Entscheid vom 16. November 2005
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
A. GmbH in Liquidation,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Büchi,
Beschwerdeführerin
gegen
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,
Zweigstelle Lugano
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Aufsichtsbeschwerde betreffend Hausdurchsuchung
(Art. 67 ff. i.V.m. Art. 17 Abs. 1 BStP; Art. 28 Abs. 2
SGG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: BA.2005.9
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Sachverhalt:
A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt-
schaft“) erliess im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gegen B. am
17. August 2005 einen Durchsuchungsbefehl, gemäss welchem bei der
A. GmbH in Liquidation eine Durchsuchung mit dem Zweck der Sicherstel-
lung der verfahrensrelevanten Beweise sowie der einziehbaren Vermö-
genswerte durchzuführen war, insbesondere mit Bezug auf die ganze Do-
kumentation im Zusammenhang mit den Gesellschaften C. AG und D.
GmbH sowie deren Kunden. Zu durchsuchen waren alle der A. GmbH in
Liquidation zugänglichen bzw. von ihr benützten Räume und Fahrzeuge
(act. 1.1). Diese am 5. April 2005 durch Gesellschafterbeschluss aufgelöste
Gesellschaft verzeichnet ihr Domizil bei der E. AG in Zürich (act. 5.8 und
5.9). Am 18. August 2005 nahmen sieben Beamte der Bundesanwaltschaft
und der Bundespolizei gestützt auf den vorgenannten Befehl eine Durchsu-
chung in den Räumlichkeiten der E. AG vor und beschlagnahmten diverse
Gegenstände der A. GmbH in Liquidation (act. 1.2). Am 19. August 2005
erhob Rechtsanwalt Markus Büchi namens F., Liquidator der A. GmbH in
Liquidation, gegen die Durchsuchung schriftlich Einsprache im Sinne von
Art. 69 Abs. 3 BStP (act.1.3).
B. Die A. GmbH in Liquidation und die E. AG liessen durch Rechtsanwalt
Markus Büchi mit gemeinsamer Eingabe vom 23. August 2005 bei der Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde mit den folgenden
Anträgen einreichen:
„1. Der Durchsuchungsbefehl vom 17. August 2005 sei aufzuheben und
es sei festzustellen, dass Anordnung und Durchführung der Durch-
suchung vom 18. August 2005 rechtswidrig waren.
2. Die beschlagnahmten Gegenstände seien der Eigentümerin zurück
zu geben.
3. Dieser Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die
Akten seien bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides zu
versiegeln.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde-
gegnerin.“
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Mit Verfügung des Präsidenten der Beschwerdekammer vom 26. August
2005 wurde diesen Beschwerden die aufschiebende Wirkung vorsorglich in
dem Sinne erteilt, als die Unterlagen zu versiegeln waren, falls dies noch
nicht geschehen sein sollte (act. 4). Am 29. August 2005 nahm die Bun-
desanwaltschaft in Ausführung dieser Anordnung die Versiegelung der be-
schlagnahmten Dokumente vor (act. 5). In der Folge wurde zur Frage der
aufschiebenden Wirkung ein zweifacher Schriftenwechsel durchgeführt
(act. 4, 5, 7, 10-12). Ein Schriftenwechsel in der Hauptsache erfolgte nicht.
Die Beschwerdekammer entschied über diese Beschwerden, soweit sie
gegen die Beschlagnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft gerichtet wa-
ren, mit Entscheiden vom 16. November 2005 (BB.2005.99; BB.2005.100).
C. Das vorliegende Aufsichtsbeschwerdeverfahren hat die Eingabe der
A. GmbH in Liquidation vom 23. August 2005 zum Gegenstand, soweit dar-
in die Anordnung und das Vorgehen der Bundesanwaltschaft bei der Haus-
durchsuchung vom 18. August 2005 beanstandet werden.
Auf die im Rahmen des Schriftenwechsels im Verfahren BB.2005.99 erfolg-
ten Ausführungen der Parteien wird, unter Beizug der dort eingereichten
Akten, soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Gemäss Durchsuchungsbefehl der Beschwerdegegnerin vom 17. August
2005 war die Durchsuchung gegen die Beschwerdeführerin gerichtet. Zu
durchsuchen waren alle der Beschwerdeführerin an ihrem Domizil bei der
E. AG zugänglichen bzw. von ihr benützten Räumlichkeiten und Fahrzeu-
ge. Soweit die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. August 2005 die
Anordnung der Hausdurchsuchung sowie die Art und Weise des Vorge-
hens bei der Ausführung des Durchsuchungsbefehls rügt, kann diese von
der Beschwerdekammer in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde über das
gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren (Art. 28 Abs. 2 SGG und Art. 17
Abs. 1 BStP) grundsätzlich als Aufsichtsbeschwerde entgegen genommen
werden (vgl. E. 2 nachfolgend), da gegen Anordnung und Durchführung der
Hausdurchsuchung kein ordentliches Rechtsmittel – insbesondere nicht die
einfache Beschwerde – gegeben ist (vgl. OBERHOLZER, Grundzüge des
Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, N. 1209, 1603 ff.; SCHMID, Straf-
prozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 536 f., 970, 975 ff.).
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Eine Frist zum Vorbringen entsprechender Rügen besteht nicht. Da im Auf-
sichtsbeschwerdeverfahren der beschwerdeführenden Partei in der Regel
keine Kosten überbunden werden, entfällt eine Kostenvorschusspflicht.
2. Die Aufsichtsbeschwerde ist kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinn, da sie
nicht auf Aufhebung oder Abänderung eines bestimmten Entscheids zielt.
Sie dient im Prinzip dazu, die übergeordnete Aufsichtsbehörde zu veran-
lassen, von ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt Gebrauch zu machen,
und ist ein subsidiärer Rechtsbehelf: Sie ist nur gegeben, wenn kein ande-
res, ordentliches oder ausserordentliches Rechtsmittel zur Verfügung steht.
Ein Rechtsanspruch auf materielle Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde
besteht nicht. Die Aufsichtsbehörde entscheidet frei, ob sie auf eine ent-
sprechende Beschwerde eintreten und welche Folge sie ihr geben will.
Gemäss konstanter Rechtsprechung wird nur auf Beschwerden eingetre-
ten, welche einen offensichtlichen Verstoss gegen klare Bestimmungen
oder wesentliche Verfahrensvorschriften zum Gegenstand haben, oder
wenn eine wiederholte oder mutmasslich wiederholte Zuwiderhandlung ge-
gen klare materielle oder formelle Vorschriften vorliegt, mithin eine Situati-
on, welche in einem Rechtsstaat auf Dauer nicht geduldet werden kann.
Mittels Aufsichtsbeschwerde können hingegen nicht partikuläre oder isolier-
te Fragen zur Sprache gebracht werden (vgl. Entscheid des Bundesstrafge-
richts BA.2005.1 vom 23. Mai 2005 mit zahlreichen Hinweisen; VPB 68.46).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Durchsuchung als solche sei
unnötig gewesen, da die für das Ermittlungsverfahren notwendigen Unter-
lagen gemäss Art. 65 BStP zunächst von ihr hätten herausverlangt werden
müssen, bevor eine Hausdurchsuchung geboten gewesen sei.
Die BStP regelt im ersten Abschnitt des zweiten Teils die allgemeinen Be-
stimmungen des Bundesstrafverfahrens. Unter Ziffer IX enthält sie in den
Artikeln 65-73 die Vorschriften betreffend Beschlagnahme, Durchsuchung,
Einziehung und Überwachung. Art. 65 Abs. 1 BStP ermächtigt die zustän-
digen Behörden zur Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweis-
mittel von Bedeutung sein können, und verpflichtet den Inhaber einer sol-
chen Sache zu ihrer Herausgabe auf Verlangen der Behörde. Ebenso kön-
nen Gegenstände und Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung
unterliegen, beschlagnahmt werden. Gemäss Art. 67 Abs. 1 BStP ist der
Richter berechtigt, eine Wohnung und andere Räume zu durchsuchen,
wenn es wahrscheinlich ist, dass der Beschuldigte sich darin verborgen
hält, oder dass sich Beweisgegenstände oder Spuren des Vergehens darin
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befinden. Gemäss Art. 71 BStP kann der Bundesanwalt vor Einleitung der
Voruntersuchung eine Beschlagnahme oder Durchsuchung verfügen. Ob-
wohl im Gesetz nicht ausdrücklich statuiert, gebietet der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit, dass die Untersuchungsbehörde irgendwelchen
Durchsuchungs- und Beschlagnahmungsmassnahmen gegen Beschuldigte
und private Dritte eine Aufforderung zur freiwilligen Herausgabe vorausge-
hen zu lassen hat, soweit dadurch der Zweck der Untersuchung nicht ge-
fährdet wird. Eine Durchsuchung ohne vorgängigen Herausgabebefehl ist
angezeigt, wenn zu befürchten ist, es könnten während des Editionsverfah-
rens Beweis- und Konfiskationsgegenstände beseitigt werden (HAU-
SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba-
sel 2005, S. 325, 350; SCHMID, a.a.O., N. 742; OBERHOLZER, a.a.O.,
N. 1204; BGE 107 IV 208, 209 f. E. 1).
Daraus erhellt, dass in der BStP – anders als in einzelnen kantonalen Re-
gelungen (z.B. Art. 144 Abs. 2 der st. gallischen StPO) – keine klare Ver-
fahrensvorschrift besteht, wonach in jedem Fall vor Anordnung einer Haus-
durchsuchung der Inhaber mutmasslich beweisrelevanter Dokumente zu
deren Herausgabe aufzufordern ist. Es ist vielmehr im Einzelfall auf Grund
der konkreten Verhältnisse und des Verfahrensstandes zu entscheiden, ob
in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips ein solches Vorgehen oh-
ne Gefährdung des Untersuchungszwecks gerechtfertigt erscheint und erst
bei einer Herausgabeverweigerung des Inhabers zur Anwendung von
Zwangsmitteln zu schreiten ist. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin in
Liquidation begriffen, weshalb nicht ohne weiteres von der Vollständigkeit
oder Unversehrtheit der gesuchten Beweismittel ausgegangen werden
konnte. Diese führt denn auch selber aus, dass sich die Unterlagen bereits
in einem (offenbar ausgelagerten) Archiv hätten befinden können. Das
Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist demnach nicht zu beanstanden.
3.2 Im weitern wird die Durchführung der Durchsuchung als unverhältnismäs-
sig gerügt, insbesondere die Anzahl der eingesetzten Beamten. Diese sei-
en ohne weiteres als Untersuchungsbeamte zu erkennen gewesen, da sie
ihre Ausweise vor der Brust getragen hätten; ein Beamter habe sich gar mit
verschränkten Armen an den Eingang der Geschäftsräume gestellt, als ob
er die Flucht von Mitarbeitern habe verhindern wollen.
Die BStP enthält keine Vorschriften, welche im Sinne der vorstehend wie-
dergegebenen Rügen klare Anweisungen für die Durchführung einer Haus-
durchsuchung geben würden. Grundsätzlich ist jedoch die Privatsphäre des
Betroffenen bei der Durchsuchung soweit wie möglich zu wahren (vgl.
Art. 67 Abs. 3, 68 und 69 BStP). Leistet der Hausbesitzer Widerstand, so
kann, nach vergeblicher Aufforderung zur Öffnung von Räumen oder Be-
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hältnissen, Gewalt angewendet werden (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN,
a.a.O., S. 352; SCHMID, a.a.O., N. 737 ff.). Die Untersuchungsbehörde ver-
fügt mithin – insbesondere was den personellen Ressourceneinsatz anbe-
langt – über ein ausgesprochen weites Ermessen bei der Vornahme einer
Durchsuchung. Der Einsatz von sieben Beamten ist unter diesem Blickwin-
kel nicht zu beanstanden, zumal es in der Natur der Sache liegt, dass im
voraus weder feststehen noch zuverlässig abgeschätzt werden kann, wo
und in welchem Umfang zu beschlagnahmende Gegenstände und Vermö-
genswerte vorgefunden werden. Sodann bietet der Einsatz einer nicht zu
knapp bemessenen Anzahl Beamter Gewähr dafür, dass die Durchsuchung
zügig von statten geht, was unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit
– zeitliche Beanspruchung, eingeschränkter bzw. unterbrochener Ge-
schäftsbetrieb – gerade geboten erscheint und daher letztlich im Interesse
des Betroffenen liegt. Die Durchsuchung der Geschäftsräume dauerte vor-
liegend denn auch nur eine Stunde (act. 5.7 S. 2 und Beilage 2). Zudem ist
für den Fall mangelnder Kooperationsbereitschaft des Betroffenen genü-
gend Personal bereitzuhalten, um die Durchsuchung – allenfalls unter An-
wendung von Zwang – erfolgreich vornehmen zu können. Die Bewachung
des Geschäftseingangs dient dem gleichen Zweck und ist nicht zu bean-
standen, da es zu verhindern gilt, dass unbemerkt allenfalls zu beschlag-
nahmende Geschäftsunterlagen aus den Räumen entfernt werden. Die
Rüge, die Beamten hätten ihre Ausweise deutlich sichtbar getragen, ist von
derart untergeordneter Bedeutung und hat blossen Ordnungsvorschrift-
scharakter, dass auf sie nicht einzugehen ist. Schliesslich geht angesichts
der beschlagnahmten Gegenstände die Rüge fehl, es sei nicht wahrschein-
lich gewesen, dass sich Beweisgegenstände im Sinne von Art. 67 Abs. 1
BStP in den Räumlichkeiten befinden würden.
3.3 Zusammenfassend erweisen sich die bisher geprüften Rügen der Be-
schwerdeführerin als unbegründet. Es liegt weder ein offensichtlicher Ver-
stoss gegen klare Bestimmungen oder wesentliche Verfahrensvorschriften
noch eine wiederholte Zuwiderhandlung gegen klare materielle oder formel-
le Vorschriften vor. Der Beschwerde ist insoweit keine Folge zu geben.
4. Zu prüfen bleibt damit noch die Frage der Siegelung der beschlagnahmten
Unterlagen, welche vom Präsidenten der Beschwerdekammer im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens BB.2005.99 im Sinne einer vorsorglichen Ertei-
lung der aufschiebenden Wirkung angeordnet wurde (Art. 218 BStP). Die
Beschwerdeführerin macht in dieser Hinsicht geltend, sie sei bei der Durch-
suchung vom 18. August 2005 nicht vertreten und damit nicht anwesend
gewesen, weshalb sie keine Einsprache habe erheben können. Die schrift-
liche Einsprache vom 19. August 2005 sei demzufolge rechtzeitig erfolgt.
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4.1 Die Durchsuchung von Papieren ist mit grösster Schonung der Privatge-
heimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von
Art. 77 BStP durchzuführen (Art. 69 Abs. 1 BStP). Dem Inhaber der Papie-
re ist womöglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ih-
ren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache,
so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. In diesem Falle entscheidet
der Richter über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 69 Abs. 3 BStP).
Der Inhaber hat unmittelbar bei der Durchsuchung der Papiere Einsprache
zu erheben bzw. die Siegelung zu verlangen, wenn er der Auffassung ist,
die fraglichen Dokumente enthielten ein zu schützendes Geheimnis (BGE
127 II 151, 154 E. 4.b mit Hinweisen). Die Siegelung bezweckt, dass der
von einer gegen seine Geheimsphäre gerichteten Massnahme Betroffene
verlangen kann, dass nicht die Strafverfolgungsbehörde, sondern der Rich-
ter über deren Zulässigkeit entscheidet, also darüber, ob eine Untersu-
chung der zu beschlagnahmenden Akten überhaupt stattfinden dürfe.
Dementsprechend ist vom Inhaber, der bei der Durchsuchung anwesend
ist, zu erwarten, dass er sich ihr unmittelbar widersetzt bzw. unmittelbar
gegen sie Einsprache erhebt. Das Einverständnis des Inhabers ist nicht zu
vermuten, bis einem zuständigen Organ der juristischen Person Gelegen-
heit eingeräumt worden ist, sich im genannten Sinne zu äussern. Erst nach
geduldeter Durchsuchung und Beschlagnahme die Siegelung zu verlangen,
widerspricht dem Zweck dieses Instituts bzw. vermag diesen gar nicht mehr
zu erfüllen (BGE 114 Ib 357, 360 E. 4). Die Befugnis, die Versiegelung der
am 18. August 2005 an ihrem Domizil sichergestellten Akten zu verlangen,
stand vorliegend der Beschwerdeführerin bzw. ihren Organen als Inhaberin
derselben zu. Entsprechend muss ihr auch die Möglichkeit offen stehen,
eine allfällige Verletzung dieses ihr zustehenden Rechts geltend zu ma-
chen (vgl. BGE 114 Ib 357, 359 E. 4).
4.2 Die von den Gesellschaftern F. und G. gebildete Beschwerdeführerin wur-
de durch Gesellschafterbeschluss vom 5. April 2005 aufgelöst. F. zeichnet
seit 26. April 2005 als Liquidator mit Einzelunterschrift, während G. zwar
noch Gesellschafter ist, aber keine Zeichnungsberechtigung mehr hat. An-
dere zeichnungsberechtigte Personen sind nicht im Handelsregister einge-
tragen (act. 5.8). Die Gesellschaft kann daher grundsätzlich nur durch die
Handlungen und das Verhalten ihres Liquidators verpflichtet werden (Art.
55 Abs. 1 und 2 ZGB; Art. 823 i.V.m. Art. 739 Abs. 2 OR). Gemäss den
Ausführungen der Beschwerdegegnerin seien bei ihrem Eintreffen am Sitz
der Gesellschaft F. und dessen Anwalt Markus Büchi anwesend gewesen.
Nach Eröffnung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls sei ver-
einbart worden, auf G., der sich noch bei einer Einvernahme bei der
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich befunden habe, zu warten. Darauf-
hin hätten F. und sein Anwalt die Räumlichkeiten verlassen und für die
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Vornahme der Durchsuchung auf G. verwiesen, da sich die gesuchten Do-
kumente in dessen Büro befunden hätten. Die Durchsuchung der Papiere
sei daher unterbrochen und später in Anwesenheit von G. durchgeführt
worden, welcher die beschlagnahmten Dokumente übergeben habe (act. 5
und 12). Diese Darstellung wird durch den Ausführungsbericht der Bundes-
kriminalpolizei vom 23. August 2005 gestützt (act. 5.7). Darin wird insbe-
sondere festgehalten, dass F. vor Verlassen der Lokalitäten G. über die
Anwesenheit der Beschwerdegegnerin informiert und diese darum ersucht
habe, auf jeden Fall auf die Ankunft von G. zu warten. Bei dieser Sachlage
ist davon auszugehen, dass F. an G. den Auftrag und die Vollmacht erteil-
te, die Beschwerdeführerin anlässlich der Durchsuchung zu vertreten. Die
Beschwerdeführerin bestreitet denn auch nicht, dass G. bei der Durchsu-
chung anwesend war; ihre Rüge, sie sei nicht vertreten und damit nicht
anwesend gewesen, erweist sich somit als unbegründet. G. konnte dem-
nach für die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihm erteilten Auftrags
handeln und damit namens der Beschwerdeführerin grundsätzlich auch
Einsprache im Sinne von Art. 69 Abs. 3 BStP erheben.
4.3 Die Beschwerdegegnerin macht – unter Hinweis auf den erwähnten Aus-
führungsbericht der Bundeskriminalpolizei samt Beilagen – geltend, dass
weder F. beim Verlassen der Räumlichkeiten noch G. am Schluss der
Durchsuchung Einsprache im Sinne von Art. 69 Abs. 3 BStP erhoben hät-
ten. Letzterer habe die gesuchten Dokumente ausgehändigt sowie das Pro-
tokoll der Durchsuchung und das Inventar der beschlagnahmten Gegens-
tände unterzeichnet. Im weitern habe er bescheinigt, auf die einschlägigen
gesetzlichen Grundlagen, insbesondere Art. 69 BStP, hingewiesen worden
zu sein. Da nicht bereits während der Durchsuchung Einsprache erhoben
und die Versiegelung der Papiere verlangt worden sei, sei die schriftliche
Einsprache vom 19. August 2005 unzeitig erfolgt. Dieser Auffassung kann
aus folgenden Überlegungen nicht beigepflichtet werden:
Es kann nicht erwartet werden, dass bereits bei Eröffnung des Durchsu-
chungsbefehls bzw. zu Beginn der Durchsuchung in allgemeiner Art Ein-
sprache erhoben und die Siegelung verlangt wird, da in jenem Zeitpunkt
noch gar nicht feststeht, ob und in welchem Umfang beweisrelevante Un-
terlagen vorgefunden werden und sicherzustellen sind. Mithin fehlt es dem
Betroffenen an der Entscheidungsgrundlage dafür, ob er allenfalls ein Ge-
heimhaltungsinteresse an den sicherzustellenden Dokumenten geltend
machen will. Eine summarische Prüfung der Papiere durch die Behörde ist
zudem zulässig, weil nur auf diese Weise eine Ausscheidung des unwe-
sentlichen Inhalts möglich ist. Vor einer detaillierten Durchsuchung ist dem
Inhaber der Papiere jedoch Gelegenheit einzuräumen, sich zu deren Inhalt
zu äussern, womit er allenfalls eine Sichtung und Kenntnisnahme abwen-
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den kann. Besteht die Behörde auf der Durchsicht der Papiere und beharrt
der Inhaber auf seiner Weigerung, so muss er ungesäumt die Versiegelung
verlangen (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 353). F. war wäh-
rend der Durchsuchung nicht zugegen, weshalb er sich nicht im vorerwähn-
ten Sinne über den Inhalt der Dokumente aussprechen konnte. Das Argu-
ment, er habe vor Verlassen der Räumlichkeiten bzw. zu Beginn der
Durchsuchung keine Einsprache erhoben, stösst demnach ins Leere. So-
dann steht nicht fest, dass G. im Sinne von Art. 69 Abs. 3 BStP vor der
Durchsuchung bzw. Sicherstellung der Papiere tatsächlich Gelegenheit
eingeräumt worden ist, sich zu deren Inhalt zu äussern und allenfalls deren
Siegelung zu verlangen. Seine Bescheinigung, „auf die einschlägigen ge-
setzlichen Grundlagen (insbesondere auf Art. 69 BStP) hingewiesen wor-
den zu sein“ (act. 5.7), vermag diesen Nachweis nicht zu erbringen. Aus
der Erklärung geht nämlich nicht klar hervor, dass G. bzw. die Beschwerde-
führerin darüber aufgeklärt wurde, sich im Sinne von Art. 69 Abs. 3 BStP
über den Inhalt der zu durchsuchenden Papiere aussprechen und gegen
deren Durchsuchung Einsprache mit der Folge der Siegelung der Papiere
erheben zu können. Zu einer hinreichenden Aufklärung gehört zudem der
Hinweis auf das anschliessende – allenfalls mit Kosten für den Einsprecher
verbundene – gerichtliche Entsiegelungsverfahren.
Nach dem Gesagten steht nicht fest, dass die Beschwerdeführerin anläss-
lich der Durchsuchung vom 18. August 2005 Kenntnis ihres Rechts gemäss
Art. 69 Abs. 3 BStP und damit tatsächlich Gelegenheit hatte, dieses aus-
üben zu können. Bei dieser Sachlage kann die schriftliche Einsprache vom
19. August 2005 nicht als verspätet bezeichnet werden. Aus diesem
Schreiben geht im Übrigen – entgegen der Auffassung der Beschwerde-
gegnerin – genügend klar hervor, dass der von Fürsprecher Markus Büchi
vertretene F. in seiner Funktion als Liquidator der Beschwerdeführerin Ein-
sprache gegen die Durchsuchung vom Vortag erhob.
4.4 Nachdem eine wesentliche Verfahrensvorschrift verletzt wurde, erweist sich
die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin als begründet. In Anwen-
dung von Art. 28 Abs. 2 SGG und Art. 17 Abs. 1 BStP ist demnach die vor-
sorglich angeordnete Siegelung der beschlagnahmten Dokumente im Sin-
ne von Art. 69 Abs. 3 BStP aufrecht zu erhalten, und die Beschwerdegeg-
nerin ist anzuweisen, umgehend das Entsiegelungsverfahren einzuleiten.
5. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben. Mangels gesetzlicher Grundlage
ist im Aufsichtsbeschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die mit Verfügung des Präsidenten der Beschwerdekammer vom 26. August
2005 vorsorglich angeordnete Versiegelung der beschlagnahmten Dokumen-
te bleibt aufrecht erhalten und die Beschwerdegegnerin wird angewiesen,
umgehend das Entsiegelungsverfahren einzuleiten.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Bellinzona, 17. November 2005
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Markus Büchi,
- Schweizerische Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Lugano,
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer-
den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun-
desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit-
telinstanz oder deren Präsident es anordnet.
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