Entscheid vom 16. November 2005
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
E. AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Büchi,
Beschwerdeführerin
gegen
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,
Zweigstelle Lugano,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Hausdurchsuchung und Be-
schlagnahme (Art. 65 und 67 ff. i.V.m. Art. 105bis
Abs. 2 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: BB.2005.100
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Sachverhalt:
A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt-
schaft“) erliess im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gegen B. am
17. August 2005 einen Durchsuchungsbefehl, gemäss welchem bei der
A. GmbH in Liquidation eine Durchsuchung mit dem Zweck der Sicherstel-
lung der verfahrensrelevanten Beweise sowie der einziehbaren Vermö-
genswerte durchzuführen war, insbesondere mit Bezug auf die ganze Do-
kumentation im Zusammenhang mit den Gesellschaften C. AG und
D. GmbH sowie deren Kunden. Zu durchsuchen waren alle der A. GmbH in
Liquidation zugänglichen bzw. von ihr benützten Räume und Fahrzeuge
(act. 1.1). Diese am 5. April 2005 durch Gesellschafterbeschluss aufgelöste
Gesellschaft verzeichnet ihr Domizil bei der E. AG in Zürich (act. 5.8 und
5.9). Am 18. August 2005 nahmen sieben Beamte der Bundesanwaltschaft
und der Bundespolizei gestützt auf den vorgenannten Befehl eine Durchsu-
chung in den Räumlichkeiten der E. AG vor und beschlagnahmten diverse
Gegenstände der A. GmbH in Liquidation (act. 1.2). Am 19. August 2005
erhob Rechtsanwalt Markus Büchi namens F., Liquidator der A. GmbH in
Liquidation, gegen die Durchsuchung schriftlich Einsprache im Sinne von
Art. 69 Abs. 3 BStP (act.1.3). Eine Versiegelung der Dokumente durch die
Bundesanwaltschaft erfolgte nicht.
B. Die A. GmbH in Liquidation und die E. AG liessen durch Rechtsanwalt Mar-
kus Büchi mit gemeinsamer Eingabe vom 23. August 2005 bei der Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde mit den folgenden
Anträgen einreichen:
„1. Der Durchsuchungsbefehl vom 17. August 2005 sei aufzuheben und
es sei festzustellen, dass Anordnung und Durchführung der Durch-
suchung vom 18. August 2005 rechtswidrig waren.
2. Die beschlagnahmten Gegenstände seien der Eigentümerin zurück
zu geben.
3. Dieser Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die
Akten seien bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides zu
versiegeln.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde-
gegnerin.“
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C. Mit Verfügung des Präsidenten der Beschwerdekammer vom 26. August
2005 wurde die aufschiebende Wirkung vorsorglich in dem Sinne erteilt, als
die Unterlagen zu versiegeln waren, falls dies noch nicht geschehen sein
sollte (act. 4). Am 29. August 2005 nahm die Bundesanwaltschaft in Aus-
führung dieser Anordnung die Versiegelung der beschlagnahmten Doku-
mente vor (act. 5). In der Folge wurde zur Frage der aufschiebenden Wir-
kung ein zweifacher Schriftenwechsel durchgeführt (act. 4, 5, 7, 10, 11, 12).
Ein Schriftenwechsel in der Hauptsache erfolgte nicht.
D. Mit separaten, an den Rechtsvertreter gerichteten Aufforderungen wurden
der A. GmbH in Liquidation (BB.2005.99) und der E. AG (BB.2005.100) je
Frist bis 8. September 2005 zur Leistung eines Kostenvorschusses von
Fr. 1'000.-- sowie zur Einreichung einer Vollmacht angesetzt. Beiden Auf-
forderungen war ein Einzahlungsschein mit Angabe der betreffenden Ge-
schäftsnummer beigelegt (act. 2 und 3).
Mit Eingabe vom 7. September 2005 ersuchte der Rechtsvertreter um
Erstreckung der „Frist zur Leistung des Kostenvorschusses und zur Einrei-
chung der Vollmachten“ bis 15. September 2005, welchem Begehren der
Präsident der Beschwerdekammer entsprach (act. 6). Am 14. September
2005 leistete der Rechtsvertreter für das Verfahren BB.2005.100 einen
Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- (act. 8, 8.3, 9), und am 15. September
2005 reichte er die verlangten Vollmachten ein (act. 8, 8.1, 8.2). Am
18. Oktober 2005 wurde eine Nachfrist zur Vervollständigung der Vollmacht
der E. AG angesetzt, welcher Aufforderung der Rechtsvertreter innert Frist
nachkam (act. 14, 15).
E. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Wer das Bundesstrafgericht anruft, hat nach Anordnung des Präsidenten
die mutmasslichen Gerichtskosten sicherzustellen (Art. 245 BStP i.V.m. Art.
150 Abs. 1 OG). Bei fruchtlosem Ablauf der für die Sicherstellung gesetzten
Frist wird auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten (Art. 150 Abs. 4 OG).
Wird innert angesetzter Frist weder der Kostenvorschuss einbezahlt noch
ein Gesuch um Fristerstreckung oder um Befreiung von der Bezahlung der
Gerichtskosten eingereicht, so wird auf die Beschwerde in Anwendung der
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zitierten Bestimmungen androhungsgemäss nicht eingetreten (Entscheide
des Bundesstrafgerichts BK_B 112/04 vom 7. September 2004,
BV.2005.14 vom 17. Mai 2005, BB.2005.44 vom 25. August 2005).
Nachdem die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist den verlangten
Kostenvorschuss für das Verfahren BB.2005.100 geleistet und innert ange-
setzter Nachfrist in Beseitigung des anfänglich bestehenden Mangels der
fehlenden Zweitunterschrift eines kollektiv Zeichnungsberechtigten eine
rechtsgültig unterzeichnete Vollmacht zu den Akten gereicht hat, sind diese
Voraussetzungen für ein Eintreten erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1S.27/2005 vom 21. September 2005).
2. Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die
Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Artikel 214-219 BStP an
die Beschwerdekammer zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP). Die Beschwerde
steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder
durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil
erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Damit jemand zur Beschwerde legitimiert
ist, muss er einen Nachteil finanzieller, ideeller, materieller oder anderer
Natur nachweisen. Der Nachteil muss zudem persönlich und unmittelbar
sein, weshalb der direkt durch die Massnahme Verletzte beschwerdebe-
rechtigt ist (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 064/04a vom 30. Juli
2004 E. 1.2 und 1.3). Vorausgesetzt wird mithin ein aktuelles praktisches
Rechtsschutzinteresse. Auf ein Rechtsmittel ist nicht einzutreten, wenn sich
selbst im Fall der Gutheissung an der angefochtenen Verfügung nichts än-
dern würde; zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage ist kein
Rechtsmittel gegeben. Namentlich ist gegen Anordnung und Durchführung
der Hausdurchsuchung kein ordentliches Rechtsmittel – insbesondere nicht
die einfache Beschwerde – gegeben (OBERHOLZER, Grundzüge des Straf-
prozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, N. 1209, 1603 ff.; SCHMID, Strafprozess-
recht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 536 f., 970, 975 ff.).
Die Beschwerdeführerin ist nicht Partei im Bundesstrafverfahren (Art. 34
BStP). Sie ist indes als Dritte zur Beschwerde legitimiert, sofern sie durch
die angefochtene Amtshandlung im vorerwähnten Sinne betroffen ist.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe als Domizilgeberin der
A. GmbH in Liquidation (nachfolgend A. GmbH“) einen direkten Nachteil er-
litten, da die Durchsuchung in ihren Räumlichkeiten durchgeführt worden
sei. Durch das Erscheinen von sieben Beamten seien ihre Mitarbeiter und
allfällig anwesende Kunden verunsichert worden. Es wäre angezeigt gewe-
sen, statt dieses Auftritts der Behörden die Akten einfach von der A. GmbH
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herauszuverlangen oder bei der Durchsuchung zumindest diskreter vorzu-
gehen. Die Beschwerdegegnerin habe gewusst, dass sich der Geschäfts-
führer der Beschwerdeführerin sowie der Liquidator der A. GmbH am Tag
der Durchsuchung zu einer Einvernahme auf die Staatsanwaltschaft des
Kantons Zürich hätten begeben müssen. Die Durchsuchung sei daher of-
fensichtlich so angesetzt worden, dass die Geschäftsräume der Beschwer-
deführerin ungehindert hätten durchstöbert werden können.
2.2 Gemäss Durchsuchungsbefehl vom 17. August 2005 war die Durchsu-
chung gegen die A. GmbH gerichtet. Zu durchsuchen waren alle der
A. GmbH zugänglichen bzw. von ihr benützten Räumlichkeiten und Fahr-
zeuge. Zweck der Durchsuchung war die Sicherstellung verfahrensrelevan-
ter Unterlagen und einziehbarer Vermögenswerte, welche sich im Besitz
dieser Gesellschaft befanden. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend,
es seien – entgegen dem Durchsuchungsbefehl – Unterlagen durchsucht
und beschlagnahmt worden, die sich in ihrem eigenen Besitz befunden hät-
ten (act. 1 S. 4 f. Ziff. 10 ff.). Solches ergibt sich auch nicht auf Grund des
Verzeichnisses der beschlagnahmten Gegenstände (act. 1.2). Demnach
wurden keine der Beschwerdeführerin gehörenden Dokumente durchsucht
und sichergestellt. Die Beschwerdeführerin weist denn auch ausdrücklich
darauf hin, dass sie von der Durchsuchung überhaupt nicht betroffen war
(act. 1 S. 6 Ziff. 16, S. 7 Ziff. 18). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern mit
Bezug auf die Beschwerdeführerin Verfahrensrechte gemäss Art. 68 und
69 BStP hätten beschnitten werden können, wie in der Beschwerde ausge-
führt wird (act. 1 S. 7 Ziff. 18). Die Beschwerdeführerin ist insoweit durch
die angefochtene Amtshandlung nicht persönlich und unmittelbar betroffen.
Im Übrigen räumt sie selber ein, dass die bereits erfolgte Durchsuchung
nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (act. 1 S. 8 Ziff. 23). Sie be-
hauptet sodann, auf Grund der Durchsuchung einen direkten Nachteil erlit-
ten zu haben, ohne diesen indes zu substantiieren (act. 1 S. 2 Ziff. 2); ins-
besondere legt sie nicht dar, inwiefern sie durch die angebliche Verunsi-
cherung ihrer Mitarbeiter und allfällig anwesender Kunden einen heute
noch bestehenden Nachteil erlitten haben soll (act. 1 S. 6 Ziff. 16). Soweit
sie die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin bei der Hausdurchsu-
chung rügt, ist darauf hinzuweisen, dass dagegen das Rechtsmittel der Be-
schwerde gemäss Art. 214 ff. BStP nicht gegeben ist (vgl. E. 2).
2.3 Nach dem Gesagten fehlt es an einer Beschwer und damit an einem aktu-
ellen praktischen Rechtsschutzinteresse, weshalb auf die Beschwerde der
Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist.
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3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführe-
rin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 245 BStP). Die Gerichtsge-
bühr ist auf Fr. 1’000.-- festzusetzen und mit dem in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 3 Reglement über die Gerichts-
gebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004, SR
173.711.32).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt
und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Bellinzona, 17. November 2005
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Markus Büchi,
- Schweizerische Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Lugano,
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer-
den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun-
desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit-
telinstanz oder deren Präsident es anordnet.
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