Entscheid vom 15. Juni 2010
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Markus Raess,
Gesuchsteller
gegen
B., Eidg. Untersuchungsrichter,
Gesuchsgegner
Gegenstand Ausstand des Eidg. Untersuchungsrichters
(Art. 99 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 34 ff. BGG und
Art. 28 Abs. 1 lit. c SGG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BA.2010.4
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- der Gesuchsgegner mit der Führung der gegen den Gesuchsteller und ge-
gen weitere Mitbeschuldigte wegen des Verdachts des gewerbsmässigen
Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB geführten Voruntersuchung betraut
ist;
- der Gesuchsteller mit Gesuch vom 31. Mai 2010 beantragt, der Gesuchs-
gegner habe in der gegen ihn geführten Voruntersuchung in den Ausstand
zu treten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates
(act. 1);
- der Gesuchsgegner am 7. Juni 2010 zum gegen ihn gerichteten Aus-
standsgesuch Stellung nimmt und dessen Abweisung beantragt (act. 2);
- das Ausstandsgesuch zusammen mit der erwähnten Stellungnahme am
8. Juni 2010 der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Ent-
scheid weitergeleitet wurde (act. 3);
- gemäss Art. 99 Abs. 2 BStP für die Behandlung von Ausstandsbegehren
gegen einen Eidgenössischen Untersuchungsrichter die Bestimmungen
über den Ausstand von Gerichtspersonen (Art. 34 ff. BGG) Anwendung fin-
den;
- der Gesuchsteller unter Hinweis auf Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG zur Begrün-
dung seines Ausstandsbegehrens einerseits geltend macht, aufgrund in ei-
nem Zeitungsartikel vom 15. April 2010 (act. 1.1) wiedergegebener Äusse-
rungen des Gesuchsgegners seien objektive Anhaltspunkte gegeben, wo-
nach dieser nicht unvoreingenommen sei bzw. wonach dieser nicht für ein
faires Verfahren garantiere, zumal dieser Eindruck durch die gegen Ende
des Monats Mai 2010 erfolgte, kurzfristige Ansetzung einer Reihe von Ein-
vernahmeterminen (vgl. act. 1.3 bis 1.9) weiter verstärkt worden sei;
- gemäss Art. 36 Abs. 1 BGG ein Ausstandsbegehren zu stellen ist, sobald
die Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat;
- wer eine Gerichtsperson nicht unverzüglich ablehnt, sobald er vom Ableh-
nungsgrund Kenntnis erlangt, seinen Ablehnungsanspruch verwirkt (vgl.
hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts SN.2009.3 vom 24. März
2009, E. 2.2 m.w.H.);
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- die unter Bezugnahme auf den Zeitungsartikel vom 15. April 2010 vorge-
brachten Ablehnungsgründe erst am 31. Mai 2010 und daher verspätet er-
hoben worden sind;
- im Übrigen die vorgebrachten Gründe auch keinen Ablehnungsgrund dar-
stellen, nachdem eine Befangenheit im Interesse der beförderlichen
Rechtspflege nicht leichthin angenommen werden darf (vgl. hierzu
TPF 2009 84 E. 2.2 S. 87 f.), die kritisierten Äusserungen in den Medien
nicht direkt vom Gesuchsgegner stammen und dem Gesuchsgegner im
Rahmen des gegen den Gesuchsteller geführten Verfahrens auch keine
sachrichterliche, urteilende Funktion zukommt;
- hinsichtlich der erfolgten Ansetzungen der Einvernahmetermine keine
Gründe zur Annahme einer Befangenheit des Gesuchsgegners bestehen,
nachdem sich die vom Gesuchsteller hiergegen erhobene Beschwerde als
sofort unzulässig bzw. unbegründet erwies (vgl. den Entscheid des Bun-
desstrafgerichts BB.2010.45 vom 2. Juni 2010);
- die vom Gesuchsteller vorgebrachten angeblichen Ausstandsgründe offen-
kundig nicht gegeben sind und sich das Ausstandsgesuch damit sofort als
unbegründet im Sinne von Art. 219 Abs. 1 BStP erweist;
- der Gesuchsteller bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten
zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festgesetzt wird (Art. 245 Abs. 2 BStP und
Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren
vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);
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und erkennt:
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller zur Bezahlung
auferlegt.
Bellinzona, 16. Juni 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Markus Raess
- Eidg. Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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