B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
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Geschäftsnummer: BB.2004.66
Entscheid vom 11. März 2005
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiberin Joséphine Contu
Parteien
A.______,
Beschwerdeführer
vertreten durch Markus Trottmann,
gegen
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Amtshandlungen des Bundesan-
walts (Art. 105bis Abs. 2 BStP)
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Sachverhalt:
A. Im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gegen A.______ wegen Ver-
dachts der Geldwäscherei, banden- und gewerbsmässig begangen, und
Verdachts des Betrugs, gewerbsmässig begangen, ersuchte Rechtsanwalt
Markus Trottmann (nachstehend „Trottmann“) die Schweizerische Bundes-
anwaltschaft (nachstehend „Bundesanwaltschaft“), als amtlicher Verteidiger
von A.______ bestellt zu werden, was ihm gestützt auf Art. 36 Abs. 2 BStP
mit Verfügung vom 29. Juli 2004 bewilligt wurde. Aufgrund der Angaben
von A.______ anlässlich der Einvernahme vom 26. August 2004 betreffend
seiner Vermögensverhältnisse wurde Trottmann mit Verfügung vom
25. Oktober die amtliche Verteidigung wieder entzogen sowie die Einset-
zung als amtlicher Anwalt gestützt auf Art. 36 Abs. 1 BStP verweigert (BK
act. 1.1).
B. Dagegen führt A.______, vertreten durch Trottmann, mit Eingabe vom
1. November 2004 Beschwerde und beantragt, ihm sei gestützt auf Art. 36
Abs. 1 und 2 BStP in Abänderung der angefochtenen Verfügung die amtli-
che Verteidigung durch Trottmann zu bewilligen und demgemäss sei der
angeordnete rückwirkende Entzug der bereits bewilligten amtlichen Vertei-
digung aufzuheben. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung bzw.
für den Fall des Obsiegens eine angemessene Entschädigung zu gewäh-
ren (BK act. 1).
C. Wie nachfolgend dargelegt, erweist sich die Beschwerde von Anfang an als
unzulässig resp. unbegründet, weshalb auf den weiteren Schriftenwechsel
in Anwendung von Art. 219 BStP verzichtet wurde.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Wie zuvor die Anklagekammer des Bundesgerichts prüft die Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts die Zulässigkeit der bei ihr eingereichten
Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 122 IV 188,
190 E. 1; 121 II 72, 74 E. 1a).
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2. Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts kann bei
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt wer-
den (Art. 105bis BStP). Diese richtet sich nach den Artt. 214 – 219 BStP.
Letzterer sieht e contrario vor, dass auf den weiteren Schriftenwechsel ver-
zichtet werden kann, sofern sich die Beschwerde sofort als unzulässig oder
unbegründet erweist.
2.1 Gemäss Art. 36 Abs. 1 BStP bestellt der Richter dem Beschuldigten, der
infolge Inhaftierung, jugendlichen Alters, Unerfahrenheit oder anderer
Gründe nicht imstande ist, sich selber zu verteidigen, einen amtlichen Ver-
teidiger (sog. Pflichtverteidiger oder notwendiger Verteidiger). Dies aber
nach dem Gesetzeswortlaut nur dann, wenn der Beschuldigte in diesen
Fällen von notwendiger Verteidigung nicht bereits einen frei gewählten Ver-
teidiger beigezogen hat oder beizieht. Diesfalls besteht kein Bedarf, zusätz-
lich einen amtlichen Verteidiger zu bestellen. Die Bestellung eines amtli-
chen Verteidigers trotz bereits bestehender Verteidigung käme allenfalls
dann in Betracht, wenn der gewillkürte Vertreter die Interessen des Ange-
schuldigten nicht in ausreichender und wirksamer Weise wahrnimmt (HAU-
SER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Auflage, Ba-
sel/Genf/München 2002, § 40 N 17).
Der Beschwerdeführer hat mit Vollmachtsurkunde vom 20. Juli 2004 einen
Privatverteidiger, Trottmann, mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt
(vgl. BK act. 1.2). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er seither
von diesem nicht wirksam vertreten worden wäre, weshalb sich die Frage
der Bestellung eines amtlichen Anwalts grundsätzlich nicht stellt. Der Be-
schwerdeführer ersucht denn auch gar nicht darum, sondern fordert sozu-
sagen einen „Etikettenwechsel“, indem sein Privatverteidiger neu als not-
wendiger Verteidiger i.S.v. Art. 36 Abs. 1 BStP fungieren solle. Eine derar-
tige Möglichkeit lässt sich aus dem Wortlaut von Art. 36 Abs. 1 BStP nicht
ableiten. Sollte es dem Privatverteidiger darum gehen, auf dem Weg der
Einsetzung als Pflichtverteidiger seine Entschädigung aus der Bundeskas-
se zu sichern, sei lediglich bemerkt, dass die Bundeskasse die Entschädi-
gung des amtlichen Verteidigers nur dann übernimmt, wenn der Beschul-
digte bedürftig ist (Art. 38 Abs. 2 BStP). Fehlt es an der Bedürftigkeit, hat
sich der Verteidiger hinsichtlich seiner Honorarforderung an seinen Klienten
zu halten.
2.2 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Beschwerdegegnerin habe
bei der Behandlung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht
berücksichtigt, dass er per Mitte Oktober 2004 ausgesteuert worden sei. Zu
den Einnahmen von monatlich rund Fr. 3'500.-- kommt sein hälftiger Anteil
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an den ehelichen Ersparnissen von Fr. 62'500.--, somit ein monatlich ver-
wendbarer Betrag von rund Fr. 5'200.-- (nicht bloss von Fr. 5'000.--, wie der
Beschwerdeführer zu seinen Gunsten angibt) hinzu, gesamthaft also
Fr. 8'700.-- monatlich. Dem stehen gemäss Angaben des Beschwerdefüh-
rers monatliche Auslagen in der Höhe von rund Fr. 6'300.-- gegenüber (ef-
fektiv: Fr. 6'221.--, weshalb ein Aufrunden auf Fr. 6'500.--, wie es der Be-
schwerdeführer getan hat, unangemessen ist). Damit ergibt sich ein monat-
licher Überschuss von rund Fr. 2'400.--, womit – wie die Beschwerdegeg-
nerin in ihrer Verfügung im Ergebnis zu Recht feststellte – die Vorausset-
zungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind.
2.3 Die Beschwerde erweist sich gestützt auf obige Erwägungen als unbegrün-
det und ist daher abzuweisen.
3. Schliesslich stellt der Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerde-
verfahren das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, bringt jedoch ge-
genüber seinen Vorbringen vor der Bundesanwaltschaft keine neuen Tat-
sachen vor, weshalb die Erwägungen unter 2.2 auch für den diesbezügli-
chen Entscheid massgebend bleiben. Gestützt auf dieselben ist festzustel-
len, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, die Kosten des Beschwer-
deverfahrens selbst zu bezahlen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
desselben zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Die Ge-
richtsgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements über die
Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem Beschwerdefüh-
rer auferlegt.
Bellinzona, 11. März 2005
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Markus Trottmann
- Schweizerische Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.
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