BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 9/09 vom 27. November 2009 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 27. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gem344337 247 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung eh-renamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats f374r Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts M374nchen vom 10. Juli 2009 wird auf Kosten der Beteiligten zu 4, die den 374brigen Beteiligten auch die au337ergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-schwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 293.238,68 200. Gr374nde: I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 27. September 2001 verkaufte der Beteiligte zu 2 der Beteiligten zu 3 die im Eingang dieses Beschlusses be-zeichneten landwirtschaftlichen Fl344chen. Der Beteiligte zu 6 genehmigte den Vertrag nach 247 2 GrdstVG. Die Beteiligte zu 3 wurde am 13. Februar 2002 als Eigent374merin in das Grundbuch eingetragen. Gleichzeitig wurde ein f374r den Be-teiligten zu 1 eingetragenes Vorkaufsrecht gel366scht. Er erhob dagegen Wider- 1 - 3 - spruch und erkl344rte am 25. Mai 2002 gegen374ber den Beteiligten zu 2 und 3 die Aus374bung des Vorkaufsrechts. Der Beteiligte zu 2 wurde zur Auflassung der Fl344chen an den Beteiligten zu 1 und zur Bewilligung von dessen Eintragung als Eigent374mer in das Grundbuch verurteilt; die Beteiligte zu 3 wurde verurteilt, der Eintragung des Beteiligten zu 1 als Eigent374mer in das Grundbuch zuzustimmen und die Fl344chen an ihn herauszugeben. In notarieller Urkunde vom 30. Dezember 2005 erkl344rten die Beteiligten zu 1 und 3, letztere auch in Vertre-tung des Beteiligten zu 2, die Auflassung. Mit Schreiben vom 5. Januar 2006 beantragten die Urkundsnotare bei dem Beteiligten zu 6 die Erteilung der Genehmigung bzw. eines Negativattestes nach dem Grundst374cksverkehrsgesetz. Die Frist zur Herbeif374hrung einer Ent-scheidung wurde zun344chst auf zwei und sp344ter auf drei Monate verl344ngert. Nachdem der Beteiligte zu 6 auf Bedenken der Genehmigungsf344higkeit hinge-wiesen hatte, weil der Beteiligte zu 1 kein Landwirt war und erwerbswillige, er-werbsf344hige Landwirte an dem Kauf der Fl344chen interessiert waren, teilte der Beteiligte zu 1 mit Schreiben vom 23. M344rz 2006 mit, dass er sich auf dem Weg zu einem leistungsf344higen Haupt- bzw. Nebenerwerbslandwirt befinde. Am 4. April 2006 legte er eine mit "Betriebsplanung" 374berschriebene Wirtschaftlich-keitsberechnung vor, die auf einem Betriebskonzept beruhte, welches die Hal-tung und Zucht von Angusrindern bei Weidebetrieb mit Selbstvermarktung zum Gegenstand hatte; gleichzeitig legte er eine Rechnung 374ber den Kauf von vier Angusk374hen ohne Kalb, zehn Angusk374hen mit Kalb und einem An-gus-Deckbullen sowie einen "Betriebsbetreuungs- und Ausbildungsvertrag" mit einem Diplomlandwirt vor. 2 Mit Schreiben vom 4. April 2006 teilte die Beteiligte zu 4 dem Beteiligten zu 6 mit, dass sie ihr Vorkaufsrecht nach 247 4 RSG aus374be. Der Beteiligte zu 6 3 - 4 - unterrichtete die Beteiligten zu 1 bis 3 hiervon und f374hrte aus, dass die Geneh-migung nach dem Grundst374cksverkehrsgesetz zu versagen gewesen w344re, weil die Ver344u337erung der Fl344chen an den Beteiligten zu 1 eine ungesunde Vertei-lung des Grund und Bodens bedeutet h344tte. Der dagegen gerichtete Antrag des Beteiligten zu 1 auf gerichtliche Ent-scheidung ist erfolgreich gewesen. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Aus374bung des Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu 4 f374r unwirksam erkl344rt und den Kaufvertrag nebst der Auflassung genehmigt. Die sofortige Be-schwerde der Beteiligten zu 4 hat das Oberlandesgericht - Senat f374r Landwirt-schaftssachen - zur374ckgewiesen. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbe-schwerde will die Beteiligte zu 4 die Aufhebung der Beschl374sse der Vorinstan-zen erreichen. 4 II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (247 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von 247 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, w344re sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-rechtsbeschwerde nach 247 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zul344ssig. Daran fehlt es je-doch. 5 1. Eine Divergenz in diesem Sinn liegt nur vor, wenn das Beschwerdege-richt in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechts-satz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung be-nannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen. Ein Hinweis auf Unterschiede in 6 - 5 - einzelnen Elementen der Begr374ndung der miteinander verglichenen Entschei-dungen reicht f374r die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine m366glicherweise fehlerhafte Rechtsanwen-dung im Einzelfall (st. Rspr., vgl. schon Senat, Beschluss vom 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328; Beschluss vom 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193). 2. Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. 7 a) Die Beteiligte zu 4 meint, das Beschwerdegericht sei von einem tra-genden Rechtssatz in dem Beschluss des Th374ringer Oberlandesgerichts vom 10. April 2007 (LwU 864/04) abgewichen, indem es als nicht entscheidend an-gesehen habe, dass im Zeitpunkt der Aus374bung ihres Vorkaufsrechts keine nachvollziehbare Wirtschaftlichkeitsberechnung des Beteiligten zu 1 vorgelegen habe; in der Vergleichsentscheidung werde dagegen der Rechtsgedanke zum Ausdruck gebracht, dass es bei der nach 247 9 GrdstVG veranlassten Prognose-entscheidung, ob sich ein Nichtlandwirt zu einem Nebenerwerbslandwirt entwi-ckeln wolle, erforderlich sei, dass dieser ein tragf344higes Betriebskonzept vorle-ge, welches R374ckschl374sse darauf zulasse, ob sich der Betrieb in absehbarer Zeit zu einem leistungsf344higen Nebenerwerbsbetrieb entwickeln k366nne, und dass der Umstand, dass der Erwerber nach der Aus374bung des Vorkaufsrechts durch das Siedlungsunternehmen das Betriebskonzept erheblich verbessert und ausgeweitet habe, nicht zu ber374cksichtigen sei. 8 Eine Divergenz in dem oben genannten Sinn vermag die Beteiligte zu 4 damit nicht zu begr374nden. Denn das Beschwerdegericht hat auf Seite 14 oben des angefochtenen Beschlusses seine aufgrund der Beweisaufnahme gewon-nene 334berzeugung dargestellt, dass der Beteiligte zu 1 in dem ma337geblichen, 9 - 6 - durch 247 6 Abs. 1 Satz 3 RSG festgelegten Zeitpunkt der Aus374bung des Vor-kaufsrechts konkrete und in absehbarer Zeit zu verwirklichende Absichten so-wie Vorkehrungen getroffen hatte, sich zu einem leistungsf344higen Nebener-werbslandwirt zu entwickeln, wof374r er ein schl374ssiges und nachvollziehbares Betriebskonzept erstellt hatte, welches R374ckschl374sse auf einen leistungsf344higen Nebenerwerbsbetrieb zulie337. Dies zeigt, dass das Beschwerdegericht an der von der Beteiligten zu 4 genannten Stelle (Seite 23 unten/24 oben des ange-fochtenen Beschlusses) ausschlie337lich die von dem Beteiligten zu 1 vorgelegte "Betriebsplanung", und nicht das ma337gebliche gesamte Betriebskonzept, f374r nicht ausreichend angesehen hat. b) Weiter meint die Beteiligte zu 4, das Beschwerdegericht sei auch von einem tragenden Rechtssatz in dem Beschluss des Senats vom 28. April 2006 (BLw 32/05, RdL 2006, 236) abgewichen, indem es sich von dem Gedanken habe leiten lassen, dass es ohne Vorliegen einer tragf344higen Wirtschaftlich-keitsberechnung im Zeitpunkt der Aus374bung des siedlungsrechtlichen Vorkaufs-rechts gen374ge, wenn ein 374berzeugendes Rechenwerk in der Folgezeit nachge-reicht werde, weil das im ma337geblichen Zeitpunkt der Genehmigungsbeh366rde vorliegende, strengen Anforderungen noch nicht gen374gende Betriebskonzept und die sp344ter nachgereichten "verfeinerten, umfassenderen und detaillierteren" Konzepte als Einheit betrachtet werden m374ssten und in dieser Zusammenschau der erforderliche Nachweis gesehen werden m374sse, dass der geplante Neben-erwerbsbetrieb auch leistungsf344hig sein werde; in der Vergleichsentscheidung sei dagegen der Leitgedanke enthalten, dass es bei der Entscheidung der Fra-ge, ob der Nichtlandwirt bei der Pr374fung seiner Einwendungen gegen die Aus-374bung des Vorkaufsrechts des Siedlungsunternehmens einem Landwirt gleich-gestellt werden k366nne, auf die tats344chlichen Umst344nde in dem durch 247 6 Abs. 1 Satz 3 RSG festgelegten Zeitpunkt der Aus374bung des Vorkaufsrechts ankomme 10 - 7 - und der K344ufer dem Siedlungsunternehmen die Rechtsstellung, die es durch die Aus374bung des Vorkaufsrechts erlangt habe, nicht dadurch wieder entziehen k366nne, dass er erst sp344ter die Voraussetzungen herbeif374hre, unter denen die Beh366rde die Ver344u337erung an ihn habe genehmigen m374ssen. Auch damit l344sst sich keine Divergenz in dem oben genannten Sinn be-gr374nden. Die Beteiligte zu 4 374bersieht, dass das Beschwerdegericht seiner Ent-scheidung den in der Vergleichsentscheidung enthaltenen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, dass die Frage, ob es sich bei dem Erwerber um einen Landwirt handelt, nach den tats344chlichen Umst344nden in dem durch 247 6 Abs. 1 Satz 3 RSG festgelegten Zeitpunkt der Aus374bung des Vorkaufsrechts durch das Sied-lungsunternehmen zu beurteilen ist (Seite 13 unten des angefochtenen Be-schlusses), und dass es ab Seite 14 oben des angefochtenen Beschlusses sei-ne 334berzeugung begr374ndet hat, dass der Beteiligte zu 1 in dem ma337geblichen Zeitpunkt ein schl374ssiges und nachvollziehbares Betriebskonzept erstellt hatte. An der von der Beteiligten zu 4 genannten Stelle (Seite 21 des angefochtenen Beschlusses) hat das Beschwerdegericht keinen davon abweichenden Rechts-satz aufgestellt. 11 c) Schlie337lich st374tzt die Beteiligte zu 4 die Rechtsbeschwerde auf eine angebliche Divergenz der angefochtenen Entscheidung zu den Beschl374ssen des Senats vom 29. November 1996 (BGHZ 134, 166), 8. Mai 1998 (BLw 2/98, RdL 1998, 210) und 28. April 2006 (BLw 32/05, aaO), weil es bei seiner Pr374-fung, ob die von dem Beteiligten zu 1 getroffenen Vorkehrungen zur Gr374ndung eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs erkennen lie337en, dass dieser leistungsf344hig sein werde, nicht den in den Vergleichsentscheidungen geforder-ten strengen Ma337stab angelegt habe. Damit zeigt die Beteiligte zu 4, dass sie in Wahrheit keine Divergenz geltend macht, sondern lediglich die Entscheidung 12 - 8 - des Beschwerdegerichts f374r rechtsfehlerhaft h344lt. Darauf kann die Abwei-chungsrechtsbeschwerde jedoch nicht mit Erfolg gest374tzt werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 44, 45 LwVG. 13 Kr374ger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Augsburg, Entscheidung vom 22.07.2008 - 5 XV 6/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 10.07.2009 - LwWXV 2108/08 -
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