BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 9/10 vom 15. April 2011 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja H366feO 247 1 Abs. 1 Satz 1 Ma337geblich f374r die Beurteilung, ob eine landwirtschaftliche Besitzung ein Hof im Sin-ne der H366feordnung ist, ist der von dem Finanzamt ermittelte Wirtschaftswert, auch wenn er sich nicht aus einem f366rmlichen Bescheid ergibt. BGH, Beschluss vom 15. April 2011 - BLw 9/10 - OLG K366ln AG Mettmann - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Landwirtschaftssachen, hat am 15. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Breitsameter und Kreye beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Antragstellers werden der Beschluss des 23. Zivilsenats - Senat f374r Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts K366ln vom 1. Juli 2010 und der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Mettmann vom 8. Dezember 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - zur374ckverwiesen. Gr374nde: I. Die Beteiligten sind Br374der. Ihre Eltern errichteten am 20. Dezember 1979 ein gemeinschaftliches Testament, in welchem sie sich wechselseitig zu befreiten Vorerben und den Beteiligten zu 1 zum Nacherben einsetzten. Dem Beteiligten zu 2 wurde der Pflichtteil entzogen. 1 Nach dem Tod des Vaters am 13. Februar 1983 stellte das Landwirt-schaftsgericht fest, dass die Mutter befreite Hofvorerbin und der Beteiligte zu 1 Hofnacherbe der im Eingang dieses Beschlusses genannten landwirtschaftli- 2 - 3 - chen Besitzung geworden ist. Im Zuge dieses Verfahrens ersuchte das Land-wirtschaftsgericht das Grundbuchamt um L366schung des Hofvermerks, weil der Wirtschaftswert der Besitzung nur 4.510 DM betrug. Die L366schung erfolgte am 14. September 1983. Die Mutter verstarb im April 1991. Nunmehr verfolgt der Beteiligte zu 2 gegen den Beteiligten zu 1 Pflichtteilsanspr374che. Dieser macht geltend, dass seinerzeit der Hofvermerk zu Unrecht gel366scht worden sei. Seinen auf die Fest-stellung, dass es sich bei der Besitzung am 14. September 1983 um einen Hof im Sinne H366feordnung gehandelt habe und heute noch handele, gerichteten Antrag hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - zur374ckgewiesen. Die so-fortige Beschwerde, mit welcher der Beteiligte zu 1 die Feststellung der Hofei-genschaft in der Zeit vom 14. September 1983 bis zum Jahr 1992 beantragt hat, hat das Oberlandesgericht - Senat f374r Landwirtschaftssachen - nach Einho-lung einer Auskunft des Finanzamts zu der H366he des Wirtschaftswerts der Be-sitzung in dem genannten Zeitraum zur374ckgewiesen. 3 Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zur374ckweisung der Be-teiligte zu 2 beantragt, verfolgt der Beteiligte zu 1 seinen in der Beschwerdein-stanz gestellten Antrag weiter. 4 II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Feststellungsantrag zu-l344ssig, weil der Beteiligte zu 1 ein rechtliches Interesse an der r374ckwirkenden Feststellung der Hofeigenschaft hat; denn f374r die Berechnung der H366he des von dem Beteiligten zu 2 geltend gemachten Pflichtteils komme es auf die Hofei-genschaft an. Der Antrag sei jedoch unbegr374ndet, weil nach der das Beschwer- 5 - 4 - degericht bindenden Auskunft des Finanzamts der Wirtschaftswert der Besit-zung zwischen 1983 und 1992 stets weniger als 5.000 DM betragen habe, so dass sie kein Hof im Sinne der H366feordnung gewesen sei. Daran 344ndere nichts der Hinweis des Finanzamts, dass wegen erheblicher Zupachtungen ein Zu-schlag von 16.076 DM zu dem Wirtschaftswert in dem Zeitraum von 1983 bis 1992 gerechtfertigt gewesen sei. Denn allein ma337geblich sei der in einem Be-scheid festgestellte und nicht ein fiktiver Wirtschaftswert, der h344tte festgestellt werden k366nnen. Falls das Finanzamt, wie von dem Beteiligten zu 1 beantragt, den Wirtschaftswert r374ckwirkend neu, n344mlich mit dem Zuschlag festsetze, ste-he es den Beteiligten frei, die Hofeigenschaft erneut feststellen zu lassen. III. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Die aufgrund Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte (247 24 Abs. 1 LwVG aF) und im 334brigen zul344ssige (247247 25, 26 LwVG aF) Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. 6 1. Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht allerdings den auf die Feststellung der fr374heren Hofeigenschaft gerichteten Antrag (247 11 Abs. 1 Buchst. a H366feVfO) als zul344ssig angesehen. Entgegen der von dem Beteiligten zu 2 vertretenen Ansicht hat der Beteiligte zu 1 das in 247 11 Abs. 1 H366feVfO ge-forderte rechtliche Interesse an der Feststellung. 7 a) Ein rechtliches Interesse ist zu bejahen, wenn durch die Feststellung die Rechtsstellung des Antragstellers, seine Beziehungen zu einer Person oder Sache beeinflusst werden; es ist zu verneinen, wenn nach Lage des Falles durch die Feststellung eine sachgem344337e L366sung, n344mlich die Behebung einer bestehenden Unklarheit oder Ungewissheit, nicht erzielt werden w374rde (Senat, 8 - 5 - Beschluss vom 8. April 1952 - V BLw 30/51, MDR 1952, 419 f. mwN; Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., 247 14 Rn. 159). Ohne die alsbaldige Feststel-lung m374sste der Antragsteller gef344hrdet oder benachteiligt sein (Fa337bender/ H366tzel/von Jeinsen/Pikalo, H366feO, 3. Aufl., 247 11 H366feVfO Rn. 1). b) Nach diesen Grunds344tzen hat der Beteiligte zu 1 schon deshalb ein rechtliches Interesse an der gew374nschten Feststellung, weil einerseits das Landwirtschaftsgericht im Jahr 1983 seine Hofnacherbenstellung festgestellt hat, andererseits nach dem Grundbuchstand die Hofeigenschaft der zum Nach-lass geh366renden Besitzung verloren gegangen ist. Diese Unklarheit kann durch das Feststellungsverfahren beseitigt werden. 9 c) Auf die von dem Beteiligten zu 2 angesprochene Problematik der Rechtskraftwirkung der Feststellung und deren Einfluss auf den zwischen den Beteiligten anh344ngigen Zivilprozess 374ber Pflichtteilsanspr374che des Beteiligten zu 2 kommt es somit nicht an. 10 2. Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht jedoch angenommen, dass die Besitzung zwischen 1983 und 1992 kein Hof im Sinne der H366feordnung gewe-sen sei, weil ihr Wirtschaftswert in diesem Zeitraum unter 5.000 DM gelegen habe. 11 a) Nach der Definition in 247 1 Abs. 1 Satz 1 der H366feordnung in der hier ma337geblichen Fassung des Zweiten Gesetzes zur 304nderung der H366feordnung vom 29. M344rz 1976 (BGBl. I S. 881, nachfolgend H366feO aF) war eine landwirt-schaftliche Besitzung nur dann ein Hof im Sinne der H366feordnung, wenn sie u.a. einen Wirtschaftswert von mindestens 20.000 DM hatte. Lag der Wirt-schaftswert unter 20.000 DM, betrug er aber mindestens 10.000 DM, wurde die Besitzung ein Hof im Sinne der H366feordnung, wenn der Eigent374mer erkl344rte, dass sie ein solcher Hof sein sollte, und der Hofvermerk in das Grundbuch ein- 12 - 6 - getragen wurde (247 1 Abs. 1 Satz 3 H366feO aF). Nach 247 1 Abs. 3 Satz 2 H366feO aF trat der Verlust der Hofeigenschaft mit der L366schung des Hofvermerks im Grundbuch ein, wenn u.a. der Wirtschaftswert unter 10.000 DM gesunken war. Eintragung und L366schung des Hofvermerks erfolgten in diesen F344llen aufgrund eines Ersuchens des Landwirtschaftsgerichts an das Grundbuchamt (247 3 Abs. 1 Nr. 1 H366feVfO). b) Was unter dem Begriff "Wirtschaftswert" zu verstehen ist, ergibt sich f374r den hier zu beurteilenden Zeitraum - ebenso wie f374r die heutige Zeit - aus der Definition in 247 1 Abs. 1 Satz 2 H366feO aF (wortgleich mit 247 1 Abs. 1 Satz 2 H366feO). Danach ist Wirtschaftswert "der nach den steuerlichen Bewertungsvor-schriften festgestellte Wirtschaftswert im Sinne des 247 46 des Bewertungsgeset-zes vom ....". Dieser Wert bildet zusammen mit dem Wohnungswert (247 47 BewG) den Einheitswert (247 48 BewG). 13 c) Aufbauend auf der Bedeutung des Wirtschaftswerts als Teil des Ein-heitswerts wird vertreten, dass f374r die H366he des festgestellten Wirtschaftswerts die Festsetzung in einem Bescheid des Finanzamts und nicht dessen Beschei-nigung eines fiktiven, d.h. nicht f366rmlich festgestellten Wertes ma337geblich sei (W366hrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 9. Aufl., 247 1 H366feO Rn. 41 ff.; Becker, AgrarR 1978, 125, 127; Bendel, AgrarR 1977, 314, 315). Begr374ndet wird diese Ansicht mit der Entscheidung des Senats vom 24. April 1986 (BLw 9/85, AgrarR 1986, 319), nach welcher f374r die Bemessung der H366he des Abfindungsanspruchs der weichenden Erben nach 247 12 Abs. 2 H366feO die Fest-setzung des Einheitswert in einem Bescheid des Finanzamts und nicht ein wert-ver344ndernder Vorgang in dem landwirtschaftlichen Betrieb ma337geblich sei (Bendel, AgrarR 1986, 341, 342). 14 - 7 - d) Demgegen374ber vertreten andere Autoren die Auffassung, auch nach der 304nderung der Regelungen in 247 1 H366feO im Jahr 1976 seien, wie der Senat am 4. November 1952 (V BLw 63/52, BGHZ 8, 8) und am 7. Juli 1954 (V BLw 23/54, BGHZ 14, 188) zu der fr374heren Rechtslage im Hinblick auf die Bedeu-tung des Einheitswerts f374r die Hofeigenschaft entschieden habe, Erh366hungen des Wirtschaftswerts bereits im Zeitpunkt ihres Eintritts und nicht erst mit der Neufeststellung des Werts zu ber374cksichtigen; daf374r reiche eine Auskunft des Finanzamts zu der H366he des Wirtschaftswerts aus, ein Feststellungsbescheid sei nicht notwendig (Fa337bender in Fa337bender/H366tzel/von Jeinsen/Pikalo, H366feO, 3. Aufl., 247 1 Rn. 52; Lange/Wulff/L374dtke-Handjery, H366feO, 10. Aufl., 247 1 Rn. 27; Steffen/Ernst, H366feO mit H366feVfO, 2. Aufl., 247 1 H366feO Rn. 20; Steffen, AgrarR 1977, 313). 15 e) Dieselbe Ansicht vertritt der Senat. 16 aa) Bereits in seinem Beschluss vom 4. November 1952 (V BLw 63/52, BGHZ 8, 8, 11 ff.) hat er zu der damaligen Rechtslage ausgef374hrt, dass die Hofeigenschaft nicht stets nach dem zuletzt festgestellten steuerlichen Ein-heitswert beurteilt werden m374sse, sondern dass Wert344nderungen, die nach der letzten Einheitswertfeststellung eingetreten seien, ber374cksichtigt werden k366nn-ten, auch ohne dass sie in einer Neufestsetzung des Einheitswerts Ausdruck gefunden h344tten; gest374tzt hat er sich dabei auf den Wortlaut der H366feordnung vom 24. April 1947 (Amtsbl. der MilReg. Deutschland, brit. Kontrollgebiet, S. 505) in der bis zum 1. Juli 1976 geltenden Fassung, nach welchem einerseits in 247 1 Abs. 2 die Hofeigenschaft "einen steuerlichen Einheitswert von 10.000 DM und mehr" voraussetzte, jedoch andererseits in 247 12 Abs. 2 Satz 2 der Abfindungsanspruch der weichenden Erben "sich nach dem zuletzt festge-stellten steuerlichen Einheitswert des Hofes" bema337. Diese Ansicht hat der Se-nat in seiner Entscheidung vom 7. Juli 1954 (V BLw 23/54, BGHZ 14, 188, 17 - 8 - 197 ff.) bekr344ftigt und zus344tzlich darauf hingewiesen, dass der auf Wertver344n-derungen beruhende, f374r die Hofeigenschaft ma337gebliche neue Einheitswert nicht etwa von dem Landwirtschaftsgericht errechnet werden m374sse, sondern die Frage der Hofeigenschaft nach der Neufestsetzung des Einheitswerts durch das Finanzamt r374ckwirkend zu beurteilen sei. bb) Entsprechendes gilt f374r die hier ma337gebliche Rechtslage in dem Zeit-raum von 1983 bis 1992 (und auch f374r die heutige Rechtslage). Denn in 247 1 Abs. 1 Satz 1 der H366feordnung in der ab dem 1. Juli 1976 geltenden Fassung (Bekanntmachung vom 26. Juli 1976, BGBl. I S. 1933) ist an die Stelle des bis-her f374r die Hofeigenschaft u.a. ma337geblich gewesenen steuerlichen Einheits-werts von 10.000 DM nunmehr der Wirtschaftswert von mindestens 20.000 DM (heute 10.000 200) getreten, und Wirtschaftswert ist nach Satz 2 der Vorschrift der nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften festgestellte Wirtschaftswert im Sinne von 247 46 BewG; nach 247 12 Abs. 2 Satz 2 H366feO bemisst sich der Abfin-dungsanspruch der weichenden Erben nach dem Eineinhalbfachen des zuletzt festgesetzten Einheitswerts im Sinne von 247 48 BewG. Der Wortlaut der Vor-schriften spricht demnach ebenso wie fr374her f374r die schon bisher von dem Se-nat vertretene Ansicht. Er unterscheidet sich in den beiden Vorschriften weiter-hin dadurch, dass das in 247 12 Abs. 2 Satz 2 H366feO gebrauchte Wort "zuletzt" in 247 1 Abs. 1 Satz 2 H366feO fehlt. Hinzu kommt, dass es in 247 12 Abs. 2 Satz 2 H366-feO anstelle "des festgestellten Einheitswerts" nunmehr "des festgesetzten Ein-heitswerts" hei337t. Diese Formulierung legt nahe, dass der f374r den Abfindungs-anspruch ma337gebliche Einheitswert in einem besonderen Bescheid des Fi-nanzamts (247 179 AO) festgesetzt sein muss (H366tzel in Fa337bender/H366tzel/von Jeinsen/Pikalo, H366feO, 3. Aufl., 247 12 Rn. 15; Lange/Wulff/L374dtke-Handjery, H366-feO, 10. Aufl., 247 12 Rn. 38). Eine entsprechende Regelung fehlt f374r den f374r die Hofeigenschaft ma337geblichen Wirtschaftswert; er muss lediglich festgestellt sein. Das hat seinen Grund darin, dass es keine Festsetzung des Wirtschafts- 18 - 9 - werts in einem besonderen Bescheid gibt, weil er nur ein Teil des Einheitswerts ist (247 48 BewG) und deshalb in dem Einheitswertbescheid aufgef374hrt wird. Da-mit unvereinbar ist die Ansicht des Beschwerdegerichts, ma337geblich sei die f366rmliche Feststellung des Wirtschaftswerts in einem Feststellungsbescheid. cc) Die Richtigkeit der hier vertretenen Ansicht wird durch die - von dem Berufungsgericht au337er acht gelassene - Regelung in 247 3a Satz 1 H366feVfO bes-t344tigt, nach welcher das Finanzamt dem Landwirtschaftsgericht den Wirt-schaftswert eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs mitteilen muss, wenn dieser "nach Ma337gabe einer Einheitswertfeststellung oder sonst auf Antrag vor-genommenen Ermittlung" sich von mindestens 10.000 DM auf weniger als 10.000 DM (heute jeweils 5.000 200) verringert hat, sich von weniger als 20.000 DM auf mindestens 20.000 DM (heute jeweils 10.000 200) erh366ht hat oder erstmals ermittelt worden ist und mindestens 20.000 DM (heute 10.000 200) be-tr344gt. Dadurch soll gew344hrleistet werden, dass die Landwirtschaftsgerichte von solchen 304nderungen des Wirtschaftswerts Kenntnis erhalten, die f374r das Ent-stehen oder den Verlust der Hofeigenschaft entscheidend sein k366nnen, damit sie ihrer Verpflichtung zum Ersuchen des Grundbuchamts um L366schung oder Eintragung des Hofvermerks (247 3 Abs. 1 Nr. 1 H366feVfO) nachkommen k366nnen (von Jeinsen in Fa337bender/H366tzel/von Jeinsen/Pikalo, H366feO, 3. Aufl., 247 3a H366feVfO Rn. 1; Steffen/Ernst, H366feO und H366feVfO, 2. Aufl., 247 3a H366feVfO Rn. 3). Dass diese Pr374fung des Entstehens oder Fortbestehens der Hofeigen-schaft in wirtschaftlicher Hinsicht nicht nur aus Anlass der Feststellung eines neuen Wirtschaftswerts im Rahmen einer Einheitswertfeststellung erfolgen soll, ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, nach welchem das Finanzamt auch au337erhalb der Einheitswertfeststellung ermittelte Wirtschaftswerte dem Land-wirtschaftsgericht 374bermitteln muss. In diesem Fall ist die blo337e Mitteilung des Finanzamts und nicht ein - nach den steuerlichen Vorschriften gar nicht vorge-sehener - Bescheid 374ber die H366he des Wirtschaftswerts f374r die dem Landwirt- 19 - 10 - schaftsgericht obliegende Beurteilung, ob ein Hof im Sinne der H366feordnung vorliegt oder nicht, ma337geblich. dd) Schlie337lich ergibt sich die Richtigkeit der hier vertretenen Ansicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. November 2000 (V ZR 334/99, BGHZ 146, 74), nach welcher der nach der Regelung in 247 12 Abs. 2 Satz 2 H366feO f374r die Berechnung des Abfindungsanspruchs der weichenden Erben ma337gebliche "zuletzt festgesetzte Einheitswert" dann als Berechnungs-grundlage ausscheidet, wenn die nach 247 21 Abs. 1 BewG in regelm344337igen Zeit-abst344nden von sechs Jahren vorzunehmende Hauptfeststellung des Einheits-werts seit dem Inkrafttreten der Neufassung der H366feordnung im Jahr 1976 un-terblieben ist und sich die seinerzeit zugrunde gelegte Wertrelation zwischen Einheitswert und Ertragswert des Hofes infolge der allgemeinen wirtschaftlichen Verh344ltnisse erheblich verschoben hat; liegen diese Voraussetzungen vor, muss das Gericht r374ckwirkend zu dem im Einzelfall ma337geblichen Stichtag den Hofeswert ermitteln und eine sich eventuell ergebende Differenz zu dem zuletzt festgesetzten Einheitswert durch einen Zuschlag zu dem Wert des Hofes aus-gleichen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass das von dem Gesetzgeber verfolgte Ziel, die H366he der Abfindung nach 247 12 Abs. 2 H366feO dem aktuellen Ertragswert des Hofes anzun344hern, nur erreicht werden kann, wenn die Ein-heitsbewertung mit der Ertragswertentwicklung Schritt h344lt. Dieser Gedanke l344sst sich ohne weiteres auf die Regelung zu der Hofeigenschaft in 247 1 Abs. 1 H366feO 374bertragen, soweit es dort f374r deren Entstehen oder Fortbestehen auf die H366he des Wirtschaftswerts ankommt. Er ist ein Ertragswert (Lan-ge/Wulff/L374dtke-Handjery, H366feO, 10. Aufl., 247 1 Rn. 21) und dient dazu, agrar-366konomisch f366rderungsw374rdige Betriebe dem H366ferecht zu unterstellen, um ihren ungeteilten Fortbestand zu sichern, und agrar366konomisch nicht f366rde-rungsw374rdige Betriebe, an deren ungeteiltem Fortbestand kein vorrangiges In-teresse besteht, von dem H366ferecht auszuschlie337en (Lange/Wulff/L374dtke- 20 - 11 - Handjery, aaO Rn. 19). Beides kann nur aufgrund aktueller Wirtschaftswerte, nicht aber aufgrund eines in einem regelm344337ig in einem Zeitabstand von sechs Jahren ergehenden Einheitswertbescheid (247 21 Abs. 1 BewG) festgestellten Wirtschaftswert erreicht werden. ee) Die Gegenansicht (siehe vorstehend unter c)) beruft sich zu Unrecht auf den Senatsbeschluss vom 24. April 1986 (BLw 9/85, ArgrarR 1986, 319). Diese Entscheidung verh344lt sich nicht dazu, welcher Wirtschaftswert f374r die Hofeigenschaft ma337gebend ist, sondern - soweit hier von Interesse - aus-schlie337lich zu der Frage, was unter dem Begriff des "zuletzt festgestellten Ein-heitswerts" im Sinne von 247 12 H366feO in der bis zum Jahr 1976 geltenden Fas-sung zu verstehen ist. Daraus herzuleiten, dass der Senat auch f374r die H366he des f374r die Hofeigenschaft ma337geblichen Wirtschaftswerts den Erlass eines Bescheids des Finanzamts f374r notwendig erachtet habe, weil die Vorschriften des 247 1 H366feO und des 247 12 H366feO derart korrelierten, dass Hofeigenschaft und Abfindung von der gleichen Bewertungsgrundlage ausgingen (Bendel, AgrarR 1986, 341, 342), verbietet sich angesichts der unterschiedlichen Rege-lungen in den beiden Vorschriften zu der Form und dem ma337geblichen Zeit-punkt der Feststellung des Wirtschaftswerts einerseits und des Einheitswerts andererseits (siehe vorstehend unter e) bb)) von vornherein; 374berdies wird in den beiden Vorschriften gerade nicht von der gleichen Bewertungsgrundlage ausgegangen. 21 3. Dies alles bedeutet f374r den vorliegenden Fall folgendes: 22 a) Nach der von dem Beschwerdegericht eingeholten Auskunft des Fi-nanzamts war der Wirtschaftswert in der Zeit vom 1. Januar 1964 bis zum 31. Dezember 1987 mit 4.510 DM, f374r die Zeit vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1988 mit 3.267 DM und f374r die Zeit vom 1. Januar 1989 bis zum 23 - 12 - 31. Dezember 1994 mit 3.263 DM festgestellt; diesen Werten kann jeweils ein Betrag von 16.076 DM (Zuschlag nach 247 41 Abs. 1 Nr. 1 BewG) hinzugerechnet werden. F374r den hier ma337geblichen Zeitraum vom 14. September 1983 bis zum Jahr 1992 ergibt sich somit ein Wirtschaftswert von 20.586 DM bis zum 31. Dezember 1987, von 19.343 DM bis zum 31. Dezember 1988 und von 19.339 DM f374r die Zeit danach. b) Solange der Wirtschaftswert 374ber 20.000 DM lag, war die Besitzung ein Hof im Sinne der H366feordnung (247 1 Abs. 1 Satz 1 H366feO aF). Sie hat die Hofeigenschaft nicht dadurch verloren, dass der Wirtschaftswert ab dem 1. Januar 1988 unter 20.000 DM gesunken war, denn er lag immer noch 374ber 10.000 DM (Fa337bender in Fa337bender/H366tzel/von Jeinsen/Pikalo, H366feO, 3. Aufl., 247 1 Rn. 119; Lange/Wulff/L374dtke-Handjery, H366feO, 9. Aufl., 247 1 Rn. 91). 24 4. Sowohl das Beschwerdegericht als auch das Landwirtschaftsgericht haben den Feststellungsantrag somit zu Unrecht wegen eines f374r die Hofeigen-schaft nicht ausreichenden Wirtschaftswerts zur374ckgewiesen. Ihre Entschei-dungen sind auf die Rechtsmittel des Beteiligten zu 1 aufzuheben. Der Senat kann die Hofeigenschaft nicht selbst feststellen, weil bisher nicht festgestellt ist, ob die weitere Voraussetzung f374r das Vorliegen der Hofeigenschaft, n344mlich das Vorhandensein einer zu der Bewirtschaftung der Besitzung geeigneten Hofstelle, in dem ma337geblichen Zeitraum vorgelegen hat. Damit diese Feststel- 25 - 13 - lung nachgeholt werden kann, erscheint es ihm sachdienlich, die Sache an das Landwirtschaftsgericht zur374ckzuverweisen. Kr374ger Lemke zugleich f374r RiBGH Dr. Czub, der infolge Urlaubs verhindert ist zu unterschreiben. Vorinstanzen: AG Mettmann, Entscheidung vom 08.12.2009 - 7 Lw 17/09 - OLG K366ln, Entscheidung vom 01.07.2010 - 23 WLw 10/09 -
Full & Egal Universal Law Academy