Entscheid vom 19. Oktober 2005
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Patrick Guidon
Parteien
Dieter BEHRING, vertreten durch Rechtsanwalt
Markus Raess,
Beschwerdeführer
gegen
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Ablehnung des Gesuchs um Auf-
hebung der Beschlagnahme und Versiegelung
B u n d e ss t r a f g e r i c h t
T r ib una l pé na l f édé ra l
T r ib una l e p e na l e f e de r a l e
T r ib una l pe na l f ede ra l
Geschäftsnummer: BB.2005.72
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt-
schaft“) eröffnete am 12. Oktober 2004 ein gerichtspolizeiliches Ermitt-
lungsverfahren gegen Dieter Behring (nachfolgend „Behring“) und Mitbetei-
ligte wegen des Verdachts von Vermögensdelikten. Behring wird verdäch-
tigt, zusammen mit Dritten potentielle Investoren arglistig über Erfolgsaus-
sichten von Investments, welche mit seinem Handelssystem bewirtschaftet
wurden, getäuscht und sich dadurch bereichert zu haben. In Betracht fällt
zudem, dass er mitbestimmt haben soll, ob und wie die Kundengelder an-
gelegt wurden. Weiter besteht der Verdacht, dass ein beträchtlicher Teil der
akquirierten Gelder in andere Investments als die angepriesenen angelegt
oder von den Beschuldigten – darunter Behring – direkt zur eigenen Berei-
cherung zweckentfremdet worden sind (vgl. hierzu Entscheide des Bun-
desstrafgerichts BB.2004.79 und BB.2004.80 vom 22. April 2005, Buchsta-
be A).
Mit Verfügung vom 6. Januar 2005 beschlagnahmte die Bundesanwalt-
schaft im Rahmen des vorerwähnten Strafverfahrens diverse Gegenstände
und Vermögenswerte, darunter eine aus zahlreichen Elementen bestehen-
de Foto- und Laborausrüstung (act. 5.1, Ziff. 42 samt separater Liste [Bei-
lage 1]). Zudem versiegelte sie am 25. April 2005 mit Blick auf die Haftent-
lassung von Behring unter anderem die Fotostudios und die Dunkelkammer
in dessen Liegenschaft zur Sicherung der dort befindlichen, beschlagnahm-
ten Gegenstände bzw. Apparaturen (act. 5.4).
Mit Eingaben vom 9. und 14. Juni 2005 ersuchten Behring und dessen Ver-
treter um Aufhebung der Beschlagnahme von einzelnen Gegenständen
sowie der Versiegelung des Fotostudios und der Dunkelkammer (act. 5.5
und 5.7). Dieses Gesuch wies die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom
20. Juni 2005 (act. 1.2 = act. 5.8) ab.
B. Behring wendet sich mit Beschwerde vom 27. Juni 2005 an die Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Verfügung der Bun-
desanwaltschaft vom 20. Juni 2005 sei aufzuheben, die Vorinstanz sei an-
zuweisen, die Versiegelung des Fotostudios und der Dunkelkammer in der
Liegenschaft aufzuheben, und es sei ihm zu erlauben, die mit Eingabe vom
14. Juni 2005 bezeichneten und gemäss Ziff. 42 der Beschlagnahmeverfü-
gung vom 6. Januar 2005 beschlagnahmten Gegenstände zu nutzen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1, S. 2).
- 3 -
Die Bundesanwaltschaft stellt in ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2005
Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 5).
Die Parteien halten im zweiten Schriftenwechsel mit Eingaben vom 18. Juli
und 22. August 2005 (Eingang 24. August 2005) an ihren Anträgen fest
(act. 8 und 10).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die
Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214-219 BStP an die
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2
BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den Parteien
und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des
Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2
BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Bundesanwalts
gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von
der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).
1.2 Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verfü-
gung der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2005 (act. 1.2), mithin eine
Amtshandlung. Der Beschwerdeführer ist durch die trotz seiner Einwände
verweigerte Nutzung der beschlagnahmten Gegenstände im vorerwähnten
Sinne beschwert. Überdies ist die Beschwerde fristgerecht eingereicht wor-
den. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung der Be-
schwerdegegnerin vom 20. Juni 2005 (act. 1.2), mit welcher diese sein Er-
suchen um Aufhebung der Beschlagnahme von einzelnen Gegenständen
sowie der Versiegelung des Fotostudios und der Dunkelkammer abwies.
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt hätte, bereits
die ursprünglichen Amtshandlungen der Beschwerdegegnerin, nämlich die
mit Verfügung vom 6. Januar 2005 angeordnete Beschlagnahme (act. 5.1)
und die zu ihrer Sicherung am 25. April 2005 erfolgte Versiegelung
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(act. 5.4), jeweils innert der Frist von fünf Tagen gemäss Art. 105bis Abs. 2
i.V.m. Art. 217 BStP anzufechten. Davon hat er abgesehen. Stattdessen
wandten sich er bzw. sein Vertreter mit Eingaben vom 9. und 14. Juni 2005
(act. 5.5 und 5.7) an die Beschwerdegegnerin.
2.2 Bei der ursprünglichen Beschlagnahmeverfügung handelt es sich um einen
verfahrensleitenden Entscheid, welcher das Untersuchungsverfahren nicht
abschliesst (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004,
N. 579; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht,
6. Aufl., Basel 2005, S. 210 N. 18). Derartige verfahrensleitende Verfügun-
gen sollen an die Entwicklung und die Bedürfnisse des Strafverfahrens an-
gepasst werden können und müssen deshalb grundsätzlich abänderbar
sein (SCHMID, a.a.O., N. 583), d.h. die Amtstelle kann, solange sie mit der
Sache befasst ist, die Anordnung aufheben oder abändern. Daraus ergibt
sich die Möglichkeit der Verfahrensbeteiligten, Wiedererwägungsgesuche
zu stellen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 210 N. 20). Allerdings
sind die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich nicht gehalten, sich mit ei-
nem Wiedererwägungsgesuch zu befassen, es sei denn, die Pflicht zur Be-
handlung wäre gesetzlich vorgesehen oder ergäbe sich aus konstanter
Praxis (für das Verwaltungsrecht vgl. HÄFELIN/MÜLLER, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, N. 1833 sowie BGE 120 Ib 42, 46
E. 2b). Dem Einzelnen steht überdies gestützt auf Art. 29 BV ein Anspruch
auf Wiedererwägung zu, wenn die Umstände sich seit dem ersten Ent-
scheid wesentlich geändert haben, oder wenn der Gesuchsteller erhebliche
Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren
nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn
rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand
(BGE 124 II 1, 6 E. 3a; 120 Ib 42, 46 f. E. 2b; 113 Ia 146, 151 f. E. 3a; 109
Ib 246, 251 E. 4a; 100 Ib 368, 371 f. E. 3a). Eine solche Änderung der Um-
stände wird sich bei Strafverfahren in der Regel aus den Erkenntnissen der
laufenden Untersuchung ergeben. In diesem Sinne hat eine Strafverfol-
gungsbehörde eine Beschlagnahme aufzuheben, wenn deren Vorausset-
zungen dahin gefallen sind, beispielsweise, weil sich die Beschlagnahme
als nicht mehr verhältnismässig erweist oder im Hinblick auf ihren Zweck
nicht mehr notwendig ist (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts
BB.2004.36 vom 20. Januar 2005 E. 1.3; ähnlich BGE 128 I 129, 132 ff.
E. 3.1.1 und E. 3.1.3 sowie 120 IV 297, 299 E. 3e; vgl. auch SCHMID in:
Schmid [Hrsg.], Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei,
Band I, Zürich 1998, N. 144 zu Art. 59 StGB). Mit diesen Ausführungen ist
zugleich gesagt, dass eine Wiedererwägung prozessleitender Verfügungen
nicht beliebig zulässig ist (das gilt selbst für die Haft als schwerste
Zwangsmassnahme, bei welcher trotz dem gemäss Art. 52 Abs. 1 BStP je-
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derzeit möglichen Haftentlassungsgesuch eine Sperrfrist für weitere Ent-
lassungsgesuche angeordnet werden kann; vgl. HAUSER/SCHWERI/HART-
MANN, a.a.O., S. 335 N. 32 f.). Die Beschwerdekammer hat denn auch be-
reits früher darauf hingewiesen, dass es nicht dem Sinn und Zweck der ge-
setzlichen Rechtsmittelfristen entsprechen kann, dass ein Verfahrensbetei-
ligter bei einer negativen Antwort auf die Anfrage, ob eine Amtsstelle auf
eine einmal erlassene prozessleitende Verfügung zurückkommen wolle, ei-
ne neu laufende Rechtsmittelfrist gegen die ursprüngliche Verfügung erhält
und dadurch die unbenutzt verstrichene Frist „wiederherstellen“ kann (vgl.
Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 198/04 vom 11. November 2004
E. 1.3).
2.3 Vorliegend sieht das Gesetz den Erlass einer beschwerdefähigen Verfü-
gung nicht vor, und eine konstante Praxis der Behörden betreffend Be-
handlung von Wiedererwägungsgesuchen besteht soweit ersichtlich nicht.
Somit ist zu prüfen, ob ein Anspruch auf Wiedererwägung allenfalls auf-
grund der dargestellten Rechtsprechung zu Art. 29 BV besteht.
Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie den Umfang der Beschlagnahme
(zu seinen weiteren Vorbringen vgl. E. 4). Dabei macht er zusammenge-
fasst geltend, die fotografische Tätigkeit stelle für ihn als ehemals hauptbe-
ruflichen Werbefotografen die bestmögliche Alternative zur Erzielung eines
Einkommens dar, die fraglichen Ausrüstungsgegenstände seien damit „im
heutigen Zeitpunkt“ als Kompetenzstücke im Sinne von Art. 92 Ziff. 3
SchKG zu qualifizieren, deshalb unpfändbar und in analoger Weise auch
nicht in einer die Nutzung ausschliessenden Weise beschlagnahmefähig.
Zieht man in Betracht, dass der Beschwerdeführer sich bei Erlass der ur-
sprünglichen Beschlagnahmeverfügung noch in Haft befand und damit für
ihn seinerzeit keine Veranlassung bestand, die Freigabe der beschlag-
nahmten Foto- und Laboreinrichtung für eine berufliche Tätigkeit zu erwir-
ken, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Wiedererwägung im vorste-
hend umrissenen Sinne; die Beschwerdegegnerin hat damit das Begehren
des Beschwerdeführers zu Recht behandelt.
3. Die Beschlagnahme gemäss Art. 65 BStP ist eine provisorische (konserva-
torische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung der Beweis-
mittel bzw. der allenfalls der Einziehung unterliegenden Gegenstände und
Vermögenswerte. Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinrei-
chender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Betroffenen. An
die Bestimmtheit der Verdachtsgründe sind zu Beginn der Untersuchung
keine hohen Anforderungen zu stellen. Im Gegensatz zum Strafrichter hat
- 6 -
die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts deshalb
keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechts-
fragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4; 120 IV 365, 366 f. E. 1c;
vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2
sowie HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 340 ff. N. 1 ff.). Im Übrigen
muss die Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst, dass die Lizenzeinahmen der
A. AG aus Geld stammten, das mutmasslich im Umlageverfahren direkt
von Investitionseinlagen bezogen worden sei. Die Beschwerdegegnerin
begründe ihre gegenteilige Behauptung überdies nicht. Der Verweis auf
frühere Entscheide könne den Nachweis, dass im heutigen Zeitpunkt ein
dringender Tatverdacht bestehe, nicht ersetzen. Zudem habe die Be-
schwerdekammer nie einen Tatverdacht dahingehend festgestellt, dass
„Investitionseinlagen im Umlageverfahren“ vom Beschwerdeführer unge-
rechtfertigt bezogen worden seien. Was die Beschwerdegegnerin unter
dem Begriff „Umlageverfahren“ verstehe, sei nicht nachvollziehbar. In der
angefochtenen Verfügung werde sodann in keiner Weise dargelegt, wieso
zwischen dem Inventar des Fotostudios bzw. der Dunkelkammer und dem
behaupteten Tatverdacht eine Konnexität gegeben sein soll. Es werde
bestritten, dass die fraglichen Gegenstände mit Lizenzeinnahmen aus dem
Handelssystem des Beschwerdeführers erworben worden seien. Der Ver-
weis auf Lizenzeinnahmen im Jahre 2003 sei schon deshalb unbehelflich,
weil der grösste Teil der Foto-, Studio- und Dunkelkammerausrüstung
schon viel früher gekauft worden sei (act. 1, S. 3).
4.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es gemäss ständiger Rechtsprechung
für eine Beschlagnahme entgegen mehreren, dahingehenden Äusserungen
des Beschwerdeführers (act. 1, S. 3; unklar act. 8, S. 2) keines dringenden,
sondern lediglich eines hinreichenden Tatverdachts bedarf (vgl. E. 3). So-
weit der Beschwerdeführer vorbringt, ein dringender Tatverdacht sei nicht
belegt, braucht auf seine Beschwerde nicht näher eingegangen zu werden.
Aus der Beschwerde geht sodann nicht mit restloser Klarheit hervor, ob der
Beschwerdeführer das Vorliegen hinreichender Verdachtsgründe über-
haupt bestreiten will. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch unmissver-
ständlich nur Antrag auf Nutzung der fraglichen Gegenstände und nicht et-
wa auf Aufhebung der Beschlagnahme stellt (act. 1, S. 2), in der Be-
schwerdebegründung überdies erklärt, er habe nie die Aufhebung der Be-
schlagnahme von Gegenständen aus seinem Fotostudio verlangt, sondern
- 7 -
nur um die Erlaubnis ersucht, Teile seiner Foto- und Laborausrüstung in
schonender Weise nutzen zu können (act. 1, S. 3), nochmals betont, dass
nicht die Aufhebung der Beschlagnahme, sondern die Bewilligung einer
schonenden Nutzung beantragt worden sei (act. 1, S. 4) und an diesen An-
trägen in der Replik „vollumfänglich“ festhält (act. 8, S. 2), muss davon
ausgegangen werden, dass er lediglich den Umfang der Beschlagnahme
(vgl. hierzu E. 5), nicht aber deren Voraussetzungen – wie insbesondere
den hinreichenden Tatverdacht, wie er sich aus den Ausführungen der Be-
schwerdegegnerin sowie den Akten ergibt – bestreitet, hätte deren Fehlen
doch die Aufhebung der gesamten Beschlagnahme und nicht nur eine
Verminderung im Umfang zur Folge.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer führt sodann aus, die Beschlagnahme von Vermö-
genswerten sei nur zulässig, wenn sie sich an sich bzw. in der konkreten
Ausgestaltung als verhältnismässig erweise. Der Wert der vorliegend zur
Diskussion stehenden Foto- und Laborausrüstung mache weniger als 1‰
der bei ihm beschlagnahmten Vermögenswerte aus. Beantragt worden sei
sodann auch nicht die Aufhebung der Beschlagnahme, sondern die Bewilli-
gung einer schonenden Nutzung. Das Risiko einer Verminderung des allfäl-
ligen Geschädigten zur Verfügung stehenden Vermögens bestehe damit
nicht. Im Gegenteil könne bei einzelnen Gegenständen durch eine sorgfäl-
tige Nutzung die Werterhaltung erst garantiert werden. Die mit der Be-
schlagnahme verfolgten Ziele (Sicherstellung und Werterhaltung) würden
durch den beantragten Gebrauch also nicht tangiert, teilweise vielmehr nur
so erreicht. Vorliegend fehle es aber nicht nur an einem öffentlichen Inte-
resse, die verlangte Nutzung zu verweigern, sondern es bestehe gleichzei-
tig ein eminentes Interesse seinerseits am Gebrauch der Fotostudio- und
Laboreinrichtung. Eine Fortsetzung seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit
sei ihm zur Zeit nicht möglich. Er sehe sich deshalb gezwungen, sich an-
derweitig ein Einkommen zu verschaffen, und da stelle für ihn eben eine fo-
tografische Tätigkeit die bestmögliche Alternative dar, da er schon einmal
drei Jahre zusammen mit seiner Ehefrau hauptberuflich als Werbefotograf
mit eigenem Studio und Fotolabor tätig gewesen sei und so seinen Le-
bensunterhalt verdient habe. Die fraglichen Ausrüstungsgegenstände seien
deshalb zum heutigen Zeitpunkt als Kompetenzstücke im Sinne von Art. 92
Ziff. 3 SchKG zu qualifizieren, deshalb unpfändbar und in analoger Weise
auch nicht in einer die Nutzung ausschliessenden Weise beschlagnahme-
fähig (act. 1, S. 4). Zur Begründung dieser Auffassung verweist der Be-
schwerdeführer in seiner Replik überdies auf SCHMID, a.a.O., N. 174 zu
Art. 59 StGB (act. 8, S. 3 f.).
- 8 -
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit,
dass das Augenmerk nach der Beschlagnahme auf die Werterhaltung der
betroffenen Vermögenswerte zu richten sei. Daher gehe es nicht an, dass
auf lange Zeit hinaus Gegenstände von erheblichem Wert zur Benutzung
zur Verfügung gestellt würden, die voraussichtlich der Einziehung unterlie-
gen und durch den weiteren – selbst professionellen – Gebrauch zuneh-
mend an Wert verlieren würden. Der geschätzte Wert der vom Beschwer-
deführer verlangten Gegenstände belaufe sich auf rund Fr. 138'000.--.
Würden diese Zahlen relativiert und beispielsweise ein aktueller Wert von
50% angenommen, so beliefe sich der Wert immer noch auf ca.
Fr. 69'000.--. Weil diese Werte für den Fall einer Einziehung zu Gunsten
der Geschädigten unbedingt zu erhalten seien, müsse das Begehren ab-
gewiesen werden. Hinzu komme, dass es zur Beschlagnahme gar keine
mildere Massnahme gebe, wenn die Sachen als solche bis zum Zeitpunkt
der voraussichtlichen Einziehung erhalten werden sollen und an ihre Stelle
nicht mittels vorzeitiger Verwertung Ersatzwerte treten könnten. Um einem
allfälligen Wertverlust der Geräte durch „Standschäden“ gerade vorzubeu-
gen, werde die Beschwerdegegnerin daher die vorzeitige Verwertung oder
professionelle Ausserbetriebsetzung und Lagerung von einzelnen Geräten
prüfen und gegebenenfalls verfügen (act. 1.2, S. 3). An diesen Ausführun-
gen hielt die Beschwerdegegnerin auch in der Beschwerdeantwort fest
(act. 5, S. 2 f.). Darüber hinaus wies sie den Verweis auf Art. 92 Ziff. 3
SchKG zurück mit der Begründung, Art. 44 SchKG stipuliere den Vorbehalt
und damit den Vorrang eidgenössischer oder kantonaler Gesetzesbestim-
mungen bei der Verwertung beschlagnahmter Gegenstände. Dieser Vor-
rang sei absolut. Selbst wenn die Auffassung des Beschwerdeführers zu-
treffend wäre, müsste ihm entgegengehalten werden, dass er mit seinen
Anträgen jedes vernünftige Mass für die Bezeichnung von Kompetenzstü-
cken überschritten habe (act. 5, S. 3 f.).
5.2 In der Tat wird in der Lehre – teils ohne nähere Begründung – die Auffas-
sung vertreten, die Beschlagnahme von Vermögenswerten zur Durchset-
zung einer Ersatzforderung (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 Satz 1 StGB) habe die
Schranken von Art. 92 SchKG zu beachten (SCHMID, a.a.O., N. 174 zu
Art. 59 StGB; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl.,
Bern 2005, N. 1167). Ob diese Auffassung, welche SCHMID auf entspre-
chende Überlegungen bei der Vermögensbeschlagnahme zur Sicherung
der Verfahrenszwecke zu stützen scheint (vgl. SJZ 88 [1992] S. 316 f.), zu-
trifft oder ob Art. 44 SchKG – wie die Beschwerdegegnerin vorträgt – der
strafrechtlichen Beschlagnahme zur Sicherung einer Ersatzforderung abso-
luten Vorrang einräumt, kann hier letztlich offen bleiben (bemerkt sei im-
merhin, dass gemäss BGE 126 I 97, 110 E. 3 c/dd eine Beschlagnahme
nach Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB zumindest dann kein Vorzugsrecht bei der
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Zwangsvollstreckung begründet, wenn zur Sicherung einer Ersatzforderung
Vermögenswerte beschlagnahmt werden sollen, die sich nicht als durch die
Straftat erworbene Originalwerte oder Surrogate bestimmen lassen). Selbst
wenn man der Auffassung der Beschwerdegegnerin folgen wollte, hat eine
gestützt auf Art. 65 BStP verfügte Beschlagnahme wie jede Zwangsmass-
nahme das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 36 Abs. 3 BV;
HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 325 N. 8; SCHMID, a.a.O., N. 686;
vgl. bereits E. 3). Die Beschlagnahme muss notwendig und geeignet sein,
das angestrebte Ziel zu erreichen. Es darf keine milderen Massnahmen
geben (Subsidiaritätsgrundsatz) und beim Einsatz der Beschlagnahme
muss zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff in das Freiheits-
recht ein vernünftiges Verhältnis bestehen (Verhältnismässigkeit im enge-
ren Sinn; vgl. zum Ganzen SCHMID, a.a.O., N. 686).
Unbestritten ist, dass die von der Beschwerdegegnerin verfügte Beschlag-
nahme geeignet ist, den angestrebten Zweck zu erreichen. Fraglich ist
demgegenüber, ob sich die Beschlagnahme als verhältnismässig im enge-
ren Sinne erweist. Hierbei gilt es zu beurteilen, ob zwischen dem Zweck
der Beschlagnahme, nämlich der vorläufigen Sicherung allenfalls der Ein-
ziehung unterliegender Gegenstände und Vermögenswerte, einerseits und
dem damit verbundenen Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdefüh-
rers andererseits ein vernünftiges Verhältnis besteht. Dies muss vorliegend
verneint werden. Zunächst ist nicht einzusehen und von der Beschwerde-
gegnerin über pauschale Behauptungen hinaus nicht dargetan, inwiefern
eine sorgfältige und fachkundige Nutzung einzelner beschlagnahmter Ge-
genstände durch den Beschwerdeführer zu einem erheblichen Wertverlust
derselben führen würde. Vielmehr ist – wie auch die Beschwerdegegnerin
anzuerkennen scheint (act. 1.2, S. 3) – davon auszugehen, dass in Bezug
auf einzelne Gegenstände bei Nichtbenutzung gar „Standschäden“ drohen.
Sodann ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer die Fortset-
zung seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit wegen des laufenden Strafver-
fahrens, was auch die Beschwerdegegnerin nicht bestreitet, gegenwärtig
und mutmasslich noch für einige Zeit nicht möglich ist. Nachdem der Be-
schwerdeführer unbestrittenermassen während mehreren Jahren hauptbe-
ruflich als Werbefotograf tätig war und namhafte Unternehmungen zu sei-
nem Kundenkreis zählte (vgl. act. 1, S. 4), ist es nahe liegend, dass er eine
erneute selbständige Erwerbstätigkeit in diesem Bereich anstrebt. Da zur
Vermeidung von „Standschäden“ und der damit verbundenen Wertminde-
rung die Benutzung bestimmter Geräte ohnehin angezeigt ist und der Be-
schwerdeführer unter Umständen hierdurch gleichzeitig ein legales Er-
werbseinkommen erzielen könnte, erweist sich eine Verweigerung der Be-
nutzung, die sich auf sämtliche beschlagnahmten Gegenstände erstreckt,
- 10 -
als unverhältnismässig. Vielmehr erscheint es sinnvoll, dem Beschwerde-
führer, dessen Vermögenswerte soweit bekannt umfassend beschlagnahmt
worden sind, für die zu erwartende, lange Dauer des Strafverfahrens die
Möglichkeit einer legalen Erwerbstätigkeit im Bereich der Fotografie zu er-
öffnen und ihm die hierfür notwendigen Gegenstände zur schonenden Be-
nutzung zu überlassen. In diesem Umfang erweist sich auch die von der
Beschwerdeführerin in der Verfügung angedeutete vorzeitige Verwertung
(act. 1.2, S. 3) als nicht zweck- und verhältnismässig, da angesichts der
speziellen Konstellation der Fortführungswert der betreffenden Geräte er-
heblich über dem mutmasslich geringen Liquidationswert liegen dürfte.
Dem entspricht, dass die Beschwerdegegnerin selbst in der angefochtenen
Verfügung die von der Bundeskriminalpolizei geschätzten Werte der be-
schlagnahmten Gegenstände erheblich relativierte (act. 1.2, S. 3); auch die
Bundeskriminalpolizei ihrerseits betonte in der entsprechenden Inventarlis-
te, dass einige Apparaturen schon lange nicht mehr verkauft würden und
nur noch einen symbolischen Wert hätten (act. 5.2).
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die sich auf sämtliche beschlagnahm-
ten Geräte erstreckende Verweigerung der Herausgabe zur schonenden
Benutzung sowie des damit verbundenen Zugangs zu den versiegelten
Räumen unverhältnismässig ist und dem Beschwerdeführer die für eine
Erwerbstätigkeit im Bereich der Werbefotografie notwendigen Geräte und
Apparaturen mit der Auflage der sorgfältigen, werterhaltenden Pflege und
Wartung zum Gebrauch zu überlassen sind. Welche Geräte dies im Einzel-
nen sind, vermag die Beschwerdekammer mangels diesbezüglicher An-
haltspunkte allerdings nicht zu beurteilen. Zwar reichte der Beschwerdefüh-
rer der Beschwerdegegnerin eine Liste ein, in welcher er die zur Benutzung
begehrten Gegenstände einzeln bezeichnete (act. 5.7). Die Beschwerde-
gegnerin hielt dem indessen lediglich entgegen, dass das Begehren mit gu-
ten Gründen nicht als bescheiden bezeichnet werden könne (act. 1.2, S. 3)
und der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen jedes vernünftige Mass
überschritten habe (act. 5, S. 4). Die Beschwerde wird deshalb zwar im
Grundsatz geschützt und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
20. Juni 2005 (act. 1.2) aufgehoben, die Sache jedoch zur detaillierteren
Prüfung dieser Frage sowie zum Entscheid im Sinne der Erwägungen an
die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Erhebung einer Gerichts-
gebühr zu verzichten (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG). Die Bun-
desstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den geleis-
teten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- (act. 3) zurückzuerstatten.
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Gemäss Art. 159 OG ist im Entscheid über die Streitsache selbst zu
bestimmen, ob und in welchem Masse Kosten der obsiegenden Partei von
der unterliegenden zu ersetzen sind. Gemäss Art. 159 Abs. 2 OG hat in der
Regel die unterliegende Partei der obsiegenden die durch den Rechtsstreit
verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Dies gilt auch für den Fall,
dass die Eidgenossenschaft unterliegende Partei ist. Die Beschwerdegeg-
nerin hat deshalb den Beschwerdeführer für dessen Anwaltskosten zu ent-
schädigen. Die Entschädigung wird nach Ermessen festgesetzt (Art. 3
Abs. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Entschädigungen in
Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31). Vorliegend er-
scheint eine Entschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. MwSt.) angemessen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird im Grundsatz geschützt, die Verfügung der Be-
schwerdegegnerin vom 20. Juni 2005 aufgehoben und die Sache zum Ent-
scheid im Sinne der Erwägungen an diese zurückgewiesen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird
angewiesen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Beschwerde-
verfahren mit Fr. 1’800.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
Bellinzona, 25. Oktober 2005
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Markus Raess
- Schweizerische Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer-
den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun-
desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit-
telinstanz oder deren Präsident es anordnet.
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