Entscheid vom 3. August 2005
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Patrick Guidon
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH-
TERAMT
Gegenstand Beschwerde gegen Verweigerung der Akteneinsicht
(Art. 116 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2005.26
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Sachverhalt:
A. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt eröffnete am 14. März 2005
auf Antrag der Schweizerischen Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bun-
desanwaltschaft“) gegen A., Präsident des Vereins B., und allfällige weitere
Mitbeteiligte (Mitglieder des B.) eine Voruntersuchung wegen Verdachts
der mehrfachen Nötigung gegen einzelne Richter des Bundesgerichts
(Art. 181 i.V.m. Art. 340 Ziff. 1 al. 1 StGB; vgl. act. 1.2).
Mit vom 24. März 2005 datierender Eingabe beantragte A. beim Eidgenös-
sischen Untersuchungsrichteramt, es sei ihm auf einer Amtsstelle im Kan-
ton Waadt vollständige Akteneinsicht zu gewähren. Dieses Gesuch wies
der zuständige Untersuchungsrichter mit Verfügung vom 11. April 2005 ab
(act. 1.1).
B. A. wendet sich mit Beschwerde vom 16. April 2005 (Eingang 19. April
2005) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellt fol-
gende Anträge (act. 1, S. 1 f.):
„1. Es habe das Bundesstrafgericht zufolge Befangenheit sowie zur Vermeidung
einer weiteren Verletzung der EMRK in Ausstand zu treten und die hier vorlie-
gende Beschwerde gegen die Verfügung des Beamten C. sei durch eine un-
parteiische, neutrale Instanz zu bearbeiten; U.K.&E.F.
(…)
1. Es sei dem Beschuldigten, gestützt auf Ziff. 6 sowie Ziff. 13 EMRK, das Recht
zur Akteneinsicht in rubriziertem Verfahren zu gewähren oder subsidiär die
angefochtene Verfügung zwecks Neubeurteilung in diesem Sinne an die Vor-
instanz zurück zu weisen. (…)
2. Es seien durch die Vorinstanz diese sowie künftige Verfügungen zu begrün-
den so, wie dies einen solchen Namen verdient und ausserdem bundesge-
richtsnotorisch verlangt wird, da die Fallensteller- und Inquisitionsjustiz abge-
schafft wurde.“
C. Mit Schreiben vom 19. April 2005 forderte die Beschwerdekammer A. auf,
bis 29. April 2005 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten (act. 2).
Mit Eingabe vom 22. April 2005 (Eingang 25. April 2005) stellte A. ein „Ge-
such um unentgeltliche Prozessführung“ (act. 3), weshalb ihm die Be-
schwerdekammer mit Schreiben vom 25. April 2005 (act. 4) das entspre-
chende Formular zukommen liess. Dieses retournierte A. innert Frist
(act. 5), wobei er darin auch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechts-
beistandes in der Person von Rechtsanwalt Urs Saal ersuchte.
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D. Da Anlass des Ausstandsbegehrens des Gesuchstellers offenbar ein Ent-
scheid der Beschwerdekammer bezüglich eines Meinungsaustauschs ge-
mäss Art. 110 Abs. 1 BStP zwischen dem Eidgenössischen Untersu-
chungsrichteramt und der Bundesanwaltschaft bildete, stellte die Be-
schwerdekammer dem Gesuchsteller der Vollständigkeit und guten Ord-
nung halber den betreffenden Entscheid vom 14. Februar 2005 (Verfah-
rensnummer BA.2004.14) mit Schreiben vom 17. Mai 2005 zu und ersuchte
gleichzeitig um schriftliche Mitteilung bis 30. Mai 2005, ob der Gesuchstel-
ler vor diesem Hintergrund das Ausstandsbegehren zurückziehen oder
daran festhalten möchte (act. 6).
Mit Schreiben vom 30. Mai 2005 (Eingang 1. Juni 2005) zog der Ge-
suchsteller sein Ausstandsbegehren zurück und stellte folgende weiteren
Anträge (act. 7, S. 2):
„1. Es möge das Bundesstrafgericht dem Beschwerdeführer auch die übrigen Ak-
ten des Verfahrens BA.2004.14, soweit sich diese noch beim Bundesstrafge-
richt befinden, zwecks Gewähr des verfassungsgemässen Rechts auf Akten-
einsicht noch zustellen, namentlich vor allem (Kopien von)
· Aktenverzeichnis des Verfahrens BA.2004.14
· Eingabe der Bundesanwaltschaft vom 10.1.2005 samt Beilagen
· Eingabe des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes vom
13.12.2004
· Richtlinien bezüglich der Verfahrensübergabe (vgl. BA.2004.14, Entscheid
S. 4, Ziff. 4.2)
2. Es sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, dem Beschwerdeführer vollum-
fänglich Akteneinsicht in alle Verfahrensakten zu gewähren und diese Akten
zum genannten Zweck einer beliebigen Amtsstelle im Wohnortskanton Waadt
des Beschwerdeführers zuzustellen.“
E. Mit Entscheid vom 14. Juni 2005 (act. 8) schrieb die Beschwerdekammer
das Ausstandsbegehren zufolge Rückzugs als erledigt ab. Überdies wies
sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug
auf die Gerichtskosten und die Bestellung eines Vertreters in der Person
von Rechtsanwalt Urs Saal für das Verfahren BB.2005.26 ab und setzte
dem Gesuchsteller Frist bis 27. Juni 2005 zur Leistung des Kostenvor-
schusses an (act. 8). Letzterer ging innert Frist ein (act. 10), wobei A. mit
einer zusätzlichen Eingabe zur Abweisung des Gesuches um unentgeltli-
che Rechtspflege Stellung nahm (act. 12).
F. Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 1. Juli
2005, die Beschwerde vollumfänglich und kostenpflichtig abzuweisen
(act. 13). Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt stellt in seiner Ver-
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nehmlassung vom 4. Juli 2005 den Antrag, die Beschwerde sei unter den
üblichen Folgen abzuweisen (act. 14).
A. hält im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (act. 15) mit Eingabe
vom 18. Juli 2005 an seinen Anträgen fest (act. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters
ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu-
lässig (Art. 214 Abs. 1 BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Be-
schwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfü-
gung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerecht-
fertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen
eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert
fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kennt-
nis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).
1.2 Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen
gegen die Verfügung des Untersuchungsrichters vom 11. April 2005
(act. 1.1), mithin eine Amtshandlung. Der Beschwerdeführer ist durch die
Verfügung im vorerwähnten Sinne beschwert. Überdies ist die Beschwerde
fristgerecht eingereicht worden. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde ein-
zutreten.
Nicht eingetreten werden kann demgegenüber auf die Beschwerde, soweit
der Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerdegegnerin habe ihm Ak-
teneinsicht zu gewähren (act. 7, S. 2). Wie letztere zutreffend bemerkt hat
(act. 13), befinden sich Verfahrensleitung und Akten bei der Vorinstanz. Al-
lein deren Amtshandlungen (bzw. Säumnis) können beim derzeitigen Ver-
fahrensstadium Gegenstand einer Beschwerde bilden. Es fehlt damit be-
reits an einem tauglichen Beschwerdeobjekt. Das gilt auch insoweit, als der
Beschwerdeführer verlangt, das „Bundesstrafgericht“ möge ihm die übrigen
Akten des Verfahrens BA.2004.14 zustellen (act. 7, S. 2). Auch hier wendet
sich der Beschwerdeführer nicht gegen eine Amtshandlung der Vorinstanz.
Dementsprechend kann auf dieses Begehren im vorliegenden Verfahren
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ebenfalls nicht eingetreten werden. Über diesen Antrag des Beschwerde-
führers ist, da das Verfahren BA.2004.14 betreffend, in jenem Verfahren zu
befinden.
2.
2.1 Die Art. 214 ff. BStP haben nicht den Sinn, der Beschwerdekammer die
Möglichkeit zu geben, auf Beschwerde gegen eine im Ermessen des Un-
tersuchungsrichters liegende Amtshandlung hin nach eigenem freiem Er-
messen zu prüfen, ob sich diese Handlung rechtfertige oder nicht. Es ist
nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, ihr Ermessen an die Stelle desjeni-
gen des Untersuchungsrichters zu setzen und ihm damit die Verantwortung
für die Führung der Untersuchung abzunehmen. Bei Beschwerden gegen
dessen Amtshandlungen hat die Beschwerdekammer deshalb nur zu ent-
scheiden, ob der Untersuchungsrichter die Grenze zulässigen Ermessens
überschritten habe. Zu beachten ist freilich, dass diese Einschränkung der
Kognition nach der Praxis der Beschwerdekammer nur insoweit zur An-
wendung gelangt, als nicht Zwangsmassnahmen zur Diskussion stehen
(vgl. zum Ganzen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.27 vom
5. Juli 2005 E. 2.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
2.2 Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen die (einstweilige) Abweisung
eines Gesuchs um Akteneinsicht und betrifft somit keine Zwangsmass-
nahme. Die Kognition der Beschwerdekammer ist dementsprechend auf
Rechtsverletzungen und damit im Bereich des Ermessens auf qualifizierte
Ermessensfehler wie Ermessensüberschreitung, -unterschreitung und
-missbrauch beschränkt.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, es mangle „an jedwelcher Begrün-
dung vonseiten der Kontrahenten“ (act. 16, S. 2).
3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesge-
richt in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfü-
gungen und Entscheide zu begründen. Die Begründung eines Entscheids
muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die
Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild ma-
chen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche
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sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232, 236 E. 3.2 m.w.H.; vgl. auch Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts BK_B 071/04 vom 12. Oktober 2004 E. 4).
3.3 Vorliegend führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zur Ab-
weisung des Gesuchs um Akteneinsicht unter anderem aus, dass die Ak-
teneinsicht nach einer ersten eingehenden Einvernahme des Angeschul-
digten nicht zu verweigern sei, es sei denn, es lägen konkrete Anhaltspunk-
te dafür vor, dass dieses Recht durch den Angeschuldigten missbraucht
werde. Sodann stellte sie in Bezug auf das konkret zu Diskussion stehende
Gesuch fest, dass eine erste einlässliche Einvernahme des Angeschuldig-
ten bis anhin nicht stattgefunden habe und erklärte, dass vor diesem Hin-
tergrund das gestellte Gesuch um Akteneinsicht einstweilen abzuweisen
sei mit der Feststellung, dass der Eidgenössische Untersuchungsrichter bei
dieser Entscheidung über einen gewissen Ermessensspielraum verfüge
und nicht gehalten sei, die objektiven Gründe vollumfänglich offen zulegen,
welche gegen die Akteneinsicht sprechen, weil andernfalls riskiert würde,
die Wirksamkeit der Entscheidung in Frage zu stellen (act. 1.1, S. 1 f.).
Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, enthält die angefoch-
tene Verfügung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers eine hin-
reichende Begründung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung,
werden darin doch offensichtlich die Überlegungen genannt, von welchen
sich die Vorinstanz leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. So-
dann steht auch die vom Beschwerdeführer als „klar bundesgerichtswidrig“
(act. 1, S. 3) beanstandete Begründung der Vorinstanz, wonach sie mit
Blick auf die Wirksamkeit ihrer Entscheidung nicht zur vollumfänglichen Of-
fenlegung der objektiven Gründe für die Verweigerung der Akteneinsicht
gehalten sei, im Einklang mit Rechtsprechung (JT 1998 III 28 = RStrS 1999
Nr. 605) und Lehre (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Straf-
prozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 259 N. 18 i.f.). Nach dem Gesagten
erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.
4.
4.1 Sodann wendet der Beschwerdeführer zusammengefasst ein, dass das
Recht auf Akteneinsicht zu einer wirksamen Verteidigung gehöre und dass
das Recht auf ebendiese Verteidigung von der allerersten Stunde einer Un-
tersuchung an zu gewähren sei (act. 1, S. 2 f.).
4.2 Gemäss Art. 116 BStP gewährt der Untersuchungsrichter dem Verteidiger
und dem Beschuldigten Einsicht in die Untersuchungsakten, soweit da-
durch der Zweck der Untersuchung nicht gefährdet wird, dem Beschuldig-
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ten allenfalls unter Aufsicht (ähnliche Bestimmungen finden sich auch in
kantonalen Strafprozessordnungen; vgl. z.B. Art. 174 des st. gallischen
Strafprozessgesetzes vom 1. Juli 1999 [SGS 962.1]; § 17 Abs. 1 des zür-
cherischen Gesetzes betreffend den Strafprozess [Strafprozessordnung]
vom 4. Mai 1919 [LS 321]; Art. 244 des bernischen Gesetzes über das
Strafverfahren [StrV] vom 15. März 1995 [BSG 321.1]). Daraus folgt, dass
das Recht auf Akteineinsicht, bei dem es sich um einen elementaren Be-
standteil des rechtlichen Gehörs handelt, nicht absolut ist (HAUSER/SCHWE-
RI/HARTMANN, a.a.O., S. 256 ff. N. 12, 18; PIQUEREZ, Procédure pénale
suisse, Zürich 2000, N. 774, 780 ff.; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2004, N. 261, 266; Entscheid des Bundesstrafgerichts
BB.2005.10 vom 1. Juni 2005 E. 2.3 und BB.2005.27 vom 5. Juli 2005
E. 3.1).
Einschränkungen mit Blick auf den Zweck der Untersuchung können sich
zunächst aufgrund des Bestehens einer Kollusionsgefahr ergeben (HAU-
SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 259 N. 18; PIQUEREZ, a.a.O., FN. 132
zu N. 783; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.10 vom 1. Juni
2005 E. 2.3). Eine solche ist unter anderem anzunehmen, wenn aufgrund
konkreter Tatsachen bzw. entsprechender Aktivitäten zu befürchten ist, der
Verfahrensbeteiligte werde gestützt auf seine Aktenkenntnis sachliche Be-
weismittel verschwinden lassen, andere zu wahrheitswidrigen Aussagen
veranlassen oder die Abklärung des Sachverhaltes in anderer Weise ge-
fährden (SCHMID, a.a.O., N. 701a; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O.,
S. 259 N. 18). Oft ist in Anbetracht der konkreten Sachlage eine derartige
Kollusionsgefahr vor der ersten einlässlichen Einvernahme des Beschuldig-
ten oder solange die wichtigsten Zeugen nicht einvernommen sind nicht
auszuschliessen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 259 N. 18; PI-
QUEREZ, a.a.O., FN. 132 zu N. 783). Eine weitere Gefährdung des Untersu-
chungszwecks, der in der Erforschung der materiellen Wahrheit bei gleich-
zeitiger Wahrung der Justizförmigkeit des Verfahrens besteht, kann sodann
auch in einer Beeinträchtigung der von den Strafverfolgungsbehörden ge-
wählten Untersuchungstaktik liegen.
Bei alledem ist zu berücksichtigen, dass eine wirksame Verteidigung ohne
Aktenkenntnisse nicht möglich ist (SCHMID, a.a.O., N. 266). Fehlt es dem
Beschuldigten an der Kenntnis der be- und entlastenden Beweise, so ist er
nicht nur ausser Stande, sich gegen allfällige Zwangsmassnahmen zur
Wehr zu setzen, sondern auch nicht in der Lage, selbst entlastende Bewei-
se und Argumente beizubringen. Dieses berechtigte und ernst zu nehmen-
de Interesse des Beschuldigten an seiner Verteidigung und das Interesse
des Untersuchungszwecks sind bei der Beurteilung des Rechts auf Akten-
- 8 -
einsicht sorgfältig gegeneinander abzuwägen. In diesem Sinne muss die
Tragweite des Akteneinsichtsrechts von Fall zu Fall festgelegt werden, un-
ter Berücksichtigung der konkreten Interessenlage und unter Würdigung al-
ler Umstände des betreffenden Falls (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O.,
S. 258 N. 18; BGE 122 I 153, 161 E. 6a m.w.H.; Entscheid des Bundes-
strafgerichts BB.2005.10 vom 1. Juni 2005 E. 2.3 und BB.2005.27 vom
5. Juli 2005 E. 3.1).
4.3 Wie sich aus den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ergibt, hat
eine erste, einlässliche Einvernahme des Beschwerdeführers bis anhin
nicht stattgefunden. Dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund eine Ge-
fährdung des Untersuchungszwecks bejahte, ist nicht zu beanstanden. Da-
bei ist zu beachten, dass gerade bei der von der Vorinstanz sinngemäss
geltend gemachten Kollusionsgefahr eine vollumfängliche Offenlegung der
Gründe für die Verweigerung der Akteneinsicht nicht verlangt wird (E. 3).
Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz, wie sie in der ange-
fochtenen Verfügung zu Recht festhielt (act. 1.1, S. 2), beim Entscheid über
die Gewährung der Akteneinsicht über einen Ermessensspielraum verfügt
(siehe E. 2). Dieser rechtfertigt sich nicht nur aufgrund der vertiefteren Ak-
tenkenntnis, die insbesondere eine von den Annahmen der Beschwerde-
kammer im eingangs erwähnten Entscheid (Entscheid des Bundesstrafge-
richts BA.2004.14 vom 14. Februar 2005 E. 5) abweichende Einschätzung
über den Stand der Ermittlungen erlaubt, sondern auch mit Blick auf die
Wahl einer geeignet erscheinenden Untersuchungstaktik. Angesichts der
fehlenden Einvernahmen und mangels anderer Anhaltspunkte kann jeden-
falls nicht davon gesprochen werden, die Vorinstanz habe das ihr zuste-
hende Ermessen verletzt. Demgemäss erweist sich die Beschwerde auch
in diesem Punkt als unbegründet.
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen,
soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfah-
rens hat der Beschwerdeführer, dessen Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege wie erwähnt mit Entscheid vom 14. Juni 2005 abgewiesen wurde
(act. 8), die Kosten zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG).
Unter Berücksichtigung der Kosten für den Entscheid betreffend unentgelt-
liche Rechtspflege ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.-- anzusetzen
(Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren
vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32). Diese wird dem Beschwerde-
führer unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.--
auferlegt.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer unter An-
rechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.-- auferlegt.
Bellinzona, 3. August 2005
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.,
- Schweizerische Bundesanwaltschaft,
- Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt,
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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