Entscheid vom 19. Juli 2007
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Tito Ponti und Alex Staub,
Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
A.,
Beschwerdeführerin
gegen
B., Eidg. Untersuchungsrichter,
Beschwerdegegner
Gegenstand Aufsichtsbeschwerde (Art. 28 Abs. 2 SGG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BA.2007.4
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Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 7. Juni 2007 übermittelte das Eidgenössische Untersu-
chungsrichteramt die Aufsichtsbeschwerde von A. vom 25. Mai 2007 gegen
den Eidgenössischen Untersuchungsrichter B. an die I. Beschwerdekam-
mer (act. 1 und act. 1.2). A. macht geltend, B. habe sie bei der Zeugenein-
vernahme vom 15. Mai 2007 angeschrien und sei vom Stuhl „aufgeschos-
sen“. Er habe gesagt, „Frau A., das glaube ich Ihnen nicht“. B. habe mit der
Hand auf den Tisch geschlagen, sei ausgerastet und habe sich vor ihr in
bedrohlicher Art und Weise „aufgebaut“. Trotz der Intervention und der Auf-
forderung des ebenfalls anwesenden Verteidigers des Beschuldigten sei
der Vorfall nicht protokolliert worden. Der Verteidiger habe der Protokollfüh-
rerin ungefähr den folgenden Text diktiert: „Der Untersuchungsrichter
schlägt mit der Hand auf den Tisch und stellt sich bedrohend hin vor die
Zeugin.“ Sie verlange deshalb die nachträgliche Protokollierung dieses
Textes im Protokoll. B. sei im Übrigen völlig befangen und stelle Suggestiv-
fragen.
B. In seiner Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2007 führt B. aus, er habe A. zu
verstehen gegeben, dass er ihren Aussagen keinen Glauben schenke
(act. 3). Es treffe zu, dass er mit der Hand auf den Tisch geschlagen habe.
A. behaupte aber tatsachenwidrig, er sei ausgerastet und habe sich in be-
drohlicher Weise vor ihr „aufgebaut“. Er sei wegen seinen Rückenschmer-
zen aufgestanden. Der Verteidiger habe interveniert und den von der Be-
schwerdeführerin angeführten Text gesagt. Nach seiner Erklärung betref-
fend die Rückenschmerzen sei indessen diesem Text keine Beachtung
mehr geschenkt worden. Die Behauptung er sei befangen und er stelle
Suggestivfragen weise er zurück. Er beantrage zu den Vorwürfen den Bei-
zug einer Erklärung des ebenfalls anwesenden Staatsanwaltes.
Den Schreiben der an der Einvernahme anwesenden Protokollführerinnen
vom 21. Juni 2007 ist zu entnehmen, dass B. mit der Hand auf den Tisch
geklopft habe (act. 3.4). Er habe sich erhoben und sei im Zimmer hin und
her gegangen. Er sei weder ausgerastet noch habe er die Zeugin bedroht.
C. Mit Beschwerdereplik vom 3. Juli 2007 hält A. an ihren Vorwürfen fest
(act. 5). Sie beantragt eine Stellungnahme des Verteidigers, des Staatsan-
waltes sowie eines ihr namentlich nicht bekannten Herrn, der ebenfalls bei
der Einvernahme anwesend gewesen sei.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 28 Abs. 2 SGG obliegt der Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichts die Aufsicht über die Ermittlungen der gerichtlichen Polizei und
die Voruntersuchung in Bundesstrafsachen. In verfahrensmässiger und
materieller Hinsicht regelt das SGG das Aufsichtsverfahren nicht. Dieses
Verfahren geht über das durch Art. 105bis Abs. 2 BStP und Art. 214 BStP
statuierte Beschwerdeverfahren gegen Amtshandlungen bzw. des Eidge-
nössischen Untersuchungsrichters hinaus (TPF BA.2004.11 vom 17. Janu-
ar 2005 E. 2). Die Aufsichtsbeschwerde ist kein Rechtsmittel im eigentli-
chen Sinn, da sie nicht auf Aufhebung oder Abänderung eines bestimmten
Entscheides zielt. Sie dient im Prinzip dazu, die übergeordnete Aufsichts-
behörde zu veranlassen, von ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt
Gebrauch zu machen, und ist ein subsidiärer Rechtsbehelf. Sie ist nur ge-
geben, wenn kein anderes ordentliches oder ausserordentliches Rechtsmit-
tel zur Verfügung steht (TPF BA.2005.9 vom 16. November 2005 E. 2).
Nach dem allgemeinen Verständnis räumen Aufsichtsbeschwerden keinen
Anspruch auf justizmässige Behandlung ein (BGE 121 I 87, 90 E. 1a mit
Hinweisen; BGE 121 I 42, 45 E. 2a).
1.2 Die Aufsichtsbehörde entscheidet frei, ob sie auf eine entsprechende Be-
schwerde eintreten will. Gemäss konstanter Rechtsprechung wird nur auf
Beschwerden eingetreten, welche einen offensichtlichen Verstoss gegen
klare Bestimmungen oder wesentliche Verfahrensvorschriften zum Ge-
genstand haben, oder wenn eine wiederholte oder mutmasslich wiederholte
Zuwiderhandlung gegen klare materielle oder formelle Vorschriften vorliegt,
mithin eine Situation, welche in einem Rechtsstaat auf Dauer nicht geduldet
werden kann. In der Praxis dient die Aufsichtsbeschwerde dazu, die Auf-
sichtsbehörde zu veranlassen, gegen Rechts- und Pflichtverletzungen von
Justizfunktionären einzuschreiten (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Auflage,
Zürich 2004, § 60 N. 1018). Mittels Aufsichtsbeschwerde können hingegen
nicht partikuläre oder isolierte Fragen zur Sprache gebracht werden (vgl.
TPF BA.2005.9 vom 16. November 2005 E. 2).
1.3 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, der Beschwerdegeg-
ner habe bei der Einvernahme vom 15. Mai 2007 gegen den Grundsatz des
fairen Verfahrens verstossen. Der Grundsatz des fairen und gerechten Ver-
fahrens ergibt sich aus Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14
Abs. 1 IPBPR (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafpro-
zessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 262 N. 1). Im Wesentlichen besagt er,
dass die staatlichen Untersuchungs- und Zwangsmittel bei der Wahrheits-
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findung korrekt und in billiger Weise, d.h. gerecht eingesetzt werden müs-
sen, und dass die Durchführung des Strafverfahrens auf Gerechtigkeit und
Billigkeit auszurichten ist (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 262
N. 3). Dem Gebot des fairen Verfahrens und dem Ziel materieller Wahr-
heitserforschung widerspricht der Versuch, die Aussagen des Beschuldig-
ten oder des Zeugen durch Täuschung, Zwang oder andere unerlaubte Mit-
tel wie Drohung zu erhalten (vgl. dazu HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O.,
S. 290 N. 9). Die Beschwerdeführerin rügt somit die Verletzung eines we-
sentlichen Verfahrensgrundsatzes. Auf die Beschwerde ist daher einzutre-
ten.
2.
2.1 Aufgrund der Ausführungen von Beschwerdeführerin und Beschwerdegeg-
ner ist erstellt, dass der Beschwerdegegner anlässlich der Einvernahme
vom 15. Mai 2007 mit der Hand auf den Tisch geschlagen hat, offenbar
weil er den Aussagen der Beschwerdeführerin keinen Glauben schenkte.
Ein solches Verhalten ist wohl als eher ungebührlich zu qualifizieren. Um
als disziplinarrechtlich relevante Pflichtverletzung betrachtet zu werden,
fehlt diesem Verhalten unter den vorliegenden Umständen (gleichzeitige
Anwesenheit eines Verteidigers und mehrerer anderer Personen) jedoch
die erforderliche Intensität und Wirkung. Zudem hat die Beschwerdeführe-
rin nicht geltend gemacht, inwiefern sie durch das Verhalten bei der Zeu-
genaussage beeinträchtigt worden sei.
2.2 Der Beschwerdegegner bestreitet, im Sinne der Behauptungen der Be-
schwerdeführerin ausgerastet und vom Stuhl aufgeschossen zu sein, und
sich dann vor der Beschwerdeführerin in bedrohlicher Weise „aufgebaut“ zu
haben. Die Angaben der Parteien sind in diesem Punkt widersprüchlich.
Anhand von objektiven und unbestrittenen Anhaltspunkten ist deshalb nach
Möglichkeit zu entscheiden, wie sich die Geschehnisse effektiv zugetragen
haben. Dem Einvernahmeprotokoll vom 15. Mai 2007 sind keine Anhalts-
punkte zu entnehmen, welche für die Vorbringen der Beschwerdeführerin
sprechen. Der Beschwerdegegner hat zwar bestätigt, der Verteidiger habe
die Protokollierung des Textes „der Untersuchungsrichter schlägt mit der
Hand auf den Tisch und stellt sich bedrohend hin vor die Zeugin“, verlangt.
Festzustellen ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin das Protokoll nach
den umstrittenen Vorfällen vorbehaltlos unterschrieben hat und nicht gel-
tend macht, sie sei zu dieser Unterschrift genötigt worden. Es hätte ihr
deshalb freigestanden, der Unterschrift eine entsprechende Bemerkung im
Protokoll anzufügen. Nachdem dies nicht der Fall ist, wurde das Protokoll
von der Beschwerdeführerin offenbar ohne Willensmangel als richtig aner-
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kannt; eine nachträgliche Abänderung des Protokolls ist daher nicht mög-
lich. Der Verteidiger sah sich offenbar ebenfalls nicht veranlasst, irgend-
welche Rügen oder Bemerkungen im Protokoll anbringen zu lassen. An
seinem Protokollierungsantrag hielt er anscheinend nicht mehr fest, nach-
dem ihm der Beschwerdegegner erklärt hatte, er sei wegen der Rücken-
schmerzen aufgestanden. Die Begründung des Beschwerdegegners er-
schien dem Verteidiger offenbar plausibel und er sah rückblickend dessen
Verhalten entgegen seiner ursprünglichen Einschätzung nicht mehr als be-
drohlich an; andernfalls hätte er als Verteidiger des Beschuldigten ohne
Zweifel eine Zeugenbeeinflussung oder Drohung im Protokoll vermerken
lassen. Wäre dies nicht erfolgt, so hätte er im Interesse einer wirksamen
Verteidigung eine entsprechende Beschwerde erheben müssen. Nachdem
der Verteidiger auf eine solche Protokollierung bzw. eine Beschwerde ver-
zichtete, ist davon auszugehen, dass das Verhalten des Beschwerdegeg-
ners rechtlich korrekt war. Diese Einschätzung deckt sich mit den Schrei-
ben der Protokollführerinnen vom 21. Juni 2007, welche die Vorwürfe der
Beschwerdeführerin dementieren. Die Beschwerdeführerin hat zudem nicht
substantiiert dargelegt, inwiefern die angeblich bedrohliche Haltung oder
das angebliche Ausrasten des Beschwerdegegners sie in ihrer Zeugenaus-
sage beeinflusst habe. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem
Punkt als unbegründet, weshalb von der Einholung der beantragten Stel-
lungnahmen abgesehen werden kann.
2.3 Soweit die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner Befangenheit und
das Stellen von Suggestivfragen vorwirft ist festzustellen, dass die Be-
schwerdeführerin auch diese Vorwürfe nicht konkretisiert hat. Ohne Bei-
spiele zu nennen begnügt sie sich mit einem pauschalen Verweis auf das
Protokoll, dem diesbezüglich aber keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind.
Auch hier lässt die fehlende Intervention des Verteidigers den Schluss zu,
dass die Anschuldigungen der Beschwerdeführerin als unzutreffend einzu-
stufen sind: Befangenheit und das Stellen von Suggestivfragen wären auf
jeden Fall und in erster Linie durch die Verteidigung zu rügen, sind sie doch
eventuell verfahrensrelevant, für den Zeugen jedoch von weniger zentraler
Bedeutung.
Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen. Es besteht damit
auch kein Anlass zur Einleitung aufsichtsrechtlicher Massnahmen.
3. Mangels gesetzlicher Grundlage sind im Aufsichtsbeschwerdeverfahren
keine Kosten zu verlegen.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 19. Juli 2007
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- B., Eidg. Untersuchungsrichter
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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