BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 9 / 11 vom 17. Oktober 2011 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 17. Oktober 20 11 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr . Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 8 LwVG ohne Zuziehung e h- renamtlicher Richter - beschlossen: D ie Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 24. August 2011 wird zurückgewiesen. Gründe: I. A m 6. Mai 2011 legte die Antragstel lerin bei der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts Elmshorn Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 5. April 2011 ein. Sie wurde am 9. Mai 2011 von dem Amtsg e- richt Elmshorn, am 18. Mai 2011 von dem Schleswig - Holsteinischen Oberla n- desgericht in Schleswig und am 6. Juli 2011 von dem Bundesgerichtshof da r- über belehrt, dass das Rechtsmittel unzulässig ist, weil es in dem angefocht e- nen Beschluss nicht zugelassen und nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Gleichwohl legten ihre Ve r- fahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 19. Juli 2011 erneut Rechtsb e- schwerde für die Antragstellerin ein, nahmen das Rechtsmittel jedoc h mit Schriftsatz vom 17. August 2011 zurück. 1 - 3 - Mit Beschluss vom 24. August 2011 hat der Senat der Antrag stellerin die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt und den Gegenstandswert auf 137.000 Änderung des Beschlusses dahingehend erreichen, dass d ie Beteiligten ihre außergerichtli chen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens selbst tragen und von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, hilfsweise der Gege n- standswert auf 4.000 I I . D ie Gegenvorstellung gibt dem Senat kein e Veranlassung zu einer Änd e- rung des Beschlusses vom 24. August 2011. Der vorstehend unter I. dargestel l- t e Sachverhalt belegt, dass der Senat bei der Kostenentscheidung von dem ihm in § 84 FamFG eingeräumten Ermessen einen fehlerfreien Gebrauch gemacht und den Gegenstandswert nach § 19 Buchst. b HöfeVfO in Verbindung mit § 30 Abs. 1 KostO zutreffend auf 137.000 2 3 - 4 - die Ausführungen in der Begründung der Gegenvorstellung an dem tatsächl i- chen Sachverhalt vorbei, indem sie au f die - mögliche - Rechtslage bei einer nur fristwahrend eingelegten Rechtsbeschwerde abstellen. Krüger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Elmshorn, Entscheidung vom 30.06.2010 - 11 Lw 64/09 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 05.04.2011 - 2 L WLw 23/10 -
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