B u nd e ss t r a f ge r i c h t
T r i b una l p é na l f é dé r a l
T r i b una l e p e na l e f ed e r a l e
T r i b una l p e na l f e de r a l
Geschäft snummer: BB.2005. 77
Entscheid vom 21. September 2005
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Barbara Ott und Tito Ponti,
Gerichtsschreiberin Joséphine Contu
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Verfahrenssprache
(Art. 105bis Abs. 2 BStP)
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt-
schaft“), Zweigstelle Lugano, führt gegen A., einem in Z. wohnhaften
Schweizer Bürger, ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei gemäss Art.
305bis StGB. Das Strafverfahren, welches sich gegen rund zehn natürliche
und juristische Personen richtet, wird in italienischer Sprache geführt.
B. Mit Entscheid vom 28. Juni 2005 verfügte der zuständige Staatsanwalt des
Bundes mit Rücksicht auf die von der Mehrheit der Verfahrensbeteiligten
gesprochene Sprache, den Deliktsort sowie das Stadium der Ermittlungen,
das Strafverfahren sei auf Italienisch zu führen (act. 1.1).
C. Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 7. Juli 2005 bei der Beschwerdekam-
mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde und beantragt im Hauptpunkt,
der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Strafverfahren sei in
Bezug auf seine Person in deutscher Sprache zu führen. Eventualiter stellt
er den Antrag, sämtliche relevanten schriftlichen Verfahrensakten resp. die
relevanten Teile derselben seien – auf Kosten der Bundesanwaltschaft –
ins Deutsche zu übersetzen und sämtliche Einvernahmen seien im Beisein
eines Übersetzers durchzuführen sowie die Einvernahmeprotokolle in
Deutsch abzufassen (act. 1).
Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Ju-
li 2005, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sie
begründet ihren Antrag damit, die angefochtene Verfügung rechtfertige sich
aus der Dringlichkeit der Untersuchung heraus und sei mitnichten willkür-
lich (act. 4).
Mit Replik vom 5. August 2005 hält A. an seinen Anträgen fest (act. 10).
Auf die Einholung einer Duplik wurde verzichtet.
D. Mit Verfügung vom 18. Juli 2005 hat der Präsident der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts ein mit der Beschwerde eingereichtes Gesuch von
A. um aufschiebende Wirkung abgewiesen (act. 6).
- 3 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die
Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 – 219 BStP an
die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs.
2 BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den Parteien
und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des
Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2
BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Bundesanwalts
gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von
der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).
1.2 Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verfü-
gung der Beschwerdegegnerin vom 28. Juni 2005 (act. 1.1), mithin eine
Amtshandlung. Der Beschwerdeführer ist durch die Verfügung im vorer-
wähnten Sinne beschwert. Die Verfügung ist dem Beschwerdeführer am
2. Juli 2005 zugegangen. Die Beschwerde vom 7. Juli 2005 ist somit frist-
gerecht eingereicht worden. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.3 Die Art. 105bis Abs. 2 i.V.m. Art. 214 ff. BStP haben nicht den Sinn, der Be-
schwerdekammer die Möglichkeit zu geben, auf Beschwerde gegen eine im
Ermessen des Bundesanwalts liegende Amtshandlung hin nach eigenem
freiem Ermessen zu prüfen, ob sich diese Handlung rechtfertige oder nicht.
Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, in das Ermessen des Bun-
desanwalts einzugreifen und ihm damit die Verantwortung für die Führung
der Untersuchung abzunehmen. Bei Beschwerden gegen dessen Amts-
handlungen hat die Beschwerdekammer deshalb – soweit nicht Zwangs-
massnahmen zur Diskussion stehen – nur zu entscheiden, ob der Bundes-
anwalt die Grenze zulässigen Ermessens überschritten habe (Entscheid
des Bundesgerichts 1S.13/2005 vom 22. April 2005 E. 4, BGE 95 IV 45, 47
E. 2; 90 IV 239, 240 E. 2; 83 IV 179, 182 E. 4b; 77 IV 56; siehe auch Ent-
scheide des Bundesstrafgerichts BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 E. 2.1 sowie
BB.2005.4 vom 27. April 2005 E. 2).
2. Die angefochtene Verfügung ist in italienischer Sprache erlassen worden,
in der auch das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und die weite-
ren Mitbeschuldigten geführt wird. Art. 37 Abs. 3 OG bestimmt, dass das
Urteil in einer Amtssprache, in der Regel in der Sprache des angefochte-
nen Entscheides, verfasst wird. Sprechen die Parteien eine andere Amts-
sprache, so kann die Ausfertigung in dieser Sprache erfolgen. Diese Be-
- 4 -
stimmung ermöglicht eine gewisse Flexibilität in der Anwendung der Lan-
dessprachen von Seiten der Bundesbehörden. Die Bundesanwaltschaft
verfügt über die organisatorischen Möglichkeiten, um die Landessprachen
flexibel anwenden zu können. Um eine einheitliche Verfahrensführung von
Anfang bis Ende zu gewährleisten, werden die Amtshandlungen grundsätz-
lich in derselben Sprache vorgenommen. Vorliegend ist der Beschwerde-
führer deutscher Muttersprache. Der zuständige Staatsanwalt des Bundes
hat mit seinen wohlformulierten und sachbezogenen Äusserungen in der
Stellungnahme zur Beschwerde seinerseits bewiesen, die deutsche Spra-
che genügend gut zu beherrschen, wenngleich er italienischsprachig ist.
Ein Abweichen von der Regel gemäss Art. 37 Abs. 3, erster Satz, OG lässt
sich somit rechtfertigen. Die Redaktion des vorliegenden Entscheids in
deutscher Sprache erfolgt deshalb im Sinne einer Ausnahme zu Gunsten
des Beschwerdeführers. Daraus kann dieser allerdings keine weiteren
Rechte für sich ableiten (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_H
142/04 vom 29. September 2004 E. 3 sowie BK_B 163/04 vom 7. Februar
2005 E. 4).
3. Der Beschwerdeführer ersucht zunächst darum, die Beschwerdegegnerin
sei anzuweisen, das gegen ihn eröffnete Ermittlungsverfahren in deutscher
Sprache zu führen.
3.1 Im Rahmen des Strafverfahrens erfolgt die Wahl der Sprache für die In-
struktion sowie die Verhandlungen in der Regel gemäss dem Territoriali-
tätsprinzip: Die anzuwendende Sprache ist die Amtssprache am Ort des
Gerichtsstandes (BGE 121 I 196, 198 E. 2). Dieses Kriterium ist allerdings
im Rahmen des Bundesstrafprozesses insofern schwierig anzuwenden, als
die Bundesbehörden die Kompetenz haben, sich auf dem gesamten Bun-
desgebiet und in allen Sprachregionen des Landes zu bewegen, und sie
zur Untersuchungsführung sowie Entscheidfällung in allen drei Amtsspra-
chen, also in Italienisch, Deutsch und Französisch fähig sein müssen
(Art. 16 Abs. 2 BStP; vgl. SCHWANDER, Die sprachlichen Rücksichten in der
Strafrechtspflege des Bundes, ZStrR 82/1966, S. 14 ff.). Das Gesetz äus-
sert sich nicht zu den Kriterien für die Wahl der Sprache, in welcher das
Ermittlungsverfahren und danach die Voruntersuchung zu führen sind.
Art. 97 BStP sieht allerdings vor, dass die Verhandlungen vor dem zustän-
digen Richter in der Regel in der Sprache des Angeklagten zu führen sind,
wenn dieser Deutsch, Französisch oder Italienisch spricht. Art. 37 Abs. 3
OG – welcher vor Bundesstrafgericht analog anwendbar ist – sieht lediglich
vor, dass die Rechtsmittelentscheide in der Regel in der Sprache des ange-
fochtenen Entscheids zu verfassen sind. Entgegen dem impliziten Vorbrin-
- 5 -
gen des Beschwerdeführers schreiben die Art. 5 und 6 EMRK für das
Strafverfahren in keiner Weise die Anwendung einer bestimmten Sprache
vor. Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK sehen lediglich vor, dass
dem Beschuldigten bestimmte Informationen „in einer ihm verständlichen
Sprache“ übermittelt werden und dass er unentgeltlich einen Übersetzer
soll beiziehen können, „sofern er die Gerichtssprache nicht versteht“ (Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts BK_B 028/04 vom 6. Juli 2004 E. 2.1). Das
Bundesgericht hat in einem Entscheid vom 11. Januar 2005 (vgl. Entscheid
1S.6/2004 E. 2.5, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung) die
Hauptkriterien für die Bestimmung der Sprache einer Untersuchung auf
Bundesebene präzisiert, gleichzeitig aber betont, eine ausdrückliche ge-
setzliche Bestimmung fehle, welche zur Wahl einer der drei Landesspra-
chen für das Ermittlungsverfahren verpflichte, weshalb der Bundesanwalt-
schaft diesbezüglich ein besonders weites Ermessen zukomme. Gemäss
besagtem Urteil des Bundesgerichts ist diejenige Sprache zu berücksichti-
gen, welche die Mehrheit der Verfahrensbeteiligten beherrscht, sowie die
Sprache am Ort des Delikts oder auch die Sprache am Ort des Vollzugs
von strafprozessualen Zwangsmassnahmen (beispielsweise bei strafpro-
zessualen Beschlagnahmungen).
3.2 Das gegenüber dem Beschwerdeführer, der bei der B. Kantonalbank in Z.
angestellt ist, eröffnete Strafverfahren geht auf in Italien durchgeführte Er-
mittlungen (sowie auf rechtshilfeweise Ermittlungen in der Schweiz) gegen-
über C. und weitere wegen Verdachts der Urkundenfälschung und der Fäl-
schung der Geschäftsbücher von Gesellschaften aus der Parmalat-Gruppe,
der Entgegennahme von Publikumseinlagen mittels Emission von Obligati-
onen unter Manipulation der Börsenkurse sowie der Abzweigung von Gel-
dern zum Nachteil der genannten Gesellschaften, ausgehend von einer
kriminellen Organisation, zurück. All dies hat bekanntlich zum schnellen
Kollaps des italienischen multinazionalen Landwirtschafts- und Nahrungs-
mittelkonzerns und in der Folge zu schweren finanziellen Schädigungen
der Anleger und der Aktionäre sowie zu massiven Personalentlassungen
geführt. Die in Italien sowie in der Schweiz geführten Ermittlungen ergaben,
dass die Beschuldigten bei mehr als einem der von ihnen durchgeführten
komplexen Finanzgeschäfte durch Berater der B. Kantonalbank gedeckt
worden sind. Diese hätten nämlich auf den Namen der Beschuldigten in Ita-
lien (oder von mit ihnen in Zusammenhang stehenden Personen resp. Or-
ganisationen) lautende und bei der B. Kantonalbank eröffnete Konten ver-
wendet. Auf Ersuchen der italienischen Behörden verfügte die Beschwer-
degegnerin in der Folge die Sperrung der verdächtigen Bankkonten, eröff-
nete die Strafuntersuchung gegenüber einigen Mitarbeitern der B. Kanto-
nalbank wegen Verdachts der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB
- 6 -
und führte eine Reihe von Einvernahmen weiterer Personen durch, die an-
derweitig Kenntnis über die inkriminierten Vorgänge, insbesondere die Fi-
nanzgeschäfte der genannten Bank, hätten haben können (vgl. act. 1.2
sowie act. 8.1 – 8.6).
3.3 Die auch gegen den Beschwerdeführer geführte Strafuntersuchung hat, wie
erwähnt, ihren Ursprung im Rechtshilfeersuchen der mit der Aufklärung des
sogenannten „Parmalat-Falls“ befassten italienischen Behörden. Von Be-
ginn weg wiesen die in der Schweiz eintreffenden Informationen auf die Be-
teiligung in verdächtigen Finanzgeschäften eines gewissen D., ein italie-
nischstämmiger, in der Schweiz zweisprachig (Deutsch – Italienisch) auf-
gewachsener Anlageberater der B. Kantonalbank, sowie eines brasiliani-
schen Staatsbürgers mit Wohnsitz in Brasilien (ohne Kenntnisse der drei
Schweizer Landessprachen) hin. Dass die Untersuchung vor diesem Hin-
tergrund auf Anhieb dem italienischen Zweig der Bundesanwaltschaft zu-
gewiesen wurde, ist logisch nachvollziehbar, erschien dieser doch am e-
hesten geeignet, die Fülle der zur Begründung des italienischen Rechtshil-
feersuchens eingereichten Dokumente zu verstehen sowie allenfalls den
eingangs genannten Beschuldigten in seiner Muttersprache einzuverneh-
men (vgl. diesbezüglich die Aussage von D. auf S. 1 des ihn betreffenden
Einvernahmeprotokolls vom 11. August 2004, act. 8.3). In der Folge wur-
den die Ermittlungen auf bis heute elf weitere Verdächtige ausgedehnt,
darunter die B. Kantonalbank (vgl. act. 8, S. 4, in fine). Gemäss Aussage
der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme sind sieben der vom Er-
mittlungsverfahren betroffenen natürlichen Personen italienischer Mutter-
sprache oder sind des Italienischen mächtig; zwei (worunter der Beschwer-
deführer) sprechen hingegen ausschliesslich Deutsch und ein Letzter ist
wohl keiner der drei Landessprachen kundig (der bereits erwähnte brasilia-
nische Staatsangehörige). Für die Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts besteht kein Anlass, diese Aussagen der Beschwerdegegnerin anzu-
zweifeln. Was schliesslich die B. Kantonalbank angeht, so kann sich diese
als öffentlichrechtliche Institution eines offiziell zweisprachigen Kantons
(Deutsch und Italienisch; vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verfassung des Kantons
Graubünden vom 18. Mai 2003/13. September 2003) vernünftigerweise
nicht auf die Unkenntnis der italienischen Sprache berufen, weshalb sie mit
gutem Grund als ebenfalls italienischsprachige Verfahrensbeteiligte zu gel-
ten hat. Gegenüber acht Beschuldigten, die der italienischen Sprache
mächtig sind, liegen der untersuchenden Behörde hingegen nur fünf Be-
schuldigte vor, die der deutschen Sprache zuzurechnen sind, wovon drei
Personen zweisprachig (Deutsch – Italienisch) sind. In Berücksichtigung
der vorliegenden Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten ergibt sich
tatsächlich, dass in der Tat das Italienische (8/11), nicht das Deutsche
- 7 -
(5/11) die Mehrheitssprache bildet. Die Beschwerdegegnerin hat somit bei
der Wahl der Verfahrenssprache innerhalb des ihr zustehenden Ermessens
gehandelt, erfolgte doch die Wahl in Berücksichtigung der Sprache derjeni-
gen natürlichen resp. juristischen Personen, die als Haupttäter der verfolg-
ten Delikte in Frage kommen, also gemäss dem Kriterium der Sprache der
bevorstehenden Verhandlungen.
Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, wird die Verbindung zur ita-
lienischen Sprache in der Tat schwächer, würde die Wahl der Verfahrens-
sprache dem von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls ge-
nannten Kriterium des Deliktsorts resp. des Orts des Vollzugs von strafpro-
zessualen Zwangsmassnahmen folgen. Aus den Akten ergibt sich nämlich,
dass die bisherigen Zwangsmassnahmen (namentlich die Durchsuchung
sowie Sperrung der verdächtigen Bankkonten bei der B. Kantonalbank)
hauptsächlich im Kanton Graubünden vollzogen und die strafbaren Hand-
lungen der Beschuldigten mehrheitlich wohl ebenfalls in diesem Kanton
begangen worden sind, wenngleich die Beschuldigten gemäss der Be-
schwerdegegnerin auch in anderen Kantonen, u.a. im Tessin und sogar im
Ausland deliktisch tätig gewesen sein sollen (vgl. Stellungnahme der Be-
schwerdegegnerin vom 28. Juli 2005, S. 8, act. 8). Im Sinne einer umfas-
senden Einschätzung in Bezug auf die Wahl der Verfahrenssprache ist al-
lerdings zu berücksichtigen, dass die Vortaten in Bezug auf die in der
Schweiz verfolgte Geldwäscherei, nämlich die Urkundenfälschung und die
Fälschung von Geschäftsbüchern von Gesellschaften der Parmalat-Gruppe
sowie die Abzweigung von Geldern zum Nachteil ebendieser Gesellschaf-
ten, hauptsächlich in Italien begangen wurden. Die vorliegende Strafunter-
suchung hat sodann einen eindeutigen und engen Bezug zu dem für die
italienischen Ermittlungsbehörden durchgeführten Rechtshilfeverfahren: der
grösste Teil der beachtlichen Dokumentenfülle der ursprünglichen Strafak-
ten (ungefähr achtzig Ordner, vgl. act. 8.7) ist in italienischer Sprache ver-
fasst, weshalb für die Wahl der Hauptsprache des internen Verfahrens
Überlegungen auch in Bezug auf die Verfahrensökonomie zwingend anzu-
stellen waren. Im aktuellen Verfahrensstadium hätte ein Wechsel der Ver-
fahrenssprache einen unverhältnismässigen Übersetzungsaufwand und
damit eine unangemessene Verfahrensverzögerung zur Folge (vgl. sinn-
gemäss Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 230/04 vom 3. März
2005 E. 2.3).
3.4 Gestützt auf obige Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin
das Verfahren zu Recht in italienischer Sprache führt. Die Beschwerde ist
daher in diesem Punkt unbegründet. Dies bedeutet allerdings nicht, dass
dem Beschwerdeführer jegliche Rechte in Bezug auf seine Muttersprache
- 8 -
abzusprechen sind. So darf er die Übersetzung in deutscher Sprache aller
an ihn ergehenden Entscheidungen verlangen. Dem Beschwerdeführer
steht sodann das Recht zu, anlässlich der Verhandlungen einen Dolmet-
scher beizuziehen (Art. 98 BStP).
4. In seinem Eventualbegehren verlangt der Beschwerdeführer die Überset-
zung (auf Kosten der Beschwerdegegnerin) aller relevanten schriftlichen
Verfahrensunterlagen oder der relevanten Teile derselben ins Deutsche,
die Durchführung aller Einvernahmen im Beisein eines Übersetzers sowie
das Verfassen der entsprechenden Einvernahmeprotokolle in deutscher
Sprache.
4.1 Der zur Einvernahme im Rahmen eines Bundesstrafverfahrens vorgelade-
nen Person steht wie dem Beschuldigten das Recht zu, einen Übersetzer
beizuziehen, wenn sie nicht imstande ist, sich in der von den Behörden
verwendeten Sprache auszudrücken (Entscheid des Bundesstrafgerichts
028/04 vom 6. Juli 2004 E. 3.2). Dies stellt eine Konkretisierung der in
Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 3 lit. a und e EMRK enthaltenen Garantien dar,
wonach jeder Angeklagte (resp. Festgenommene) das Recht hat, „in einer
ihm verständlichen Sprache“ über die Gründe der gegen ihn erhobenen
Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt zu werden und unentgeltlich einen
Übersetzer beizuziehen, „wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts
nicht versteht oder sich darin nicht ausdrücken kann“. Vorliegend wurde
diese Anforderung in Bezug auf die Einvernahme des Beschwerdeführers
vom 7. April 2005 offensichtlich erfüllt, fand sie doch im Beisein eines
Übersetzers statt (vgl. act. 8.2). Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür,
dass die Beschwerdegegnerin in Zukunft davon absehen könnte, den Bei-
zug eines unentgeltlichen Übersetzers im Rahmen von Einvernahmen des
Beschwerdeführers zu gewährleisten.
4.2 Die zu Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK entwickelte Rechtsprechung hat dem Be-
schuldigten regelmässig das Recht zuerkannt, die Übersetzung derjenigen
Aktenstücke zu verlangen, deren Verständnis die Garantie einer gerechten
Verfahrensführung erst ermöglicht. Die Übersetzung dieser Aktenstücke
hat gemäss dieser Rechtsprechung aber nicht notwendigerweise in schrift-
licher Form zu erfolgen, sie kann sich auf die für die Verteidigung relevan-
ten Passagen beschränken und es können dem Beschuldigten die Akten
im Übrigen durch seinen Verteidiger übersetzt werden, da die zumindest
passive Kenntnis der drei Landessprachen für Letzteren vermutet wird
(Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 230/04 vom 3. März 2005 E. 2.1,
mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Mit anderen Worten steht
- 9 -
dem Beschuldigten das Recht nicht zu, die Übersetzung sämtlicher und
jeglicher ihn betreffenden Verfahrensakten in seine Muttersprache zu ver-
langen, würde doch dies zu einer unvernünftigen und gleichsam ungerecht-
fertigten Verfahrensverzögerung führen (BGE 118 Ia 462, 465 E. 2a und
2b; Entscheid des Bundesgerichts 4P.154/2002 vom 17. September 2002
E. 2.2).
In Anwendung dieser Rechtsprechung muss der Antrag des Beschwerde-
führers, die Protokolle der ihn betreffenden Einvernahmen seien ins Deut-
sche zu übersetzen, abgewiesen werden. Wie bereits erwähnt, erfolgte die
Einvernahme des Beschwerdeführers als Auskunftsperson (zum Beschul-
digten wurde er erst im späteren Verlauf des Verfahrens) im Beisein eines
Übersetzers. Der Beschwerdeführer hat das – in italienischer Sprache ver-
fasste – Einvernahmeprotokoll unterzeichnet, nachdem ihm dieses durch
den Übersetzer vorgängig ins Deutsche übersetzt worden war („previa tra-
duzione in lingua tedesca da parte dell’interprete all’interrogato“), wie dies
auf S. 12 des Protokolls eindeutig vermerkt ist (vgl. act. 8.2). Nicht zuletzt
ist darauf hinzuweisen, dass an der nämlichen Einvernahme der (damalige)
anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers ebenfalls zugegen war. Dar-
aus darf gefolgert werden, dass der Beschwerdeführer den Inhalt des Ein-
vernahmeprotokolls restlos verstanden und dieses in Kenntnis der Um-
stände unterzeichnet hat. Ihm steht hingegen das Recht auf die Überset-
zung von ihn direkt betreffenden Entscheidungen, insbesondere von gegen
ihn durchgeführten Zwangsmassnahmen (beispielsweise Haftbefehle oder
Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverfügungen in Bezug auf ihn betref-
fende Gegenstände resp. Vermögen) in eine für ihn verständliche Sprache
(mithin in erster Linie der deutschen) zu. In diesem Zusammenhang ist nun
darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin, wie sie in ihrer Stel-
lungnahme ausführt, nicht ausgeschlossen hat, dass wichtige Verfahrens-
akten oder Teile derselben auf Anfragen „ad hoc“ von Seiten einer Partei
oder eines von den Untersuchungsmassnahmen betroffenen Dritten eine
Übersetzung in eine andere Sprachen erfahren können (vgl. act. 8, S. 10,
in fine). Die Eventualbegehren des Beschwerdeführers erweisen sich damit
als gegenstandslos.
Gestützt auf obige Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Es ist eine Gerichts-
gebühr von Fr. 1’500.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Febru-
- 10 -
ar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht,
SR 173.711.32), in der ebenfalls die Kosten für den Entscheid um auf-
schiebende Wirkung enthalten sind. Diese wird dem Beschwerdeführer, un-
ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.--, zur
Bezahlung auferlegt.
- 11 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer, unter An-
rechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--, auferlegt.
Bellinzona, 21. September 2005
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Schweizerische Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Full & Egal Universal Law Academy