Entscheid vom 22. August 2005
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Daniel Kipfer Fasciati,
Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
1. A.
2. B.
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas
Länzlinger, Zürich
Beschwerdeführer
gegen
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen die Verweigerung der teilweisen
Freigabe aus Beschlagnahme (Art. 65 i.V.m. 105bis
Abs. 2 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2005.73 + 74
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Sachverhalt:
A. Gestützt auf Meldungen gemäss Art. 9 Geldwäschereigesetz (GwG) von
verschiedenen schweizerischen Finanzinstituten eröffnete die Schweizeri-
sche Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) am 28. De-
zember 2004 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des
Verdachts der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) gegen A., dessen Ehefrau
B. sowie unbekannte Täterschaft. In der Folge verfügte die Bundesanwalt-
schaft die Sperre verschiedener Bankkonten, an welchen A. und/oder B. di-
rekt oder indirekt berechtigt sind, und liess sich Kontounterlagen herausge-
ben. Insgesamt wurden Vermögenswerte in der Höhe von ungefähr 9 Mio.
USD mit Beschlag belegt.
Die den Verdacht meldenden Banken hatten sich auf Presseberichte ge-
stützt, aus welchen hervorging, dass in Indonesien gegen A., den Präsiden-
ten und Miteigentümer der C. Bank, und weitere Personen ein Strafverfah-
ren wegen betrügerischer Bankgeschäfte geführt werde und diverse Per-
sonen verhaftet worden seien. Die C. Bank sei von der indonesischen Zent-
ralbank geschlossen worden. Am 23. Dezember 2004 wurde A. von den
Indonesischen Behörden international zur Verhaftung ausgeschrieben. Er
ist unbekannten Aufenthalts.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2005 informierte das Bundesamt für Justiz
die Indonesischen Behörden über die Beschlagnahme der Bankkonten und
über das in der Schweiz geführte gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren
gegen A. und B. Mit Schreiben vom 17. Juni 2005 stellte die Eidgenossen-
schaft bei den zuständigen Behörden in Indonesien ein internationales
Rechtshilfeersuchen in Strafsachen, mit welchem sie um detaillierte Anga-
ben zur Sache nachsuchte. Die Antwort auf das Ersuchen steht noch aus.
B. Am 6. April 2005 mandatierten die Beschuldigten Rechtsanwalt Andreas
Länzlinger als erbetenen Verteidiger. Mit Eingabe vom 30. Mai 2005 bei der
Bundesanwaltschaft ersuchte der Verteidiger namens und im Auftrag der
Beschuldigten um Freigabe von Fr. 50'000.-- von einem der gesperrten
Bankkonten zwecks Deckung der Verteidigungskosten.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2005 wies die Bundesanwaltschaft das Gesuch
ab.
C. A. und B. führen mit Eingabe vom 27. Juni 2005 Beschwerde beim Bun-
desstrafgericht mit dem Antrag, die Verfügung der Bundesanwaltschaft sei
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aufzuheben, das Gesuch vom 30. Mai 2005 vollumfänglich gutzuheissen
und die beschlagnahmten Vermögenswerte teilweise – im Umfang von
Fr. 50'000.-- – zu Verteidigungszwecken freizugeben.
Die Bundesanwaltschaft beantragt mit begründeter Beschwerdeantwort
vom 15. Juli 2005 die Abweisung der Beschwerde.
A. und B. bekräftigen mit Replik vom 2. August 2005 Begründung und An-
träge ihrer Beschwerde.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die
Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214-219 BStP an die
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2
BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den Parteien
und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des
Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2
BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Bundesanwalts
gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von
der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).
1.2 Im vorliegenden Fall wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Verfü-
gung der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2005 (act. 1.1) und mithin ge-
gen eine Amtshandlung. Die Beschwerdeführer sind durch die Verfügung
im vorerwähnten Sinne beschwert. Die Beschwerde genügt den Frist- und
Formerfordernissen. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Die Beschlagnahme gemäss Art. 65 BStP ist eine provisorische (konserva-
torische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung der Beweis-
mittel bzw. der allenfalls der Einziehung unterliegenden Gegenstände und
Vermögenswerte. Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinrei-
chender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Betroffenen. An
die Bestimmtheit der Verdachtsgründe sind zu Beginn der Untersuchung
keine hohen Anforderungen zu stellen. Im Gegensatz zum Strafrichter hat
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die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts deshalb
keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechts-
fragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4; 120 IV 365, 366 f. E. 1c;
vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8G.12/2003 vom 22. April 2003 E. 5
sowie HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht,
6. Aufl., Basel 2005, § 69 N. 1 ff.). Im Übrigen muss die Beschlagnahme
wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein.
2.2 Die Beschwerdeführer selbst anerkennen, dass als Voraussetzung für die
Beschlagnahme ein hinreichender und objektiv begründeter Tatverdacht
genügt, ein dringender Tatverdacht nicht vorliegen muss und dass an die
Bestimmtheit der Verdachtsgründe zu Beginn der Untersuchung keine ho-
hen Anforderungen zu stellen sind. Soweit sie vorbringen, ein dringender
Tatverdacht sei nicht ausgewiesen, ist somit auf die Beschwerde nicht nä-
her einzugehen. Aus der Begründung der Beschwerde geht sodann nicht
mit restloser Klarheit hervor, ob die Beschwerdeführer das Vorliegen für ei-
ne Beschlagnahme hinreichender Verdachtsgründe überhaupt in Frage
stellen wollen. Aus dem Hauptpunkt der Beschwerde (Beschwerde Rz. 14,
letzter Satz) und aus deren Antrag (Freigabe von Fr. 50'000.-- von insge-
samt ca. USD 9 Mio.) ist jedoch zu schliessen, dass die Beschwerdeführer
die Rechtmässigkeit und die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme als
solcher anerkennen (soweit die Verhältnismässigkeit im Speziellen in Frage
gestellt wird, vgl. dazu unten E. 3). Zwar wird auch in der Replik vorge-
bracht, es gehe in casu um die verweigerte Freigabe von Fr. 50'000.--
zwecks Deckung der Verteidigerkosten und nicht (primär) um die Frage, ob
die Kontensperre überhaupt rechtmässig erfolgt sei, wozu man sich bei an-
derer Gelegenheit äussern werde. Dennoch machen die Beschwerdeführer
in weiten Teilen ihrer Rechtsschriften Umstände geltend, mit welchen sie
sich gegen die Rechtmässigkeit der Beschlagnahme als solcher wenden.
2.3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung der
Bundesanwaltschaft vom 17. Juni 2005. Diese abweisende Verfügung be-
zieht sich auf das Gesuch der Beschwerdeführer, mit welchem die Freiga-
be von Fr. 50'000.-- zwecks Deckung der Verteidigerkosten beantragt wur-
de. Dabei brachten die Beschwerdeführer nicht vor, dass die Beschlag-
nahme als solche nicht rechtmässig erfolgt sei (im Übrigen hatten die Be-
schwerdeführer die zwischen dem 29. Dezember 2004 und dem 21. Januar
2005 ergangenen Beschlagnahme- und Editionsverfügungen der Bundes-
anwaltschaft innert gesetzlicher Frist nicht angefochten). Vorliegend ist
demnach allein zu prüfen, ob die Beschwerdeführer aus Gründen ihres
Rechts auf eine angemessene Verteidigung Anspruch auf einen Teil der
Gelder haben, deren Beschlagnahme bis auf weiteres als recht- und ver-
hältnismässig zu gelten hat. Soweit sich die Beschwerde gegen die Recht-
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mässigkeit der Beschlagnahme als solche richtet bzw. richten sollte (hinrei-
chender Tatverdacht; „Beweislastumkehr“), ist auf sie nicht näher einzuge-
hen.
3.
3.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die angefochtene Verfügung ver-
letze ihr Recht, sich durch einen Verteidiger (sinngemäss) ihrer Wahl ver-
teidigen zu lassen (Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, Art. 29 BV). Sie bringen insbe-
sondere vor, es sei unverhältnismässig, einen bescheidenen Anteil von ca.
0,5% der beschlagnahmten Gelder nicht für die Verteidigungskosten frei-
zugeben.
Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK hat eine förmlich beschuldigte Person das
Recht, sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl
verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unent-
geltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interes-
se der Rechtspflege erforderlich ist. Diese Bestimmung bezweckt die Ge-
währleistung einer wirksamen Verteidigung und konkretisiert damit den An-
spruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. ARTHUR
HAEFLIGER/FRANK SCHÜRMANN, Die Europäische Menschenrechtskonventi-
on und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 226).
3.2 Die beschlagnahmten Gelder sind mutmasslich krimineller Herkunft und un-
terliegen der Einziehung nach Art. 59 Ziff. 1 StGB, wenn es im eröffneten
Verfahren zu einem verurteilenden Strafgerichtsentscheid kommen sollte.
Ob solche Gelder von den Behörden zur Deckung der Kosten eines erbe-
tenen Verteidigers überhaupt freigegeben werden dürfen, ist eine
Grundsatzfrage, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher
nicht entschieden worden zu sein scheint. Die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts hat in einem ersten Entscheid im Hinblick auf den Ein-
ziehungsgrund des Art. 59 Ziff. 3 StGB für den Fall, dass sämtliche Vermö-
genswerte einer natürlichen Person beschlagnahmt sind, entschieden,
dass bei einer dadurch ausgelösten Bedürftigkeit als Korrelat ein Anspruch
auf amtliche Verteidigung entsteht, womit der konventions- und verfas-
sungsmässige Anspruch auf angemessene Verteidigung gewahrt werden
kann (Entscheid BB.2005.1 vom 15. Februar 2005 E. 5). Die Beschwerde-
kammer hat diese Praxis in einem folgenden Entscheid auch im Hinblick
auf den Einziehungsgrund des Art. 59 Ziff. 1 StGB bestätigt (Entscheid
BB.2004.80 [BK_B 227/04], vom 22. April 2005 E. 6.2. in fine). Daraus er-
gibt sich, dass auch im vorliegenden Fall eine Teilfreigabe von Vermö-
genswerten für die Verteidigung der Beschuldigten ausser Betracht fällt.
Die Frage der Verhältnismässigkeit der Aufrechterhaltung der Beschlag-
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nahme über den gesamten Betrag braucht unter diesen Umständen nicht
weiter geprüft zu werden.
3.3 Die Beschwerdeführer konnten sich bisher anwaltlich vertreten lassen; sie
haben für das Verfahren vor Bundesstrafgericht den Kostenvorschuss ge-
leistet und weder für dieses Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gestellt noch für das von der Bundesanwaltschaft geführte
Ermittlungsverfahren die amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 36 Abs. 2
BStP beantragt. Sie verfügten mithin bisher entweder über die notwendigen
Mittel, oder der Verteidiger arbeitete auf Kredit und leistete den Kostenvor-
schuss aus eigener Kasse. Dass sie im bisherigen Verfahren nicht hinrei-
chend vertreten worden wären, machen die Beschwerdeführer nicht gel-
tend und ist auch nicht ersichtlich. Sollten sie für das weitere Verfahren
über die nötigen Mittel zur Deckung der Anwaltskosten nicht mehr verfügen
und wäre der Anwalt deshalb nicht mehr bereit, das Mandat weiter auszu-
üben, stünde es ihnen frei, auf einen Verteidiger zu verzichten oder aber
bei der verfahrensleitenden Behörde mit den nötigen Nachweisen ein Ge-
such um unentgeltliche Verbeiständung zu stellen.
3.4 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Kos-
ten zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Es ist eine Ge-
richtsgebühr von Fr. 2’000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom
11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht,
SR 173.711.32). Diese wird den Beschwerdeführern, unter Anrechnung
des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.--, unter solidarischer Haft-
barkeit auferlegt.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.-- wird den Beschwerdeführern, unter An-
rechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.--, unter solidari-
scher Haftbarkeit auferlegt.
Bellinzona, 23. August 2005
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Dr. Andreas Länzlinger, Zürich
- Schweizerische Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer-
den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun-
desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit-
telinstanz oder deren Präsident es anordnet.
Anmerkung:
Mit Entscheid der Beschwerdekammer vom 14. September 2005 wurde Ziffer 2 des Dispositivs in-
sofern berichtigt, als ein Kostenvorschuss von Fr. 1'000.— an die Gerichtsgebühr angerechnet
wird.
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