Entscheid vom 7. September 2007
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Tito Ponti und Alex Staub,
Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH-
TERAMT,
Gesuchstellerin
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
2. KANTON SCHAFFHAUSEN, Staatsanwalt-
schaft des Kantons Schaffhausen,
3. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft
des Kantons Zürich,
Gesuchsgegnerinnen
Gegenstand Zulässigkeit der Voruntersuchung
(Art. 110 Abs. 1 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BA.2007.6
- 2 -
Sachverhalt:
A. Am 31. Januar 2007 stellte die Bundesanwaltschaft dem Eidgenössischen
Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „URA“) den Antrag zur Einleitung
der Voruntersuchung gegen A., B., C., D., E. und F. wegen des Verdachts
der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
(Art. 19 Ziff. 2 BetmG), ausgehend von einer kriminellen Organisation
(Art. 260ter StGB [act. 1.4]).
B. Mit Gesuch vom 21. März 2007 beantragte das URA bei der I. Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts, es sei im Rahmen von Art. 110 BStP
zu prüfen, ob die Bundesgerichtsbarkeit im Sinne von Art. 337 Abs. 1 StGB
gegeben sei, und ob das URA die Eröffnung einer Voruntersuchung im
Sinne von Art. 108 ff. BStP zu verfügen habe (act. 1.5). Mit Gesuchsant-
wort vom 3. April 2007 beantragte die Bundesanwaltschaft, das Ersuchen
des URA sei ohne Weiterungen an dieses zurückzuleiten. Mit Entscheid
vom 8. Mai 2007 trat die I. Beschwerdekammer aufgrund des nicht erfolg-
ten Meinungsaustausches auf das Gesuch nicht ein (act. 1.1). In der Folge
führte das URA mit dem Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhau-
sen einen erfolglosen Meinungsaustausch durch (act. 1.2 und act. 1.3).
C. Mit Gesuch vom 14. Juni 2007 stellt das URA erneut den Antrag, es sei zu
prüfen, ob die Bundesgerichtsbarkeit im Sinne von Art. 337 Abs. 1 StGB
gegeben sei, und ob das URA die Eröffnung einer Voruntersuchung zu ver-
fügen habe (act. 1).
D. Mit Schreiben vom 25. Juni 2007 beantragt die Bundesanwaltschaft, auf
das Gesuch des URA vom 14. Juni 2007 sei nicht einzutreten, und es seien
die Strafverfolgungsbehörden des Bundes zur Verfolgung und Beurteilung
der den Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlungen für berech-
tigt und verpflichtet zu erklären (act. 3).
E. Mit Eingabe vom 26. Juni 2007 stellt die Staatsanwaltschaft des Kantons
Schaffhausen den Antrag, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Bun-
des zur Verfolgung und Beurteilung der Beschuldigten für berechtigt und
verpflichtet zu erklären (act. 4).
- 3 -
F. Mit Schreiben vom 3. Juli 2007 beantragt die Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich, es sei die Zuständigkeit des Bundes – eventualiter des
Kantons Schaffhausen – zu bejahen (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Hat der Untersuchungsrichter Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Vor-
untersuchung, so holt er die Entscheidung der Beschwerdekammer ein. Die
Beschwerdekammer entscheidet nach Anhörung des Bundesanwalts
(Art. 110 Abs. 1 BStP). Die Zulässigkeit einer Voruntersuchung hängt unter
anderem davon ab, ob die Prozessvoraussetzungen für ein Bundesstraf-
verfahren, und damit auch die Zuständigkeit der Strafuntersuchungsbehör-
den des Bundes gegeben sind.
1.2 Soweit die Gesuchstellerin ihre Bedenken äussert, ob vorliegend überhaupt
eine kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB bestehe und da-
mit die Bundesgerichtsbarkeit gemäss Art. 337 Abs. 1 StGB gegeben sei,
macht sie Zweifel am Vorliegen der sachlichen Zuständigkeit geltend. Die
sachliche Zuständigkeit bestimmt, ob strafbare Handlungen der kantonalen
Gerichtsbarkeit oder der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen. Vorausset-
zung für die Anrufung der Beschwerdekammer zur Abklärung der sachli-
chen Zuständigkeit ist, dass ein Streit über die Zuständigkeit vorliegt (vgl.
TPF BA.2007.2 vom 8. Mai 2007 E. 1.2 [act. 1.1]). Nachdem die Gesuch-
stellerin mit der für die Zuständigkeit allenfalls in Betracht kommenden Ge-
suchsgegnerin 2 einen erfolglosen Meinungsaustausch durchgeführt hat
(act. 1.2 und act. 1.3), ist auf das Gesuch einzutreten.
2.
2.1 Dem Schlussbericht über das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren der
Bundeskriminalpolizei vom 24. März 2006 (nachfolgend „Schlussbericht
BKP“) ist zu entnehmen, dass eine serbisch-montenegrinische Organisati-
on seit mindestens 2004 Handel mit Betäubungsmitteln (Heroin und hoch-
prozentiges Kokain im Mehrkilobereich) betrieben habe. Die Drahtzieher
der ganzen Organisation hätten von Serbien aus agiert (Schlussbericht
BKP, S. 90). Diese Hinterleute in Serbien hätten sog. „Statthalter“ (Vertrau-
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ensleute) in Deutschland, Spanien, und den Niederlanden gehabt, welche
den Handel mit den Betäubungsmitteln länderübergreifend organisiert hät-
ten. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass mindestens 13 Personen in die
Drogengeschäfte involviert gewesen seien (Schlussbericht BKP, S. 90). Die
ganze Organisation sei durch einen „Hintermann“ in Serbien (G.) gesteuert
worden, der durch dessen Vertreter in Deutschland (H.) und die dort an-
sässigen Personen (u.a. I. und J.) unterstützt worden sei (Schlussbericht
BKP, S. 91). Die Organisation um H. und J. habe vermutlich das aus Ko-
lumbien stammende hochprozentige Kokain aus Spanien importiert, wo K.
für die Beschaffung und Koordination zuständig gewesen sei. Die Drogen
seien via Spanien über Frankreich nach Deutschland gebracht worden.
Dort seien die Betäubungsmittel in Portionen abgepackt und anschliessend
an die Abnehmer oder Transporteure, so auch an die Abnehmer in der
Schweiz, weitergegeben worden (Schlussbericht BKP, S. 93). Das arbeits-
teilige Wirken habe sich dahingehend geäussert, dass fast jeder der Be-
schuldigten eine andere Funktion innerhalb der Organisation ausgeübt ha-
be. E. sei beispielsweise der Kokainabnehmer in der Schweiz gewesen
(Schlussbericht BKP, S. 92). A., welcher für den Kokainvertrieb in der
Schweiz sowie zur Gewinnung neuer Abnehmer eingesetzt worden sei, ha-
be seinerseits die Mitarbeit von Transporteuren beansprucht, da er die
Drogen nicht selbst habe transportieren wollen. F. und B. seien für die Ku-
rierfahrten innerhalb der Schweiz zuständig gewesen. L. habe Räume als
Drogendepot zur Verfügung gestellt. Jeder Schritt im jeweiligen Drogenge-
schäft habe mit dem „Vorgesetzten“ abgesprochen werden müssen. Die
Mitglieder der unteren Hierarchiestufe der Organisation seien problemlos
ausgetauscht worden (Schlussbericht BKP, S. 94). So seien beispielsweise
die von A. eingesetzten Chauffeure für die Drogentransporte oder die Ku-
rierbegleiterinnen ausgewechselt worden. Das auf Dauer angelegte Zu-
sammenwirken habe sich dahingehend manifestiert, dass die Zusammen-
arbeit der Beschuldigten aus der Schweiz mit denjenigen aus Deutschland
schon über mehrere Monate gedauert habe und nur durch die Verhaftun-
gen beendet worden sei. J. habe dem verdeckten Ermittler erklärt, dass
künftige Drogenlieferungen von monatlich 3 bis 4 Kilogramm möglich seien
(Schlussbericht BKP, S. 89). Die Organisation sei gegenüber Dritten abge-
schottet gewesen. Die Geheimhaltung der Organisation nach aussen sei
dahingehend gewahrt gewesen, dass die meisten Mitglieder einer legalen
Tätigkeit nachgegangen seien. Die polizeilichen Ermittlungen hätten ge-
zeigt, dass insbesondere die Beschuldigten der oberen Hierarchiestufe
sehr darauf bedacht gewesen seien, dass die unteren „Chargen“ nur die
nötigsten Leute in der ganzen Organisation gekannt hätten. So sollen bei-
spielsweise A. und C. nicht gewusst haben, welche Funktion H. innerhalb
der Organisation gehabt habe. Die Drogentransporteure ihrerseits hätten
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angegeben, weder J. noch die Gebrüder H./I./K. zu kennen. Jedes Mitglied
der Organisation habe also nur diejenigen Personen gekannt, mit denen es
unmittelbar zu tun gehabt habe. Die Drogen hätten innerhalb kurzer Zeit
den Besitzer gewechselt und die jeweiligen Treffen seien durch Gegenob-
servationen abgesichert worden. Die Absprachen seien sehr konspirativ er-
folgt, da die Gesprächsführung verschlüsselt erfolgt sei (Schlussbericht
BKP, S. 93). Als Synonyme für Drogen/Kokain seien andere Wörter wie
„Brief, Bild oder Bilder, CDs, Jacke oder T-Shirt“ verwendet worden. Ein
Teil der Beschuldigten habe sehr oft die Natelnummer gewechselt. C. habe
ausgesagt, dass er für praktisch jeden Drogentransport von J. ein neues
Handy erhalten habe. Vielfach seien Natelanschlüsse benutzt worden, wel-
che nicht auf den eigenen Namen eingelöst worden seien (Schlussbericht
BKP, S. 96). Das konspirative Verhalten habe sich auch dahingehend ge-
äussert, dass für die Kokaintransporte nicht die eigenen Fahrzeuge ver-
wendet worden seien. Die Fahrzeuge seien auf Schmuggelfahrten von
Deutschland in die Schweiz durch vorausfahrende Fahrzeuge abgesichert
worden. Die Fahrer hätten auch eine konspirative Fahrweise an den Tag
gelegt, indem sie die Routen oder die Geschwindigkeit kurzfristig und ab-
rupt geändert hätten. Zudem seien sie an den Strassenrand gefahren, um
die Reaktion der Verkehrsteilnehmer zu beobachten. Oftmals seien zur Si-
cherung von Drogenübergaben, aus Angst vor der Polizei, Gegenobserva-
tionen veranlasst worden. Diese Massnahmen seien laut BKP deutliche
Zeichen dafür, dass die Beschuldigten alles in ihrer Macht stehende unter-
nommen hätten, um ihre Drogentätigkeit zu verschleiern (Schlussbericht
BKP, S. 97). Die Beschuldigten hätten ihre Drogengeschäfte ausschliess-
lich zwecks finanzieller Bereicherung ausgeführt. Das Geld aus den Dro-
genverkäufen sei dazu bestimmt gewesen, nach Spanien gebracht zu wer-
den. Deshalb seien für grössere verkaufte Drogenmengen Zahlungen in
Euro verlangt worden (Schlussbericht BKP, S. 99). Dem Schlussbericht der
BKP (S. 39 – S. 69) kann entnommen werden, dass die Drogengeschäfte
in der Schweiz in den Kantonen Zürich, Thurgau, Aargau, Basel, St. Gallen
und Schaffhausen abgewickelt worden seien. Die Einfuhr, Beförderung und
Lagerung der Drogen habe sich im Bereich von 50 Gramm bis 100 Gramm
Kokain pro Lieferung bewegt. Diese Delikte hätten im Kanton Schaffhausen
stattgefunden. Der Verkauf und das Mitbringen von Kokainproben an Kon-
sumenten habe sich in den erwähnten Kantonen in der Grössenordnung
von 5 Gramm bis 30 Gramm bewegt. Die grössten Mengen Drogen, die
nachweisbar in die Schweiz eingeführt und verkauft worden seien, seien
zwei Lieferungen von je 500 Gramm Kokain an einen verdeckten Ermittler
im Kanton Zürich.
- 6 -
2.2 Dem Antrag zur Einleitung der Voruntersuchung der Gesuchsgegnerin 1
vom 31. Januar 2007 ist zu entnehmen, dass gestützt auf die polizeilichen
Ermittlungen die Voraussetzungen einer kriminellen Organisation im Sinne
von Art. 260ter StGB gegeben seien (act. 1.4). Es handle sich um eine Or-
ganisation, in der mehrere Personen, unterteilt in Zellen in der Schweiz und
im Ausland, zusammengearbeitet hätten (act. 1.4, S. 4). Die Zelle in der
Schweiz sei zahlenmässig eher klein gewesen. Deren Aufgabe habe ins-
besondere darin bestanden, die im Raum Singen/Deutschland eingelager-
ten Betäubungsmittel in die Schweiz zu transportieren, Kunden in der
Schweiz zu akquirieren, und die Betäubungsmittel zu verkaufen (act. 1.4,
S. 3). Die mit Blick auf die im Schlussbericht der BKP geschilderten Funkti-
onen der Beschuldigten auszumachende Struktur der in Frage stehenden
kriminellen Organisation zeichne sich durch eine klare Arbeitsteilung zwi-
schen den beteiligten Exponenten aus. Die Beschuldigten hätten die ihnen
spezifisch zugeteilten Funktionen in präzis abgestimmter Art und Weise
wahrgenommen. Die Struktur der arbeitsteiligen, unternehmensähnlichen
Organisation sei gegenüber Mitgliedern und nach aussen konsequent ge-
heim gehalten worden (act. 1.4, S. 4).
3. Die Gesuchstellerin macht geltend, es sei fraglich, ob überhaupt eine krimi-
nelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB gegeben sei (act. 1 und
act. 1.5). Es sei nämlich zweifelhaft, ob die Strukturen und Verhaltenswei-
sen der Gruppierung über das hinausgegangen seien, was in der reinen
Drogenkriminalität üblich sei. Die zentrale Rolle innerhalb der Gruppierung
hätten die Gebrüder H./I./K. im Sinne einer Familienbande ausgeübt. Die
nachweisbare Tätigkeit im Drogenhandel beschränke sich nur auf ca.
1 Jahr. Das Vorliegen einer kriminellen Organisation sei zudem fraglich,
weil das Verfahren in der Schweiz Personen und Tathandlungen auf einer
eher niedrigen Hierarchiestufe umfasse. Zudem seien die Beschuldigten
zum grossen Teil geständig, was bei organisierter Kriminalität eher selten
sei.
4.
4.1 Gemäss Art. 337 Abs. 1 BStP unterstehen Widerhandlungen gegen das
BetmG dann der Bundesgerichtsbarkeit, wenn sie Verbrechen sind, die von
einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB ausgehen und
wenn die strafbaren Handlungen zu einem wesentlichen Teil im Ausland
oder ohne bestimmten Schwerpunkt in mehreren Kantonen begangen wur-
den (Urteil des Bundesgerichts 6S.528/2006 vom 11. Juni 2007 E. 4.1).
Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so verfolgen und beurteilen
- 7 -
gemäss Art. 28 Abs. 1 BetmG grundsätzlich die Kantone die nach dem Be-
täubungsmittelgesetz strafbaren Handlungen. Die Bundesgerichtsbarkeit
bildet somit die Ausnahme vom Grundsatz der kantonalen Gerichtsbarkeit
(Art. 123 Abs. 2 BV); sie ist nur gegeben, wenn eine Bestimmung des Bun-
desrechts sie ausdrücklich vorsieht (BGE 125 IV 165, 171 E. 5.a; BGE 122
IV 91, 93 f. E. 3.a).
4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts
6S.528/2006 vom 11. Juni 2007 E. 4.2) setzt der Tatbestand von Art. 260ter
StGB das Bestehen einer kriminellen Organisation voraus. Unter dem Beg-
riff der Verbrechensorganisation gemäss dieser Bestimmung ist eine struk-
turierte Gruppe von mehreren Personen zu verstehen, die mit dem Ziel ge-
schaffen wurde, unabhängig von einer Änderung ihrer Zusammensetzung
dauerhaft zu bestehen. Sie zeichnet sich namentlich durch die Unterwer-
fung ihrer Mitglieder unter Anweisungen, durch systematische Arbeitstei-
lung, durch Intransparenz und durch in allen Stadien ihrer verbrecherischen
Tätigkeit vorherrschende Professionalität aus. Im Weiteren gehört zum
Begriff der kriminellen Organisation die Geheimhaltung von Aufbau und
Struktur (Urteil des Bundesgerichts 6S.528/2006 vom 11. Juni 2007 E. 4.2).
Bezüglich der Geheimhaltung von Aufbau und personeller Zusammenset-
zung verweist das Bundesgericht auf die in der Botschaft verlangte „qualifi-
zierte, systematische Abschottung“, ohne diese näher zu definieren (Urteil
des Bundesgerichts 8G.88/2002 vom 20. September 2002 E. 3 mit Hinweis
auf BBl 1993 III 298). Gemäss ARZT ist die Organisation geheim, wenn in-
terne Geheimhaltung besteht, d.h. wenn die Mitglieder nur einige andere
Mitglieder kennen und andere weder der Person noch der Funktion nach
kennen und kennen sollen (siehe TPF SK.2005.8 vom 26. Januar 2006 E.
1.1.2). Falls sich die Mitglieder untereinander nicht kennen sollen, ist auch
der Aufbau der Organisation undurchsichtig. Bei einer bloss externen Ab-
schottung ist die Organisation geheim im Sinne von Art. 260ter StGB, wenn
sie bei Bruch der Geheimhaltung systematisch schwerwiegende Sanktio-
nen gegen Verräter aus ihren Reihen ergreift (ARZT, Kommentar Einzie-
hung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, Art.
260ter StGB N. 119; TPF SK.2005.8 vom 26. Januar 2006 E. 1.1.2). Zudem
muss die Organisation den Zweck verfolgen, Gewaltverbrechen zu bege-
hen oder sich durch verbrecherische Mittel Einkünfte zu verschaffen. Die
Bereicherung durch verbrecherische Mittel setzt das Bestreben der Organi-
sation voraus, sich durch die Begehung von Verbrechen, namentlich gegen
das Vermögen und von als Verbrechen erfassten Widerhandlungen gegen
das Betäubungsmittelgesetz, rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaf-
fen (Urteil des Bundesgerichts 6S.528/2006 vom 11. Juni 2007 E. 4.2).
- 8 -
4.3 Zu berücksichtigen ist, dass das Anknüpfungskriterium der kriminellen Or-
ganisation im Sinne von Art. 260ter StGB in hohem Masse unbestimmt ist
und nicht trennscharf bestimmt werden kann (Urteil des Bundesgerichts
6S.528/2006 vom 11. Juni 2007 E. 4.4). Ob das Verbrechen von einer sol-
chen Organisation ausgeht, ist vielfach zu Beginn der Untersuchung nicht
mit Bestimmtheit feststellbar (Urteil des Bundesgerichts 6S.528/2006 vom
11. Juni 2007 E. 4.4; BGE 132 IV 89, 93 f. E. 2). Vielmehr muss genügen,
dass ein konkreter Tatverdacht nach Art. 260ter StGB besteht bzw. darauf,
dass eine Verbrecherorganisation im Sinne des Gesetzes vorliegt.
5.
5.1 Gestützt auf den Schlussbericht der BKP sowie den Antrag zur Einleitung
der Voruntersuchung der Gesuchsgegnerin 1 vom 31. Januar 2007 ist vor-
liegend in Bezug auf die zuständigkeitsbegründenden Elemente gemäss
Art. 260ter StGB Folgendes festzustellen:
5.2 Die BKP ermittelte gegen die Beschuldigten wegen Verdachts auf Beteili-
gung an einer im internationalen Drogenhandel tätigen Organisation. Die
Ermittlungsergebnisse der BKP zeigen auf, dass fast jeder Beschuldigte in-
nerhalb der Organisation eine andere Funktion gehabt hat. Die professio-
nelle Arbeitsteilung hat sich auf die Beschaffung, den Transport, die Lage-
rung und den Weiterverkauf der Drogen bezogen (vgl. act. 1.3). Aufgrund
der bisherigen Ermittlungen ist zudem davon auszugehen, dass sich die
Organisation bzw. deren Mitglieder konsequent gegenüber Dritten abge-
schottet haben. Aber auch innerhalb der Organisation ist auf Geheimhal-
tung geachtet worden. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin be-
stehen somit zahlreiche und konkrete Anhaltspunkte, dass die Struktur und
Verhaltensweisen der Beschuldigten über das hinausgingen, was in der
reinen Drogenkriminalität oder Familienbande üblich ist. Dies zeigt sich im
Übrigen auch darin, dass aufgrund der konspirativen Verhaltensweisen so-
wie der straffen Organisation der Gruppierung es nicht möglich war, den
Drogenhandel mit den üblichen polizeilichen Mitteln aufzudecken. Es be-
durfte zur Aufklärung der Straftaten des Einsatzes von telefonischen Über-
wachungen, Observationen über die Landesgrenzen hinweg, Telefonkon-
trollen sowie des Einsatzes eines verdeckten Ermittlers zur Abwicklung von
Scheinkäufen (vgl. act. 1.3). Zudem steht aufgrund der bisherigen Ermitt-
lungen fest, dass die Beschuldigten auf den unteren Hierarchiestufen be-
liebig ausgewechselt worden seien, ohne dass dies die „Geschäftstätigkeit“
beeinträchtigt hätte. Soweit die Gesuchstellerin vorbringt, dass die Hierar-
chiestufe niedrig sei, ist festzustellen, dass die Zelle in der Schweiz tat-
sächlich im internationalen Vergleich eher klein war. Entgegen der Auffas-
- 9 -
sung der Gesuchstellerin spielt es aber keine Rolle, zu welcher Hierarchie-
stufe die in der Schweiz Beschuldigten gehörten oder auf welcher Hierar-
chiestufe die mutmasslichen Tathandlungen begangen wurden, wenn wie
gemäss Schlussbericht der BKP angenommen wird, dass sie der kriminel-
len Organisation angehörten (vgl. act. 1.3). Für die Zugehörigkeit zu einer
kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB ist nicht die Hierarchiestu-
fe entscheidend, sondern vielmehr die Teilnahme an den deliktischen Tä-
tigkeiten innerhalb der Organisation. Das auf Dauer angelegte Zusammen-
wirken lässt sich durch die zahlreichen und nachweisbaren Drogendelikte
belegen (Schlussbericht BKP, S. 39 – S. 69). Ein weiterer Hinweis für das
auf Dauer angelegte Zusammenwirken der Beteiligten sind die Aussagen
von J. am 28. Mai 2005 gegenüber dem verdeckten Ermittler, wonach er
monatlich 3 bis 4 Kilogramm Kokain in die Schweiz hätte liefern können
(Schlussbericht BKP, S. 89). Im Übrigen ist aufgrund des Schlussberichtes
der BKP davon auszugehen, dass sich die Beschuldigten mittels verbre-
cherischer Mittel zu bereichern versucht haben. Für das Vorliegen einer
kriminellen Organisation ist im Übrigen nicht entscheidend, ob die Mitglie-
der einer Gruppierung zum grossen Teil geständig sind oder nicht, sondern
ausschliesslich der zu ermittelnde Sachverhalt bzw. ob die Voraussetzun-
gen von Art. 260ter StGB gegeben sind. Zudem ist in diesem Zusammen-
hang zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Untersuchungen nach wie
vor einige Punkte ungeklärt blieben (siehe z.B. Schlussbericht BKP, S. 75).
Die meisten Beschuldigten waren zudem anfänglich nicht sehr kooperativ
und sagten wohl nicht zuletzt wegen des Inhaftierungsdrucks aus (vgl. act.
1.3). Aus dem Umstand, dass die Beschuldigten mittlerweile zum grossen
Teil geständig sind, kann die Gesuchstellerin jedenfalls nichts zu ihren
Gunsten ableiten.
5.3 Im Schlussbericht der BKP vom 24. März 2006 sowie im Antrag zur Einlei-
tung der Voruntersuchung der Gesuchsgegnerin 1 vom 31. Januar 2007
finden sich somit genügend Anhaltspunkte, um die eingeklagten Betäu-
bungsmitteldelikte als solche einer kriminellen Organisation im Sinne von
Art. 260ter StGB zu betrachten. Es kann indessen offen bleiben, ob das Vor-
liegen einer kriminellen Organisation mit einer jeden Zweifel ausschlies-
senden Gewissheit als bewiesen gelten kann. Die entsprechenden Tatsa-
chen sind im Schlussbericht der BKP und im Antrag der Gesuchsgegne-
rin 1 jedenfalls genügend substanziiert, so dass der hinreichende Verdacht
für das Vorliegen einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter
StGB besteht.
- 10 -
6.
6.1 Die Gesuchstellerin macht zudem geltend, es sei fraglich, ob die weiteren
Voraussetzungen für die Begründung der Bundeszuständigkeit gemäss
Art. 337 Abs. 1 lit. a und lit. b StGB erfüllt seien (act. 1.5). Die Tatsache,
dass der Ausgangspunkt der Drogengeschäfte bzw. Drogenlieferungen in
Deutschland liege, wo gegen die dortigen Exponenten separate Verfahren
liefen, könne nicht unbedingt für das Vorliegen der Voraussetzung aus-
schlaggebend sein, dass ein wesentlicher Teil der strafbaren Handlungen
im Ausland begangen wurden (vgl. Art. 337 Abs. 1 lit. a StGB). Zudem sei
die Voraussetzung für die Bundeskompetenz nach Art. 337 Abs. 1 lit. b
StGB nicht gegeben, da der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit im Kan-
ton Schaffhausen liege.
6.2 Bei den geltend gemachten Betäubungsmitteldelikten gemäss Art. 19 Ziff. 1
i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 BetmG handelt es sich unbestrittenermassen um
Verbrechen im Sinne von Art. 10 StGB (Voraussetzung für die Bundeszu-
ständigkeit gemäss Art. 337 Abs. 1 StGB). Wie dargelegt wurde, hat die
BKP gegen eine international tätige Organisation ermittelt, welche in ver-
schiedenen europäischen Ländern sog. „Statthalter“ habe. Zu dieser inter-
national tätigen Gruppierung sollen gemäss den bisherigen Ermittlungser-
gebnissen auch die vorliegend Beschuldigten gehören. Gemäss Schluss-
bericht der BKP seien die Drogen vermutlich von Kolumbien via Spanien
(Einfuhr und Zwischenlagerung) und Frankreich (Durchfuhr) nach Deutsch-
land (Einfuhr, Lagerung, Abpackung, Verteilung und Verkauf) und an-
schliessend unter anderem in das Verteilsystem der Schweiz (Einfuhr, La-
gerung und Verkauf) gelangt. Entgegen der Gesuchstellerin bestehen somit
zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass ein wesentlicher Teil der mutmassli-
chen strafbaren Handlungen im Ausland stattgefunden hat. Die zur Frage
stehenden Betäubungsmitteldelikte unterstehen somit der Bundeszustän-
digkeit im Sinne von Art. 337 Abs. 1 lit. a StGB, womit sich Ausführungen
zu den von der Gesuchstellerin in Frage gestellten Voraussetzungen von
Art. 337 Abs. 1 lit. b StGB erübrigen.
7.
7.1 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass gemäss Bundesgericht eine
nachträgliche Änderung der einmal anerkannten Zuständigkeit zwar mög-
lich ist, es jedoch dafür triftiger Gründe bedarf (Urteil des Bundesgerichts
6S.528/2006 vom 11. Juni 2007 E. 7.1). Das ergibt sich namentlich bei
fortgeschrittener Untersuchung bereits daraus, dass Gründe der Effizienz
und das Beschleunigungsgebot gegen eine solche Änderung sprechen (Ur-
teil des Bundesgerichts 6S.528/2006 vom 11. Juni 2007 E. 7.1; BGE 132 IV
- 11 -
89, 94 E. 2). Wenn das Untersuchungsverfahren nahezu abgeschlossen
ist, ist ein Wechsel der Zuständigkeit in der Regel zu vermeiden (Urteil des
Bundesgerichts 6S.528/2006 vom 11. Juni 2007 E. 7.1).
7.2 Im vorliegenden Verfahren ermitteln die Bundesbehörden (Bundeskriminal-
polizei, Bundesanwaltschaft) seit nunmehr ca. 2½ Jahren mit grossem
Aufwand (internationale Rechtshilfe, Telefonüberwachungen, verdeckter
Ermittler, Hausdurchsuchungen, Scheinkäufe, Verhaftungen etc.). Die bis-
herigen Ermittlungen ermöglichen praktisch schon bald eine Anklage (vgl.
act. 6). Die Beschuldigten sind weitgehend geständig, weshalb es nahe
liegt, die Untersuchung beim Bund zu belassen und möglichst rasch durch-
zuziehen, um beim Bundesstrafgericht Anklage zu erheben (vgl. act. 3). Ei-
ne Belassung der Verfahrensleitung bei den Strafverfolgungsbehörden des
Bundes rechtfertigt sich somit insbesondere aufgrund des Beschleuni-
gungsgebotes gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, und eine Übertragung des Ver-
fahrens liesse sich unter dem Aspekt der Prozessökonomie nicht rechtferti-
gen. Es liegen keine triftigen Gründe im Sinne der obgenannten Recht-
sprechung für einen Zuständigkeitswechsel vor (E. 7.1). Zudem ist zu be-
rücksichtigen, dass sich bei einem Wechsel der Kompetenz die kantonalen
Strafverfolgungsbehörden in umfangreiche Akten einlesen müssten, was
erhebliche Zeit in Anspruch nehmen würde. Dies würde ebenfalls dem Ge-
bot der Effizienz widersprechen.
8. Das Gesuch ist somit als unbegründet abzuweisen. Die Strafverfolgungs-
behörden des Bundes sind weiterhin zur Verfolgung und Beurteilung der
den Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlungen berechtigt und
verpflichtet. Die Gesuchstellerin wird angewiesen, die Eröffnung einer Vor-
untersuchung im Sinne von 108 ff. BStP zu verfügen und das Strafverfah-
ren unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebotes gemäss Art. 6
Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
9. Gemäss Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG dürfen dem Bund,
den Kantonen und den Gemeinden in der Regel keine Gerichtskosten auf-
erlegt werden. Im vorliegenden Fall drängt sich ein Abweichen von der all-
gemeinen Regel nicht auf, weshalb der Gesuchstellerin keine Kosten aufer-
legt werden.
- 12 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Bundes werden für berechtigt und ver-
pflichtet erklärt, die den Beschuldigten A., B., C., D., E. und F. zur Last ge-
legten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Der Eidgenössische Untersuchungsrichter hat gegen die Beschuldigten ge-
mäss Ziffer 1 hievor die Voruntersuchung im Sinne von Art. 108 ff. BStP zu
eröffnen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 7. September 2007
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Eidg. Untersuchungsrichteramt
- Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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