Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen
EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
FÜNFTE SEKTION
ENTSCHEIDUNG
Individualbeschwerde Nr. 22919/07
B. ./. Deutschland
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 10. Mai 2012 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern
Dean Spielmann, Präsident,
Karel Jungwiert,
Boštjan M. Zupančič,
Mark Villiger,
Ann Power-Forde,
Angelika Nußberger,
André Potocki,
und Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler,
im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 23. Mai 2007 erhoben wurde,
nach Beratung wie folgt entschieden.
SACHVERHALT
Der 19... geborene Beschwerdeführer, B., ist deutscher Staatsangehöriger. Er verbüßt derzeit eine lebenslange Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt D.. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn W., Rechtsanwalt in M., unter Mitwirkung von Herrn L., Professor an der Universität S., vertreten.
A. Die Umstände des Falls
2. Der von dem Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.
1. Der Hintergrund der Rechtssache
3. Der Beschwerdeführer wurde in der Nacht zum 21. Juni 1970 festgenommen, als er in ein Wohnhaus in einem Vorort von Mainz einstieg und verdächtigt wurde, als Voyeur aktiv gewesen zu sein. Die Festnahme erfolgte im Rahmen polizeilicher Überwachungsmaßnahmen, die durchgeführt worden waren, nachdem zwei Frauen, Mutter und Tochter, in der Nacht zum 13. April 1970 in einem nahegelegenen Wohngebiet in Mainz getötet worden waren. Einige Tage zuvor war im Garten des Wohnhauses der Opfer abends ein Mann aufgefallen, der die Tochter nachts durch das Schlafzimmerfenster beobachtete. Demnach war die Annahme gerechtfertigt, dass dieser Voyeur die beiden Frauen getötet hatte.
4. Bei den in der Woche nach der Festnahme durchgeführten polizeilichen Vernehmungen gestand der Beschwerdeführer zunächst, in der Vergangenheit mehrmals als Voyeur aktiv gewesen zu sein, dann räumte er ein, 1969 zweimal ein Mädchen überfallen zu haben, und gestand schließlich, die beiden Frauen in der Nacht zum 13. April getötet zu haben. In den anschließenden Vernehmungen auch während der Untersuchungshaft hielt der Beschwerdeführer sein Geständnis, in der Vergangenheit als Voyeur aktiv gewesen zu sein, zwar aufrecht, widerrief und erneuerte aber wiederholt sein Geständnis zu den sexuellen Übergriffen aus dem Jahr 1969 und den Tötungen aus dem Jahr 1970. Seine Darstellung des Tathergangs wich von der Schilderung, die er bei seinem ersten Geständnis abgegeben hatte, ab.
5. Am 13. August 1970 widerrief der inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführer schließlich alle früheren Geständnisse zu dem Übergriff und den Tötungen und beteuert seitdem seine Unschuld.
6. Laut Anklageschrift, die die Staatsanwaltschaft am 30. März 1972 bei dem Landgericht Mainz einreichte, bestand ein hinreichender Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer vermutlich zuerst die Tochter und anschließend die Mutter getötet hatte, um den Mord an der Tochter zu vertuschen.
7. In dem späteren Verfahren gegen den Beschwerdeführer wurde festgestellt, dass er in der Zeit von 1967 bis 1970 wiederholt als Voyeur aktiv gewesen sei. Er hatte sich in der Dunkelheit den Wohnungen mehrerer Mädchen oder junger Frauen genähert, um sie von draußen zu beobachten. Meistens hatte er auch versucht, die Aufmerksamkeit seiner Opfer auf sich zu lenken, sie zum Sexualverkehr aufgefordert und vor ihrem Fenster masturbiert. Seine Versuche, sich gewaltsam zu der Wohnung der Frauen Zugang zu verschaffen, blieben in der Regel erfolglos. 1969 gelang es dem Beschwerdeführer jedoch zweimal, durch ein geöffnetes Fenster in die Wohnung einer arglosen jungen Frau einzusteigen und sie zu Boden zu werfen, als sie seine sexuellen Annäherungsversuche zurückwies. Hinsichtlich der Tötung der beiden Frauen im April 1970 sah das Gericht es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Ende März bis zum 10. April 1970 die 17-jährige Tochter nachts durch das Schlafzimmerfenster in ihrem Elternhaus in Mainz mehrfach beobachtet hatte. In der Nacht zum 13. April 1970 drang der Beschwerdeführer in das Haus der Familie ein, um mit dem Mädchen geschlechtlich zu verkehren. Er tötete zuerst die Mutter, die aufgewacht war, als er das Haus betreten hatte, mit einem mitgeführten Messer. Anschließend begab er sich in das Schlafzimmer der Tochter. Als das Mädchen seine sexuellen Annäherungsversuche zurückwies, schlug und stach der Beschwerdeführer die junge Frau aus Verärgerung und sexueller Frustration mit dem Messer auf den Kopf und in den Hals, so dass sie verblutete.
8. In seinem Urteil vom 19. Juli 1972 (2 Ks 2/72) stellte das Landgericht Mainz fest, dass der Beschwerdeführer die beiden Frauen aus niedrigen Beweggründen ermordet habe. Das Landgericht stützte seine Feststellungen insbesondere auf die detaillierte Beschreibung des Tatorts, die der Beschwerdeführer in dem Ermittlungsverfahren abgegeben hatte, sowie auf seine Schilderung der Vorfälle bei seinem ersten Geständnis der Morde im Juni 1970.
9. Unter Bezugnahme auf die Gutachten von zwei psychiatrischen Sachverständigen war das Landgericht der Auffassung, dass der Beschwerdeführer an einer sexuellen Devianz leide, die die Form einer Sucht annehme und seine Steuerungsfähigkeit im sexuellen Kontext erheblich einschränken könne. Seine sexuelle Devianz stelle jedoch keine die Schuldfähigkeit ausschließende psychische Erkrankung dar. Wegen der besonderen Schwere der Taten und der Schuld des Beschwerdeführers sah das Landgericht auch keine Veranlassung, die gegen ihn verhängte Strafe zu mildern.
10. Folglich wurde der Beschwerdeführer des Mordes in zwei Fällen nach § 211 StGB für schuldig befunden und zu jeweils lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
11. Am 6. Dezember 1973 verwarf der Bundesgerichtshof nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts die Revision des Beschwerdeführers als unbegründet.
12. Mit Entscheidung vom 22. Juni 1982, die in der Beschwerdeinstanz bestätigt wurde, wies das Landgericht Bad Kreuznach den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig zurück.
2. Frühere Überprüfungen der Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers und die Vollstreckung seines Urteils
13. Am 13. November 1984 kam das Landgericht Koblenz nach Anhörung des Beschwerdeführers, der Justizvollzugsanstalt D. und der Staatsanwaltschaft Mainz zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall die besondere Schwere der Schuld des Beschwerdeführers die Fortdauer der Freiheitsentziehung über die für Mord vorgesehene Mindestverbüßungsdauer von fünfzehn Jahren hinaus gebiete. Das Oberlandesgericht führte jedoch aus, dass diese Feststellung die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe zu einem späteren Zeitpunkt - etwa nach einem Zeitraum von 18, 20 oder 25 Jahren - grundsätzlich nicht ausschließe.
14. In den Folgejahren holte die Justizvollzugsanstalt D. verschiedene psychiatrische und psychologische Gutachten zu der Frage ein, ob dem Beschwerdeführer Vollzugslockerungen gewährt werden könnten und in der Zukunft seine Entlassung auf Bewährung denkbar sei.
15. So führte ein psychiatrischer Sachverständiger in einem am 20. Mai 1985 erstatteten Gutachten aus, dass die Perversion sich bei dem Beschwerdeführer allmählich entwickelt habe und schließlich bis zu destruktivem Verhalten eskaliert sei. Der Sachverständige kam ferner zu dem Ergebnis, dass das Beharren des Beschwerdeführers auf seiner Unschuld für sich genommen eine pathologische Eigenschaft ausgebildet habe und ihn daran hindere, therapeutische Hilfe anzunehmen. Aus psychiatrischer Sicht sei es daher unmöglich, zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer die Verbrechen tatsächlich begangen hatte, oder eine sichere Kriminalprognose für die Zukunft zu stellen. Mit Blick unter anderem auf das unauffällige Verhalten des Beschwerdeführers in der Haft sah der Sachverständige keine akute Wiederholungsgefahr und schlug vor, die Lebenstüchtigkeit des Beschwerdeführers in Freiheit im Rahmen von Vollzugslockerungen zu erproben. Er führte allerdings aus, dass das theoretische Risiko einer erneuten Straffälligkeit bei dem Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen werden könne.
16. In einer Stellungnahme vom 6. Januar 1989 wies der Anstaltspsychologe der Justizvollzugsanstalt D. darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nach wie vor schwer falle, zwischenmenschliche Beziehungen aufzubauen, und er seinen Voyeurismus verharmlose. Daher könne die potentielle Gefahr, dass die sexuelle Perversion bei dem Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung auf Bewährung wieder aufkomme, nicht ausgeschlossen werden.
17. Allerdings führte ein Psychotherapeut aus L., der den Beschwerdeführer seit Juli 1970 regelmäßig ambulant psychologisch behandelt hatte, in einer Stellungnahme vom 12. November 1990 aus, dass vor dem Hintergrund der bisher durchgeführten Therapie „kein zwingender Grund für die Annahme gegeben sei“, dass der Beschwerdeführer intellektuell in der Lage gewesen sei, die Verbrechen zu organisieren und zu begehen. Mithin sei auch nicht zu erwarten, dass er künftig ähnliche Verbrechen begehen könne.
18. Dem Beschwerdeführer wurden die ersten Vollzugslockerungen ab September 1991 gewährt. Aufgrund des im September 1993 erstatteten Sachverständigengutachtens eines Professors an der Universität Mainz wurden diese Lockerungen später allerdings wieder aufgehoben. Der Sachverständige führte aus, dass der Beschwerdeführer es sich infolge der während seiner Haft durchgeführten ungeeigneten Therapiemaßnahmen zur Gewohnheit gemacht habe, auf seiner Unschuld zu beharren, und gegen jegliche weitere Therapieversuche resistent geworden sei. Obwohl die Vollzugslockerungen für den Beschwerdeführer bisher keinen Anlass zu Beschwerden gegeben hätten, bestand nach Auffassung des Sachverständigen die große Gefahr, dass er wieder straffällig werden würde, wenn er in Konfliktsituationen geriete, die der den Morden zugrunde liegenden Konstellation ähnlich sei. Nach Ansicht dieses Sachverständigen hatte sich die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die Allgemeinheit gegenüber der zum Tatzeitpunkt bestehenden nicht vermindert.
19. In einem weiteren psychiatrischen Gutachten vom 4. Oktober 1994 wurde die Auffassung vertreten, dass der Beschwerdeführer in seiner Beziehungsfähigkeit erhebliche Fortschritte erzielt und gelernt habe, mit seiner Sexualität konstruktiv umzugehen. Der Sachverständige wies ferner darauf hin, dass der Beschwerdeführer frühere Vollzugslockerungen nicht missbraucht habe und während seiner nunmehr 24 Jahre dauernden Freiheitsentziehung kein aggressives oder sexuell deviantes Verhalten an den Tag gelegt habe Daher regte er an, erneut Vollzugslockerungen zu gewähren, um zu erproben, ob die bedingte Aussetzung seiner lebenslangen Freiheitsstrafe künftig in Betracht kommen könne.
20. Daher wurde der Beschwerdeführer 1995 in den offenen Vollzug überwiesen; ihm wurde gestattet, außerhalb der Haftanstalt eine Beschäftigung aufzunehmen und seine Fahrten zum bzw. vom Arbeitsplatz ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten durchzuführen. Zudem wurde ihm Hafturlaub gewährt, den er in einer hierfür gemieteten Wohnung verbrachte.
21. Derselbe psychiatrische Sachverständige, der das Gutachten im Jahre 1994 erstattet hatte, zog in einem von dem Oberstaatsanwalt in Mainz in Auftrag gegebenen weiteren Gutachten vom 26. August 1996 die Möglichkeit der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers auf Bewährung in Betracht. Der Sachverständige merkte an, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine soziale Integration weitere Fortschritte erzielt habe und sein Verhalten bei den Vollzugslockerungen beanstandungsfrei gewesen sei. Insoweit bestätigte er seine frühere Annahme, dass die Kriminalprognose des Beschwerdeführers eher günstig sei. Er wies allerdings darauf hin, dass der Beschwerdeführer immer noch unerfahren sei, sexuelle Beziehungen aufzubauen und zu erhalten. Zwar könne die Gefahr von Wiederholungstaten durch eine begleitende Therapie noch verringert werden; es sei aber unmöglich, die Wahrscheinlichkeit einer erneuten schweren Straffälligkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen, wenn er in einem sexuellen Zusammenhang in eine Konfliktsituation geriete.
22. In einer Stellungnahme vom 8. August 1996 vertrat der Psychotherapeut aus L., der den Beschwerdeführer seit 1970 behandelt hatte (siehe Rdnr. 17, oben), die Auffassung, dass der Beschwerdeführer infolge von speziellen Therapieangeboten, die ihm seit 1990 gewährt wurden, seine soziale Kompetenz verbessert und Fortschritte im Hinblick auf eine mögliche soziale Integration erzielt habe. Er habe gelernt, seine Handlungen zu kontrollieren; daher sollten weitere Vollzugslockerungen in Betracht gezogen werden.
23. Mit Beschluss vom 10. November 1997 stellte das Landgericht Koblenz fest, dass die besondere Schwere der Schuld des Beschwerdeführers durch die Vollstreckung seiner Freiheitsstrafe seit nunmehr über 27 Jahren kompensiert worden sei und daher von der weiteren Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe abgesehen werden könne. Dem Vorschlag der Staatsanwaltschaft entsprechend lehnte das Gericht nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. September 1997 dessen ersten Antrag auf Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung allerdings ab, weil bei ihm im Falle seiner Entlassung ein Risiko in Bezug auf ähnliche Straftaten bestehe.
24. Die entsprechende Beschwerde des Beschwerdeführers verwarf das Oberlandesgericht Koblenz am 14. Januar 1998. Das Oberlandesgericht merkte an, dass die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit von besonderem Gewicht seien, wenn - wie in vorliegendem Fall - die fragliche Straftat als Mord eingestuft werde. Eine bedingte Entlassung könne nicht in Betracht kommen, wenn ein auch nur geringes Risiko bestehe, dass der Verurteilte im Falle seiner Entlassung weitere Straftaten begehen werde. Zwar seien die Feststellungen der zahlreichen psychologischen und psychiatrischen Sachverständigengutachten, die im Laufe der Jahre erstattet worden waren, zum Teil widersprüchlich gewesen; gleichwohl hätten alle Gutachten bestätigt, dass die Gefahr, dass der Beschwerdeführer weitere schwere Straftaten, die das Leben anderer bedrohen, begehen werde, nicht auszuschließen sei. Das Gericht führte aus, dass die Stellungnahme des langjährigen Therapeuten des Beschwerdeführers vom 12. November 1990 (siehe Rdnr. 17, oben), die von den Feststellungen der Sachverständigen abwich, nicht zu einem anderen Ergebnis führe, weil dieser Therapeut es an der notwendigen Distanz und Unvoreingenommenheit fehlen lasse.
3. Das in Rede stehende Verfahren
a. Der Beschluss des Landgerichts Koblenz
25. Am 11. August 1998 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf bedingte Entlassung mit der Begründung, dass seine nunmehr 28 Jahre andauernde Freiheitsentziehung seine Menschenwürde verletze.
26. Am 8. Juni 1999 holte das Landgericht Koblenz ein weiteres Sachverständigengutachten über die Wahrscheinlichkeit ein, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung weitere erhebliche Straftaten begehen werde. Das Gutachten wurde von dem Oberarzt der psychiatrischen Klinik in Mainz am 15. März 2000 erstattet. Der Sachverständige führte aus, dass das seit mehreren Jahren einwandfreie Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen der Vollzugslockerungen ein positives Kriterium für seine Kriminalprognose darstelle. Er teilte jedoch die Auffassung vorheriger Sachverständiger, dass der Beschwerdeführer aufgrund der beharrlichen Tatleugnung einer Bearbeitung und Erforschung der besonderen Umstände und Motive, die zu den Morden geführt hatten, nicht zugänglich sei. Mithin sei das verbleibende Risiko eines Rückfalls schwer festzustellen, und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer weiterhin eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle.
27. Nach Anhörung des besagten psychiatrischen Sachverständigen sowie des Beschwerdeführers ordnete das Landgericht Koblenz mit Beschluss vom 29. Januar 2002 unter Bezugnahme auf die schriftlichen Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft Mainz und der Justizvollzugsanstalt D. erneut die weitere Vollstreckung der Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers an. Bei der Entscheidungsfindung berücksichtigte das Gericht, dass die Justizvollzugsanstalt D. die mögliche Entlassung des Beschwerdeführers zur Bewährung befürwortet hatte, weil er die seit fast acht Jahren gewährten Vollzugslockerungen nie missbraucht habe. Das Landgericht, das sich insbesondere auf die Begutachtung des besagten psychiatrischen Sachverständigen gestützt hatte, war gleichwohl der Auffassung, dass die Kriminalprognose des Beschwerdeführers immer noch unsicher sei. Der Anstaltspsychologe der Justizvollzugsanstalt D. schloss sich dieser Beurteilung an. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 13. November 2001 hatte er ausgeführt, dass die mangelnde Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Tat eine günstige Kriminalprognose langfristig auch nicht zulasse.
28. Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21. Februar und 8. März 2002 Beschwerde ein. Entgegen der Auffassung des Gerichts bestünden lediglich theoretische Zweifel an seiner Ungefährlichkeit[1]; dies sei kein tragfähiger Grund für die nunmehr 32 Jahre fortdauernde Freiheitsentziehung. Die Umstände des Falls würfen außerdem die Frage auf, ob Sachverständige bei der Erstattung ihrer kriminalprognostischen Gutachten an die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts aus dem Urteil des Landgerichts Mainz vom 19. Juli 1972 gebunden seien.
b. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz
29. Am 22. April 2002 verwarf das Oberlandesgericht Koblenz unter Bestätigung der von dem Landgericht angeführten Gründe die Beschwerde als unbegründet.
30. Das Oberlandesgericht befand, dass entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass die Straftaten entsprechend der Feststellung des erstinstanzlichen Urteils vom 19. Juli 1972 begangen worden seien. Diese Feststellung entspreche dem Wortlaut des § 57 StGB (siehe „Das Einschlägige innerstaatliche Recht, unten), der bestimmt, dass die Gerichte bei der Entscheidung, ob eine lebenslange Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll, u. a. die Umstände der Tat des Verurteilten berücksichtigen müssen. Diese Sachverhaltsumstände könnten nur in dem Verfahren, das zu der Verurteilung geführt hat, festgestellt werden. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, das mit der nachträglichen Vollstreckung der Strafe des Verurteilten befasst ist, den Sachverhalt neu zu beurteilen. Einem Verurteilten, der behauptet, dass sich nach seiner Verurteilung neue Beweismittel ergeben hätten, würde nur ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens angemessen Abhilfe schaffen.
31. Überdies stellte das Gericht fest, dass sich aus den Sachverständigengutachten ergebe, dass die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung ähnliche Straftaten begehen werde, nicht zuverlässig beurteilt werden könne. Selbst die Gutachten, die in den Jahren 1994 und 1996 von dem Sachverständigen erstattet worden waren, der dem Beschwerdeführer aufgrund seines unauffälligen Verhaltens im Strafvollzug und bei Vollzugslockerungen eine ziemlich günstige Prognose ausgestellt hatte, waren zu dem Schluss gelangt, dass nicht vorhersehbar sei, wie der Beschwerdeführer reagieren würde, wenn er in einem sexuellen Zusammenhang in eine Konfliktsituation geriete. Nachfolgende psychologische Stellungnahmen und Gutachten waren auch zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Wiederholungsgefahr selbst bei engmaschiger Überwachung des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden könne. Mithin war das Oberlandesgericht der Ansicht, dass der Beschwerdeführer eine „tickende Bombe“ sei und die Gefahr, dass er ein schweres Gewaltverbrechen begehe, ungeachtet seines beanstandungsfreien Verhaltens im Vollzug nicht nur rein theoretisch sei. Zwar berücksichtigte das Oberlandesgericht das in Anbetracht der nunmehr 32 Jahre andauernden Freiheitsentziehung wachsende Interesse des Beschwerdeführers an seiner Entlassung, gelangte aber zu dem Schluss, dass wegen der Schwere der von ihm begangenen Straftaten, seiner Tatleugnung und der hieraus folgenden Zweifel an einer günstigen Kriminalprognose der Sicherheitsanspruch der Allgemeinheit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer bedingten Entlassung immer noch vorgehe. Insoweit sei die weitere Vollstreckung seiner lebenslangen Freiheitsstrafe verhältnismäßig.
32. Am 24. Mai 2002 erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge und stellte einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht. Er machte insbesondere geltend, dass das Oberlandesgericht sein Vorbringen, dass die psychologischen Sachverständigen nicht an die Sachverhaltsfeststellungen des Urteils des Landgerichts Mainz vom 19. Juli 1972 gebunden seien, nicht berücksichtigt habe. Überdies sei das Gericht auf die von ihm vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der unbefristeten Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe mit dem Grundgesetz nicht eingegangen. Seine Rügen wurden jeweils am 8. und 22. Juli 2002 von dem Oberlandesgericht Koblenz abgewiesen.
c. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
33. Am 24. Mai 2002 erhob der Beschwerdeführer gegen die Entscheidungen des Landgerichts Koblenz vom 29. Januar 2002 und des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. April 2002 Verfassungsbeschwerde. Am 2. September 2002 erweiterte der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde auf die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. und 22. Juli 2002.
34. Am 8. November 2006 wies das Bundesverfassungsgericht mit einer 79 Seiten umfassenden Leitentscheidung (2 BvR 796/02) die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet zurück, soweit er die Weigerung der nationalen Gerichte, seine Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, gerügt hatte.
35. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe über den durch die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten bedingten Zeitpunkt hinaus aus Gründen der Gefährlichkeit des Straftäters für die Allgemeinheit für sich genommen weder das verfassungsmäßig verbürgte Recht der Menschenwürde noch das Freiheitsgrundrecht verletze. Die Garantie der Menschenwürde und das Rechtsstaatsprinzip forderten jedoch, dass eine Person, der die Freiheit entzogen ist, eine konkrete und realisierbare Chance habe, zu einem späteren Zeitpunkt die Freiheit wiederzugewinnen. Diese Aussicht auf Entlassung werde durch die genaue Prüfung seitens der nationalen Gerichte, ob der fortdauernde Freiheitsentzug noch verhältnismäßig ist, sichergestellt. Je länger der Freiheitsentzug dauere, desto höher seien die Anforderungen an die Prüfung, ob dieser noch verhältnismäßig sei. Der gewichtiger werdende Freiheitsanspruch eines Langzeitgefangen werde durch den staatlichen Schutzauftrag für die Rechte des Einzelnen einerseits und der Allgemeinheit andererseits begrenzt. Wenn Straftaten wie Mord bei einem möglichen Rückfall zu erwarten seien, komme dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit eine besonders hohe Bedeutung zu. Eine bedingte Entlassung komme nur in Betracht, wenn das Restrisiko für die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit vertretbar sei. Jedoch auch bei schweren Gewalt- oder Sexualdelikten könnten die nationalen Gerichte eine Entlassung auf Bewährung nicht allein mit der Begründung ablehnen, dass eine bloße theoretische Möglichkeit eines Rückfalls bestehe, die angesichts der Begrenztheit jeder Prognosemöglichkeit jedenfalls nie sicher auszuschließen sei. Vielmehr sei die Ablehnungsentscheidung durch konkrete Tatsachen zu belegen, die das Risiko mit Blick auf die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit als unvertretbar erscheinen lassen.
36. Das Bundesverfassungsgericht wies überdies darauf hin, dass der Freiheitsanspruch eines Verurteilten sich auch auf die Verfahrenserfordernisse, die von den Gerichten bei der Entscheidung über die mögliche Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu beachten seien, auswirke. Wegen der zeitlichen Unbestimmtheit einer lebenslangen Freiheitsstrafe sehe das innerstaatliche Recht die Prüfung eines Antrags auf bedingte Entlassung, der von der Staatsanwaltschaft oder dem Verurteilten jederzeit gestellt werden könne, vor. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen für eine mögliche Entlassung von den Behörden so rechtzeitig zu prüfen, dass geeigneten Maßnahme zur Vorbereitung der etwaigen Entlassung des Verurteilten getroffen werden können. Vollzugslockerungen komme in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung zu, weil sie für den Richter die Basis der kriminalprognostischen Beurteilung des Gefangnen für ein Leben in Freiheit erweiterten und stabilisierten. Bei der Prüfung der Frage, ob der Verurteilte im Falle seiner Entlassung weitere schwere Straftaten begehen werde, seien die Gerichte zu der bestmöglichen Sachaufklärung verpflichtet und hätten ihrer Prognoseentscheidung eine zeitnahes hinreichend fundiertes Sachverständigengutachten zugrunde zu legen. Schließlich müssten gerichtliche Entscheidungen über die Fortdauer einer längeren Freiheitsentziehung sorgfältig begründet sein und die Beurteilungsgrundlage des Richters erkennten lassen. Wird der weitere Vollzug im Wesentlichen mit den Sicherungsinteresse der Allgemeinheit begründet, sei zu prüfen, ob den besonderen Belastungen des lang andauernden Freiheitsentzugs durch einen privilegierten Vollzug Rechnung getragen werden könne, um dem Verurteilten einen Rest an Lebensqualität zu gewährleisten
37. Im Hinblick auf die besonderen Umstände der vorliegenden Rechtssache stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts Koblenz den vorgenannten verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht geworden seien. Die nationalen Gerichte hätten einen gerechten Ausgleich zwischen dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit herbeigeführt. Das Oberlandesgericht habe in seinen Beschlüssen vom 22. April und 22. Juli 2002 nicht nur die erhebliche Dauer der nunmehr 32 Jahre dauernden Haft des Beschwerdeführers, sondern auch sein beanstandungsfreies Vollzugsverhalten berücksichtigt. Darüber hinaus habe es eine gründliche Prüfung der verschiedenen Gutachten zur Kriminalprognose des Beschwerdeführers vorgenommen und habe begründet, warum es sich der Bewertung des externen Sachverständigengutachtens aus dem Jahr 2000 anschließe, das bestätige, dass ein Rückfallrisiko nicht ausgeschlossen werden könne. Aufgrund der Einschätzung des Sachverständigen war das Oberlandesgericht zu dem Schluss gekommen, dass dieses Risiko nicht nur theoretisch bestehe, und hatte dargelegt, dass die Fähigkeit des Beschwerdeführers, seine Handlungen zu kontrollieren, unter bestimmten Bedingungen soweit eingeschränkt sei, dass er selbst im Falle einer engmaschigen Überwachung nach einer möglichen Entlassung ähnliche schwere Straftaten begehen könne. Das Bundesverfassungsgericht merkte zwar an, dass eine überzeugendere Begründung der fachgerichtlichen Entscheidungen wünschenswert gewesen wäre, räumte aber ein, dass die fehlende Klärung der näheren Voraussetzungen der Mordtaten darauf zurückzuführen sei, dass der Beschwerdeführer seine Taten nicht aufgearbeitet habe. Unter diesen Umständen sei die Annahme des Oberlandesgerichts, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer neue schwere Straftaten, insbesondere ein Tötungsverbrechen, begehen werde, so hoch sei, dass die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit gegenüber dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers überwiegen, gleichwohl vernünftig gewesen.
38. Schließlich wies das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass seit der angegriffenen Entscheidung aus dem Jahr 2002 keine Überprüfung der Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers stattgefunden habe; insoweit habe die Staatsanwaltschaft von Amts wegen zu prüfen, warum der Beschwerdeführer keinen entsprechenden Antrag gestellt hat.
39. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer am 1. Dezember 2006 zugestellt.
4. Das Parallelverfahren betreffend Vollzugslockerungen für den Beschwerdeführer
40. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. April 2002 in dem in Rede stehenden Verfahren ordnete die Justizvollzugsanstalt D. im Juni 2002 die Durchsuchung der Zelle und der außerhalb der Vollzugsanstalt belegenen Wohnung des Beschwerdeführers an. Zudem lagen Beweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer im April und Mai 2002 die Wege zum und vom Arbeitsplatz mehrmals ausgedehnt hatte. Bei der Durchsuchung seiner Wohnung beschlagnahmte die Justizvollzugsanstalt D. u. a. Ferngläser, mehrere Zeitschriften, Fotos und Videokassetten pornographischen Inhalts, Seile und Klebstreifen sowie Damenunterwäsche.
41. Folglich hob die Justizvollzugsanstalt D. alle Vollzugslockerungen für den Beschwerdeführer auf, weil die Durchsuchung ergeben habe, dass die Gefahr bestehe, dass er den Ausgang zu weiteren schweren Straftaten missbrauchen werde.
42. Der Anstaltspsychologe der Justizvollzugsanstalt D. wies in einer Stellungnahme vom 4. Juli 2002 darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich in früheren Lockerungen bewährt habe und die Aufhebung seiner Privilegien den Verlust seiner Wohnung, seines Arbeitsplatzes, seines Empfangsraums außerhalb des Vollzugs sowie aller bestehenden sozialen Perspektiven zur Folge hätte. Zwar böten der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Wege zum Arbeitsplatz missbraucht hatte, und das in seiner Wohnung sichergestellte Material keine eindeutigen Anhaltspunkte für ein akutes Rückfallrisiko; durch die die jüngsten Entwicklungen sei es jedoch noch schwieriger geworden, dem Beschwerdeführer eine sichere günstige Prognose zu stellen.
43. Am 10. Februar 2003 lehnte das Landgericht Koblenz den Antrag des Beschwerdeführers ab, ihm erneut Vollzugslockerungen zu gewähren. Das Landgericht befand, dass die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt, die Privilegien des Beschwerdeführers aufzuheben, zum Schutz der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit gerechtfertigt gewesen sei. In Anbetracht der Gutachten, die während der langen Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers erstattet worden waren, und unter Berücksichtigung des Umstands, dass in der Wohnung des Beschwerdeführers umfangreiches pornographisches Material beschlagnahmt worden war, war das Landgericht der Ansicht, dass bei dem Beschwerdeführer weiterhin ein erhebliches Rückfallrisiko bestehe.
44. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts wurde von dem Oberlandesgericht Koblenz am 10. Juni 2003 als unzulässig zurückgewiesen. Am 11. Juli 2003 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde. Dem Gerichtshof wurden keine weiteren Auskünfte zu dem diesbezüglichen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht eingereicht.
5. Weitere Entwicklungen
45. Ein späterer Antrag des Beschwerdeführers auf Fortsetzung der Vollzugslockerungen vom 17. Januar 2007 wurde von der Justizvollzugsanstalt D. am 16. Januar 2008 abgelehnt. Die Justizvollzugsanstalt räumte ein, dass das Verhalten des Beschwerdeführers seit Aufhebung seiner früheren Vollzugslockerungen im Juni 2002 einwandfrei gewesen sei. Er habe in der Schlosserei der Justizvollzugsanstalt gearbeitet und umfangreiche Kontakte zur Außenwelt, u. a. zu seinem früheren Arbeitgeber und seinen ehemaligen Kollegen sowie zu seinem früheren Therapeuten, gepflegt. Die Tatsache, dass er sich vor 2002 auch mehrere Jahre in Lockerungen bewährt habe, die lange Dauer seiner Haft sowie sein höheres Lebensalter sprächen auch dafür, ihm Ausgang zu gewähren. Seine unveränderte Tatleugnung und Verharmlosung seiner sexuellen Deviation stünden jedoch jeglicher Perspektive, therapeutische Fortschritte zu machen, entgegen. Die Justizvollzugsanstalt nahm insoweit auch auf ein am 31. Oktober 2005 eingeholtes Sachverständigengutachten Bezug, dem zufolge in Anbetracht des verbleibenden hohen Rückfallrisikos Vollzugslockerungen für den Beschwerdeführer nur vertretbar seien, wenn sie mit einer durchgängigen engmaschigen Überwachung einhergingen. Dementsprechend kam die Justizvollzugsanstalt zu dem Schluss, dass der Schutz der in Rede stehenden Rechte den Resozialisierungsanspruch des Beschwerdeführers überwiege.
Seitdem wurde dem Beschwerdeführer nur noch gelegentlich Ausführung unter Aufsicht gewährt.
46. Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2009 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Aussetzung der Vollstreckung des Restes seiner lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung und bat das Landgericht Koblenz, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er im Falle seiner Entlassung weitere erhebliche Straftaten begehen werde. In einer Stellungnahme vom 29. März 2010 wandte sich die Justizvollzugsanstalt D. gegen die Entlassung des Beschwerdeführers auf Bewährung, weil er immer noch keine Tateinsicht zeige.
47. Mit Beschluss vom 14. Mai 2010 holte das Landgericht ein Sachverständigengutachten ein und bestellte einen von dem Beschwerdeführer vorgeschlagenen Gutachter. Das Sachverständigengutachten wurde am 22. September 2010 erstattet. Der Gutachter wies darauf hin, dass führende forensischen Psychiater festgestellt hätten, dass die Rückfallgefahr nach der Entlassung nicht von der Tateinsicht des Straftäters abhänge. Der Sachverständige kam daher zu dem Ergebnis, dass das Beharren des Beschwerdeführers auf seiner Unschuld sich auf seine Legalprognose nicht negativ auswirken könne. Es gebe jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Charakter des Beschwerdeführers seit der Tatbegehung gereift und ein therapeutischer Fortschritt erzielt worden sei. Insoweit sei es nach wie vor nicht möglich, das potenzielle Rückfallrisiko insbesondere langfristig zu beurteilen, und es sei nicht zu erwarten, dass künftige Sachverständigengutachten zu einer anderen Einschätzung gelangten. Der Sachverständige war der Ansicht, dass Vollzugslockerungen wie Ausgang für den Beschwerdeführer wieder aufgenommen werden könnten, um seine Entlassung in betreutes Wohnen vorzubereiten. Auch nach einer Aufnahme in das betreute Wohnen müsse der Beschwerdeführer engmaschig überwacht und im Hinblick auf sein sexuelles Verhalten beraten werden.
48. Nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Sachverständigen und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 29. März 2010 wies das Landgericht Koblenz den Antrag des Beschwerdeführers, seine lebenslange Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, am 15. November 2010 erneut zurück und befand, dass ein weiterer gleichgerichteter Antrag unzulässig wäre, wenn er binnen zwei Jahren gestellt würde.
49. Das Landgericht kam unter Hinweis auf die Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 8. November 2006 zu der Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe dargelegt hatte, zu dem Schluss, dass die fortdauernde Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers noch gerechtfertigt sei. In seiner Würdigung nahm das Landgericht ausführlich auf die verschiedenen Sachverständigengutachten, die im Laufe der Jahre erstattet worden waren, insbesondere das Gutachten vom 22. September 2010, Bezug. Das Gericht berücksichtigte zwar einerseits die erhebliche Dauer der Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers von mittlerweile fast 40 Jahren und seine gute Führung; andererseits zog es auch die besondere Brutalität, die die Straftaten kennzeichneten, und den Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Einsicht in die Taten und seine sexuelle Deviation zeige, in Betracht. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass dem Beschwerdeführer nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Gelegenheit gegeben werden müsse zu zeigen, dass er sich in Lockerungen bewähren und seine Kriminalprognose verbessern könne. Daher unterstützte es den Vorschlag des Sachverständigen, dem Beschwerdeführer engmaschig überwachte Lockerungen zu gewähren, und befand mit Blick auf die Vorbereitung einer möglichen Entlassung auf Bewährung, dass er vor einer etwaigen Unterbringung in einer betreuten Wohnform zwei Jahre lang beweisen müsse, dass er in der Lage sei, in Freiheit mit Konfliktsituationen in einem sexuellen Zusammenhang umzugehen.
50. Anscheinend wird dem Beschwerdeführer seit dem 26. Juli 2011 zweimal wöchentlich Ausgang gewährt.
B. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis
51. Nach Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ist die Menschenwürde unantastbar, und es ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, sie zu achten und zu schützen. Nach Artikel 2 Abs. 2 ist die Freiheit der Person unverletzlich, und es darf in dieses Recht nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
52. Nach § 211 StGB ist die vorsätzliche Tötung eines Menschen, wenn bestimmte erschwerende Merkmale vorliegen, als Mord zu würdigen. Nach dieser Bestimmung ist Mörder, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
53. Mord ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht. Stellt das erkennende Gericht die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten fest, so kann dies u. a. Einfluss auf eine spätere Entscheidung über die Aussetzung seiner Restfreiheitsstrafe zur Bewährung haben.
54. Nach § 57a Abs. 1 i. V. m. § 57 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn der Verurteilte fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt hat, nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und dies unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Bei der Entscheidung über die Bewährung sind die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
55. Wenn mindestens fünfzehn Jahre verbüßt sind, entscheiden die Gerichte von Amts wegen über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe des Verurteilten. Darüber hinaus haben sie über entsprechende Anträge des Verurteilten, seines Prozessbevollmächtigten oder der Staatsanwaltschaft, die während einer fortdauernden Freiheitsentziehung jederzeit gestellt werden können, zu entscheiden.
56. Nach § 454 Abs. 1 StPO trifft das Gericht die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 StPO), sowie die Entscheidung, dass vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, durch Beschluss. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte, und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Nach § 454 Abs. 2 StPO holt das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen. Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, dass dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht.
RÜGEN
57. Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 5 Abs. 4 und alternativ nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a sowie Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, dass das in Rede stehende Verfahren im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren zur Prüfung seiner fortdauernden Freiheitsentziehung unfair gewesen sei.
58. Er machte geltend, dass die deutschen Gerichte in der Zeit nach dem Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10.November 1997, mit dem festgestellt worden war, dass wegen der besonderen Schwere der Schuld die weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht mehr erforderlich sei, ihre Entscheidung, dass die Freiheitsentziehung fortdauern müsse, auf eine rein theoretische Bedrohung, die er angeblich noch für die Allgemeinheit darstelle, gestützt hätten. Bei der Einschätzung dieser möglichen Gefahr hätten die nationalen Gerichte und die Mehrheit der psychiatrischen und anderen beteiligten Sachverständigen stets auf die Gefährlichkeit verwiesen, die durch die in dem Urteil des Landgerichts Mainz vom 19. Juli 1972 festgestellten Taten zutage getreten sei. Sie hätten die späteren Entwicklungen und die sachdienlichen Informationen, die zum Zeitpunkt ihrer Prüfung seiner Freiheitsentziehung zur Verfügung standen, nicht hinreichend berücksichtigt.
59. Da die Gerichte, die über die Fortdauer der Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers entschieden, davon ausgegangen seien, dass die im erstinstanzlichen Urteil festgestellten Tatsachen bindend seien, hätten sie spätere Sachverständigengutachten, die in Frage gestellt hatten, dass der Beschwerdeführer die Taten begangen habe, nicht berücksichtigt. Aus dem gleichen Grund hätten die nationalen Gerichte die abweichende Darstellung der Reihenfolge, in der die Taten laut Anklageschrift vom 30. März 1972 begangen worden waren, nicht in Betracht gezogen, obwohl diese sich auf die Kriminalprognose des Beschwerdeführers hätte auswirken können. Die Frage, ob der Beschwerdeführer die Mutter getötet hatte, um sein Tatvorhaben, mit der Tochter geschlechtlich zu verkehren, umzusetzen oder um die vorherige Tötung der Tochter zu vertuschen, sei für die Beurteilung seiner potenziellen Gefährlichkeit entscheidend.
60. Abschließend rügte der Beschwerdeführer, dass der Umstand, dass die nationalen Gerichte wiederholt festgestellt hätten, dass ihm keine günstige Kriminalprognose ausgestellt werden könne, weil er die Mordtaten geleugnet habe, eine Verletzung seines Rechts auf Selbstbelastungsfreiheit darstelle.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
A. Behauptete Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 der Konvention
61. Der Beschwerdeführer rügte, dass die seit dem 10. November 1997 andauernde Vollstreckung seiner lebenslangen Freiheitsstrafe sein Recht auf Freiheit nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verletze, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:
„1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;...“
62. Der Gerichtshof stellt eingangs fest, dass der Beschwerdeführer zwar die Vereinbarkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe an sich mit den im Grundgesetz garantierten Grundrechten im Rahmen seiner Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht in Frage gestellt hat, deren Vereinbarkeit mit der Konvention aber nicht Gegenstand dieser Beschwerde ist. Sein Vorbringen vor dem Gericht suggeriert, dass seine auf Präventionsaspekten beruhende Freiheitsentziehung willkürlich geworden war und nicht mehr eine rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a der Konvention darstellte.
63. Der Gerichtshof merkt überdies an, dass das innerstaatliche Verfahren, das der Beschwerde des Beschwerdeführers zugrunde lag, sich auf die Fortdauer seiner Freiheitsentziehung, die mit Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 29. Januar 2002 angeordnet und in der Berufungsinstanz bestätigt worden war, bezieht. Daher betrifft die vorliegende Beschwerde die Fortdauer seiner Freiheitsentziehung aufgrund dieses Verfahrens.
64. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Konvention bei der Frage der „Rechtmäßigkeit“ der Freiheitsentziehung im Wesentlichen auf das innerstaatliche Recht verweist und die Verpflichtung auferlegt, dessen materiell- und verfahrensrechtliche Bestimmungen einzuhalten. Darüber hinaus sollte jede Freiheitsentziehung mit dem Zweck von Artikel 5, nämlich dem Schutz des Einzelnen vor Willkür, übereinstimmen (siehe u. v. a. Saadi ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 13229/03, Rdnr. 67, EGMR 2008).
65. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des zuständigen Landgerichts Mainz vom 19. Juli 1972 nach § 211 StGB wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Mithin wurde ihm in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht die Freiheit entzogen.
66. Die nachfolgenden Entscheidungen vom 13.November 1984, 10. November 1997 und 29 Januar 2002, mit denen die Fortdauer seiner Freiheitsentziehung angeordnet wurde, beruhten auch auf innerstaatlichem Recht, nämlich auf § 57 Abs. 1 Buchstabe a i. V. m. § 57 Abs. 1 StGB. Das Landgericht nahm jeweils zu der Frage, ob der Beschwerdeführer noch eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle, auf das Ergebnis der psychologischen und psychiatrischen Sachverständigengutachten Bezug und hörte den Beschwerdeführer sowie die zuständigen Vertreter der Staatsanwaltschaft und der Vollzugsbehörde an. Bei der Beurteilung, ob die Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen sei, berücksichtigten das Landgericht und das Oberlandesgericht Koblenz die in § 57 Abs. 1 StGB festgelegten Kriterien, namentlich die Persönlichkeit des Beschwerdeführers, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten im Vollzug und das Gewicht des bei einem möglichen Rückfall bedrohten Rechtsguts.
67. Der Gerichtshof ist daher überzeugt, dass die fortdauernde Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des in Rede stehenden Verfahrens aus dem Jahr 2002 mit den materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts übereinstimmte.
68. Bei der Entscheidung darüber, ob die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers dem Zweck des Artikels 5 Abs. 1, ihn vor Willkür zu schützen, entsprach, ist der Gerichtshof aufgefordert festzustellen, ob zwischen der Verurteilung und der in Rede stehenden Freiheitsentziehung ein hinreichender Kausalzusammenhang bestand.
Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass das Wort „nach” in Buchstabe a nicht einfach bedeutet, dass die „Freiheitsentziehung“ zeitlich auf die Verurteilung folgen muss: Die „Freiheitsentziehung” muss sich überdies aus dieser „Verurteilung“ ergeben, ihr folgen und von ihr abhängen oder kraft dieser „Verurteilung“ angeordnet werden. Jedoch wird die Verbindung zwischen der ursprünglichen Verurteilung und einer weiteren Freiheitsentziehung mit zunehmendem Zeitablauf allmählich schwächer. Der nach Buchstabe a erforderliche Kausalzusammenhang könnte schließlich durchbrochen werden, wenn eine Position erreicht würde, in der die Entscheidung, keine Freilassung bzw. weiteren Freiheitsentzug anzuordnen, sich auf Gründe stützte, die mit den Zielen der (durch ein erkennendes Gericht erlassenen) ursprünglichen Entscheidung unvereinbar wären, oder auf einer Einschätzung beruhte, die im Hinblick auf diese Ziele unangemessen wäre. Unter diesen Umständen würde sich eine Freiheitsentziehung, die zu Beginn rechtmäßig war, in eine willkürliche Freiheitsentziehung verwandeln, die folglich mit Artikel 5 nicht vereinbar wäre (siehe van Droogenbroeck ./. Belgien, 24. Juni 1982, Rdnrn. 35 und 40, Serie A Bd. 50).
69. Im Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Verurteilung wegen Mordes nach § 211 StGB eine zwingend vorgeschriebene lebenslange Freiheitsstrafe verhängt worden war. Zwar stellt die nachträgliche Feststellung der Strafvollstreckungsgerichte, dass die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung nicht mehr gebiete, nach § 57 a Abs. 1 StGB i. V. m. § 57 StGB eine Voraussetzung für die mögliche Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung dar; sie gewährt aber nicht das Recht, auf Bewährung entlassen zu werden. Vielmehr setzt die bedingte Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zudem voraus, dass sie unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann; diese Voraussetzung war laut Begründung der Entscheidungen des Landgerichts Koblenz vom 10. November 1997 sowie in dem in Rede stehenden Verfahren aus dem Jahr 2002 im vorliegendem Fall nicht erfüllt.
70. Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass die Feststellung des Landgerichts Koblenz in seiner Entscheidung vom 10. November 1997, dass die Fortdauer der Freiheitsentziehung nicht mehr wegen der besonderen Schwere der Schuld des Beschwerdeführers, sondern wegen seiner Gefährlichkeit für die Allgemeinheit erforderlich sei, für sich genommen nicht die lebenslange Freiheitsstrafe beeinflusste oder den Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung des Beschwerdeführers und der Fortdauer seiner Haft durchbrach (vgl. Kafkaris./. Zypern [GK], Individualbeschwerde Nr. 21906/04, Rdnr. 120, EGMR 2008‑...).
71. Der Gerichtshof ist zudem überzeugt, dass die Gründe, die die Gerichte für die Nichtaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers zur Bewährung anführten, mit den Zielen des Urteils des erkennenden Gerichts übereinstimmten, die neben dem der Bestrafung dienenden Teil, der wegen der besonderen Schwere der Tat gerechtfertigt war, den Schutz der Allgemeinheit vor ähnlichen Gewaltstraftaten umfassten. Hinsichtlich der Fortdauer der Vollsteckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe hat der Gerichtshof festgestellt, dass „sobald dem der Bestrafung dienenden Teil ... Genüge getan ist, die Gründe für die Fortdauer der Freiheitsentziehung ... in der Berücksichtigung der Gefahr und Gefährlichkeit bestehen müssen“, wobei diese Erwägungen „mit den Zielen der ursprünglich wegen Mordes verhängten Strafe verknüpft“ sein müssen (siehe Stafford ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 46295/99, Rdnr. 80). Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass die Staaten nach der Konvention verpflichtet sind, Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Gewaltkriminalität zu treffen (siehe V. ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 24888/94, EGMR 1999-IX, Rdnr. 98).
72. Der Gerichtshof weist zwar darauf hin, dass der Gefährlichkeitsfaktor sich naturgemäß mit der Zeit verändern kann (siehe Weeks ./. Vereinigtes Königreich, a. a. O., Rdnr. 46), ist aber der Auffassung, dass die den Entscheidungen der nationalen Gerichte zugrunde liegende Würdigung, zum Zeitpunkt des in Rede stehenden Verfahrens aus dem Jahr 2002 die Fortdauer der Vollstreckung der Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers anzuordnen, mit Blick auf das Ziel des Schutzes der öffentlichen Sicherheit nicht unangemessen war.
73. Bei der Prüfung, ob der Beschwerdeführer für die Allgemeinheit noch eine Gefahr darstelle, die die Fortdauer seiner lebenslangen Freiheitsstrafe rechtfertige, widmeten die nationalen Gerichte nicht nur der erheblichen Dauer der seinerzeit 32 Jahre dauernden Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers besondere Aufmerksamkeit, sondern legten auch besonderes Augenmerk auf die befürwortende Stellungnahme, die die Justizvollzugsanstalt D. wegen des beanstandungsfreien Verhaltens des Beschwerdeführers im Vollzug und beim Ausgang zu der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers abgegeben hatte. Der Gerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 2006 in vorliegender Rechtssache, der unterstreicht, dass Vollzugslockerungen eine besondere Bedeutung zukomme, weil sie für den Richter die Basis der kriminalprognostischen Beurteilung des Gefangnen für ein Leben in Freiheit erweiterten und stabilisierten.
74. Ungeachtet der guten Führung des Beschwerdeführers waren die nationalen Gerichte jedoch der Ansicht, dass weniger einschneidende Maßnahmen als die Fortdauer der Freiheitsentziehung nicht in Betracht kommen könnten. In ihrem Entscheidungsfindungsprozess nahmen sie auf die verschiedenen Sachverständigengutachten zu der Kriminalprognose des Beschwerdeführers Bezug und stützten sich insbesondere auf das externe psychiatrische Gutachten vom 15. März 2000 sowie die Stellungnahme des Anstaltspsychologen der Justizvollzugsanstalt D. vom 13. November 2001. Auf dieser Grundlage kamen die Gerichte zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer insbesondere angesichts fehlender Selbstanalyse hinsichtlich der Tatmotive, die eine sichere Kriminalprognose unmöglich mache, immer noch für die Allgemeinheit gefährlich sei.
75. Der Gerichtshof merkt überdies an, dass die Sachverständigengutachten, auf die die nationalen Gerichte sich gestützt haben, in ihrer Einschätzung, ob dem Beschwerdeführer Vollzugslockerungen zu gewähren seien, zwar teilweise voneinander abwichen, zwischen ihnen dennoch unstreitig war, dass nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr darstellen könne, insbesondere wenn er in sexuellen Zusammenhängen in eine Konfliktsituation geriete. Hinsichtlich der Tatsache, dass die nationalen Gerichte sich den konträren Schlussfolgerungen des Psychotherapeuten aus L., der den Beschwerdeführer seit 1970 behandelt hatte (siehe Rdnr. 17, oben), nicht anschlossen, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass den nationalen Behörden im Hinblick auf die Begründung klinischer Diagnosen ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht, weil es in erster Linie ihnen obliegt, die Beweise im konkreten Fall zu würdigen: Die Aufgabe des Gerichtshofs besteht darin, die Entscheidungen dieser Behörden im Lichte der Konvention zu überprüfen (siehe Winterwerp ./. Niederlande, 24. Oktober 1979, Rdnr. 40 Serie A Bd. 33). Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass es sich bei dem Gutachten dieses Sachverständigen um eine isolierte Auffassung handelte, die von in den vorangegangen Jahren erstellten Gutachten abwich und von späteren Gutachten auch nicht betätigt wurde.
76. Der Gerichtshof ist überdies der Auffassung, dass im Gegensatz zu den Behauptungen des Beschwerdeführers die Sachverständigengutachten und die daraus abgeleitete Prognose der nationalen Gerichte nicht ausschließlich auf die Leugnung seiner Taten abstellten. Sie stützten sich vielmehr auf den Umstand, dass es wegen der daraus folgenden fehlenden Selbstanalyse hinsichtlich der Taten, derer der Beschwerdeführer für schuldig befunden worden war, keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass seine Persönlichkeitsstruktur und seine Fähigkeit, mit seiner sexuellen Deviation und Aggressivität umzugehen, sich verändert hätten. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Erwägungen für die Frage der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nicht unerheblich waren. Der Gerichtshof stellt zudem fest, dass die Sachverständigen ebenso wie die nationalen Gerichte entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Entwicklungen nach der Verurteilung des Beschwerdeführers aus dem Jahre 1972 sowie die sachdienlichen Informationen berücksichtigten, die vorlagen, als die die Gutachten und Entscheidungen im Rahmen der aufeinander folgenden Prüfungen der Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers erstattet bzw. erlassen wurden.
77. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist der Gerichtshof überzeugt, dass ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers aus dem Jahre 1972 und der weiteren Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a bestand. Überdies befindet der Gerichtshof, dass es keine Gründe für die Feststellung gibt, dass die Entscheidungen der nationalen Gerichte in dem in Rede stehenden Verfahren aus einem anderen Grund willkürlich waren. Er erkennt in diesem Zusammenhang an, dass die Kriterien, die das Bundesverfassungsgericht - wie in seinem Beschluss vom 8. November 2006 in vorliegender Rechtssache dargelegt - bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe angelegt hatte, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelten entsprechenden Grundsätze widerspiegeln.
78. Der Gerichtshof weist zwar darauf hin, dass die Verhältnismäßigkeit einer fortdauernden Freiheitsentziehung besonders genau geprüft werden muss, je länger die Haft andauert, ist in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen aber der Auffassung, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Landgericht Koblenz im Zeitpunkt des in Rede stehenden Verfahrens in seiner Entscheidung vom 29. Januar 2002, die mit Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. April 2002 bzw. des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 2006 bestätigt wurde, keine gerechte Abwägung zwischen den Freiheitsinteressen des Beschwerdeführers und den Sicherheitsinteressen der Öffentlichkeit vorgenommen hat.
Folglich war die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a der Konvention gerechtfertigt.
79. Der Gerichtshof stellt daher fest, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist.
B. Die übrigen Rügen des Beschwerdeführers
80. Der Beschwerdeführer trug ferner vor, dass das in Rede stehende Verfahren unfair gewesen sei und einen Verstoß sowohl nach Artikel 5 Abs. 4 als auch nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention darstelle. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Rüge nach Artikel 5 Abs. 4 zu prüfen ist, der Folgendes vorsieht:
„Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist."
81. Der Gerichtshof stellt fest, dass die von dem Beschwerdeführer unter dieser Rubrik aufgeworfenen Fragen bereits in Zusammenhang mit seiner Rüge nach Artikel 5 Abs. 1 geprüft worden sind, und kommt zu dem Schluss, dass die Rüge des Beschwerdeführers nach Artikel 5 Abs. 4 keine separate Frage aufwirft. Der Gerichtshof ist insbesondere überzeugt, dass der Beschwerdeführer, der während des gesamten Verfahrens anwaltlich vertreten war, Gelegenheit hatte, seine Sache vor Gericht zu vertreten und den zur Begründung seiner Freiheitsentziehung beigebrachten Sachverständigenbeweis anzufechten.
82. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde des Beschwerdeführers ebenfalls offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist.
Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig.
Stephen PhillipsDean Spielmann
Stellvertretender KanzlerPräsident
[1] so der Wortlaut im BVerfG-Beschluss vom 8. 11. 2006 – der von dem EGMR verwendete Begriff „dangerousness“ – „Gefährlichkeit“ entbehrt des Sinns - Anm. d. Üb.
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