Entscheid vom 5. Juli 2005
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Patrick Guidon
Parteien
A.______,
vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,
Beschwerdeführer
gegen
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,
Zweigstelle Zürich,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH-
TERAMT,
Gegenstand Beschwerde gegen Verweigerung der Akteneinsicht
(Art. 116 BStP)
B u n d e ss t r a f g e r i c h t
T r ib una l pé na l f édé ra l
T r ib una l e p e na l e f e de r a l e
T r ib una l pe na l f ede ra l
Geschäftsnummer: BB.2005.27
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Sachverhalt:
A. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt führt gegen A.______ und
weitere Mitglieder des Vereins „Hells Angels MC Switzerland Zürich“ (nach-
folgend „Hells Angels“) eine Voruntersuchung wegen Beteiligung an bzw.
Unterstützung einer kriminellen Organisation. A.______ wird unter anderem
verdächtigt, in der Zeit von Januar 2003 bis April 2004 zusammen mit wei-
teren Personen Gewaltdelikte der Hells Angels unterstützt bzw. sich an
diesen beteiligt zu haben (BK act. 1.8, S. 5).
Mit Verfügung vom 18. April 2005 wies das Eidgenössische Untersu-
chungsrichteramt im Rahmen des vorerwähnten Strafverfahrens ein Ge-
such um Akteneinsicht „einstweilen“ ab (BK act. 1.2, S. 2).
B. A.______ wendet sich mit Beschwerde vom 22. April 2005 an die Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei ihm voll-
ständige, eventualiter limitierte Akteneinsicht zu gewähren, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (BK act. 1, S. 2).
Die Bundesanwaltschaft stellt in ihrer Vernehmlassung vom 18. Mai 2005
Antrag auf „Abweisung der Beschwerde, mit der Einschränkung, dass der
Einsicht in das Protokoll der vom Staatsanwalt des Bundes mit dem Be-
schuldigten am 18.3.2005 durchgeführten Einvernahme (…) nichts entge-
gen steht“ (BK act. 8, S. 1).
Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt stellt in seiner innert er-
streckter Frist (BK act. 6 und 7) eingereichten Vernehmlassung vom
27. Mai 2005 Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter den üblichen
Folgen (BK act. 9, S. 2).
Auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wird verzichtet. Auf
die Ausführungen von Parteien und Vorinstanz sowie die eingereichten Ak-
ten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters
ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu-
lässig (Art. 214 Abs. 1 BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Be-
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schwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfü-
gung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerecht-
fertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen
eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert
fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kennt-
nis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).
1.2 Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verfü-
gung des Untersuchungsrichters vom 18. April 2005 (BK act. 1.2), mithin
eine Amtshandlung. Der Beschwerdeführer ist durch die Verfügung im vor-
erwähnten Sinne beschwert. Überdies ist die Beschwerde fristgerecht ein-
gereicht worden. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Die Art. 214 ff. BStP haben nicht den Sinn, der Beschwerdekammer die
Möglichkeit zu geben, auf Beschwerde gegen eine im Ermessen des Un-
tersuchungsrichters liegende Amtshandlung hin nach eigenem freiem Er-
messen zu prüfen, ob sich diese Handlung rechtfertige oder nicht. Es ist
nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, ihr Ermessen an die Stelle desjeni-
gen des Untersuchungsrichters zu setzen und ihm damit die Verantwortung
für die Führung der Untersuchung abzunehmen. Bei Beschwerden gegen
dessen Amtshandlungen hat die Beschwerdekammer deshalb nur zu ent-
scheiden, ob der Untersuchungsrichter die Grenze zulässigen Ermessens
überschritten habe (BGE 96 IV 139, 142 E. 2; 95 IV 45, 47 E. 2; 90 IV 239,
240 E. 2; 83 IV 179, 182 E. 4b; 77 IV 56; vgl. auch Urteile der Anklage-
kammer des Bundesgerichts 8G.7/2000 vom 20. April 2000 E. 1 sowie
8G.41/1998 vom 9. Juli 1998 E. 2a und [sinngemäss] die Entscheide der
Beschwerdekammer BK_B 190/04 vom 15. Dezember 2004 E. 2.2, BK_B
191/04 vom 24. November 2004 E. 2.2 und BB.2005.4 vom 27. April 2005
E. 2). Zu beachten ist freilich, dass diese Einschränkung der Kognition
nach der Praxis der Beschwerdekammer nur insoweit zur Anwendung ge-
langt, als nicht Zwangsmassnahmen zur Diskussion stehen (vgl. unter an-
derem die Entscheide der Beschwerdekammer BK_B 009/04 vom 18. Mai
2004, E. 1.3 sowie kürzlich BB.2005.4 vom 27. April 2005 E. 2; anders
demgegenüber BB.2004.36 vom 20. Januar 2005 E. 1.3). Das Bundesge-
richt bejaht die volle Kognition der Beschwerdekammer denn auch explizit
in Bezug auf Haftsachen (BGE 120 IV 342, 344 f. E. 2) und jüngst implizit
für Beschwerden gegen Beschlagnahmungen (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 1S.13/2005 vom 22. April 2005 E. 4; darin anerkannte das Bundes-
gericht die Möglichkeit der Heilung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs
im Verfahren vor der Beschwerdekammer, was nach ständiger bundesge-
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richtlicher Rechtsprechung die freie Kognition der Beschwerdeinstanz in
rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht voraussetzt).
2.2 Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen die (einstweilige) Abweisung
eines Gesuchs um Akteneinsicht und betrifft somit keine Zwangsmass-
nahme (so auch die Urteile des Bundesgerichts 1S.1/2004 vom 9. Juli 2004
E. 2, 1S.3/2004 bzw. 1S.4/2004 vom 13. August 2004 E. 2.2, 1S.3/2005
vom 7. Februar 2005 E. 1.4.2 sowie 1S.14/2005 vom 25. April 2005 E. 1.4).
Die Kognition der Beschwerdekammer ist dementsprechend auf Rechtsver-
letzungen und damit im Bereich des Ermessens auf qualifizierte Ermes-
sensfehler wie Ermessensüberschreitung, -unterschreitung und -miss-
brauch beschränkt.
3.
3.1 Gemäss Art. 116 BStP gewährt der Untersuchungsrichter dem Verteidiger
und dem Beschuldigten Einsicht in die Untersuchungsakten, soweit da-
durch der Zweck der Untersuchung nicht gefährdet wird, dem Beschuldig-
ten allenfalls unter Aufsicht (ähnliche Bestimmungen finden sich auch in
kantonalen Strafprozessordnungen; vgl. z.B. Art. 174 des st. gallischen
Strafprozessgesetzes vom 1. Juli 1999 [SGS 962.1]; § 17 Abs. 1 des zür-
cherischen Gesetzes betreffend den Strafprozess [Strafprozessordnung]
vom 4. Mai 1919 [LS 321]; Art. 244 des bernischen Gesetzes über das
Strafverfahren [StrV] vom 15. März 1995 [BSG 321.1]). Daraus folgt, dass
das Recht auf Akteineinsicht, bei dem es sich um einen elementaren Be-
standteil des rechtlichen Gehörs handelt, nicht absolut ist (HAUSER/SCHWE-
RI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005,
§ 55 N. 12, 18; PIQUEREZ, Procédure pénale suisse, Zürich 2000, N. 774,
780 ff.; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 261, 266; Ent-
scheid der Beschwerdekammer BB.2005.10 vom 1. Juni 2005 E. 2.3).
Einschränkungen mit Blick auf den Zweck der Untersuchung können sich
zunächst aufgrund des Bestehens einer Kollusionsgefahr ergeben (HAU-
SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 55 N. 18; PIQUEREZ, a.a.O., FN. 132 zu
N. 783; Entscheid der Beschwerdekammer BB.2005.10 vom 1. Juni 2005
E. 2.3). Eine solche ist unter anderem anzunehmen, wenn aufgrund kon-
kreter Tatsachen bzw. entsprechender Aktivitäten zu befürchten ist, der
Verfahrensbeteiligte werde gestützt auf seine Aktenkenntnis sachliche Be-
weismittel verschwinden lassen, andere zu wahrheitswidrigen Aussagen
veranlassen oder die Abklärung des Sachverhaltes in anderer Weise ge-
fährden (SCHMID, a.a.O., N. 701a; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O.,
§ 55 N. 18). In der Regel ist eine derartige Kollusionsgefahr vor der ersten
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einlässlichen Einvernahme oder solange die wichtigsten Zeugen nicht ein-
vernommen sind nicht auszuschliessen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN,
a.a.O., § 55 N. 18; PIQUEREZ, a.a.O., FN. 132 zu N. 783). Eine weitere Ge-
fährdung des Untersuchungszwecks, der in der Erforschung der materiellen
Wahrheit bei gleichzeitiger Wahrung der Justizförmigkeit des Verfahrens
besteht, kann sodann auch in einer Beeinträchtigung der von den Strafver-
folgungsbehörden gewählten Untersuchungstaktik liegen.
Bei alledem ist zu berücksichtigen, dass eine wirksame Verteidigung ohne
Aktenkenntnisse nicht möglich ist (SCHMID, a.a.O., N. 266). Fehlt es dem
Beschuldigten an der Kenntnis der be- und entlastenden Beweise, so ist er
nicht nur ausser Stande, sich gegen allfällige Zwangsmassnahmen zur
Wehr zu setzen, sondern auch nicht in der Lage, selbst entlastende Bewei-
se und Argumente beizubringen. Dieses berechtigte und ernst zu nehmen-
de Interesse des Beschuldigten an seiner Verteidigung und das Interesse
des Untersuchungszwecks sind bei der Beurteilung des Rechts auf Akten-
einsicht sorgfältig gegeneinander abzuwägen. In diesem Sinne muss die
Tragweite des Akteneinsichtsrechts von Fall zu Fall festgelegt werden, un-
ter Berücksichtigung der konkreten Interessenlage und unter Würdigung al-
ler Umstände des betreffenden Falls (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O.,
§ 55 N. 18; BGE 122 I 153, 161 E. 6a m.w.H.; Entscheid der Beschwerde-
kammer BB.2005.10 vom 1. Juni 2005 E. 2.3).
3.2 Die Beschwerdegegnerin trägt vor, dass der Beschuldigte während laufen-
der Voruntersuchung keinen Anspruch darauf habe, die Akten vollständig
einzusehen. Der eidgenössische Untersuchungsrichter führe die Vorunter-
suchung unabhängig als eigenes Verfahren. Er sei nicht an Entscheide der
Verfahrensleitung des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens gebun-
den. Die Voruntersuchung sei eine neues Verfahrensstadium mit neuer,
unabhängiger Leitung, die entsprechend unabhängig über die durchzufüh-
renden Untersuchungshandlungen im Rahmen des von ihr bestimmten Un-
tersuchungskonzepts entscheide. Es stehe fest, dass der Untersuchungs-
richter noch keine Einvernahme mit dem Beschuldigten durchgeführt habe.
Ebenso stehe fest, dass der ersten einlässlichen Einvernahme hinsichtlich
des weiteren Verfahrensgangs wesentliche Bedeutung zukomme. Bei die-
ser Sachlage sei es zulässig und auch angezeigt, dass der Untersuchungs-
richter über die Akteneinsicht nach erfolgter, erster einlässlicher Einver-
nahme von ihm entscheide (BK act. 8, S. 1 f.).
Die Vorinstanz ihrerseits führt aus, es sei Tatsache, dass der Beschwerde-
führer im Rahmen der Voruntersuchung noch nicht einvernommen worden
sei, was letztlich dazu geführt habe, die beantragte Akteneinsicht abzuleh-
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nen. Der federführende Staatsanwalt sei nach Durchführung verschiedener
Einvernahmen zum Schluss gelangt, es könne dem Beschwerdeführer Ak-
teneinsicht gewährt werden. Nach Abschluss des gerichtspolizeilichen Er-
mittlungsverfahrens und Eröffnung der Voruntersuchung sei indessen die
Frage der Akteinsicht im Hinblick darauf, dass eine einlässliche Einver-
nahme durch den Untersuchungsrichter noch nicht stattgefunden habe, neu
zu beurteilen (BK act. 9, S. 2).
3.3 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdekammer
kürzlich festgehalten hat, ist mit der Erweiterung der Bundeszuständigkeit
aufgrund der so genannten „Effizienzvorlage“ vom 22. Dezember 1999 (AS
2001 S. 3308 ff.) das ursprünglich klare, sich am französischen Strafverfol-
gungsmodell orientierende Konzept der Bundesstrafrechtspflege verwischt
worden (vgl. zum Ganzen den Entscheid der Beschwerdekammer
BB.2005.4 vom 27. April 2005 E. 3.2). Eindeutige Abgrenzungskriterien da-
für, was im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren (Art. 100 ff. BStP)
und was in der Voruntersuchung (Art. 108 ff. BStP) zu erheben ist, beste-
hen nicht mehr. Das der Bundesanwaltschaft bei der zeitlichen Ausgestal-
tung des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens zuzustehende, weite
Ermessen erlaubt es ihr grundsätzlich, das Ermittlungsverfahren bis in die
Nähe der Anklagereife voranzutreiben. Nach dem erwähnten Entscheid
trägt sie allerdings als Korrelat dazu sowohl die Verantwortung für das rich-
tige und beförderliche Vorgehen, als auch dafür, dass die Ermittlungser-
gebnisse in einer Form und unter Gewährung von Parteirechten erhoben
werden, damit diese in der Hauptverhandlung verwertet werden können.
Nach dem Gesagten beurteilen sich die Verteidigungsrechte mangels kla-
rer Abgrenzung zwischen dem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren
und der Voruntersuchung nicht mehr in erster Linie nach dem formellen,
sondern nach dem materiellen Stand des Strafverfahrens. Nichts anderes
kann in Bezug auf die Frage nach einer allfälligen Gefährdung des Unter-
suchungszwecks im Sinne von Art. 116 BStP gelten. Ob und inwieweit eine
solche Gefährdung vorliegt bzw. ob eine erste einlässliche Einvernahme
zur Sache erfolgt ist, darf nicht anhand einer isolierten Betrachtung der
Voruntersuchung entschieden werden; vielmehr muss die entsprechende
Beurteilung unter Berücksichtigung der im gerichtspolizeilichen Ermitt-
lungsverfahren getätigten Erhebungen erfolgen.
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des ge-
richtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens unbestrittenermassen dreimal zur
Sache einvernommen, nämlich am 10. und 26. Mai 2004 (BK act. 1.3 und
1.7) sowie am 18. März 2005 (BK act. 9.1). Im Rahmen dieser mehrstündi-
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gen Einvernahmen, welche sich in insgesamt 42 Seiten Protokoll nieder-
schlugen, wurde der Beschwerdeführer unter Vorlage von belastenden
Beweismitteln befragt und mit Aussagen anderer Beschuldigter konfrontiert.
Eine erste einlässliche Einvernahme des Beschwerdeführers ist damit er-
folgt. Es ist nicht ersichtlich und von der Vorinstanz – über pauschale Be-
hauptungen hinaus – auch nicht dargetan, inwiefern der Untersuchungs-
zweck zum heutigen Zeitpunkt durch die Gewährung der Akteneinsicht
noch gefährdet sein könnte. Obschon die Vorinstanz nicht gehalten ist, die
objektiven Gründe für die Verweigerung der Akteneinsicht „vollumfänglich“
offen zu legen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 55 N. 18), so kann
es doch nicht angehen, dass sie die Akteneinsicht trotz einlässlicher Ein-
vernahme des Beschuldigten durch die Beschwerdegegnerin nur wegen
der fehlenden eigenen Einvernahme und ohne eine konkret ersichtliche
Gefährdung des Untersuchungszwecks verweigert. Das gilt umso mehr, als
die Beschwerdegegnerin im Ermittlungsverfahren unbestrittenermassen
sämtlichen Verteidigern die Möglichkeit der vollumfänglichen Akteneinsicht
eröffnete und hiervon erwiesenermassen (BK act. 1.9 und 1.10) zwei Ver-
teidiger von Mitbeschuldigten Gebrauch gemacht haben (wobei einer der
beiden 1226 Kopien erstellen liess; BK act. 1.11 und 1.12). Diese Akten-
einsicht durch die Mitbeschuldigten kann von der Vorinstanz, wenngleich
sie im Rahmen der Voruntersuchung von der Beschwerdegegnerin unab-
hängig ist (vgl. hierzu BGE 131 I 66, 67 ff. E. 4), nicht rückgängig gemacht
werden und lässt die Kollusionsgefahr bzw. eine Gefährdung des Untersu-
chungszweckes aufgrund der Einsicht des Beschwerdeführers in die Akten
ebenfalls als äusserst unwahrscheinlich erscheinen.
Insgesamt hat die Vorinstanz, indem sie dem Beschwerdeführer trotz der
vorerwähnten Umstände die Akteneinsicht verweigerte, den ihr zustehen-
den Ermessensspielraum verletzt. Die Beschwerde ist demgemäss gutzu-
heissen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Erhebung von Gerichtskos-
ten zu verzichten (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG). Die Gerichts-
kasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den von ihm geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat dem obsiegenden Beschwer-
deführer die verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 159
Abs. 1 und 2 OG; vgl. statt vieler den Entscheid der Beschwerdekammer
BK_B 139/04 vom 24. Januar 2005 E. 5). Die Entschädigung ist nach Er-
messen festzusetzen (Art. 3 Abs. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004
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über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht
(SR 173.711.31). Vorliegend erscheint eine pauschale Entschädigung von
Fr. 1’500.-- (inkl. MwSt.) als angemessen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer ist vollständi-
ge Akteneinsicht zu gewähren.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Gerichtskasse wird ange-
wiesen, dem Beschwerdeführer den von ihm geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Beschwerde-
verfahren mit Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
Bellinzona, 5. Juli 2005
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Till Gontersweiler
- Schweizerische Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich
- Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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