Entscheid vom 9. Mai 2005
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Patrick Guidon
Parteien
A.______,
Beschwerdeführerin
gegen
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Einziehung (Art. 73 Abs. 2 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2005.23
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Sachverhalt:
A. Am 28. Januar 2005 versuchte A.______ im Migros in Z.______ mit einer
gefälschten Banknote à Fr. 50.-- zu bezahlen. Die Schweizerische Bundes-
anwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) eröffnete deshalb am
9. März 2005 zuständigkeitshalber ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsver-
fahren wegen Geldfälschung (BK act. 8).
Mit Verfügung vom 9. März 2005 stellte die Bundesanwaltschaft das ge-
richtspolizeiliche Ermittlungsverfahren ein. Gleichzeitig wurde das sicher-
gestellte Falschgeld eingezogen (BK act. 5 und 8.5).
B. A.______ wendet sich mit Eingabe vom 12. März 2005 (Eingang 17. März
2005) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und erhebt
„Einspruch gegen den Einbezug des Falschgeldes“ (BK act. 1).
Die Bundesanwaltschaft stellt in ihrer Antwort vom 25. April 2005 innert er-
streckter Frist Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (BK
act. 8).
Von der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wird abgesehen.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen die Einziehungsverfügung des Bundesanwalts bei Einstellung der
Ermittlungen kann innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 73 Abs. 1 BStP und
Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG). Das Verfahren richtet sich, soweit in Art. 73 BStP
nicht abweichend geregelt, nach den Vorschriften der Art. 214-219 BStP.
1.2 Im vorliegenden Fall wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Ein-
ziehungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. März 2005 (BK act. 5
und 8.5). Die Beschwerdeführerin ist durch die Verfügung beschwert. Über-
dies ist die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden. Auf die Beschwer-
de ist daher einzutreten.
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2.
2.1 Bei Einstellung der Ermittlungen ist der Bundesanwalt zur Einziehung von
Gegenständen und Vermögenswerten zuständig; er hat seine Verfügung
mit einer kurzen Begründung dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen
(Art. 73 Abs. 1 BStP). Einzuziehen und unbrauchbar zu machen oder zu
vernichten sind unter anderem falsches oder verfälschtes Metall- oder Pa-
piergeld, falsche oder verfälschte Banknoten, amtliche Wertzeichen, amtli-
che Zeichen, Masse, Gewichte, Waagen oder andere Messinstrumente
sowie Fälschungsgeräte (Art. 249 Abs. 1 StGB). Art. 249 StGB ist gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Verhältnis zu Art. 58 StGB insoweit
Spezialbestimmung, als er keine strafbare Handlung im Sinne der
Art. 240 ff. StGB voraussetzt, denn es ist nur vom Tatobjekt der jeweiligen
strafbaren Handlungen die Rede, während die subjektiven Tatbestands-
elemente nicht als Voraussetzung für die Einziehung genannt werden (vgl.
hierzu sowie den nachfolgenden Ausführungen BGE 123 IV 55, 57 E. 1b
m.w.H. sowie BSK StGB II-LENTJES MEILI, Basel 2003, Art. 249 N. 8). Spe-
zialbestimmung ist er auch insoweit, als die Einziehung von Falschgeld –
im Sinne einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der Gefährdung
schutzwürdiger Interessen – obligatorisch ist. Damit stellt sich die sonst im
Anwendungsbereich von Art. 58 StGB stets zu prüfende Frage nicht, ob die
Einziehung nicht durch weniger weitgehende Ersatzmassnahmen entbehr-
lich ist, weil solche nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Vorrang
haben, wenn sie den Sicherungszweck der Einziehung erfüllen; Art. 249
StGB räumt dem Richter diesbezüglich kein Ermessen ein. Im Übrigen sind
aber die durch die Rechtsprechung im Rahmen von Art. 58 StGB entwickel-
ten Grundsätze auch bei der Anwendung von Art. 249 StGB sinngemäss zu
berücksichtigen.
2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass es sich bei der sichergestellten Banknote
um Falschgeld handelt. Damit aber ist diese obligatorisch einzuziehen. Die
Einziehungsverfügung ist mithin nicht zu beanstanden und die Beschwerde
demgemäss abzuweisen.
Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde ist die Beschwerdeführerin
der guten Ordnung und Klarheit halber nochmals ausdrücklich darauf hin-
zuweisen, dass die Einziehung unabhängig irgendeiner Strafbarkeit zu er-
folgen hat. Dass sich die Beschwerdeführerin, wie sie ausführt, nicht straf-
bar gemacht hat, ist auch die Auffassung der Beschwerdegegnerin. In die-
sem Sinne hielt letztere in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. April 2005 (BK
act. 8) denn auch fest, sie habe das Verfahren „mangels Erhärtung eines
konkreten Tatverdachts sowie mangels Hinweisen auf Involvierung der Be-
schwerdeführerin“ eingestellt. Mit der Einstellungsverfügung vom 9. März
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2005 (BK act. 5 und 8.5) hat sie ebendies zum Ausdruck gebracht, nämlich
dass ein ausreichender Tatverdacht zu Lasten der Beschwerdeführerin
fehlt bzw. eine strafbare Handlung der Beschwerdeführerin nicht erkennbar
ist.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kos-
ten zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Es ist eine Ge-
richtsgebühr von Fr. 200.-- (Minimalgebühr) anzusetzen (Art. 3 des Regle-
ments vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes-
strafgericht, SR 173.711.32). Diese wird der Beschwerdeführerin unter An-
rechnung des Kostenvorschusses von Fr. 500.-- auferlegt. Die Gerichts-
kasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Rest des Kostenvor-
schusses von Fr. 300.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin unter An-
rechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.-- auferlegt. Die
Gerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Rest des Kos-
tenvorschusses von Fr. 300.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 9. Mai 2005
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.______
- Schweizerische Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer-
den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun-
desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit-
telinstanz oder deren Präsident es anordnet.
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