Entscheid vom 17. Oktober 2005
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
A.,
vertreten durch Fürsprecher Peter Häberli,
Beschwerdeführer
gegen
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH-
TERAMT,
Gegenstand Beschwerde gegen Verfügung betreffend Ablehnung
eines Beweisantrags (Art. 115 BStP)
B u n d e ss t r a f g e r i c h t
T r ib una l pé na l f édé ra l
T r ib una l e p e na l e f e de r a l e
T r ib una l pe na l f ede ra l
Geschäftsnummer: BB.2005.48
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Sachverhalt:
A. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersu-
chungsrichteramt“) führt gegen A. und B. eine Voruntersuchung wegen Ge-
fährdung durch die Luftfahrt im Sinne von Art. 90 des Bundesgesetzes über
die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 (Luftfahrtgesetz, LFG, SR 748.0).
Gegenstand der Untersuchung ist die Frage, ob die Beschuldigten als
Kommandant oder Mitglied der Besatzung des Pilatus Porter D. anlässlich
der Landung auf dem Gebirgslandeplatz Wildhorn am 12. April 2004 drei
Skifahrer gefährdeten.
B. Der Verteidiger der Beschuldigten beantragte beim Untersuchungsrichter-
amt mit Eingabe vom 8. Juni 2005, mangels Passivlegitimation von B. sei
das Strafverfahren gegen diesen einzustellen und dieser sei im weiteren
Verfahren als Zeuge zu befragen. Ferner beantragte er die Einvernahme
von C. als Zeuge (act. 2.3).
Das Untersuchungsrichteramt wies die Anträge mit Verfügung vom 13. Juni
2005 ab (act. 2.2).
C. A. und B. liessen durch ihren Verteidiger mit gemeinsamer Eingabe vom
20. Juni 2005 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be-
schwerde führen mit dem Antrag, die Verfügung vom 13. Juni 2005 sei auf-
zuheben und das Untersuchungsrichteramt anzuweisen, den Anträgen der
Verteidigung vom 8. Juni 2005 stattzugeben; insbesondere sei anzuordnen,
dass der beantragte Entlastungszeuge während der laufenden Voruntersu-
chung einzuvernehmen sei (act. 1).
Mit Eingabe vom 21. Juni 2005 wurde die Beschwerde insoweit ergänzt, als
sie unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden sei (act. 2.1).
D. Das Untersuchungsrichteramt lud am 25. Juli 2005 C. zur Einvernahme als
Zeuge auf den 5. August 2005 vor (act. 7.4) und beantragte mit gleichen-
tags eingereichter Beschwerdeantwort, die Beschwerde sei, soweit sie
nicht gegenstandslos geworden sei, unter den üblichen Folgen abzuweisen
(act. 7).
Die Schweizerische Bundesanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.
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A. hielt mit Replik vom 4. August 2005 an seinen Beschwerde- und Ergän-
zungsanträgen ausdrücklich fest (act. 9).
E. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und der Vorinstanz sowie
die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwä-
gungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters
ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu-
lässig (Art. 214 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Be-
schwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfü-
gung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerecht-
fertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).
1.2 Der Beschwerdeführer beschwert sich gegen die Ablehnung eines Beweis-
antrags. Gemäss Art. 115 BStP können der Beschuldigte, der Geschädigte
und der Bundesanwalt dem Untersuchungsrichter Untersuchungshandlun-
gen beantragen (Abs. 1); dieser entscheidet über die Anträge der Parteien
(Abs. 2). Mit Erlass der Verfügung vom 13. Juni 2005 entschied der Unter-
suchungsrichter in Anwendung dieser Bestimmung über den Beweisantrag
des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2005, weshalb eine Amtshandlung –
und nicht etwa eine Säumnis – vorliegt. Da der abgelehnte Zeuge mögli-
cherweise rechtserhebliche Aussagen zum Sachverhalt machen kann und
dieser allenfalls nicht anderweitig hinreichend geklärt werden kann, ist der
Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung insoweit beschwert.
1.3 Nachdem die Frist gemäss Art. 217 BStP eingehalten ist, ist auf die Be-
schwerde grundsätzlich einzutreten.
2. Das Untersuchungsrichteramt erliess am 25. Juli 2005 eine Vorladung an
C. zur Einvernahme als Zeuge (act. 7.4). Da dem Beweisantrag des Be-
schwerdeführers vom 8. Juni 2005 nachträglich statt gegeben und die an-
gefochtene Verfügung damit faktisch aufgehoben wurde, ist dessen Be-
schwerde gegenstandslos geworden und von der Geschäftskontrolle abzu-
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schreiben (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 116/04 vom
25. Oktober 2004).
3. Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos, so erklärt ihn das Gericht nach Ver-
nehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und
entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf
Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 72 BZP i.V.m.
Art. 245 BStP sowie Art. 40 und 146 ff. OG).
3.1 Den Parteien ist auf Grund der formellen Natur des rechtlichen Gehörs Ge-
legenheit einzuräumen, sich nach Eintritt der Gegenstandslosigkeit zur Sa-
che und zu den Kosten zu äussern (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 72 BZP; Ur-
teil des Bundesgerichts 1S.15/2005 vom 24. Mai 2005). Vorliegend trat die
Gegenstandslosigkeit am 25. Juli 2005 und damit in der Zeit zwischen dem
Eingang der Beschwerde und dem Eingang der Beschwerdeantwort ein.
Die Parteien hatten von diesem Umstand Kenntnis und damit Gelegenheit,
sich bereits im Rahmen des weiteren Schriftenwechsels sowohl zur Frage
der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als auch zu den damit verbun-
denen Kostenfolgen zu äussern. Da der Gehörsanspruch somit gewahrt ist,
kann auf weitere Vernehmlassungen in dieser Frage verzichtet werden.
3.2 Die Art. 214 ff. BStP haben nicht den Sinn, der Beschwerdekammer die
Möglichkeit zu geben, auf Beschwerde gegen eine im Ermessen des Un-
tersuchungsrichters liegende Amtshandlung hin nach eigenem freiem Er-
messen zu prüfen, ob sich diese Handlung rechtfertige oder nicht. Es ist
nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, ihr Ermessen an die Stelle desjeni-
gen des Untersuchungsrichters zu setzen und ihm damit die Verantwortung
für die Führung der Untersuchung abzunehmen. Bei Beschwerden gegen
dessen Amtshandlungen hat die Beschwerdekammer deshalb nur zu ent-
scheiden, ob der Untersuchungsrichter die Grenze zulässigen Ermessens
überschritten habe. Zu beachten ist freilich, dass diese Einschränkung der
Kognition nach der Praxis der Beschwerdekammer nur insoweit zur An-
wendung gelangt, als nicht Zwangsmassnahmen zur Diskussion stehen
(Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 E. 2.1).
Die vorliegende Beschwerde richtete sich gegen die Abweisung eines Be-
weisantrags und betraf keine Zwangsmassnahme, weshalb die Kognition
der Beschwerdekammer im vorerwähnten Sinn beschränkt gewesen wäre.
3.3 Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz dem abgelehnten Beweisantrag
nachträglich statt gab, kann zwar grundsätzlich auf dessen Relevanz für
das Untersuchungsverfahren geschlossen werden. Damit ist aber noch
nicht gesagt, dass gleichzeitig ein qualifizierter Ermessensfehler zu beja-
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hen gewesen wäre. Es liegt nämlich grundsätzlich im Ermessen des Unter-
suchungsrichters, welche Personen in welchem Stadium des Verfahrens
als Zeugen zu befragen sind. Gerade im vorliegenden Fall, in welchem zu-
lässigerweise eine schriftliche Auskunft des potentiellen Zeugen zu den
Verfahrensakten genommen und als erheblich erklärt wurde (vgl. Art. 101bis
BStP; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 659), erscheint
das gewählte Vorgehen durchaus als sinnvoll. Soweit sie sich zur Feststel-
lung des Sachverhalts als notwendig erweisen sollte, kann nämlich – allen-
falls auf (erneuten) Antrag der Parteien hin (Art. 119 Abs. 1 BStP) – eine
Zeugenbefragung noch vor Abschluss der Voruntersuchung vorgenommen
werden (Art. 119 Abs. 3 BStP). Im Übrigen besteht für die Parteien die
Möglichkeit, im Hauptverfahren Beweisanträge – namentlich auf Befragung
von Entlastungszeugen – zu stellen (Art. 137 f. BStP), weshalb vorliegend
auch unter diesem Blickwinkel nicht leichtfertig ein qualifizierter Ermes-
sensfehler des Untersuchungsrichters anzunehmen gewesen wäre.
3.4 Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde mutmasslich abzuweisen ge-
wesen. Demzufolge sind dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzu-
erlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühr ist in Anbetracht des mit
dem parallelen Verfahren BB.2005.49 insoweit identischen Verfahrensge-
genstandes auf Fr. 500.-- festzulegen (Art. 3 Reglement über die Gerichts-
gebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004, SR
173.711.32) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
3.5 Der obsiegenden Behörde wird keine Parteientschädigung zugesprochen
(Art. 245 BStP i.V.m. Art. 159 Abs. 1 und 2 OG; BGE 127 II 122, 129 E. 5).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Ge-
schäftskontrolle abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Bellinzona, 18. Oktober 2005
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Fürsprecher Peter Häberli,
- Schweizerische Bundesanwaltschaft,
- Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt
Hinweis
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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