung zu stellen. Dieser Vorschlag wurde ohne Gegenstimme angenommen. 6 - 4 - Die Antragsgegnerin unterbreitete dem Antragsteller ein Angebot f374r eine Abfindungsvereinbarung, das auf dem auf 2,9 Mio. DM erh366hten Ansatz f374r das abfindungsrelevante Eigenkapital beruhte, f374r den Antragsteller jedoch keinen zus344tzlichen Zahlungsbetrag auswies. Der Antragsteller nahm dieses Angebot nicht an. 7 Mit Stufenantrag vom 9. Oktober 2002 hat der Antragsteller Auskunft zur Personifizierung und zu den Bilanzen sowie eine erg344nzende bare Zuzahlung nach 247 28 Abs. 2 LwAnpG geltend gemacht. 8 Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zur374ckgewiesen. Das Ober-landesgericht - Landwirtschaftssenat - hat dem Auskunftsantrag stattgegeben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragsgegnerin die Wie-derherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. 9 II. Das Beschwerdegericht meint, der Antragsteller habe zur Feststellung, ob ihm ein Anspruch auf bare Zuzahlung nach 247 28 Abs. 2 LwAnpG zustehe, ein umfassendes Auskunfts- und Einsichtsrecht. Das Recht erstrecke sich auf alle f374r seinen Anspruch ma337geblichen Unterlagen, insbesondere auch auf die-jenigen, die 374ber den von der Antragsgegnerin behaupteten K374rzungsfaktor Auskunft geben k366nnten. Der Anspruch k366nne nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil ein Anspruch auf bare Zahlung unzweifelhaft nicht mehr bestehe. Die Antragsgegnerin behaupte zwar, das in den Bilanzen zum 30. Juni 1990 und zum 30. Juni 1991 ausgewiesene Eigenkapital von 9,7 bzw. 9,4 Mio. DM reiche zur Befriedigung weiterer Anspr374che das Antragstellers nicht aus. Sie habe dem Antragsteller jedoch noch keine 334berpr374fung erm366glicht. Im 334brigen 10 - 5 - komme es f374r den Anspruch aus 247 28 Abs. 2 LwAnpG auf das Eigenkapital zum Zeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses am 6. November 1991 an. Der Anspruch auf bare Zuzahlung sei auch nicht verj344hrt. Nach 247 3b Satz 2 LwAnpG beginne die Verj344hrung mit dem Schluss des Jahres, in dem der An-spruch entstanden sei. Dies sei hier erst Ende 1992 der Fall, da gegen das Un-ternehmen neuer Rechtsform vor der Eintragung keine Anspr374che geltend ge-macht werden k366nnten. Vorher bestehe der Anspruch auf bare Zuzahlung nur als aufschiebend bedingter Anspruch. Die Verj344hrungsfrist f374r solche Anspr374-che beginne erst mit Bedingungseintritt. 11 Die Geltendmachung weiterer Anspr374che aus 247 28 Abs. 2 UmwG durch den Antragsteller sei auch nicht verwirkt. Allein die Hinnahme freiwilliger Zah-lungen durch den Antragsteller habe f374r das Unternehmen keinen Vertrauens-tatbestand dahin geschaffen, dass weitere Anspr374che nicht mehr erhoben w374r-den. Gleiches gelte f374r die freiwillige Teilnahme an Gesellschafterversammlun-gen. Auch mit der Zustimmung zu dem Vorschlag des Vorstands, auf der Ver-sammlung vom 10. Januar 2002 weitere 800.000 DM f374r die Auszahlung von Abfindungsanspr374chen bereit zu stellen, habe der Antragsteller lediglich sein Einverst344ndnis mit der Verwendung dieser Mittel zum Ausdruck gebracht, je-doch nicht auf eigene weitergehende gesetzliche Anspr374che verzichtet. 12 III. Diese Ausf374hrungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. 13 1. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass den Mitgliedern einer ehemaligen LPG gegen374ber dem aus einer LPG hervorge-gangenen Nachfolgeunternehmen aus 247 242 BGB ein umfassendes Auskunfts- 14 - 6 - und Einsichtsrecht zur Ermittlung der H366he ihrer gesetzlichen Anspr374che nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz zusteht (Senat, BGHZ 124, 199, 202). Auskunft kann auch das nach der Umwandlung im Unternehmen verbliebene fr374here LPG-Mitglied verlangen, wenn es einen Anspruch auf bare Zuzahlung nach 247 28 Abs. 2 LwAnpG geltend macht (Senat, Beschl. v. 26. Oktober 1999, BLw 63/98, VIZ 2000, 174, 175 und v. 26. April 2002, BLw 40/01, VIZ 2002, 482, 483). 2. Der Anspruch des Antragstellers ist auch nicht ausgeschlossen. Aus-kunft kann allerdings nur verlangt werden, wenn der Anspruch aus dem Land-wirtschaftsanpassungsgesetz dem Grunde nach besteht und nur seine H366he offen ist (Senat, Beschl. v. 05. M344rz 1999, BLw 52/98, WM 1999, 910). Dem Anspruch auf Auskunft kommt nur eine Hilfsfunktion f374r die Durchsetzung der gesetzlichen Anspr374che aus dem LwAnpG zu (Senat, Beschl. v. 16.06.2000, BLw 30/99, WM 2000, 2555). Eine Verurteilung zur Auskunft k344me daher nicht in Betracht, wenn der gesetzliche Anspruch nicht mehr best374nde oder nicht mehr durchsetzbar w344re. Das ist jedoch nicht der Fall. 15 a) Der Geltendmachung des Anspruchs steht keine Abfindungsvereinba-rung entgegen. Eine solche Vereinbarung w374rde allerdings einen R374ckgriff des Antragstellers auf den gesetzlichen Anspruch aus 247 28 Abs. 2 LwAnpG aus-schlie337en (dazu Senat, Beschl. v. 22. Februar 1994, BLw 71/93, NL-BzAR 1997, 277, 278; v. 1. Juli 1994, BLw 110/93, WM 1994, 1766, 1767). Sie ist von dem Beschwerdegericht jedoch nicht festgestellt worden. Soweit die Rechtsbe-schwerde geltend macht, sie habe eine solche Vereinbarung in den Vorinstan-zen hinl344nglich aufgezeigt, verweist sie nicht auf konkreten Sachvortrag, aus dem auf eine solche Vereinbarung geschlossen werden k366nnte. Derartige Ein-wendungen, die die tats344chlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts betreffen, k366nnen im Rechtsbeschwerdeverfahren nur ber374cksichtigt werden, 16 - 7 - wenn sie in Form einer konkreten Verfahrensr374ge vorgebracht werden (Senat, BGHZ 125, 153, 159). b) Der Anspruch auf bare Zuzahlung ist nicht verj344hrt. Die Verj344hrungs-frist von zehn Jahren gem344337 247 3 b Satz 1 LwAnpG war bei seiner gerichtlichen Geltendmachung im Oktober 2002 noch nicht abgelaufen. 17 247 3b Satz 2 LwAnpG bestimmt wie 247 198 BGB a.F., jetzt 247 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, die Entstehung des Anspruchs aus 247 28 Abs. 2 LwAnpG als Vor-aussetzung f374r den Beginn der Verj344hrung. Entstanden ist ein Anspruch, wenn er erstmalig geltend gemacht und notfalls im Wege einer Klage durchgesetzt werden kann (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1999, V ZR 448/98, NJW-RR 2000, 647, 648). In der Regel ist damit der Zeitpunkt der F344lligkeit ma337gebend (BGHZ 113, 188, 191; BGH, Urt. v. 17. Dezember 1999, V ZR 448/98, aaO). Daraus folgt, dass der Anspruch auf bare Zuzahlung nicht vor der Eintragung der neuen Rechtsform in das Genossenschaftsregister am 19. Oktober 2002 entstanden ist. 18 aa) Daf374r spricht schon, dass der Anspruch aus 247 28 Abs. 2 LwAnpG gegen das aus der Umwandlung entstandene Unternehmen und nicht gegen die fr374here LPG gerichtet ist. Gesetzliche Vorausaussetzung f374r einen An-spruch auf bare Zuzahlung ist eine im Umwandlungsbeschluss zu niedrig be-messene Beteiligung am Unternehmen in neuer Rechtsform. Diese Festlegung im Umwandlungsbeschluss nach 247 26 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG zur H366he der Betei-ligung erzeugt jedoch erst dann Rechtswirkungen, wenn die neue Rechtsform entstanden ist. Daf374r ist die Eintragung konstitutive Voraussetzung (247 34 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG). Erst mit der Entstehung der neuen Rechtsform ist auch das Mitglied nach Ma337gabe des Umwandlungsbeschlusses am Unternehmen betei-ligt (247 34 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 LwAnpG). Der Anspruch aus 247 28 Abs. 2 LwAnpG 19 - 8 - setzt daher das Fortbestehen der Mitgliedschaft im Unternehmen neuer Rechts-form im Zeitpunkt des Eintritts der Umwandlungswirkungen voraus (vgl. Senat, Beschl. v. 29. November 1996, BLw 13/96, AgrarR 1997, 48, 49 und BLw 23/96, NL-BzAR 1997, 48, 50). Der Anspruch kann daher nicht schon zuvor entstanden sein. bb) Das System der Anspr374che im Landwirtschaftsanpassungsgesetz weist in die gleiche Richtung. Die Anspr374che auf bare Zuzahlung (247 28 Abs. 2 LwAnpG) und auf Zahlung einer baren Abfindung nach Annahme des im Um-wandlungsbeschluss von dem Unternehmen neuer Rechtsform anzubietenden Angebotes (247 36 Abs. 1 LwAnpG) sind Folgeanspr374che aus der mit der Eintra-gung durchgef374hrten Umwandlung. Bis dahin bestand noch die nach 247 43 LwAnpG k374ndbare Mitgliedschaft in der LPG, deren Beendigung die Abfin-dungsanspr374che aus 247 44 LwAnpG zur Folge hatte (vgl. Senat, BGHZ 124,199, 201). 20 cc) Der Anspruch auf eine bare Zuzahlung aus 247 28 Abs. 2 LwAnpG h344t-te vor der Eintragung der Umwandlung auch nicht gerichtlich durchgesetzt wer-den k366nnen. Ein solcher Antrag w344re verfr374ht gewesen, weil bis dahin nicht feststand, dass die Antragsgegnerin auch entsprechend dem Umwandlungsbe-schluss entstehen werde. 21 dd) Allerdings hat das OLG Rostock (VIZ 2004, 467, 468) die Auffassung vertreten, der Anspruch auf bare Zuzahlung entstehe bereits mit der Beschluss-fassung zur Umwandlung. Eine Begr374ndung hierf374r enthielt die Entscheidung nicht. Auch der Rechtsbeschwerde gelingt es nicht, eine tragf344hige Begr374ndung daf374r aufzuzeigen. Auf den ihr f374r diese Auffassung aufgezeigten Gesichts-punkt, das Mitglied k366nne bereits aus dem Umwandlungsbeschluss erkennen, dass seine k374nftige Beteiligung an dem Unternehmen neuer Rechtsform hinter 22 - 9 - derjenigen an der LPG zur374ckbleiben werde, kommt es f374r die Verj344hrung nicht an. 247 3b Satz 2 LwAnpG bindet den Beginn der Verj344hrung an die Entstehung des Anspruchs und kn374pft nicht an die Kenntnis oder grob fahrl344ssige Unkennt-nis des Gl344ubigers an. Soweit die Rechtsbeschwerde weiter geltend macht, dass die Anbindung der Entstehung des Anspruchs aus 247 28 Abs. 2 LwAnpG an die Eintragung der neuen Rechtsform zu einer Ungleichbehandlung der vor der Umwandlung aus-geschiedenen und der im Unternehmen verbliebenen Mitglieder f374hre, 374bersieht sie, dass auch bei der von ihr vertretenen Rechtsansicht solche Unterschiede nicht ausblieben. Die Abfindungsanspr374che ausgeschiedener Mitglieder nach 247 44 wurden gem. 247 49 Abs. 2 Satz 1 LwAnpG idR erst nach Feststellung der nach dem Ausscheiden folgenden Jahresbilanz der LPG oder der Umwand-lungsbilanz f344llig, wenn nach dem Ausscheiden keine ordentliche LPG-Bilanz mehr erstellt wurde (dazu Senat, Beschl. v. 27. April 2001, BLw 27/00, WM 2001, 1570, 1571). Bei einem Ausscheiden im 2. Halbjahr 1991 erfolgte die Feststellung der Umwandlungsbilanz regelm344337ig erst im Folgejahr, sodass die Verj344hrung erst mit Ablauf des 31.12.1992 zu laufen begann. Eine Ankn374pfung der Anspr374che aus 247 28 Abs. 2 LwAnpG an den Zeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses h344tte die Folge, dass die Verj344hrungsfrist f374r die An-spr374che auf bare Zuzahlung bereits 1991 zu laufen begonnen h344tte. F374r eine solche Schlechterstellung der im Unternehmen verbliebenen Mitglieder g344be es erst recht keine sachliche Rechtfertigung. 23 c) Dem Anspruch auf bare Zuzahlung steht auch nicht der Einwand un-zul344ssiger Rechtsaus374bung entgegen. 24 aa) Soweit das Beschwerdegericht davon ausgeht, dass der Anspruch nicht verwirkt sei, obwohl der Antragsteller Zahlungen entgegengenommen ha- 25 - 10 - be und die Verj344hrungsfrist von zehn Jahren nahezu ausgesch366pft habe, sind Rechtsfehler nicht erkennbar. Ein Anspruch ist verwirkt, wenn der Gl344ubiger aufgrund seiner Unt344tigkeit 374ber einen l344ngeren Zeitraum beim Schuldner Ver-trauen dahin erweckt hat, dass er keine weiteren Anspr374che mehr geltend ma-chen werde und der Schuldner sich darauf einrichten durfte und eingerichtet hat (vgl. Senat, BGHZ, 122, 308, 315). Ob dies nach den Umst344nden des Einzelfal-les so ist, hat der Tatrichter festzustellen, dessen W374rdigung insoweit im Rechtsbeschwerdeverfahren nur beschr344nkt nachpr374fbar ist (Senat, BGHZ aaO). Das Beschwerdegericht hat die Voraussetzungen einer Verwirkung als Sonderfall einer unzul344ssigen Rechtsaus374bung nicht verkannt, aber keine Um-st344nde festgestellt, die eine solche Einwendung begr374nden. Die W374rdigung der tats344chlichen Umst344nde l344sst keinen Rechtsfehler erkennen. bb) Dem Anspruch steht auch nicht der Einwand eines treuwidrigen wi-derspr374chlichen Verhaltens aus der Teilnahme des Antragstellers an der Gene-ralversammlung vom 10. Januar 2002 und seiner Zustimmung zum Beschluss-vorschlag des Vorstands der Antragsgegnerin entgegen, auf der Grundlage ei-nes Gutachtens zum wahren Wert des Unternehmens zum 30. Juni 1992 weite-re 800.000 DM f374r die Verm366gensauseinandersetzung zur Verf374gung zu stellen und auszuzahlen, um die Ordnungsm344337igkeit der Verm366gensauseinanderset-zung als Voraussetzung f374r einen beg374nstigten Erwerb landwirtschaftlicher Fl344-chen (entspr. 247 3 Abs. 3 Satz 1 FlErwV) nachweisen zu k366nnen. Widerspr374ch-lich ist dieses Verhalten schon deshalb nicht, weil das dem Antragsteller dar-aufhin vorgelegte Abfindungsangebot f374r ihn trotz eines um 800.000 DM erh366h-ten Eigenkapitals keinen zus344tzlichen Betrag als bare Zuzahlung ergab. 26 3. Der Auskunftsanspruch ist auch in dem zuerkannten Umfang begr374n-det. Der Antragsteller kann einem Zusammenschluss von LPGn die Vorlage der Bilanzen beider Vorg344nger - LPGn verlangen, da der Wert einer Beteiligung 27 - 11 - nicht nur in Bezug auf das Teilverm366gen der LPG, hier der LPG (T) B. , festgestellt werden kann, an der der Antragsteller vor der Umwandlung beteiligt war (vgl. Senat, Beschl. v. 26. April 2002, BLw 40/01, VIZ 2002, 482, 483). IV. Die Kostenentscheidung folgt aus 247247 44, 45 LwVG. 28 Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Gera, Entscheidung vom 26.04.2004 - XV Lw 50/02 - OLG Jena, Entscheidung vom 24.03.2005 - Lw U 446/04 -
Full & Egal Universal Law Academy