Entscheid vom 19. Oktober 2005
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
B.,
vertreten durch Fürsprecher Peter Häberli,
Beschwerdeführer
gegen
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH-
TERAMT,
Gegenstand Beschwerde gegen Verfügung betreffend Ablehnung
von Einstellungs- und Beweisantrag (Art. 115 BStP)
B u n d e ss t r a f g e r i c h t
T r ib una l pé na l f édé ra l
T r ib una l e p e na l e f e de r a l e
T r ib una l pe na l f ede ra l
Geschäftsnummer: BB.2005.49
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Sachverhalt:
A. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersu-
chungsrichteramt“) führt gegen A. und B. eine Voruntersuchung wegen Ge-
fährdung durch die Luftfahrt im Sinne von Art. 90 des Bundesgesetzes über
die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 (Luftfahrtgesetz, LFG, SR 748.0).
Gegenstand der Untersuchung ist die Frage, ob die Beschuldigten als
Kommandant oder Mitglied der Besatzung des Pilatus Porter D. anlässlich
der Landung auf dem Gebirgslandeplatz Wildhorn am 12. April 2004 drei
Skifahrer gefährdeten.
B. Der Verteidiger der Beschuldigten beantragte beim Untersuchungsrichter-
amt mit Eingabe vom 8. Juni 2005, mangels Passivlegitimation von B. sei
das Strafverfahren gegen diesen einzustellen und dieser sei im weiteren
Verfahren als Zeuge zu befragen. Ferner beantragte er die Einvernahme
von C. als Zeuge (act. 2.3).
Das Untersuchungsrichteramt wies die Anträge mit Verfügung vom 13. Juni
2005 ab (act. 2.2).
C. A. und B. liessen durch ihren Verteidiger mit gemeinsamer Eingabe vom
20. Juni 2005 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be-
schwerde führen mit dem Antrag, die Verfügung vom 13. Juni 2005 sei auf-
zuheben und das Untersuchungsrichteramt anzuweisen, den Anträgen der
Verteidigung vom 8. Juni 2005 stattzugeben; insbesondere sei anzuordnen,
dass der beantragte Entlastungszeuge während der laufenden Voruntersu-
chung einzuvernehmen sei (act. 1).
Mit Eingabe vom 21. Juni 2005 wurde die Beschwerde insoweit ergänzt, als
sie unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden sei (act. 2.1).
D. Das Untersuchungsrichteramt lud am 25. Juli 2005 C. zur Einvernahme als
Zeuge auf den 5. August 2005 vor (act. 7.4) und beantragte mit gleichen-
tags eingereichter Beschwerdeantwort, die Beschwerde sei, soweit sie
nicht gegenstandslos geworden sei, unter den üblichen Folgen abzuweisen
(act. 7).
Die Schweizerische Bundesanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.
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B. hielt mit Replik vom 4. August 2005 an seinen Beschwerde- und Ergän-
zungsanträgen ausdrücklich fest (act. 9).
E. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und der Vorinstanz sowie
die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwä-
gungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters
ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu-
lässig (Art. 214 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Be-
schwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfü-
gung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerecht-
fertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).
1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen die Abweisung eines Gesuchs um Ver-
fahrenseinstellung und die Ablehnung eines Beweisantrags. Gemäss Art.
115 BStP können der Beschuldigte, der Geschädigte und der Bundesan-
walt dem Untersuchungsrichter Untersuchungshandlungen beantragen
(Abs. 1); dieser entscheidet über die Anträge der Parteien (Abs. 2). Mit Er-
lass der Verfügung vom 13. Juni 2005 entschied der Untersuchungsrichter
in Anwendung dieser Bestimmung über die Anträge des Beschwerdefüh-
rers vom 8. Juni 2005, weshalb eine Amtshandlung – und nicht etwa eine
Säumnis – vorliegt. Da der abgelehnte Zeuge möglicherweise rechtserheb-
liche Aussagen zum Sachverhalt machen kann und dieser allenfalls nicht
anderweitig hinreichend geklärt werden kann, ist der Beschwerdeführer
durch die angefochtene Verfügung beschwert. Dasselbe gilt selbstredend
für die verweigerte Verfahrenseinstellung, hätte der Beschwerdeführer
doch unnötigerweise eine Untersuchung zu erdulden, wenn seine Strafbar-
keit – wie er geltend macht – aus rechtlichen Überlegungen ausser Frage
steht und dies bereits im gegenwärtigen Verfahrensstadium absehbar ist.
1.3 Nachdem die Frist gemäss Art. 217 BStP eingehalten ist, ist auf die Be-
schwerde grundsätzlich einzutreten.
2. Die Vorinstanz begründete in der angefochtenen Verfügung die Verweige-
rung der Verfahrenseinstellung damit, dass – sollte die Darstellung des Be-
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schwerdeführers gemäss Eingabe vom 8. Juni 2005 zutreffen – die Rechts-
folge nicht darin bestehen könne, dass das Strafverfahren wegen angebli-
cher „Passivlegitimation“ einzustellen sei; vielmehr dürften die Rechtsfolgen
strafrechtlicher Natur sein.
2.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdebegründung geltend, dass
ihm kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden könne, da er sich in
Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und Reglemente unter der Auf-
sicht und Verantwortung von A. als Gebirgsfluglehrer und Kommandanten
bis zur Landung auf dem Gebirgslandeplatz auf einem Schulungsflug mit
Passagieren befunden habe. Er habe bis zur fraglichen Landung schon aus
rechtlichen Gründen nicht die Funktion eines Kommandanten, sondern nur
die eines in Weiterbildung stehenden Piloten inne haben können.
Die Vorinstanz führt in der Beschwerdeantwort aus, dass die Einstellung
des Verfahrens während laufender Voruntersuchung oder nach Abschluss
derselben Aufgabe des Bundesanwalts sei; der Untersuchungsrichter sel-
ber habe nicht die Kompetenz zum entsprechenden Entscheid. Je nach Er-
gebnis der Voruntersuchung sei der Bundesanwaltschaft im Schlussbericht
Antrag auf Einstellung des Verfahrens bzw. Anklageerhebung zu stellen.
In der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, er hätte von einer Be-
schwerde absehen können, wenn die vorstehend wiedergegebenen Aus-
führungen des Untersuchungsrichters Inhalt der angefochtenen Verfügung
gebildet hätten. Da dies nicht der Fall gewesen sei, sei die Beschwerde zur
Wahrung seiner Interessen zwingend und auch gerechtfertigt gewesen.
2.2 Der Bundesanwalt stellt die Ermittlungen ein, wenn zur Einleitung der Vor-
untersuchung kein Grund vorliegt (Art. 106 Abs. 1 BStP). Hat er beim eid-
genössischen Untersuchungsrichter die Voruntersuchung beantragt und
dieser eine solche verfügt (Art. 108 und 109 BStP), so stellt der Untersu-
chungsrichter den Sachverhalt soweit fest, dass der Bundesanwalt ent-
scheiden kann, ob Anklage zu erheben oder ob die Untersuchung einzu-
stellen ist (Art. 113 Abs. 2 BStP). Der Untersuchungsrichter schliesst die
Voruntersuchung und stellt die Akten mit seinem Schlussbericht dem Bun-
desanwalt zu (Art. 119 Abs. 3 BStP). Der Bundesanwalt kann im Laufe o-
der nach Schluss der Voruntersuchung die Einstellung des Verfahrens ver-
fügen (Art. 120 Abs. 1 BStP); liegen gegen den Beschuldigten hinreichende
Verdachtsgründe vor, so erhebt er Anklage (Art. 125 BStP). Aus dieser be-
züglich Einstellung klaren gesetzlichen Aufgaben- und Rollenverteilung
zwischen Bundesanwalt und Untersuchungsrichter ergibt sich, dass es so-
wohl im Ermittlungs- als auch im Untersuchungsverfahren dem Bundesan-
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walt und nicht dem Untersuchungsrichter zusteht, ein Verfahren gegebe-
nenfalls einzustellen. Mit der Beschwerde kann klarerweise nicht durchge-
setzt werden, der Untersuchungsrichter habe eine ihm nach Gesetz nicht
zustehende Befugnis auszuüben. Die Verfügung wäre somit im Ergebnis
grundsätzlich nicht zu beanstanden.
2.3 Der Beschwerdeführer rügt in der Replik indes sinngemäss eine Verletzung
des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf das rechtliche Gehör im Sinne
einer Prüfungs- und Begründungspflicht, indem er ausführt, er hätte von ei-
ner Beschwerde absehen können, wenn die Ausführungen in der Be-
schwerdeantwort bereits Inhalt der angefochtenen Verfügung gebildet hät-
ten. Diese Rüge erfolgt zu Recht: Ausfluss des rechtlichen Gehörs bildet
die Pflicht der Behörde, ihre Überlegungen dem Betroffenen gegenüber
namhaft zu machen und sich ausdrücklich mit den (entscheidrelevanten)
Einwänden auseinanderzusetzen oder aber zumindest die Gründe an-
zugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann.
Andernfalls ist für den Betroffenen – wie auch für die Rechtsmittelinstanz –
nicht nachvollziehbar, ob und inwieweit die vorgebrachten Einwände ge-
würdigt wurden. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die
Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten
der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann allerdings eine nicht besonders
schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten,
wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdein-
stanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei ü-
berprüfen kann. Die Heilung eines – allfälligen – Mangels soll aber die
Ausnahme bleiben (Urteil des Bundesgerichts 1S.13/2005 vom 22. April
2005 E. 4.1; BGE 130 II 530, 562 E. 7.3; BGE 126 V 130, 131 f. E. 2b; BGE
124 V 180, 183 E. 2b, 4a).
Nachdem die angefochtene Verfügung ohne nähere Ausführungen lediglich
damit begründet wurde, dass die Rechtsfolge der vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Einwände nicht eine Einstellung des Strafverfahrens sein
könne, sondern diese Folge vielmehr „strafrechtlicher Natur“ zu sein hätte,
im Beschwerdeverfahren hingegen als neue Begründung vorgetragen wird,
der Untersuchungsrichter habe gar keine gesetzliche Kompetenz zur Ein-
stellung einer Voruntersuchung, kam die Vorinstanz offensichtlich ihrer Prü-
fungs- und Begründungspflicht nicht bzw. nicht in genügender Art und Wei-
se nach. Wie bereits gegenüber der Bundesanwaltschaft im Rahmen der
Aufsichtstätigkeit des Bundesstrafgerichts unter Hinweis auf die vorstehend
zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts dem Grundsatz nach zum
Ausdruck gebracht wurde, verletzt ein Entscheid oder eine Verfügung des
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Bundesanwalts, welche keine oder bloss eine ungenügende Begründung
aufweist, das rechtliche Gehör des Betroffenen (Schreiben des Bundes-
strafgerichts an die Schweizerische Bundesanwaltschaft vom 2. Juni 2005).
Dies hat mutatis mutandis auch für entsprechende Entscheide und Verfü-
gungen des Untersuchungsrichters Geltung. Da die Beschwerdekammer
praxisgemäss nur Beschwerden betreffend Zwangsmassnahmen und damit
zusammenhängende Amtshandlungen mit voller Kognition prüft (Entscheid
des Bundesstrafgerichts BB.2005.4 vom 27. April 2005 E. 2), ist eine Hei-
lung des Gehörsmangels im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausge-
schlossen. Daran ändert der Umstand nichts, dass eine Einstellung des
Strafverfahrens auf Grund der dargelegten Kompetenzabgrenzung zwi-
schen Untersuchungsrichter und Bundesanwalt nicht in Betracht fallen
kann, denn es kommt nicht darauf an, ob die Anhörung (hier: im Sinne der
Prüfungs- und Begründungspflicht) im konkreten Fall für den Ausgang der
materiellen Entscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu ei-
ner Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht.
2.4 Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 13. Juni 2005 wegen formeller
Rechtsverweigerung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Das Untersuchungsrichteramt erliess am 25. Juli 2005 eine Vorladung an
C. zur Einvernahme als Zeuge (act. 7.4). Da dem Beweisantrag des Be-
schwerdeführers vom 8. Juni 2005 nachträglich statt gegeben wurde, ist die
Beschwerde in diesem Punkt an sich gegenstandslos geworden und wäre
somit abzuschreiben (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 116/04
vom 25. Oktober 2004). Da jedoch die Vorinstanz vorab über die Frage der
Einstellung des Verfahrens neu zu befinden hat und demnach (zumindest
theoretisch) der Entscheid über den Beweisantrag vom Ergebnis jenes
Entscheids abhängig ist, braucht die Frage der Gegenstandslosigkeit des
Beweisantrags und deren Folgen für das Beschwerdeverfahren (Art. 72
BZP i.V.m. Art. 245 BStP sowie Art. 40 und 146 ff. OG) nicht geprüft zu
werden.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben
(Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 und 2 OG), und der geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 500.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Grundsätzlich wird die unterliegende gegenüber der obsiegenden Partei
entschädigungspflichtig (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
Die Bundesanwaltschaft, welche Gegenpartei im Beschwerdeverfahren ist
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(Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.27 vom 5. Juli 2005), hat sich
nicht mit eigenen Anträgen am vorliegenden Verfahren beteiligt. Hingegen
ist die Vorinstanz mit ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung unterlegen,
weshalb sie als unterliegende Behörde dem Beschwerdeführer eine Partei-
entschädigung zu entrichten hat. Diese ist ermessensweise auf Fr. 1'500.--
(inkl. MwSt.) festzusetzen (Art. 3 Abs. 3 Reglement über die Entschädigun-
gen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 13. Juni 2005 auf-
gehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
3. Das Untersuchungsrichteramt hat dem Beschwerdeführer für das Beschwer-
deverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt.) auszurichten.
Bellinzona, 20. Oktober 2005
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Fürsprecher Peter Häberli,
- Schweizerische Bundesanwaltschaft,
- Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt,
Hinweis
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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