Entscheid vom 14. September 2005
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Barbara Ott,
Gerichtsschreiberin Petra Williner
Parteien
A.,
vertreten durch Fürsprecher Marc Labbé,
Beschwerdeführer
gegen
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Verweigerung der Aktenüber-
setzung (Art. 105bis Abs. 2 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2005.81
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Sachverhalt:
A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt-
schaft“) führt ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen ver-
schiedene Personen wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer krimi-
nellen Organisation und qualifizierter Geldwäscherei. In diesem Zusam-
menhang wird dem Mitbeschuldigten A. (nachfolgend „A.“) vorgeworfen, bei
der Gründung von in den montenegrisch-italienischen Zigarettenschmuggel
involvierten Unternehmungen beteiligt oder in der Organisation oder Admi-
nistration derselben führend mitgewirkt zu haben (act. 1.7 S. 146).
B. Am 5. Juli 2005 verfügte die Bundesanwaltschaft, der in diesem Zusam-
menhang erstellte Zwischenbericht der Bundeskriminalpolizei vom 18. April
2005, derzeit verfügbar in Italienisch und Deutsch, werde schriftlich integral
in die französische Sprache übersetzt. Zudem werde der Bericht der Bun-
deskriminalpolizei vom 10. Juni 2005, derzeit verfügbar in Deutsch, schrift-
lich integral in die italienische Sprache und zusätzlich die Seiten 1 bis 58,
100 bis 147 sowie 203 bis 216 in die französische Sprache übersetzt
(act. 1.4).
C. Gegen diese Verfügung gelangt A. mit Eingabe vom 12. Juli 2005 an die
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und verlangt unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen sinngemäss, der Bericht der Bundeskriminalpo-
lizei vom 10. Juni 2005 sei integral in die französische Sprache zu überset-
zen. Zudem sei die integrale Übersetzung des Zwischenberichtes der Bun-
deskriminalpolizei vom 18. April 2005 in die französische Sprache zu bestä-
tigen (act. 1).
Am 3. August 2005 verfügte die Bundesanwaltschaft, der Bericht der Bun-
deskriminalpolizei vom 10. Juni 2005, derzeit verfügbar in Deutsch, werde
in Ergänzung der Verfügung vom 5. Juli 2005 schriftlich integral auch in die
französische Sprache übersetzt (act. 5.1).
In der Folge beantragt die Bundesanwaltschaft mit Stellungnahme vom
9. August 2005, auf die Beschwerde vom 12. Juli 2005 sei nicht einzutre-
ten, eventualiter sei das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit abzu-
schreiben. Zudem stellt sie sinngemäss den Antrag, die Verfahrenskosten
seien, soweit auf die Beschwerde eingetreten werde und soweit die Über-
setzung des Zwischenberichts vom 18. April 2005 betreffend, dem Be-
schwerdeführer, im Übrigen wem rechtens aufzuerlegen (act. 5).
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Mit weiterer Eingabe vom 11. August 2005 beantragt A. unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen nunmehr, es sei festzustellen, dass die Beschwerde
vom 12. Juli 2005 aufgrund der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom
3. August 2005 gegenstandslos geworden sei (act. 6).
Mit Schreiben vom 19. August 2005 verzichtet die Bundesanwaltschaft auf
die Einreichung einer weiteren Stellungnahme (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nach den
Verfahrensvorschriften der Art. 214-219 BStP zulässig (Art. 105bis
Abs. 2 BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Ist die Beschwerde gegen ei-
ne Amtshandlung des Bundesanwalts gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen,
nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten
hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Beschwerde steht den Parteien und
einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des
Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214
Abs. 2 BStP). Der Beschuldigte kann einen Entscheid nur bezüglich derje-
nigen Punkte anfechten, die für ihn ungünstig lauten, die ihn also beschwe-
ren. Andernfalls fehlt ein Rechtsschutzinteresse und damit eine Prozess-
voraussetzung (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 975).
1.2 Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es sei die Verfügung der Be-
schwerdegegnerin vom 5. Juli 2005 insofern zu bestätigen, als dass sie die
integrale Übersetzung des Zwischenberichtes der Bundeskriminalpolizei
vom 18. April 2005 anordne, fehlt es an einer Beschwer des Beschwerde-
führers, da er damit keinen für sich günstigeren Entscheid zu erwirken ver-
möchte. Damit ist auch gesagt, dass ein derartiger Antrag grundsätzlich
nicht Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens bilden kann, da mit Be-
schwerde die Aufhebung oder Änderung einer Verfügung, mangels Be-
schwer aber nicht deren Bestätigung verlangt werden kann. Folglich fehlt
es vorliegend an einer Prozessvoraussetzung, weshalb diesbezüglich auf
die Beschwerde nicht eingetreten wird.
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1.3 Demgegenüber zielt das Begehren auf integrale Übersetzung des Berichts
der Bundeskriminalpolizei vom 10. Juni 2005 in die französische Sprache
auf einen für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheid ab, womit er im
Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde grundsätzlich als beschwert
galt. Die Beschwerdegegnerin entspricht allerdings diesem Begehren des
Beschwerdeführers mit Verfügung vom 3. August 2005 vollumfänglich,
womit die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos wird und folglich
vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist.
2.
2.1 Die Verlegung der Kosten folgt dem Ausgang des Verfahrens, wobei das
Gericht bei Gegenstandslosigkeit mit summarischer Prüfung über die Pro-
zesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes ent-
scheidet (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 40 OG sowie
Art. 72 BZP; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 094/04 vom
16. September 2004 E. 4.1).
2.2 Im vorliegenden Fall stellt der Beschwerdeführer zwei Anträge. Auf den
ersten Antrag wird nicht eingetreten, womit der Beschwerdeführer in die-
sem Punkt unterliegt. Hinsichtlich des anderen Antrags wird die Beschwer-
de gegenstandslos, und zwar weil die Beschwerdegegnerin – zwar ohne
Anerkennung einer Rechtspflicht – dem Begehren des Beschwerdeführers
vollumfänglich nachkommt, womit der Beschwerdeführer diesbezüglich als
obsiegende Partei zu betrachten ist. Folglich sind die Kosten von den Par-
teien hälftig zu tragen.
3.
3.1 Die Gerichtsgebühr vor der Beschwerdekammer liegt zwischen Fr. 200.--
und Fr. 10'000.-- (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor
dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004; SR 173.711.32).
Vorliegend ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.-- anzusetzen, wovon der
Beschwerdeführer nach dem Gesagten die Hälfte, nämlich Fr. 750.--, zu
tragen hat. Nach Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.-- (act. 3) ist ihm von der Kasse des Bundesstrafgerichts Fr. 250.--
zurückzuerstatten. Die Bundesanwaltschaft wird nicht kostenpflichtig
(Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG).
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3.2 Das Honorar des Anwalts bemisst sich nach dem notwendigen und ausge-
wiesenen Zeitaufwand und der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-
und höchstens Fr. 300.-- (Art. 3 des Reglements über die Entschädigungen
in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004; SR
173.711.31).
Der Beschwerdeführer verlangt eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 1'904.50 (act. 1.2), nämlich für seine anwaltlichen Bemühungen
Fr. 1'760.-- sowie für die entstandene Auslagen Fr. 10.-- nebst darauf zu
erhebender Mehrwertsteuer von 7.6%. Da er mit seinen Begehren rund
hälftig obsiegt, hat die Beschwerdegegnerin ihm hierfür eine Parteient-
schädigung in der Höhe der Hälfte des geforderten Betrages, nämlich
Fr. 952.25, auszurichten.
Da der Beschwerdeführer amtlich verteidigt ist (act. 1.3), bezahlt die Kasse
des Bundesstrafgerichts die restlichen Verteidigungskosten in der Höhe
von Fr. 952.25, wobei der Beschwerdeführer verpflichtet ist, den nämlichen
Betrag dem Bundesstrafgericht zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Soweit die Beschwerde nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird, wird
darauf nicht eingetreten.
2. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 750.-
auferlegt. Nach Verrechnung mit dem Kostenvorschuss bezahlt die Kasse
des Bundesstrafgerichts dem Beschwerdeführer einen Betrag von Fr. 250.--
zurück.
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdever-
fahren mit Fr. 952.25 (inkl. MwSt) zu entschädigen.
4. Die Kasse des Bundesstrafgerichts wird angewiesen, dem amtlichen Vertei-
diger eine Parteientschädigung von Fr. 952.25.-- (inkl. MwSt) auszurichten.
5. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Bundesstrafgericht diese Par-
teientschädigung in der Höhe von Fr. 952.25.-- (inkl. MwSt) zurückzuerstat-
ten.
Bellinzona, 14. September 2005
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Fürsprecher Marc Labbé
- Schweizerische Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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