Entscheid vom 31. Januar 2006
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Patrick Guidon
Parteien
1. Dieter BEHRING, vertreten durch Rechtsanwalt
A.,
2. A.,
Beschwerdeführer
gegen
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 65 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2005.97
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt-
schaft“) eröffnete am 12. Oktober 2004 ein gerichtspolizeiliches Ermitt-
lungsverfahren gegen Dieter Behring (nachfolgend „Behring“) und Mitbetei-
ligte wegen des Verdachtes von Vermögensdelikten. Behring wird verdäch-
tigt, zusammen mit Dritten hunderte von Investoren in der Schweiz und im
Ausland über ein Trading-System und dessen Renditen arglistig getäuscht
und dadurch zu Investments veranlasst zu haben. Die investierten Gelder
sollen dann in anderer als der vereinbarten Weise, nämlich zur eigenen Be-
reicherung der Beschuldigten und zur Aufrechterhaltung des betrügeri-
schen Konstrukts, verwendet worden sein, wodurch die Investoren im In-
und Ausland mutmasslich insgesamt mehrere hundert Millionen Schweizer
Franken verloren haben (vgl. zum Ganzen act. 1.2, S. 2).
Mit Verfügung vom 11. August 2005 beschlagnahmte die Bundesanwalt-
schaft im Rahmen des vorerwähnten Strafverfahrens das Restguthaben
von Behring bei seinem Rechtsanwalt A. aus dem Kostenvorschuss von
Fr. 250'000.--; gleichzeitig forderte sie A. auf, innert fünf Tagen über die
bisherige Verwendung des empfangenen Vorschusses Rechnung abzule-
gen und das Restguthaben auf ein Konto der Bundesanwaltschaft anzu-
weisen (act. 1.2).
B. Behring und A. wenden sich mit Beschwerde vom 12. August 2005 (Ein-
gang 16. August 2005) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts und beantragen, die Beschlagnahmeverfügung vom 11. August 2005
sei vollumfänglich aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Gleichzeitig stellen sie den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu geben (act. 1); diesem Gesuch entsprach der Präsident der
Beschwerdekammer nach Durchführung eines diesbezüglichen Schriften-
wechsels (act. 3, 6 und 9) mit Verfügung vom 7. September 2005 (act. 10).
Die Bundesanwaltschaft stellt in ihrer Vernehmlassung vom 29. Septem-
ber 2005 Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 14).
Die Parteien halten im zweiten Schriftenwechsel mit Eingaben vom 25. Ok-
tober 2005 und 4. November 2005 an ihren Anträgen fest (act. 17 und 19).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten und beigezoge-
nen Akten (act. 21 und 23), zu denen die Beschwerdeführer mit Eingabe
- 3 -
vom 9. Januar 2006 (act. 26) letztmals Stellung nehmen konnten, wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die
Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214-219 BStP an die
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2
BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den Parteien
und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des
Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2
BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Bundesanwalts
gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von
der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).
1.2 Im vorliegenden Fall wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Verfü-
gung der Beschwerdegegnerin vom 11. August 2005 (act. 1.2), mithin eine
Amtshandlung. Die Beschwerdeführer sind durch die Verfügung im vorer-
wähnten Sinne beschwert. Überdies ist die Beschwerde fristgerecht einge-
reicht worden. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Beschwerdekammer bei
Entscheiden über Zwangsmassnahmen, zu denen auch die Beschlagnah-
me zählt, über das gesamte Dossier („dossier complet“) und nicht nur über
einen Auszug desselben zu verfügen. Dies soll das Bundesstrafgericht in
die Lage versetzen, „de procéder lui-même à l'examen des pièces décisi-
ves pour le sort de la cause" und es dem Beschwerdeführer ermöglichen,
"d'exercer pleinement son droit d'être entendu sous ce rapport." Beabsich-
tigt die Bundesanwaltschaft, eine Zwangsmassnahme auf Akten abzustüt-
zen, die sie aus Untersuchungsgründen geheim halten will, genügt es,
wenn dem Beschwerdeführer von deren wesentlichem Inhalt Kenntnis so-
wie Gelegenheit gegeben wird, sich dazu zu äussern (vgl. zum Ganzen die
Entscheide des Bundesgerichts 1S.1/2004 vom 9. Juli 2004 E. 3,
1S.15/2004 vom 14. Januar 2005 E. 1.3.2, 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005
E. 1.4.1).
- 4 -
Unter Berücksichtigung der vorstehend umrissenen Rechtsprechung hat
die Beschwerdekammer den Aktenbeizug in einem kürzlich ergangenen
Entscheid weiter präzisiert. Im konkreten Fall sah sie dabei vom Beizug des
gesamten Dossiers ab, nachdem die eingereichten sowie dem Beschuldig-
ten eröffneten Akten genügende Elemente für die Aufrechterhaltung der
Zwangsmassnahme enthielten und damit einen Entscheid in voller Kennt-
nis der Sachlage erlaubten. Dabei wies die Beschwerdekammer darauf hin,
dass sie aus Gründen der Waffengleichheit und zur Gewährleistung der ei-
genen Unparteilichkeit keine Kenntnis von Akten nehme, zu denen der Be-
schuldigte keinen Zugang habe (Entscheid des Bundesstrafgerichts
BH.2005.42 vom 13. Dezember 2005 E. 3.4, gegen den derzeit eine Be-
schwerde beim Bundesgericht hängig ist).
2.2 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdekammer mit ihren
Eingaben vom 29. September (act. 14) sowie 4. November 2005 (act. 19)
verschiedene Akten eingereicht, welche die angefochtene Verfügung bzw.
die Ausführungen im Rahmen des Schriftenwechsels stützen sollen
(act. 14.1-14.6 sowie act. 19.1). Auf Aufforderung der Beschwerdekammer
hin, das Hauptdossier mit sämtlichen in diesem Verfahrensstadium bereits
als konkret beweisrelevant erkannten Aktenstücken zur Verfügung zu stel-
len (act. 21), verwies die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom
13. Dezember 2005 sodann auf die in früheren Beschwerdeverfahren ein-
gereichten Beilagen, deren Beizug sie ausdrücklich beantragte (act. 23).
Gleichzeitig reichte sie weitere, als relevant erkannte Akten ein (act. 23.1-
23.6 [1 Ordner, EAII/13/04/0277, Operation C.]), zu denen der Beschwer-
deführer innert erstreckter Frist (act. 24-25) mit Eingabe vom 9. Januar
2006 (act. 26) Stellung nahm.
Wie zu zeigen sein wird (vgl. die nachfolgenden Erwägungen), reichen die
vorgelegten (act. 14.1-14.6, 19.1, 23.1-23.6) und die zum Beizug beantrag-
ten Akten aus den zahlreichen, früheren Verfahren (BH.2004.49,
BH.2004.50, BH.2004.53, BB.2004.79, BB.2004.80, BB.2005.72), in wel-
che die Beschwerdeführer vollumfängliche Einsicht hatten, zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde aus, da sie eine vollständige Übersicht über
die Faktenlage erlauben, soweit sie für die sich hier stellenden Fragen rele-
vant ist. Die eingangs wiedergegebene Rechtsprechung des Bundesge-
richts ist denn wohl auch nicht so zu verstehen, dass die Beschwerdekam-
mer ungeachtet der Umstände des konkreten Falls immer sämtliche Akten
(im vorliegenden Fall ca. 40 Laufmeter; act. 22) anfordern müsste. Ent-
scheidend erscheint vielmehr, dass die dem Gericht vorliegenden Akten, zu
denen der Betroffene Stellung nehmen konnte, einen zuverlässigen Ent-
scheid über die erhobene Beschwerde bzw. die damit aufgeworfene Frage-
- 5 -
stellung ermöglichen. Dieses Ergebnis drängt sich auch aus praktischen
Erwägungen auf. Zum einen würde die Übermittlung des gesamten Dos-
siers und dessen Verbleib während des hängigen Verfahrens bei der Be-
schwerdekammer (bzw. beim Bundesgericht bei einer Beschwerde gegen
deren Entscheid) faktisch zu einer mehrmonatigen Blockierung, auf jeden
Fall aber einer beträchtlichen Erschwerung der Untersuchung führen, wollte
man die Strafverfolgungsbehörden nicht zur vollständigen Kopie der oft-
mals überaus umfangreichen Dossiers verpflichten. Es ist nicht anzuneh-
men, dass eine derartige Komplizierung in der Absicht der eingangs er-
wähnten Urteile des Bundesgerichts liegt. Zum andern widerspräche es –
gerade bei komplexen Strafverfahren mit Dutzenden oder gar Hunderten
von Ordnern – der vereinfachten Natur des in den Art. 214 ff. BStP statuier-
ten Verfahrens, müsste die Beschwerdekammer von sich aus eine integrale
Prüfung sämtlicher im Dossier enthaltener Akten vornehmen.
3. Die Beschlagnahme gemäss Art. 65 BStP ist eine provisorische (konserva-
torische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung der Beweis-
mittel bzw. der allenfalls der Einziehung unterliegenden Gegenstände und
Vermögenswerte. Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinrei-
chender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Betroffenen. An
die Bestimmtheit der Verdachtsgründe sind zu Beginn der Untersuchung
keine hohen Anforderungen zu stellen. Im Gegensatz zum Strafrichter hat
die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts deshalb
keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechts-
fragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4; 120 IV 365, 366 f. E. 1c;
vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2
sowie HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht,
6. Aufl., Basel 2005, S. 340 ff. N. 1 ff.). Im Übrigen muss die Beschlagnah-
me wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein.
4.
4.1 Die Beschwerdeführer tragen zum einen vor, es werde nach wie vor bestrit-
ten, dass im heutigen Zeitpunkt ein hinreichender Tatverdacht dafür beste-
he, dass das private Vermögen des Beschwerdeführers 1 unrechtmässig
aus Anlagegeldern geäufnet worden sei. Der behauptete Geldfluss über die
Bahamas habe von der Beschwerdegegnerin trotz einjährigen Ermittlungen
bisher ebenso wenig belegt werden können, wie die fehlende Berechtigung
der D. AG zum Bezug von Lizenzgebühren (act. 1, S. 4).
- 6 -
4.2 Gemäss ständiger Praxis der Beschwerdekammer setzt der hinreichende –
in Abgrenzung zum dringenden – Tatverdacht gerade nicht voraus, dass
Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrschein-
lichkeit einer Verurteilung sprechen. Der hinreichende Tatverdacht unter-
scheidet sich damit vom dringenden vor allem durch ein graduelles Ele-
ment hinsichtlich der Beweislage, wobei der Strafverfolgungsbehörde auch
in der Sachverhaltsdarstellung ein geringerer Konkretisierungsgrad zugebil-
ligt werden muss. Das ändert freilich nichts daran, dass sich auch ein der-
artiger Tatverdacht im Verlaufe der weiteren Ermittlungen weiter verdichten
muss (vgl. zum Ganzen den Leitentscheid des Bundesstrafgerichts
BE.2004.10 vom 22. April 2005 E. 3.1).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Zur Begründung kann zu-
nächst auf die grundsätzlichen Ausführungen zum Tatverdacht in den bis-
herigen Entscheiden der Beschwerdekammer verwiesen werden (vgl. die
Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2004.79 und BB.2004.80 vom
22. April 2005 E. 4.2). Dieser Tatverdacht hat sich, wie aus den durchaus
überzeugenden und durch die Akten gestützten Ausführungen der Be-
schwerdegegnerin hervorgeht, in Bezug auf die Anlage der Vorsorgestif-
tung E. weiter verdichtet (siehe im Einzelnen act. 14, S. 4; act. 19, S. 2 f.
und act. 19.1 sowie act. 23 und act. 23.1-6). Selbst wenn, wie die Be-
schwerdeführer einwenden (act. 17, S. 3 und act. 26, S. 2 ff.), das von der
E. investierte Kapital vorderhand tatsächlich angelegt worden sein sollte,
ergeben sich aus den vorliegenden Akten, dem im Vergleich mit den gän-
gigen Indices ungewöhnlich hohen Verlust von 54.21% bzw.
Fr. 8'850'000.-- und der zentralen Rolle des Beschwerdeführers 1 genü-
gende Verdachtsmomente, dass er die Investorin über die Renditen und
die Sicherheit seines Handelssystems getäuscht und die Gelder in anderer
als der vereinbarten Weise verwendet hat. Bestätigt wird dieser Befund
durch die Tatsache, dass die von der Beschwerdegegnerin schlüssig dar-
gelegte Verwendung von Kundengeldern für private Zwecke in Millionen-
höhe (act. 14, S. 5) von den Beschwerdeführern im Grundsatz nicht bestrit-
ten wurde.
Insgesamt ergeben sich damit – zumindest beim derzeitigen Stand des
Verfahrens – genügende Verdachtsmomente, die eine Beschlagnahme
rechtfertigen. Nicht anders verhält es sich im Übrigen in Bezug auf den nö-
tigen Konnex zwischen Anlasstat und beschlagnahmten Vermögenswerten
(vgl. hierzu BGE 122 IV 91, 95 E. 4 sowie SCHMID in: Schmid [Hrsg.],
Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei,
Band I, Zürich 1998, N. 23 ff. zu Art. 59 StGB). Es kann in diesem Zusam-
menhang auf die erwähnten Entscheide der Beschwerdekammer sowie er-
- 7 -
gänzend auf die ausführliche Begründung der Beschwerdegegnerin in der
angefochtenen Verfügung (act. 1.2, S. 3 f.) verwiesen werden.
An der Zulässigkeit der Beschlagnahme würde sich im Übrigen selbst dann
nichts ändern, wenn man annehmen wollte, dass zufolge hohem, legalem
Einkommen aus früheren Jahren nicht das gesamte derzeitige Privatver-
mögen des Beschwerdeführers 1 aus mutmasslich deliktischer Tätigkeit
stammt. Wie die Beschwerdekammer bereits festgehalten hat (vgl. die Ent-
scheide des Bundesstrafgerichts BB.2004.79 und BB.2004.80 vom
22. April 2005 E. 4.2), besteht für sämtliche, Gegenstand der Untersuchung
bildenden Einnahmen ein hinreichender Tatverdacht, womit diese grund-
sätzlich alle der voraussichtlichen Einziehung gemäss Art. 59 Ziff. 1 StGB
unterliegen und dementsprechend nach Art. 65 Abs. 1 BStP beschlag-
nahmt werden können. Da die bisher beschlagnahmten Vermögenswerte
des Beschwerdeführers 1 nach heutiger, unbestrittener Einschätzung der
Beschwerdegegnerin (act. 1.2, S. 4) indessen nicht ausreichen, um den
mutmasslichen Schaden von mehreren hundert Millionen Franken zu de-
cken, mithin die nach Art. 59 Ziff. 1 StGB einzuziehenden Vermögenswerte
nicht mehr (vollumfänglich) vorhanden sind, ist die Beschlagnahme auch
zur Sicherung einer Ersatzforderung gemäss Art. 59 Ziff. 2 StGB zulässig.
Einer solchen Sicherungsbeschlagnahme unterliegen dabei alle Vermö-
genswerte des Betroffenen, nicht nur jene, bei denen ein Zusammenhang
mit der Anlasstat ersichtlich oder mindestens vermutet wird (Entscheid des
Bundesstrafgerichts BB.2005.5 vom 13. Juni 2005 E. 4.2; SCHMID, a.a.O.,
N. 173 zu Art. 59 StGB; BAUMANN, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 57
zu Art. 59 StGB). Damit erscheint die Beschlagnahme sämtlicher Vermö-
genswerte des Beschwerdeführers 1, d.h. auch solcher ohne Beziehung
zur mutmasslichen Straftat, sowohl im Grundsatz wie auch im Umfang als
zulässig; die Beschwerdegegnerin stützte die angefochtene Verfügung
denn auch zusätzlich auf Art. 59 Ziff. 2 StGB (vgl. act. 1.2, S. 1 und 4) ab.
Vor diesem Hintergrund erweisen sich die im Parallelverfahren
BB.2005.101 zur Einsicht anbegehrten Bankbelege, Steuererklärungen etc.
zumindest in Bezug auf die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Fra-
gestellung als unerheblich. Entsprechend ist auch die in diesem Zusam-
menhang erhobene Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs unbe-
gründet.
5.
5.1 Zum andern machen die Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegeg-
nerin verkenne, dass vorliegend die Bestimmung von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2
StGB eine Beschlagnahme ausschliesse. Die Beschwerdegegnerin be-
- 8 -
haupte zu Recht nicht, der Beschwerdeführer 2 sei im Zeitpunkt des Erhalts
der Zahlung von Fr. 250'000.-- bösgläubig gewesen. Wenn aber eine Ein-
ziehung aufgrund der Bestimmung von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht in
Frage komme, sei auch eine Beschlagnahme nicht zulässig. Daran würde
sich auch nichts ändern, wenn – was bestritten werde – inzwischen Um-
stände eingetreten wären, welche die Gutgläubigkeit im heutigen Zeitpunkt
ausschlössen. Was der Rechtsanwalt ohne Kenntnis von Einziehungsgrün-
den empfangen habe, könne auch dann nicht mehr eingezogen werden,
wenn sich zwischenzeitlich der Vorsatz geändert haben sollte, denn diese
Mittel seien gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB legalisiert (act. 1, S. 3).
5.2 Wie die Beschwerdekammer bereits früher festgehalten hat (vgl. zum Gan-
zen die Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2004.79 und BB.2004.80
vom 22. April 2005 E. 5.2) können Gegenstände und Vermögenswerte, die
voraussichtlich der Einziehung unterliegen, gemäss Art. 65 BStP beim je-
weiligen Inhaber beschlagnahmt werden. Die Beschlagnahme ist damit ge-
gen den mutmasslichen Täter wie auch Dritte möglich, soweit letztere nicht
durch Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB geschützt sind (SCHMID, a.a.O. N. 142 so-
wie N. 144 zu Art. 59 StGB). Nach dieser Bestimmung ist die Einziehung
ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der
Einziehungsgründe erworben und soweit er für sie eine gleichwertige Ge-
genleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine
unverhältnismässige Härte darstellen würde. Zu berücksichtigen ist freilich,
dass die Beschlagnahme lediglich eine provisorische prozessuale Mass-
nahme darstellt (vgl. E. 3) und dem Entscheid über die endgültige Einzie-
hung nicht vorgreifen soll (BGE 120 IV 164, 166 E. 1c; 120 IV 365, 367
E. 1c). In diesem Sinne obliegt der Entscheid über eine allfällige definitive
Einziehung sowie Drittrechte in der Regel dem Sachrichter (Entscheid des
Bundesstrafgerichts BK_B 165/04 vom 18. Januar 2005 E. 2 sowie BK_B
181/04 vom 10. März 2005 E. 3.2.1; vgl. auch SCHMID, a.a.O., N. 142 zu
Art. 59 StGB i.V.m. N. 84 zu Art. 58 StGB sowie PIQUEREZ, Procédure
pénale suisse, Zürich 2000, N. 2578). Hiervon ist nur dann abzusehen,
wenn ein die Einziehung hinderndes Drittrecht im Sinne von Art. 59 Ziff. 1
Abs. 2 StGB eindeutig gegeben ist und damit eine Einziehung offensichtlich
ausser Betracht fällt. In allen übrigen Fällen gebieten das öffentliche Inte-
resse (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer BK_B 165/04 vom
18. Januar 2005 E. 2 m.w.H.), aber auch die Interessen der Opfer, für wel-
che die Einziehung bei Eigentums- und Vermögensdelikten erfolgt
(BGE 129 IV 322, 328 E. 2.2.4), die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme.
Im vorliegenden Fall bestehen nach derzeitigen Erkenntnissen keine An-
haltspunkte, welche an der Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers 2 zum
- 9 -
Zeitpunkt des Erhalts des Kostenvorschusses am 20. September 2004
zweifeln lassen. Nicht gefolgt werden kann den Beschwerdeführern freilich,
wenn sie hieraus den Schluss ziehen, dass eine Einziehung bzw. Be-
schlagnahme selbst bei nachträglich eingetretener Bösgläubigkeit ausge-
schlossen ist. Zunächst erweist sich die von den Beschwerdeführern in die-
sem Zusammenhang angeführte Lehrmeinung (SCHMID, a.a.O., N. 91 zu
Art. 305bis StGB) nicht als einschlägig, wird darin doch einzig die Legalisie-
rung von gutgläubig entgegen genommenem Honorar und damit von Ver-
mögenswerten für bereits erbrachte (gleichwertige) Gegenleistungen be-
jaht. Nicht beantwortet wird an jener Stelle die Frage, ob für eine Legalisie-
rung durch Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB Gutgläubigkeit einzig im Zeitpunkt
der Entgegennahme bestehen oder ob auch die Erbringung der „gleichwer-
tigen Gegenleistung“ gutgläubig erfolgen muss. Wie in der neueren Lehre
und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überzeugend ausgeführt
wird, legen der Wortlaut von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und die Ausführun-
gen des Gesetzgebers in der Botschaft den Schluss nahe, dass sowohl die
Entgegennahme als auch die Erbringung der gleichwertigen Gegenleistung
gutgläubig erfolgen müssen (WOHLERS/GIANNINI, Vorschüsse: Ein Minen-
feld nicht nur für Strafverteidiger, plädoyer 6/2005, S. 34 ff., 38 m.w.H.;
GREINER/AKIKOL, Grenzen der Vermögenseinziehung bei Dritten [Art. 59
Ziff. 1 Abs. 2 StGB] – unter Berücksichtigung von zivil- und verfassungs-
rechtlichen Aspekten, AJP 2005 S. 1341 ff., 1346; Urteil des Bundesge-
richts 6S.482/2002 vom 9. Januar 2004 E. 2.2; SCHMID, a.a.O., N. 90 i.f. zu
Art. 59 StGB; vgl. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts
BB.2004.79 und BB.2004.80 vom 22. April 2005 E. 6.2 unter Hinweis auf
DENYS, L’avocat d’office et son indemnisation en procédure pénale fédéra-
le, AJP 2004, S. 1052 ff., 1057, wo die Annahme verdächtiger Gelder von
einem Mandanten im Zusammenhang mit der amtlichen Verteidigung dis-
kutiert wird). Der gute Glaube schützt mit anderen Worten nur im Umfange
der erbrachten Gegenleistung und bis zum Zeitpunkt, an dem die Anwälte
des Beschwerdeführers 1 sich noch in Unkenntnis der mutmasslich delikti-
schen Herkunft befanden. Da der Honoraranspruch erst mit entsprechen-
der Leistungserbringung bzw. ordnungsgemässer Abrechnung, mithin
Schritt um Schritt, entsteht (vgl. zum Ganzen FELLMANN in: Fellmann/Zindel
[Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N. 157 ff., 167 zu
Art. 12 BGFA), muss der gute Glaube des Anwalts demgemäss vorhanden
sein, bis der gesamte Kostenvorschuss durch gleichwertige Gegenleistun-
gen „verbraucht“ worden ist. Bei alledem ist zu beachten, dass bereits die
eventualvorsätzliche Inkaufnahme der deliktischen Herkunft genügt, wenn
sich der Dritte über konkrete Einziehungsgründe eine Vorstellung machte
und für ihn überdies Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass gerade die entge-
gen genommenen Vermögenswerte aus den fraglichen Straftaten stammen
- 10 -
könnten (BAUMANN, a.a.O., N. 47 zu Art. 59 StGB; ähnlich SCHMID, a.a.O.,
N. 84 zu Art. 59 StGB). Für die Beschlagnahme als provisorische Siche-
rungsmassnahme braucht dabei der (Eventual-)Vorsatz noch nicht nach-
gewiesen zu werden; vielmehr genügt es, dass er – ähnlich wie der hinrei-
chende Tatverdacht sowie der Konnex zwischen Straftat und fraglichem
Vermögenswert – eine gewisse, vom Verlauf der Ermittlungen abhängige
Wahrscheinlichkeit erfährt.
Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob bzw. ab wann der Beschwerdeführer
2 als Verteidiger des Beschwerdeführers 1 mutmasslich mit der delikti-
schen Herkunft des Kostenvorschusses rechnen musste respektive diese
in Kauf nahm. Dabei ergibt sich, dass die im Sinne der vorstehenden Aus-
führungen notwendige Wahrscheinlichkeit zumindest ab dem Zeitpunkt der
Entscheide der Beschwerdekammer vom 22. April 2005 angenommen
werden muss, in welchen – mangels anderweitig ersichtlichem, rechtmäs-
sigem Erwerb – grundsätzlich für sämtliche Einnahmen des Beschwerde-
führers 1 die deliktische Herkunft erkannt wurde. Folglich kann wenigstens
ab diesem Augenblick nicht mehr davon gesprochen werden, dass Gut-
gläubigkeit und damit ein die Einziehung hinderndes Drittrecht im Sinne
von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB eindeutig gegeben ist, mithin eine Einzie-
hung offensichtlich ausser Betracht fällt. Die Frage nach dem genauen
Zeitpunkt wird letztlich jedoch vom Sachrichter zu beantworten sein. In die-
sem Sinne genügt es im vorliegenden Verfahren, wie vorstehend den Mo-
ment festzulegen, ab welchem der Eventualvorsatz mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit zu bejahen ist. Ein in diesem Zeitpunkt durch Gegen-
leistungen des Anwalts noch nicht konsumierter Teil des Kostenvorschus-
ses kann damit grundsätzlich beschlagnahmt werden.
6.
6.1 Die Beschwerdeführer tragen sodann vor, die Beschwerdegegnerin habe
bereits mit Verfügung vom 8. Dezember 2004 ein Guthaben des Be-
schwerdeführers 1 über Fr. 600'000.-- beim Beschwerdeführer 2 beschlag-
nahmt. Im gleichen Zeitpunkt habe der Staatsanwalt den beiden Verteidi-
gern anlässlich einer Besprechung in Bern bestätigt, dass die kurz vor
Überweisung der Fr. 600'000.-- erfolgte Honorarzahlung von Fr. 250'000.--
vom 20. September 2004 nicht zu beanstanden sei, nicht beschlagnahmt
werde und für die Verteidigung zur Verfügung stehe. Diese Auffassung ha-
be die Beschwerdegegnerin mehrfach auch in den Beschwerdeverfahren
BB.2004.79 und BB.2004.80 bestätigt. Auch die Beschwerdekammer habe
im Entscheid BB.2004.79 festgehalten, dass für die Verteidigung
Fr. 500’000.--, d.h. unter anderem der vorliegend beschlagnahmte Restbe-
- 11 -
trag, zur Verfügung stünden. Die nun plötzlich im Widerspruch zu diesen
Zusicherungen verfügte Beschlagnahme des Restbetrages der
Fr. 250'000.-- stelle damit ein „willkürliches Verhalten wider Treu und Glau-
ben“ dar und verdiene schon deshalb keinen Schutz (act. 1, S. 3).
6.2 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben, welcher
auch im Straf- und Strafprozessrecht gilt, verleiht einer Person Anspruch
auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder
sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden.
Vorausgesetzt ist weiter, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz
beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt
darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgän-
gig machen kann; die Berufung auf Treu und Glauben scheitert dann, wenn
ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (BGE 129 I 161,
170 E. 4.1 m.w.H.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 67 N. 2; vgl.
auch HÄFELIN/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich
2002, N. 631 ff.; HÄFELIN/HALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,
6. Aufl., Zürich 2005, N. 823).
Ob die Beschwerdegegnerin, wie geltend gemacht wird, dem Beschwerde-
führer 2 bestätigt hat, der Kostenvorschuss von Fr. 250'000.-- werde nicht
beschlagnahmt, kann vorliegend offen bleiben. Selbst wenn eine derartige
Aussage erfolgt sein sollte, stand sie – was dem Beschwerdeführer 2 als
Rechtsanwalt zweifelsohne bewusst war – unter dem Vorbehalt der gesetz-
lichen Verpflichtungen der Bundesanwaltschaft. Danach hat letztere die zur
Feststellung der Täterschaft und des wesentlichen Sachverhalts sowie die
zur Sicherung der Tatspuren und Beweise erforderlichen Ermittlungshand-
lungen vorzunehmen und die unaufschiebbaren weiteren Massnahmen zu
treffen (Art. 101 Abs. 2 BStP). Dazu gehört insbesondere auch, Gegen-
stände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können bzw. Gegenstän-
de und Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen,
mit Beschlag zu belegen (Art. 65 Abs. 1 BStP). Die Frage, ob die gesetzli-
chen Voraussetzungen der Beschlagnahme erfüllt sind, beantwortet sich
dabei in den verschiedenen Stadien der Untersuchung nicht gleich. So ist
zum einen denkbar, dass die Strafverfolgungsbehörde eine bereits verfügte
Beschlagnahme an die Entwicklung und die Bedürfnisse des Strafverfah-
rens anpassen respektive diese zufolge Dahinfallens der gesetzlichen Vor-
aussetzungen aufheben muss, beispielsweise, weil sich die Beschlagnah-
me als nicht mehr verhältnismässig oder im Hinblick auf ihren Zweck nicht
mehr notwendig erweist (vgl. hierzu die Entscheide des Bundesstrafge-
richts BB.2005.72 vom 19. Oktober 2005 E. 2.2 und BB.2004.36 vom
20. Januar 2005 E. 1.3; ähnlich BGE 128 I 129, 132 ff. E. 3.1.1 und E. 3.1.3
- 12 -
sowie 120 IV 297, 299 E. 3e; vgl. auch SCHMID, a.a.O., N. 144 zu Art. 59
StGB; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N. 750;
HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 348 N. 31). Zum anderen ist denk-
bar, dass die Strafverfolgungsbehörde, wie im vorliegenden Fall, zu Beginn
der Untersuchung unter Würdigung der vorhandenen Erkenntnisse zum
Schluss gelangt, dass gewisse Vermögenswerte voraussichtlich nicht der
Einziehung unterliegen und deshalb von einer Beschlagnahme abzusehen
ist. Ergeben in der Folge jedoch die weiteren Ermittlungsergebnisse sowie
deren rechtliche Würdigung, dass dieser ursprüngliche Schluss unzutref-
fend war, so ist die Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen verpflichtet,
die fraglichen Vermögenswerte mit Beschlag zu belegen (vgl. Art. 65 Abs. 1
BStP). Von einem berechtigten Vertrauen des rechtskundigen Beschwerde-
führers 2 und dem von ihm verteidigten Beschwerdeführer 1, wonach die
fraglichen Vermögenswerte ungeachtet der weiteren Erkenntnisse des ge-
richtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens nicht mit Beschlag belegt würden,
kann nach dem Gesagten nicht gesprochen werden.
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass ein Schutz des Vertrauens ungeach-
tet der Frage nach dessen Berechtigung bedingen würde, dass den Be-
schwerdeführern ein Nachteil entstanden ist. Ein solcher könnte nur darin
liegen, dass der Beschwerdeführer 2 auf der Grundlage der angeblichen
Zusicherung der Beschwerdegegnerin nicht rückgängig zu machende Dis-
positionen in Form anwaltlicher Leistungen getroffen hat, die ihm aufgrund
der späteren Beschlagnahme nicht vergütet werden. Davon kann jedoch
hier nicht die Rede sein. Wie aus der angefochtenen Verfügung hervorgeht,
soll einzig derjenige Teil des Vorschusses beschlagnahmt werden, der
noch nicht „aufgebraucht“ wurde (act. 1.2, S. 5). Die bereits getätigten Dis-
positionen, die offensichtlich nicht rückgängig gemacht werden können, bil-
den damit gerade nicht Gegenstand der Beschlagnahme, weshalb zumin-
dest zum jetzigen Zeitpunkt nicht davon gesprochen werden kann, es sei
dem Beschwerdeführer 2 bereits ein Nachteil entstanden. Ein solcher lies-
se sich vielmehr erst dann bejahen, wenn die Beschwerdegegnerin die
Gleichwertigkeit der Leistungen des Beschwerdeführers 2 verneinen und
einen entsprechenden Teil beschlagnahmen würde bzw. wenn der Sach-
richter diesen Teil definitiv einzöge.
Der guten Ordnung halber ist mit Blick auf die entsprechenden Einwände
der Beschwerdeführer abschliessend festzuhalten, dass die Beschwerde-
kammer in den erwähnten Entscheiden ausdrücklich offen gelassen hat, ob
die Kostenvorschüsse zu Recht oder zu Unrecht nicht beschlagnahmt wor-
den sind (vgl. die Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2004.79 und
BB.2004.80 vom 22. April 2005 E. 6.2).
- 13 -
7.
7.1 Schliesslich wenden die Beschwerdeführer ein, mit Eingabe vom 8. Au-
gust 2005 sei der Beschwerdegegnerin mitgeteilt worden, dass die Zahlung
von Fr. 250'000.-- für anwaltliche Tätigkeit aufgebraucht sei. Ein zu be-
schlagnahmendes Restguthaben gebe es demnach nicht, selbst wenn die
Voraussetzungen dafür gegeben wären. Die Aufforderung, über die Ver-
wendung des Vorschusses Rechnung abzulegen, entbehre jeder Rechts-
grundlage und laufe im Ergebnis auf eine Anstiftung zu einer nach Art. 321
StGB strafbaren Verletzung des Anwaltsgeheimnisses hinaus. Der Be-
schwerdeführer 2 sei nur gegenüber seinem Klienten – und allenfalls ge-
genüber der Aufsichtsbehörde – über die Verwendung des Vorschusses
Rechenschaft schuldig. Desgleichen sei die Beschwerdegegnerin nicht be-
fugt, die Angemessenheit des Honorars eines erbetenen Verteidigers zu
überprüfen. Es komme hinzu, dass der Beschwerdeführer 2 für den Be-
schwerdeführer 1 nebst dem Strafverfahren auch noch anderweitig anwalt-
lich tätig gewesen sei. Darüber der Beschwerdegegnerin Auskunft zu ge-
ben, sei mit dem Anwaltsgeheimnis ebenfalls nicht vereinbar. Indem die
Beschwerdegegnerin ohne entsprechende Kompetenz die Verteidigung
verpflichten wolle, über die Verwendung der für anwaltliche Tätigkeit be-
zahlten Mittel Rechenschaft abzulegen, verletze sie den Beschwerdefüh-
rer 1 überdies in seinem Anspruch auf ausreichende und wirksame Vertei-
digung und den Beschwerdeführer 2 in seiner Freiheit der Berufsausübung
(act. 1, S. 4 f.; ähnlich die Ausführungen in der Replik, act. 17, S. 3 f.).
7.2 Wie die Beschwerdekammer im Zusammenhang mit einer früheren, vom
Beschwerdeführer 1 eingereichten Beschwerde festgehalten hat (vgl. den
Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.72 vom 19. Oktober 2005
E. 5.2), hat eine gestützt auf Art. 65 BStP verfügte Beschlagnahme wie je-
de Zwangsmassnahme das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu wahren
(Art. 36 Abs. 3 BV; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 325 N. 8;
SCHMID, a.a.O., N. 686; vgl. bereits E. 3). Das bedeutet auch, dass die Be-
schlagnahme betragsmässig nicht mehr Vermögenswerte erfassen darf, als
mutmasslich der Einziehung unterliegen. Genau dies will die Aufforderung
der Beschwerdegegnerin, es sei über die bisherige Verwendung des emp-
fangenen Vorschusses Rechnung abzulegen und das Restguthaben zu
überweisen (act. 1.2, S. 1), gewährleisten. Ziff. 2 der angefochtenen Verfü-
gung dient mithin der Verwirklichung des Verhältnismässigkeitsprinzips, in-
dem sie die Strafverfolgungsbehörde in die Lage versetzen soll, den der
möglichen Einziehung und damit der Beschlagnahme unterliegenden
(Rest-)Betrag möglichst genau zu ermitteln. Zu diesem Zweck reicht es –
vor allem mit Blick auf die beachtliche Höhe des an die beiden Verteidiger
geleisteten Kostenvorschusses von je Fr. 250'000.-- – allerdings nicht aus,
- 14 -
es bei der nicht weiter substanziierten Behauptung zu belassen, der Kos-
tenvorschuss sei bereits aufgebraucht (act. 1, S. 4). Vielmehr bedarf es
diesbezüglich einer Aufstellung, welche wenigstens in den Grundzügen die
aufgewendeten Stunden sowie entstandenen Auslagen erkennen lässt. Ei-
ner Verletzung des Anwaltsgeheimnisses lässt sich dabei ohne Weiteres
durch Anonymisierung oder Verwendung von Begriffen vorbeugen, die kei-
nen Rückschluss auf den Inhalt zulassen (z.B. „Telefongespräch mit X.“,
„Besprechung“, „Aktenstudium“). Gleich kann verhindert werden, dass die
Tätigkeit des Beschwerdeführers 2 in einer Art und Weise offen gelegt wird,
dass der Beschwerdegegnerin die Verteidigungsbemühungen in ihrem ma-
teriellen Gehalt bekannt würden. In diesem Sinne erweist sich auch der von
den Beschwerdeführern erhobene Vorwurf einer Verletzung des Anspruchs
auf ausreichende und wirksame Verteidigung als unbegründet. Fehl geht
schliesslich der Einwand, die Beschwerdegegnerin sei nicht zur Überprü-
fung der Angemessenheit des Honorars befugt. Vielmehr hat die Be-
schwerdegegnerin – analog dem definitiv entscheidenden Sachrichter –
provisorisch zu bestimmen, wann ein Anwaltshonorar eine „angemessene“
Entlöhnung für anwaltliche Leistungen ist und somit als mutmasslich
gleichwertige Gegenleistung im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB als
legalisiert gilt und wann diese Grenze überschritten ist. Dabei wird sie der
mitunter nicht einfachen Bestimmbarkeit der Angemessenheit von erbrach-
ten Verteidigerleistungen sowie deren Honorierung entsprechend Rech-
nung zu tragen haben.
Zu bemerken bleibt, dass eine Abrechnung im beschriebenen Sinne letzt-
lich nicht erzwungen werden kann. Weigert sich mithin ein Verteidiger unter
Hinweis auf das Anwaltsgeheimnis, Auskunft zu geben, bleibt der Strafver-
folgungsbehörde nur, den Umfang der mutmasslich einzuziehenden Ver-
mögenswerte zu schätzen (Art. 59 Ziff. 4 StGB). Wenn sich in der Folge
aus den Ausführungen des Verteidigers im Rahmen einer allfälligen Be-
schwerde ergeben sollte, dass zu viele Vermögenswerte mit Beschlag be-
legt worden sind, müssten ihm freilich die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens auferlegt werden, da er die Voraussetzungen für die Aufhebung der
Beschlagnahme im Mehrbetrag erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen
hat.
8. Zusammenfassend ist die Beschwerde damit abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Kosten zu tra-
gen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Es ist eine Gerichtsgebühr
von Fr. 4’000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004
über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).
- 15 -
Diese wird den Beschwerdeführern, unter Anrechnung des geleisteten Kos-
tenvorschusses von Fr. 1’000.-- sowie unter solidarischer Haftbarkeit, zu je
gleichen Teilen auferlegt.
- 16 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4’000.-- wird den Beschwerdeführern, unter An-
rechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.-- sowie unter
solidarischer Haftbarkeit, zu je gleichen Teilen auferlegt.
Bellinzona, 31. Januar 2006
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt A.
- Schweizerische Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer-
den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun-
desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit-
telinstanz oder deren Präsident es anordnet.
Full & Egal Universal Law Academy