Entscheid vom 20. Januar 2005
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Walter Wüthrich und Barbara Ott,
Gerichtsschreiberin Contu
Parteien 1. A.______,
2. B.______ AG,
Beschwerdeführer
beide vertreten durch Fürsprecher Konrad Rothen-
bühler,
gegen
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt
Gegenstand Beschwerde wegen Säumnisse des Untersuchungs-
richteramts (Art. 214 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2004.36
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Sachverhalt:
A. Am 2. April 2003 wurden anlässlich von Hausdurchsuchungen durch die
Bundeskriminalpolizei im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung be-
züglich der sog. „C.______-Affäre“ zahlreiche Dokumente von A.______
und der B.______ AG beschlagnahmt. In der Folge haben diese mehrmals
versucht, von der Bundeskriminalpolizei und der Bundesanwaltschaft die
Dokumente zurückzuerhalten, da kein Zusammenhang mit dem zu Grunde
liegenden Strafverfahren gegeben sei. Den Begehren wurde bloss teilweise
entsprochen. Soweit die Herausgabe verweigert wurde, unterblieb eine Be-
gründung. Am 2. Juni 2004 ersuchte der Anwalt der Beschwerdeführer das
Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachstehend „Untersuchungs-
richteramt“), bei welchem das Dossier inzwischen hängig war, um Rückga-
be von beschlagnahmten Unterlagen. Am 15. Juni 2004 verlangte er dies-
bezüglich den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Mit Schreiben vom 16.
Juni 2004 hielt das Untersuchungsrichteramt fest, dass kein Entscheid über
die Ablehnung der Rückgabe vorliege und dass es „en temps utile après un
examen attentif de la situation“ auf die Sache zurückkommen werde. Wie in
all seinen Schriftstücken, soweit aktenkundig, bediente sich das Untersu-
chungsrichteramt dabei der französischen Sprache.
B. Nachdem er bis dahin keinen Entscheid in dieser Sache erhalten hatte,
reichte der Anwalt von A.______ und der B.______ AG am 27. Au-
gust 2004 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gestützt
auf Art. 28 SGG und Art. 214 ff. BStP Beschwerde gegen das Untersu-
chungsrichteramt ein. Darin beantragte er, das Untersuchungsrichteramt
sei anzuweisen, sämtliche anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 2. Ap-
ril 2003 in Bern beschlagnahmten Unterlagen von A.______ und der
B.______ AG unverzüglich herauszugeben, soweit dies nicht bereits erfolgt
sei. Im Umfang einer Weigerung der Herausgabe sei diese zu begründen
und ihm versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen.
C. Zusammen mit seiner Stellungnahme reichte das Untersuchungsrichteramt
mit Postaufgabe vom 14. September 2004 bei der Beschwerdekammer ei-
ne Dokumentation über die am gleichen Tag verfügte partielle Rückerstat-
tung der am 2. April 2003 beschlagnahmten Sachen ein. Es hält dafür,
dass dadurch die wegen Rechtsverweigerung (Säumnis) geführte Be-
schwerde gegenstandslos geworden sei. Weiter wird ausgeführt, dass das
Ersuchen von A.______ und der B.______ AG seit dessen Eingang bear-
beitet worden sei, indem es der Bundeskriminalpolizei (am 8. Juni 2004,
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wie aus den Beilagen hervorgeht) den Auftrag zur Berichterstattung erteilt
habe. Im Laufe des Monats Juli 2004 habe das Untersuchungsrichteramt
einen informellen und unvollständigen Berichtsentwurf erhalten. Im August
2004 (gemäss Beilagen: am 17. August 2004) sei es mit dem für die Unter-
suchung zuständigen Offizier und dem verantwortlichen Inspektor überein-
gekommen, dass der definitive Rapport am 3. September 2004 zu erstatten
sei. Am 14. September 2004, mithin am Tag, mit dem die Vernehmlassung
des Untersuchungsrichteramts und die genannte Verfügung datiert sind, sei
dieser schliesslich eingetroffen.
D. Am 20. September 2004 reichten A.______ und die B.______ AG bei der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wiederum Beschwerde ge-
mäss Art. 28 SGG und Art. 214 ff. BStP ein, diesmal gegen die Verfügung
des Untersuchungsrichteramts vom 14. September 2004. Darin beantrag-
ten sie, das Untersuchungsrichteramt sei anzuweisen, sich im Verfahren
um die Rückgabe der beschlagnahmten Akten in Zukunft der deutschen
Sprache zu bedienen. Zudem sei es anzuweisen, bezüglich aller heraus-
verlangter Unterlagen einen Entscheid zu fällen; ferner, sei es anzuweisen,
in sich widersprüchliche Anordnungen zu überprüfen und diesbezüglich
neu zu entscheiden; zudem sei es anzuweisen, alle verlangten Akten he-
rauszugeben.
E. Der Präsident der Beschwerdekammer eröffnete am 21. September 2004
im ersten Beschwerdeverfahren einen zweiten Schriftenwechsel und stellte
gleichzeitig in Aussicht, die zweite Beschwerde in die erste zu integrieren.
Am 29. September 2004 veranlasste Untersuchungsrichteramt im Sinne
seiner Verfügung vom 14. September 2004 die Rückgabe der Akten, wel-
che für die weitere Untersuchung nicht mehr benötigt wurden. Gleichzeitig
übersandte es an den Anwalt von A.______ und der B.______ AG eine Lis-
te der unter Beschlag verbleibenden Stücke.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2004 reklamierte der Anwalt von A.______
und der B.______ AG beim Untersuchungsrichteramt mit dem Hinweis, es
seien Akten zurückgegeben worden, welche bei einer anderen Person be-
schlagnahmt worden seien. Zudem seien die Akten völlig neu zusammen-
gestellt worden und die Liste der zurückgegebenen Aktenstücke nehme
weder Bezug auf die ursprünglich erstellten Verzeichnisse noch auf die
durch das Untersuchungsrichteramt erstellten Listen der zurückzugeben-
den/nicht zurückzugebenden Aktenstücke. Es sei unmöglich zu bestätigen,
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dass die Akten gemäss Herausgabeverfügung vom 14. September 2004
tatsächlich zurückgegeben worden seien, zumal sich auch in der Anzahl
der Stückelungen Differenzen zeigten. Es sei nicht auszuschliessen, dass
insgesamt 31 Aktenstücke fehlten.
F. Aufgrund der nun wieder geänderten Situation modifizierten A.______ und
die B.______ AG in der Beschwerdereplik vom 1. November 2004 ihre
Rechtsbegehren. Nach wie vor beantragen sie, das Untersuchungsrichter-
amt sei anzuweisen, sich im Verfahren um Rückgabe der beschlagnahmten
Akten der deutschen Sprache zu bedienen. Sodann sei es anzuweisen,
bezüglich aller herausverlangten Unterlagen einen Entscheid zu fällen.
Ferner sei es anzuweisen, alle verlangten Akten herauszugeben, und
schliesslich sei es anzuweisen, in Zukunft die Akten denjenigen auszuhän-
digen, die befugt sind, über die Akten zu verfügen. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge. Aus der Replik geht zudem hervor, dass auch die
Beschwerdeführer die beiden Beschwerden vom 27. August und vom
20. September 2004 als Einheit betrachten.
G. In seiner Duplik weist das Untersuchungsrichteramt nochmals darauf hin,
dass die Beschwerde durch die Anordnung vom 14. September 2004 ge-
genstandslos geworden sei. Auf die gegen die Art der Untersuchungsfüh-
rung gerichteten Anträge sei in diesem Zusammenhang nicht einzutreten.
Überdies dürfe man sich fragen, ob das Verhalten von A.______ und der
B.______ AG nicht als böswillig oder mutwillig im Sinne von Art. 31 Abs. 2
OG zu betrachten sei.
H. Am 20. Dezember 2004 erhielt die Beschwerdekammer einen Entscheid
des Untersuchungsrichteramts vom 17. Dezember 2004 über die Teilein-
stellung in der der Beschwerdesache zu Grunde liegenden Voruntersu-
chung Nr. ______. Nachdem das Untersuchungsrichteramt mit diesem Ent-
scheid denjenigen Verfahrensteil eingestellt hatte, auf den es in seiner Ver-
fügung vom 14. September 2004 zur Begründung der teilweisen Aufrecht-
erhaltung der Beschlagnahme Bezug genommen hatte, wurde ihm Frist für
eine aktualisierte Begründung für die hier angefochtene, bloss unvollstän-
dige Aktenherausgabe angesetzt. Daraufhin übersandte der Beschwerde-
gegner am 18. Januar 2005 der Beschwerdekammer Kopie eines Schrei-
bens an den Anwalt von A.______ und der B.______ AG vom gleichen
Tag, worin eine weitere Aktenherausgabe angekündigt und darauf hinge-
wiesen wird, dass eine kleine, mit genauem Ablageort bezeichnete und re-
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lativ genau umschriebene Anzahl von Akten mit folgender Begründung zu-
rückbehalten werde: „En l'état, il n'est pas exclu que ces pièces devront
être versées à la procédure d'entraide no ______ connexe à la procédure
pénale référencée ci-dessus. Elles pourront notamment se révéler utiles
lors d'une future décision sur la destination finale des avoirs déposés sur
les comptes de ce qui était jadis le Groupe D.______. Comme vous le sa-
vez peut-être déjà, lesdits comptes sont actuellement séquestrés en exécu-
tion de la commission rogatoire d'entraide russe du 9 mai 1999 et de ses
compléments dans l'attente d'une décision de confirmation prononcée par
les autorités russes."
I. Die Bundesanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wie früher die Anklagekammer des Bundesgerichts prüft die Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts die Zulässigkeit der bei ihr eingereichten
Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 122 IV 188,
190 E. 1; 121 II 72, 74 E. 1a). Gegen Amtshandlungen und Säumnis des
Untersuchungsrichters kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf-
gerichts Beschwerde geführt werden (Art. 214 BStP; Art. 28 Abs. 1 Bst. a
SGG). Soweit die Beschwerde vom 27. August 2004 beziehungsweise –
wie in Erwägung 2 noch zu zeigen sein wird – deren Modifikation vom
1. November 2004 gegen eine Säumnis der Vorinstanz gerichtet ist, ist sie
somit zulässig.
Die Beschwerdeführer sind von der Beschlagnahme ihnen gehörender Un-
terlagen und Gegenstände direkt betroffen, haben ein schutzwürdiges Inte-
resse an der Aufhebung dieser Zwangsmassnahme und sind deshalb zur
Beschwerde wegen Säumnis legitimiert.
1.2 Die auf Art. 214 BStP abgestützte Beschwerde wegen einer Säumnis des
Untersuchungsrichters bezieht sich auf das Unterlassen einer Amtshand-
lung durch denselben. Säumnis kann gerügt werden, solange sie andauert
(BÄNZIGER/LEIMGRUBER, Das neue Engagement des Bundes in der Straf-
verfolgung, Bern 2001, N. 268). Sie ist somit zwar im Umfang durch getä-
tigte Amtshandlungen begrenzt, aber weder inhaltlich noch in Bezug auf ei-
ne Frist von einer solchen abhängig. Somit spricht auch nichts dagegen,
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dass die Beschwerdeführer während des Schriftenwechsels einzelne
Rechtsbegehren im Sinne einer Aktualisierung abändert. Aufgrund dessen
kann im vorliegenden Fall auf die modifizierten Rechtsbegehren gemäss
Beschwerdereplik, soweit sie eine Säumnis zum Gegenstand haben, einge-
treten werden. Dabei ist mit Sicherheit das Begehren, wonach die Vorin-
stanz anzuweisen sei, bezüglich aller herausverlangten Unterlagen einen
Entscheid zu fällen, ein solches wegen Säumnis. Beim Antrag, die Vorin-
stanz sei anzuweisen, alle verlangten Akten herauszugeben, handelt es
sich nur dann um eine Beschwerde gegen eine Säumnis, wenn im Zuge
der Prüfung des erstgenannten Rechtsbegehrens festgestellt wird, die Vor-
instanz habe nicht bereits über alle herausverlangten Unterlagen verfügt.
Soweit nicht um eine Beschwerde wegen Säumnis, handelt es sich in die-
sem zweiten Punkt um eine solche gegen eine Amtshandlung der Vorin-
stanz, nämlich gegen die am 14. September 2004 verfügte und durch
Schreiben vom 18. Januar 2005 weiter eingeschränkte Nicht-Herausgabe.
Mit der Beschwerdeschrift vom 20. September 2004 ist diese Beschwerde
fristgerecht erfolgt. Die Zulässigkeit derselben und die Legitimation der Be-
schwerdeführer kann unter Hinweis auf die Erwägung 1.1 bejaht werden.
1.3 Art. 65 BStP ermöglicht den Strafverfolgungsbehörden des Bundes die Be-
schlagnahme von Beweismitteln. Die Dauer der Beschlagnahme und die
Frage, unter welchen Voraussetzungen beschlagnahmte Gegenstän-
de oder Vermögenswerte bereits während des Ermittlungsverfahrens oder
der Voruntersuchung herauszugeben seien, ist im Bundesstrafprozess
nicht ausdrücklich geregelt. Es gilt jedoch die allgemeine Regel, wonach
die Beschlagnahme wie alle Zwangsmassnahmen nur so weit angeordnet
und solange aufrecht erhalten werden darf, als sie verhältnismässig und im
Hinblick auf ihren Zweck notwendig ist (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl.,
Zürich 2004, § 46 N. 750).
Ein Rechtsanspruch, wonach der Untersuchungsrichter auf ein Herausga-
bebegehren hin die Beschlagnahme mittels Verfügung zu bekräftigen oder
sie aufzuheben habe, besteht grundsätzlich nicht. Die Beschlagnahme ist
einmal zu verfügen und kann innert Frist mittels Beschwerde angefochten
werden (Art. 65, 71 und 214 ff. BStP). Sie dauert dann ohne Weiteres an
bis zur Aufhebung. In Säumnis im Sinne von Art. 214 BStP gerät der Un-
tersuchungsrichter erst, wenn er die Beschlagnahme aufrecht hält, obwohl
diese offensichtlich nicht mehr verhältnismässig und im Hinblick auf ihren
Zweck nicht mehr notwendig ist. In einem solchen Fall kann die Beschwer-
dekammer ihn auf Beschwerde hin zur Vornahme einer Untersuchungs-
- 7 -
handlung, wozu auch die Aufhebung einer Zwangsmassnahme gehört,
verpflichten.
Die Art. 214 ff. BStP haben nicht den Sinn, der Beschwerdekammer die
Möglichkeit zu geben, auf Beschwerde gegen eine im Ermessen des Un-
tersuchungsrichters liegende Amtshandlung hin nach eigenem freiem Er-
messen zu prüfen, ob sich diese Handlung rechtfertige oder nicht. Es ist
nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, in das Ermessen des Untersu-
chungsrichters einzugreifen und ihm damit die Verantwortung für die Füh-
rung der Untersuchung abzunehmen. Bei Beschwerden gegen dessen
Amtshandlungen hat die Beschwerdekammer nur zu entscheiden, ob der
Untersuchungsrichter die Grenze zulässigen Ermessens offensicht-
lich überschritten habe (BGE 95 IV 45, 47 E. 2; 90 IV 239, 240 E. 2; 83 IV
179, 182 E. 4b; 77 IV 56). Nicht anders verhält es sich bei Beschwerden
wegen Säumnis. Auch Säumnis ist nämlich nicht schon dann gegeben,
wenn über ein Begehren von Verfahrensbeteiligten nicht entschieden wird,
sondern erst dann, wenn hätte entschieden werden müssen, mit dem Un-
terbleiben des Entscheids die Grenze des zulässigen Ermessens also of-
fensichtlich überschritten ist.
1.4 Entsprechend dem Gebot, wonach sich die Beschwerdekammer nicht in
das Ermessen des Untersuchungsrichters einmischen soll, kann im Be-
schwerdeverfahren gegen eine Säumnis des Untersuchungsrichters das
Anfechtungsobjekt nur anhand einer klaren Umschreibung dessen, was der
Beschwerdeführer als „Versäumnis“ erachtet, identifiziert werden. Daher ist
dieser gehalten, der Beschwerdeinstanz detailliert darzulegen und zu bele-
gen, was die Vorinstanz getan hat und was nicht, und wieso es das Unter-
lassene hätte tun sollen. Es ist nicht Sache der Beschwerdeinstanz, die Ak-
ten der zu Grunde liegenden Strafuntersuchung einzuverlangen und darin
nach Säumnissen zu suchen.
Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall das Begehren der Beschwerdefüh-
rer vom 2. Juni 2004 umgehend und mit Fristansetzung an die Bundeskri-
minalpolizei zur Bearbeitung weitergereicht. Am 17. August 2004 hat sich
der zuständige Polizeifunktionär zwei Tage ausbedungen, um die Bericht-
erstattung fertig zu stellen, welche in der Folge zur partiellen Aktenfreigabe-
Verfügung durch die Vorinstanz vom 14. September 2004 und – nachdem
die Beschwerdegegnerin innert Frist nicht opponiert hatte – zur entspre-
chenden Aktenrückgabe vom 29. September 2004 führte. Folgerichtig ha-
ben die Beschwerdeführer sich in der Replik vom 1. November 2004 für
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das Weitere auf die bis dahin noch nicht herausgegebenen Akten be-
schränkt.
Im Begleitschreiben der Vorinstanz zur Aktenherausgabe vom 29. Septem-
ber 2004 ist zum einen „l’ensemble des pièces qui, après examen,
s’avèrent ne pas être utiles à l’instruction que je dirige“ gemäss einer beige-
legten Liste als Objekt der Rückgabe erwähnt und zum anderen „la liste
des pièces qui demeurent saisies en application de l’ordonnance précitée“
beigelegt. Diese Formulierung lässt auf eine vollständige Erfassung der zu
diesem Zeitpunkt noch beschlagnahmten Gegenstände durch die Amts-
handlungen der Vorinstanz schliessen. Die Beschwerdeführer stellen diese
Vollständigkeit in Abrede, belegen aber im Beschwerdeverfahren die an-
gebliche Unvollständigkeit nicht. Insbesondere wurde kein Hausdurchsu-
chungsprotokoll bezüglich der E.______ AG vom 2. April 2003, welches die
angeblich fehlenden Positionen 3, 100, 106 und 108 enthalten soll, einge-
reicht. Zudem ist aus den Beschwerdeakten nicht ersichtlich, in welchem
Verhältnis die E.______ AG zu den Beschwerdeführern steht bzw. weshalb
die Beschwerdeführer deren Akten hätten ausgehändigt erhalten sollen.
Aufgrund des Gesagten ist eine Säumnis nicht erkennbar und die Be-
schwerde abzuweisen, soweit anbegehrt wird, es sei bezüglich aller her-
ausverlangten Unterlagen ein Entscheid zu treffen.
1.5 Die Beschwerdeführer beantragen, die Vorinstanz sei anzuweisen, alle ver-
langten Akten herauszugeben. Nachdem sich aus dem Gesagten ergibt,
dass die Vorinstanz am 14. September 2004 über alles Herausverlangte
verfügt hat, richtet sich dieser Beschwerdepunkt nicht gegen eine Säumnis,
sondern gegen die Entscheidung, einzelne Akten nicht herauszugeben.
Grundvoraussetzung für jedes Zwangsmittel bildet ein ausreichender Tat-
verdacht. Gemäss Ausführungen der Vorinstanz vom 14. September 2004
zu Handen der Beschwerdeführer blieben damals bestimmte Akten als Be-
weismittel für das laufende Prozessverfahren beschlagnahmt. Die diesbe-
zügliche Untersuchung betreffe auch die Firmen der Gruppe D.______ und
die Herkunft des auf dem Konto Nr. ______ bei der F.______ SA in Genf
(Inhaber: G.______ Ltd.) und auf dem Konto Nr. ______ bei der H.______
SA in Genf (Inhaber: I.______ Ltd.) deponierten Geldes. Ein Betrag von
rund Fr. 11,5 Mio. sei seinerzeit zudem durch die Beschwerdegegnerin in
Vollzug eines russischen Rechtshilfegesuchs beschlagnahmt worden und
befinde sich bis zu einer definitiven Einziehung durch die russischen Be-
hörden noch immer unter diesbezüglichem Beschlag. Nach der Beschlag-
nahme sei durch die Firmen J.______ und B.______ SA ein Vertrag über
die Lieferung von Industriegütern an J.______ unterzeichnet worden. Dar-
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aus gehe hervor, dass beschlagnahmte Vermögenswerte als Garantie für
die Erfüllung dieses Vertrags eingesetzt seien. Dieser Umstand finde auch
Bestätigung im „Trust Agreement entre K.______ Ltd. et L.______ Ltd. et
B.______ SA“ vom 10. April 2001. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass
Q.______, der Hauptbeschuldigte im Untersuchungsverfahren und Bruder
des Beschwerdeführers 1, nebst O.______ P.______ Verwaltungsrat der
Firmen K.______ Ltd. (ex I.______ Ltd.) und L.______ Ltd. (ex G.______
Ltd.) sowie Inhaber der M.______ Holding (ex N.______ Holding) war.
Zugleich sei Q.______ Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift der B.______
SA gewesen. Heute seien dessen beide Brüder R.______ und A.______
Präsident und Vizepräsident der B.______SA mit Einzelunterschrift. Unter
diesen Umständen seien gestützt auf die beschlagnahmten Akten die Um-
stände, welche zum Abschluss des erwähnten Vertrags und insbesondere
der auf beschlagnahmten Geldern basierenden Garantieerklärung der
B._______ SA geführt hätten, zu klären. Der Konnex der beschlagnahmten
Sachen zum Untersuchungsverfahren sei offensichtlich und die Aufrechter-
haltung der Beschlagnahme gerechtfertigt.
Diese Darstellung der Vorinstanz zum Tatverdacht ist in der Zwischenzeit
durch deren Entscheid vom 17. Dezember 2004 (Teileinstellung der Vorun-
tersuchung bezüglich D.______-Gruppe) hinfällig. Der genannte Entscheid
spricht davon, dass die in der Voruntersuchung gewonnenen Erkenntnisse
ungenügend seien, um die Untersuchung fortzuführen oder mit anderen
Worten, dass ein ausreichender Tatverdacht fehle.
1.6 Die Vorinstanz hält heute gewisse restliche Unterlagen zurück mit der Be-
gründung, es sei nicht ausgeschlossen, dass sie dem Rechtshilfeverfahren
no ______ zugeführt würden. Damit verlässt die Vorinstanz ihren Zustän-
digkeitsbereich. Sie hat keine Verfügungskompetenz im internationalen
Rechtshilfeverfahren und somit kein Recht, im Hinblick auf das Verfahren
einer anderen Behörde oder Amtsstelle Sachen zurückzubehalten. Es ist
weder behauptet noch belegt, dass die Rechtshilfebehörde die Beschlag-
nahme der entsprechenden Unterlagen verfügt habe. Bei dieser Sachlage
ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und die Vorinstanz ist
anzuweisen, sämtliche Akten an die Beschwerdeführer zurückzugeben.
2.
2.1 Auf die Anträge der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei im Verfahren um
die Rückgabe der beschlagnahmten Akten zum Gebrauch der deutschen
Sprache anzuhalten und sie sei anzuweisen, die Akten denjenigen auszu-
händigen, die befugt sind, über die Akten zu verfügen, kann im Rahmen ei-
- 10 -
ner gestützt auf Art. 214 BStP erhobenen Beschwerde nicht eingetreten
werden. Diese beiden Beschwerdepunkte richten sich hier weder gegen ei-
ne konkrete Amtshandlung noch gegen eine Säumnis im Sinne der zitierten
Gesetzesbestimmung.
2.2 Das Bundesgericht hält in seinem Entscheid BGE 130 IV 140, 142 in Erwä-
gung 3 fest, die Anklagekammer (heute: die Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts) entscheide nicht nur über Beschwerden im Sinne von
Art. 214 BStP, sondern übe überdies die allgemeine Aufsicht über die Vor-
untersuchung aus (Art. 11 BStP). Soweit keine beschwerdefähigen Amts-
handlungen zur Diskussion stehen, könne die Anklagekammer (bzw. Be-
schwerdekammer) somit nötigenfalls aufsichtsrechtlich einschreiten. Die
Aufsichtsbeschwerde stelle allerdings kein Rechtsmittel dar (vgl. HAUSER/
SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, § 94
N. 6), weshalb die Rechtssuchenden keinen Anspruch darauf haben, dass
sich die Aufsichtsbehörde mit der ihr unterbreiteten Angelegenheit befasse
(BGE 123 II 402, 406 E. 1b bb).
Im vorliegenden Fall gibt die von den Beschwerdeführern erhobene Kritik,
die Vorinstanz habe sich in Zukunft im Verfahren um die Rückgabe der be-
schlagnahmten Akten der deutschen Sprache zu bedienen, der Beschwer-
dekammer Anlass, Folgendes anzumerken: Art. 97 Abs. 1 BStP legt für das
Verfahren vor dem Bundesstrafgericht fest, dass in der Sprache des Ange-
klagten verhandelt wird, wenn er deutsch, französisch oder italienisch
spricht. Bei einer Mehrheit von Angeklagten und in zweifelhaften Fällen
entscheidet der Präsident. Absatz 2 des gleichen Artikels gibt dem Bun-
desanwalt das Recht, vor dem Bundesstrafgericht in einer der drei Amts-
sprachen zu sprechen. Damit ist implizite gesagt, dass die Sprache des
Angeklagten auch dann nicht mit der Sprache des Anklägers identisch sein
muss, wenn der erstere deutsch, französisch oder italienisch spricht. Denn
es ist davon auszugehen, dass sich der Bundesanwalt oder der an seiner
Stelle handelnde Staatsanwalt des Bundes in aller Regel seiner Mutter-
sprache bedient. Hingegen hat die Beschwerdekammer, wie bereits früher
die Anklagekammer des Bundesgerichts, festgehalten, dass die Wahl der
Sprache nicht ins Belieben der Bundesanwaltschaft gestellt, sondern durch
die Gesamtheit der Umstände und durch das Interesse an einer angemes-
senen Lösung geleitet sein müsse (BGE 121 I 196; Entscheid des Bundes-
strafgerichts BK_B 153/04 vom 16. November 2004, E. 2.1). Gemäss Bot-
schaft des Bundesrats zur Totalrevision der Bundesrechtspflege (BBl 2001
V 4301) wird für das neue Bundesgerichtsgesetz vorgesehen, dass die
Parteien keinen Anspruch darauf haben, dass das Bundesgericht ein Be-
schwerdeverfahren in ihrer (Amts-)Sprache abwickelt. In erster Linie ist die
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Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend und nur fakultativ die
von den Parteien in den Rechtsschriften verwendete andere Amtssprache.
Eine Übersetzung wird nur da angeordnet, wo das Gericht dies als nötig
erachtet.
Aus dem vorliegenden Beschwerdedossier geht nicht hervor, welche
sprachlichen Gesichtspunkte das zu Grunde liegende Strafverfahren
hauptsächlich prägen. Offenkundig ist, dass die Beschwerdeführer und ihr
Rechtsvertreter in der Regel auf Deutsch verkehren und dass die deutsche
Sprache nicht die übliche Rechtssprache der in Genf tätigen verfahrenslei-
tenden Eidgenössischen Untersuchungsrichterin ist. Aktenkundig ist auch,
dass französischsprachige Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin und der
Bundeskriminalpolizei mit dem Dossier beschäftigt waren, was immerhin
ein Indiz dafür ist, dass das Französische im zu Grunde liegenden Verfah-
ren eine nicht untergeordnete Rolle spielt. Die weiteren Anhaltspunkte sind
divergierend: Gemäss Akten sind Banken in Genf involviert, ist der Haupt-
beschuldigte deutscher Muttersprache, sind in Bern Hausdurchsuchungen
getätigt worden und spielen russische Personen und Firmen eine wichtige
Rolle. Bei dieser Aktenlage lässt sich nicht sagen, es sei falsch gewesen,
eine Untersuchungsrichterin, welche sich üblicherweise der französischen
Sprache bedient, mit der Bearbeitung des Dossiers zu betrauen. Diese
durfte von dem im zweisprachigen Kanton Bern als Anwalt tätigen Rechts-
vertreter der Beschwerdeführer zudem annehmen, dass er ihre französi-
schen Briefe und Eingaben versteht, zumal er ja auch auf solche in
Rechtsschriften geantwortet hat. Trotzdem ist auf den im gleichen Strafver-
fahren ergangenen BGE 130 I 234 hinzuweisen, wonach in Fällen wie dem
vorliegenden erwartet werden könnte, dass auch die Beschwerdegegnerin
(bzw. hier die Vorinstanz) ihre Prozesseingaben künftig in der Sprache des
angefochtenen Entscheids bzw. soweit eine Säumnis gerügt wird, in der
Sprache der Beschwerde (hier: deutsch) einreicht. Anlass für aufsichts-
rechtliche Massnahmen besteht hingegen nicht.
2.3 Auf den Beschwerdepunkt, wonach die Vorinstanz anzuweisen sei, die Ak-
ten denjenigen auszuhändigen, die befugt sind, über die Akten zu verfügen,
braucht hier nicht näher eingegangen zu werden, da der Rüge offensicht-
lich ein Versehen der Vorinstanz zu Grunde liegt. Aufsichtsrechtliche
Massnahmen sind auch in diesem Punkt nicht angezeigt.
3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. Nachdem die Be-
schwerdeführer nur mit einem kleinen Teil ihrer Beschwerde durchgedrun-
gen sind, wird ihnen die Gebühr im Umfang von je einem Achtel (je
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Fr. 250.--) auferlegt (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die
Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32; Art. 245
BStP in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 und 3 OG). Im restlichen Umfang
werden sie auf die Bundeskasse genommen.
4. Gemäss Art. 159 Abs. 1 OG ist mit dem Entscheid über die Streitsache
selbst zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegen-
den Partei von der Unterliegenden zu ersetzen sind. Art. 159 Abs. 3 OG
sieht vor, dass die Kosten verhältnismässig verteilt werden können, wenn
der Entscheid nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei ausfällt oder
sich die unterliegende Partei in guten Treuen zur Prozessführung veran-
lasst sehen durfte. Nachdem die Beschwerdeführer in einem unbedeuten-
den Umfang obsiegt haben, sind ihnen die durch das Beschwerdeverfahren
verursachten notwendigen Kosten bloss teilweise zu ersetzen. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass ein beträchtlicher Teil der Beschwerde durch die Ent-
wicklung während des Beschwerdeverfahrens gegenstandslos geworden
ist. Anwendbar ist das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Entschä-
digungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31). Ge-
mäss Art. 3 Abs. 3 desselben wird das Honorar nach Ermessen festge-
setzt, wenn bis zur Schlussverhandlung oder innert einer vom Gericht an-
gesetzten Frist keine Kostennote eingereicht wird. Gestützt auf Art. 3 Abs.
3 des Entschädigungsreglements wird deshalb eine pauschale Entschädi-
gung (inkl. MwSt) von Fr. 800.-- (an beide Beschwerdeführer zusammen)
festgesetzt. Die Vorinstanz hat diese den Beschwerdeführern auszurichten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird, soweit die Rückgabe aller Akten betreffend, gutge-
heissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Soweit die Beschwerde als Aufsichtsbeschwerde zu behandeln ist, wird der-
selben keine Folge gegeben.
3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt und im Umfang von je
Fr. 250.-- den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des gemein-
sam geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.--. Den Rest trägt die Eid-
genossenschaft.
4. Die Eidgenossenschaft hat die Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfah-
ren mit gesamthaft Fr. 800.-- (inkl. MwSt) zu entschädigen.
Bellinzona, 9. März 2005
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Fürsprecher Konrad Rothenbühler
- Schweizerische Bundesanwaltschaft
- Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer-
den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun-
desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit-
telinstanz oder deren Präsident es anordnet.
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