Entscheid vom 13. Juni 2005
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Patrick Guidon
Parteien
A.______,
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Hasse,
Beschwerdeführer
gegen
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Beschlagnahme / Grundbuch-
sperre und Anmerkung im Grundbuch (Art. 65 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2005.5
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt-
schaft“) führt gegen A.______ und weitere Personen ein gerichtspolizeili-
ches Ermittlungsverfahren wegen Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug,
eventuell Veruntreuung sowie Geldwäscherei (BK act. 1.2). A.______ wird
verdächtigt, zusammen mit Dritten potentielle Investoren arglistig über Er-
folgsaussichten auf Investments, die mit dem Handelssystem von
B.______ gemanagt wurden, getäuscht und sich dadurch arglistig berei-
chert zu haben. In Betracht fällt zudem, dass er zumindest teilweise mit-
bestimmen konnte, ob und wie die Kundengelder angelegt wurden. Weiter
besteht der Verdacht, dass zumindest ein Teil der akquirierten Gelder in
andere Investments als die angepriesenen angelegt oder von den Beschul-
digten – darunter A.______ – direkt zur eigenen Bereicherung zweckent-
fremdet worden sind (BK act. 1.2 und 1.3, S. 2).
Mit Verfügungen vom 13. Januar 2005 beschlagnahmte die Bundesanwalt-
schaft im Rahmen des vorerwähnten Strafverfahrens je ein Grundstück in
Z.______/GR sowie in Y.______/ZH und wies die betreffenden Grund-
buchämter an, diese Grundbuchsperre im Grundbuch anzumerken (BK act.
1.2 und 1.3).
B. A.______ wendet sich mit Beschwerde vom 19. Januar 2004 (recte: 2005)
an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei-
en die Beschlagnahmeverfügungen, Grundbuchsperren und Anmerkungen
im Grundbuch vom 13. Januar 2005 aufzuheben bzw. die Anmerkungen zu
löschen und die beschlagnahmten Grundstücke freizugeben, alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge (BK act. 1).
Die Bundesanwaltschaft stellt in ihrer innert mehrfach erstreckter Frist (BK
act. 3-6) eingereichten Vernehmlassung vom 22. Februar 2005 Antrag auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerde (BK act. 7).
Die Parteien halten im zweiten Schriftenwechsel mit Eingaben vom
14. März und 18. April 2005 an ihren Anträgen fest (BK act. 9 und 13).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
- 3 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die
Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214-219 BStP an die
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2
BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den Parteien
und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des
Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2
BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Bundesanwalts
gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von
der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).
1.2 Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verfü-
gungen der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2005 (BK act. 1.2 und
1.3), mithin eine Amtshandlung. Der Beschwerdeführer ist durch die Verfü-
gung im vorerwähnten Sinne beschwert. Überdies ist die Beschwerde frist-
gerecht eingereicht worden. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Die Beschlagnahme gemäss Art. 65 Abs. 1 BStP ist eine provisorische
(konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung der
Beweismittel bzw. der allenfalls der Einziehung unterliegenden Gegenstän-
de und Vermögenswerte. Bei Grundstücken kann nach Art. 65 Abs. 2 BStP
unter den gleichen Voraussetzungen eine Grundbuchsperre angeordnet
werden; diese wird im Grundbuch angemerkt.
Voraussetzung für die Beschlagnahme – und damit auch die Grundbuch-
sperre – ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber
dem Betroffenen. An die Bestimmtheit der Verdachtsgründe sind zu Beginn
der Untersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen. Im Gegensatz
zum Strafrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tat-
verdachts deshalb keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden
Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4; 120 IV
365, 366 f. E. 1c; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8G.12/2003 vom
22. April 2003 E. 5 sowie HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches
Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 69 N. 1 ff.). Im Übrigen muss die
Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein.
- 4 -
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, ihm sei bis anhin keine
einzige konkrete strafbare Handlung vorgehalten worden, welche den von
der Beschwerdegegnerin gehegten Verdacht erhärten würde. Zudem sei
auch keine weitere Belastung durch einen weiteren Befragten erfolgt, wo-
nach er [der Beschwerdeführer] derjenige sein solle, der irgendwelche Gel-
der zweckentfremdet habe (BK act. 1, S. 4). Wage Vermutungen oder An-
deutungen würden nicht ausreichen. Damit von einem dringenden Tatver-
dacht gesprochen werden könne, müsse die Beweislage mit hoher Wahr-
scheinlichkeit für eine Verurteilung sprechen (BK act. 9, S. 3).
3.2 Wie die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung der
Beschwerdekammer zu Recht bemerkt (BK act. 13, S. 3 f.; vgl. aber BK
act. 7, S. 4), bedarf es für eine Grundbuchsperre nicht etwa eines dringen-
den, sondern lediglich eines hinreichenden Tatverdachts (vgl. bereits E. 2).
In Abgrenzung zum dringenden setzt der hinreichende Tatverdacht gemäss
einem kürzlich ergangenen Entscheid der Beschwerdekammer nicht vor-
aus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe
Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Der hinreichende Tatver-
dacht unterscheidet sich damit vom dringenden vor allem durch ein gradu-
elles Element hinsichtlich der Beweislage. Dabei muss der ersuchenden
Behörde auch in der Sachverhaltsdarstellung ein geringerer Konkretisie-
rungsgrad zugebilligt werden (vgl. zum Ganzen Entscheid der Beschwer-
dekammer BE.2004.10 vom 22. April 2005 E. 3.1 m.w.H.).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts hatte unlängst Gelegenheit, sich zum hinreichenden Tat-
verdacht gegenüber dem Mitbeschuldigten B.______ und damit auch zu
dessen Handelssystem sowie den allgemeinen, mutmasslich relevanten
Tatumständen zu äussern. In den betreffenden Entscheiden wurden dabei
unter anderem die Beziehungen zwischen der C.______-Gruppe, von de-
ren Gesamtinvestionsvolumen in der Höhe von ca. Fr. 890'000'000.-- nur
noch ein Bruchteil vorhanden ist (vgl. die Aussagen von B.______ anläss-
lich seiner Einvernahme vom 1. Oktober 2004 [BK act. 7.5, S. 5 f.]), und der
D.______ AG respektive E.______ AG dargelegt sowie deren bzw.
B.______s mutmasslich zentrale Rolle in Bezug auf die verschwunden Gel-
der aufgezeigt (vgl. die Entscheide der Beschwerdekammer BB.2004.79
und BB.2004.80 vom 22. April 2005 E. 4.2). Hinsichtlich des Beschwerde-
führers kann zunächst festgehalten werden, dass Kunden über ihn bzw.
seine Gesellschaften unbestrittenermassen im System von B.______ in-
vestierten (BK act. 1, S. 7 sowie BK act. 9, S. 4). So hat er eigenen Anga-
ben zufolge mit dem Gesellschaftsvermögen von ca. Fr. 180'000'000.-- sei-
- 5 -
ner „F.______-Gruppe“ (G.______ Ltd., H.______ Ltd., I.______ Ltd.,
J.______ Ltd., K.______ Ltd.) Investitionen bei der C.______-Gruppe getä-
tigt (BK act. 9, S. 5). Sodann ist nicht bestritten, dass der Beschwerdefüh-
rer nicht nur Verwaltungsrat der D.______ AG bzw. E.______ AG (BK act.
7.1, S. 1), sondern gemäss eigenen Aussagen „mehr oder we[i]niger jeder
Firma von B.______ in der Schweiz“ gewesen ist (vgl. Einvernahme vom
14. Dezember 2004 [BK act. 7.2, S. 4]). Weiter ist unbestritten, dass der
Beschwerdeführer als Direktor der L.______ tätig war und nach eigenen
Angaben freiwillig vom 1. Juli bis Anfang Oktober 2004 die Buchhaltung der
M.______ Inc. geführt hat (BK act. 7.2, S. 5). Der Beschwerdeführer wur-
den denn auch durch B.______, dessen Aussagen als Mitbeschuldigtem
freilich mit der gebotenen Zurückhaltung zu begegnen ist, nicht unerheblich
belastet. Danach gefragt, welche Personen direkt oder indirekt mit dem
Fehlen der Gelder in Zusammenhang zu bringen oder gar dafür verantwort-
lich zu machen seien, nannte B.______ im Sinne einer Vermutung auch
den Beschwerdeführer; dieser soll nebst anderen die Möglichkeit gehabt
haben, „auf irgend eine Art und Weise auf die Gelder der C.______ Ein-
fluss zu nehmen“ (vgl. Einvernahme vom 1. Oktober 2004 [BK act. 7.5, S.
12]). Sodann hielt er an anderer Stelle fest, der Beschwerdeführer sei ein
„grosser Vermittler der C.______ in der Schweiz“ (BK act. 7.5, S. 4) und ei-
ner der wenigen gewesen, der detaillierten Einblick in die Zahlen der
C.______ gehabt (BK act. 7.5, S. 14) bzw. die genauen Zahlen der ganzen
C.______ Gruppe gekannt hätte (BK act. 7.5, S. 4).
Wenngleich nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdefüh-
rer – wie er unter anderem in seiner Strafanzeige gegen B.______ vom
3. Dezember 2004 geltend macht (Beilage zu BK act. 7.2, S. 5; vgl. auch
BK act. 7.1) – an das System von B._______ geglaubt und in guten Treuen
fremdes und auch eigenes Geld investiert hat, so ist aufgrund der geschil-
derten Umstände im jetzigen Verfahrensstadium doch ein hinreichender
Tatverdacht bezüglich der in Frage stehenden Delikte zu bejahen. Dabei ist
daran zu erinnern (vgl. E. 2), dass an die Verdachtsgründe gerade zu Be-
ginn der Untersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen sind und erst
die aufwendigen, umfangreichen und entsprechend längere Zeit benöti-
genden Ermittlungen weitere Klarheit bringen werden. Mithin bestehen im
Sinne der Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. BK act. 7, S. 4) ge-
nügende Verdachtsmomente dafür, dass der Beschwerdeführer zusammen
mit weiteren Beschuldigten und unter Einbezug der C.______ bzw.
F.______-Gruppe die investierten Gelder bzw. Teile davon zweckentfrem-
det hat und letztere auf seine oder allenfalls auf Konten ihm nahe stehen-
der Gesellschaften respektive Privatpersonen geflossen sind.
- 6 -
4.
4.1 Sodann trägt der Beschwerdeführer vor, bei den Grundstücken handle es
sich keinesfalls um solche, welche durch eine strafbare Handlung im Sinne
von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB hervorgebracht worden wären, und deshalb
einer Einziehung unterliegen würden. Auch die Ersatzforderung im Sinne
von Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 StGB bezwecke die Abschöpfung eines delikti-
schen Vorteils, welche durch die knappe Begründung in keiner Art und
Weise dargetan worden sei. Sollte trotzdem auf eine Ersatzforderung er-
kannt werden, so sei von einer solchen abzusehen, da die gesellschaftliche
Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindert würde (BK act. 1,
S. 7).
4.2 Gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB erkennt der Richter, wenn die der Ein-
ziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind, auf
eine Ersatzforderung in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch
nur, soweit dies nicht nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist.
Die Ersatzforderung ist als subsidiäre Massnahme nur zulässig, wenn die
Voraussetzungen der Einziehung des deliktischen Vermögenswerts beim
Täter bzw. dem Dritten nach Art. 59 Ziff 1 StGB an sich erfüllt gewesen wä-
ren. Weiter ist vorausgesetzt, dass eine Einziehung gemäss Art. 59 Ziff. 1
StGB nicht in Frage kommt, sei es wegen der Art des Vermögensvorteils,
sei es weil ein einziehbarer unmittelbarer Vermögensvorteil beim Täter
nicht (mehr) vorhanden oder mindestens für die schweizerische Justiz nicht
greifbar ist (SCHMID in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, organisier-
tes Verbrechen und Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, N. 99 zu Art. 59
StGB).
Zur Durchsetzung einer derartigen Ersatzforderung kann die Untersu-
chungsbehörde gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 BStP Vermögenswerte des
Betroffenen mit Beschlag belegen bzw. bei Grundstücken eine Grundbuch-
sperre anordnen (Art. 65 Abs. 2 BStP). Einer solchen Sicherungsbeschlag-
nahme unterliegen alle Vermögenswerte des Betroffenen, nicht nur jene,
bei denen ein Zusammenhang mit der Anlasstat ersichtlich oder mindes-
tens vermutet wird (SCHMID, a.a.O., N. 173 zu Art. 59 StGB; BSK StGB I-
BAUMANN, Basel 2003, Art. 59 N. 57). Der Beschlagnahmungsgrund, näm-
lich das Vorliegen eines der Ersatzeinziehung unterliegenden Vermögens-
wertes, ist dabei im Untersuchungsverfahren lediglich glaubhaft zu machen
(SCHMID, a.a.O., N. 173 zu Art. 59 StGB).
Im vorliegenden Fall besteht wie ausgeführt ein hinreichender Tatverdacht,
dass die verschwundenen Gelder bzw. Teile davon zweckentfremdet und
unter anderem auf die Konten des Beschwerdeführers bzw. ihm nahe ste-
- 7 -
hender Gesellschaften respektive Privatpersonen geflossen sind (vgl.
E. 3.2). Entsprechend wären die Voraussetzungen der Einziehung des de-
liktischen Vermögenswerts gemäss Art. 59 Ziff. 1 StGB beim Beschwerde-
führer an sich erfüllt gewesen. Ob die unmittelbaren Vermögensvorteile
beim Beschwerdeführer noch vorhanden sind, kann nicht beurteilt werden,
ist indessen zu vermuten (vgl. hierzu E. 5.2). Greifbar sind diese Vermö-
gensvorteile jedoch nicht. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die Grund-
buchsperre zu Recht „im Sinne der Ersatzforderung“ (BK act. 7, S. 7) an-
geordnet. Die Grundbuchsperre nach Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB i.V.m.
Art. 65 BStP ist demgemäss nicht zu beanstanden und zwar auch nicht,
soweit die Ehefrau davon betroffen ist (vgl. zu diesem Einwand BK act. 1,
S. 8), da die Ersatzforderung gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB nicht nur
gegenüber dem Täter, sondern ebenso gegenüber Dritten möglich ist, so-
weit letztere nicht durch Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB geschützt sind.
Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass es nicht Sache der Bundesanwalt-
schaft bzw. der Beschwerdekammer ist, dem Entscheid des Sachrichters
über eine allfällige definitive Einziehung bzw. die Ersatzforderung vor-
zugreifen (vgl. BGE 120 IV 164, 166 E. 1c; 120 IV 365, 367 E. 1c; Ent-
scheid der Beschwerdekammer BB.2004.79 und BB.2004.80 vom 22. April
2005 E. 5.2 m.w.H.; vgl. auch SCHMID, a.a.O., N. 142 zu Art. 59 StGB
i.V.m. N. 84 zu Art. 58 StGB sowie PIQUEREZ, Procédure pénale suisse, Zü-
rich 2000, N. 2578). Demgemäss obliegt es dem Sachrichter nicht nur, in
der Regel über Drittrechte gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu entschei-
den, sondern auch über eine Reduktion bzw. einen Verzicht auf die Ersatz-
forderung gestützt auf die Härteklausel nach Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 StGB. Mit
dem Einwand der ernstlichen Behinderung seiner gesellschaftlichen Wie-
dereingliederung ist der Beschwerdeführer dementsprechend im vorliegen-
den Verfahren nicht zu hören.
5.
5.1 Schliesslich trägt der Beschwerdeführer vor, die Grundbuchsperre und die
damit verbundene Blockierung der Vermögenswerte sei absolut nicht ver-
hältnismässig. Diese beiden Immobilien seien die einzigen Vermögenswer-
te, welche er noch versilbern könne, um die existenziellen Bedürfnisse für
sich und seine Familie für eine gewisse Zeit zu tragen, bis er endlich aus
der Haft entlassen werde, sich resozialisiere und eine neue Einnahmens-
quelle finden könne. Sein eigenes Geschäft sei zerstört, er selber finanziell
ruiniert; zudem habe er sich im Zuge seiner Verselbständigung seine BVG-
Guthaben ausbezahlen lassen, wodurch seine Altersvorsorge nicht mehr
gewährleistet sei (BK act. 1, S. 7).
- 8 -
5.2 Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit ist zunächst zu bemerken, dass die
Grundbuchsperre, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält (BK
act. 7, S. 8), die Nutzung der Liegenschaften nicht einschränkt. Lediglich
die Veräusserung oder Belastung wird ohne Zustimmung der Beschwerde-
gegnerin verunmöglicht (letztere hat im Übrigen in der Beschwerdeantwort
zu einem allfälligen Verkauf unter Einbezahlung des Erlöses auf ihr Konto
Hand geboten; vgl. BK act. 7, S. 6 f.).
Sodann ist mit der Beschwerdegegnerin (BK act. 7, S. 6) darauf hinzuwei-
sen, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner ursprünglichen Darstel-
lung, wonach er mittellos sei (BK act. 7.1), offensichtlich über andere Ver-
mögenswerte zu verfügen scheint. So räumte er anlässlich seiner Einver-
nahme vom 3. Februar 2005 ein, Einzelzeichnungsberechtigung über ein
auf die N.______ Ltd. lautendes Konto in X.______ zu besitzen, auf dem
sich ca. Fr. 300'000.-- befänden (BK act. 7.9, S. 13). Im Rahmen seiner
Einvernahme vom 8. Februar 2005 erklärte er sodann, die N.______ Ltd.
befinde sich nicht in Liquidation, wobei er den sich auf dem vorerwähnten
Bankkonto befindlichen Betrag gar auf Fr. 350'000.-- bezifferte (BK act.
7.10, S. 7; die betreffenden Gelder scheinen nun gesperrt worden zu sein
[BK act. 9.5-9.7]). Überdies besitzt der Beschwerdeführer, was er freilich in
der Beschwerde nicht erwähnte, sondern erst auf entsprechenden Hinweis
der Beschwerdegegnerin bestätigte, zusammen mit seiner Frau ein Ferien-
haus in Spanien (BK act. 9, S. 10). All dies legt die Annahme nahe, dass
der Beschwerdeführer entgegen seinen Beteuerungen über weitere Ver-
mögenswerte verfügt.
Insgesamt erweist sich die Grundbuchsperre damit – gerade auch mit Blick
auf die mutmasslich sehr grosse Deliktssumme – als verhältnismässig.
6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen
für eine Beschlagnahme bzw. Grundbuchsperre erfüllt sind. Die angefoch-
tenen Verfügungen sind nach dem Gesagten nicht zu beanstanden und die
Beschwerde dementsprechend abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Es ist eine Gerichts-
gebühr von Fr. 2’000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom
11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht,
SR 173.711.32).
- 9 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 13. Juni 2005
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Susanne Hasse,
- Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer-
den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun-
desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit-
telinstanz oder deren Präsident es anordnet.
Full & Egal Universal Law Academy