Entscheid vom 9. März 2007
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Alex Staub und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Einstellungsverfügung
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2006.120
- 2 -
Sachverhalt:
A. Am 16. Oktober 2002 eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen A. ein ge-
richtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwä-
scherei (Akten BA/EAII/2/02/0181, Band I, Rubrik 1). Auf Antrag der Bun-
desanwaltschaft eröffnete das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt
(nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) am 28. April 2004 eine Vorunter-
suchung gegen A. sowie gegen allfällige Drittbeteiligte wegen des Ver-
dachts der Geldwäscherei und allfälliger weiterer, sich aus der Voruntersu-
chung ergebender Tatbestände (Akten URA, VU.2004.19, Ordner 1, Rubrik
1, pag. 006 f.). In seinem Schlussbericht vom 21. Juni 2006 beantragte das
Untersuchungsrichteramt der Bundesanwaltschaft, das gegen A. geführte
Verfahren wegen mehrfacher Geldwäscherei, mehrfacher Urkundenfäl-
schung (Falschbeurkundung), Titelanmassung und Widerhandlung gegen
das UWG einzustellen. Eventualiter sei gegen A. wegen der genannten
Tatbestände Anklage zu erheben. Betreffend Kostenauflage beantragte
das Untersuchungsrichteramt der Bundesanwaltschaft, dass die Kosten auf
die Staatskasse zu nehmen seien. Eventualiter seien die Kosten dem Be-
schuldigten A. anteilsmässig aufzuerlegen (Akten URA, VU.2004.19, Ord-
ner 1, Rubrik 9, pag. 018 f.). Am 1. November 2006 erliess die Bundesan-
waltschaft die entsprechende Einstellungsverfügung. Hierbei bestimmte sie
die Verfahrenskosten auf Fr. 144'653.95. Davon auferlegte sie 10%, aus-
machend Fr. 14'465.40, dem Beschuldigten A. (act. 1.2).
B. Hiergegen erhob A. am 13. November 2006 Beschwerde an die Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts und stellte die folgenden Anträge
(act. 1):
1. Es sei Ziffer 2 der Einstellungsverfügung der Schweizerischen Bundesanwaltschaft
vom 1. November 2006 (Verfahrens-Nr. BA/EAI/7/04/0548) aufzuheben;
2. Sämtliche Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen;
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Die Bundesanwaltschaft beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom
1. Dezember 2006 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7).
Beide Parteien hielten im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels an ihren
Anträgen fest (act. 10 und 12).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
- 3 -
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 105bis Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG sowie Art. 9
Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006
(SR 173.710) ist gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bun-
desanwalts die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Artikel
214 – 219 BStP an die I. Beschwerdekammer zulässig. Die Beschwerde
steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder
durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil
erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshand-
lung des Bundesanwalts gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem
der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzu-
reichen.
1.2 Die Eintretensvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen
weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist demnach einzutre-
ten.
2.
2.1 Bei Nichtanhandnahme des Ermittlungsverfahrens sowie bei Einstellung
des Ermittlungsverfahrens oder der Voruntersuchung trägt in der Regel die
Bundeskasse die Verfahrenskosten (Art. 246bis Abs. 1 BStP). In Abwei-
chung von diesem Grundsatz können die Kosten ganz oder teilweise dem
Beschuldigten auferlegt werden, wenn dieser das Verfahren rechtswidrig
und schuldhaft veranlasst oder erschwert hat (Art. 246bis Abs. 2 lit. a BStP).
Nach der neueren, gegenüber den früher herrschenden Anschauungen
einschränkenden Bundesgerichtspraxis ist dazu ein unter zivilrechtlichen
Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten notwendig, also ein gegen ge-
schriebene oder ungeschriebene rechtliche Verhaltensnormen klar verstos-
sendes Verhalten. Es ist dies ein Verhalten, welches eine pflichtgemäss
handelnde Strafverfolgungsbehörde zur Einleitung des Strafverfahrens ver-
anlasste, oder aber ein solches, welches in entsprechender Weise zu einer
Erschwerung eines Verfahrens führte. Es handle sich hier – so wird betont
– nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern eine zivil-
rechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlerhaftes Verhalten
(„prozessuales Verschulden“), wobei ein objektiver Massstab anzulegen
sei. Denkbar sei auch, dass dieses Verhalten gleichzeitig einen Straftatbe-
- 4 -
stand erfülle. Eine so begründete Kostenauflage widerspricht grundsätzlich
weder der Unschuldsvermutung von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2
EMRK noch nach bisheriger Betrachtungsweise dem aus Art. 4 aBV und
nunmehr Art. 9 BV fliessenden Willkürverbot. Damit unvereinbar ist eine
Kostenauflage jedoch, wenn diese den Eindruck erweckt, der Betreffende
werde nach wie vor als schuldig betrachtet (vgl. SCHMID, Strafprozessrecht,
4. Aufl., Zürich – Basel – Genf 2004, N. 1206; zum Ganzen auch HAU-
SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba-
sel 2005, § 108 N. 17 ff. sowie TPF BK.2006.3 vom 30. August 2006 E. 2.1
jeweils m.w.H.). Das Verletzen bloss moralischer oder ethischer Pflichten,
welche zur Einleitung des Verfahrens Anlass gab, stellt hierbei kein die
Kostenauflage rechtfertigendes leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten
dar. Zur Kostenauflage können nur qualifiziert rechtswidrige und zudem
rechtsgenüglich nachgewiesene Sachverhalte führen, vorab die Verletzun-
gen besonderer gesetzlicher Pflichten oder aber Verhaltensweisen mit ag-
gressiver bzw. provokativer, offensichtlich straftatbestandsnaher Ausrich-
tung, auf die der Staat vernünftigerweise nicht anders als mit der Einleitung
eines Strafverfahrens reagieren konnte. Eine Kostenauflage wegen Er-
schwerung des Verfahrens setzt andererseits eine klare Verletzung pro-
zessualer Pflichten voraus (vgl. SCHMID, a.a.O., N. 1207; a.M. HAU-
SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 108 N. 20).
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründet die von ihr verfügte Auferlegung von
10% der Verfahrenskosten damit, dass der Beschwerdeführer bei der Er-
öffnung von Konten für durch ihn vertretene Gesellschaften durch wahr-
heitswidrige Angaben betreffend der wirtschaftlichen Berechtigung der Ver-
tragspartner auf den Formularen A rechtlich erhebliche Tatsachen (wenn
auch fahrlässig) unrichtig beurkundet und somit rechtswidrig gehandelt ha-
be. Der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Aussagen zu jenem Zeit-
punkt nicht die entsprechenden Kenntnisse betreffend Sitzgesellschaften
besessen und die Dokumente kaum gelesen und zudem übereilt unter-
zeichnet. Als Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt im schweizerischen
und internationalen Handels- und Wirtschaftsrecht und damit als Fachmann
hätte er wissen müssen, dass wirtschaftlich Berechtigter einer Sitzgesell-
schaft nur eine operativ tätige Gesellschaft oder eine natürliche Person
sein könne. Daher habe er fahrlässig und schuldhaft gehandelt. Des Weite-
ren habe er durch sein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten das Strafver-
fahren erschwert, indem der Verdacht der mehrfachen Falschbeurkundung
bei Bankgeschäften erweckt worden sei. Namentlich im Fall der Gründung
der B. GmbH von C. habe er mit seinem Verhalten den gegen ihn beste-
henden Verdacht der Involvierung in die Geldwäschereitätigkeiten des C.
- 5 -
verstärkt, weswegen die Ermittlungen intensiviert und in die Länge gezogen
worden seien.
Der Beschwerdeführer bestreitet demgegenüber, widerrechtlich gehandelt
zu haben. Da die Kostenauflage allein auf Grund eines allenfalls sittenwid-
rigen bzw. allein unter allenfalls ethischen Gesichtspunkten vorwerfbaren
Veranlassens einer Untersuchung gestützt werde, verletze diese wegen ih-
res Strafcharakters die in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 9 BV statuierte Un-
schuldsvermutung. Des Weiteren habe er auch nicht fahrlässig gehandelt,
so sei ihm die Ausnahmeregelung betreffend Sitzgesellschaften weder be-
kannt gewesen noch hätte er diese kennen müssen. Abschliessend bringt
der Beschwerdeführer vor, dass nicht ersichtlich sei, wie sein Verhalten
höhere Verfahrenskosten verursacht habe.
2.3 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, dass nur die vorsätzliche Ur-
kundenfälschung strafbar sei. Eine Norm, gemäss welcher die fahrlässige
Urkundenfälschung zivilrechtlich vorwerfbar sein solle, sei nicht ersichtlich.
Wie bereits ausgeführt geht es hier nicht um ein strafrechtliches Verschul-
den, sondern um eine den Grundsätzen des Zivilrechts angenäherte Haf-
tung für fehlerhaftes Verhalten. In Frage steht vorliegend die mehrfach,
übereilt und unsorgfältig vorgenommene Unterzeichnung einer Bestätigung
der wirtschaftlichen Berechtigung auf dem Formular A. Die I. Zivilabteilung
des Bundesgerichts führt in ihrem Urteil BGE 111 II 471 E. 3 das Folgende
aus: „Wer über Verhältnisse befragt wird, in die er Kraft seiner Stellung be-
sonderen Einblick besitzt, hat – wenn er sich überhaupt auf eine Antwort
einlässt – wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, sofern für ihn erkennbar ist,
dass diese für den Adressaten voraussichtlich folgenschwere Bedeutung
hat oder haben kann; er darf nicht absichtlich falsche Tatsachen behaupten
oder leichtfertig Angaben machen, deren Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit
ihm ohne lange Prüfung in die Augen springen muss (BGE 57 II 86, 41 II 82
E. 5). Der Anfragende darf zwar nicht mit besonders sorgfältigen Nachfor-
schungen der Bank rechnen, wohl aber damit, dass die Auskunft in guten
Treuen und nicht leichtfertig erteilt wird und die Bank ihm das, was sie
weiss, loyal, ohne Rückhalt mitteilt (zit. Urteil des Bundesgerichts in
SJZ 31/1934-35, S. 187 E. 4). Der Angefragte handelt nicht bloss dann wi-
derrechtlich, wenn er wider besseres Wissen oder leichtfertig unrichtig posi-
tive Angaben macht, sondern ebenso, wenn er Tatsachen verschweigt, die
ihm bekannt sind und von denen er sich sagen muss, dass ihre Kenntnis
den in Frage stehenden Entschluss beeinflussen könnte (BGE 80 III 54
E. 4).“
- 6 -
Somit ist klar, dass sich der Beschwerdeführer auch durch die leichtfertig
(fahrlässig) vorgenommene Unterzeichnung einer Bestätigung gemäss
Formular A eine Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 41 OR zuschulde
kommen lassen kann.
2.4 Der Beschwerdeführer bestreitet weiter, fahrlässig gehandelt zu haben. So
seien Firmengründungen nicht sein Spezialgebiet gewesen. Namentlich
habe er die Spezialregelung nicht gekannt, wonach Sitzgesellschaften nicht
wirtschaftlich Berechtigte von Vermögenswerten sein können. Zumal habe
der Beschwerdeführer lediglich die für ihn vorbereiteten Dokumente unter-
zeichnet. Den Leuten, welche diese Formulare für ihn vorbereitet hätten,
sei offensichtlich auch nichts aufgefallen. Weder der beteiligte Notar noch
der beteiligte Banker hätten gemerkt, dass die Formulare falsch ausgefüllt
seien.
Hierzu hat jedoch der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens an-
lässlich mehrerer Einvernahmen selber wiederholt eingeräumt, dass die
Formulare fehlerhaft ausgefüllt worden seien, er diese übereilt unterzeich-
net und somit fahrlässig gehandelt habe (Einvernahmeprotokoll der Be-
schwerdegegnerin vom 3. Dezember 2003, S. 8 Z. 14 ff., S. 9. Z. 7 ff., S. 17
Z. 4 f.; Einvernahmeprotokoll des Untersuchungsrichteramts vom 5. No-
vember 2004, S. 5. Z. 115 ff., S. 8 Z. 253 ff., Einvernahmeprotokoll des Un-
tersuchungsrichteramts vom 24. Juni 2005, S. 15 Z. 610, S. 17 Z. 673 ff.,
Einvernahmeprotokoll des Untersuchungsrichteramts vom 30. Mai 2006,
S. 4 Z. 107 ff.). Diesbezüglich erübrigt sich auch eine Berücksichtigung des
Einwands des Beschwerdeführers, wonach er nicht mit den ihn belasten-
den Zeugen bzw. Auskunftspersonen konfrontiert worden sei. Der Be-
schwerdeführer selber hat sein eigenes Verhalten wiederholt als Fehler be-
zeichnet oder als fahrlässig qualifiziert. Der Beschwerdeführer kann sich
diesbezüglich nicht auf sein angeblich fehlendes Wissen bezüglich der bei
Sitzgesellschaften anwendbaren Sonderregelung berufen oder seine eige-
ne Verantwortung auf die allenfalls mitbeteiligten Personen abschieben. Er
hat mit seiner eigenen, übereilt bzw. unsorgfältig geleisteten Unterschrift
die Richtigkeit der im Formular A festgehaltenen Angaben bestätigt. Dies
muss er sich vorliegend entgegen halten lassen.
2.5 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, dass die Abklärung des Sachver-
halts betreffend der Urkundenfälschung hinsichtlich des Formulars A über-
haupt keinen Aufwand verursacht habe. Insbesondere sei damit auch der
Verdacht der Involvierung des Beschwerdeführers in Geldwäschereitätig-
keiten Dritter nicht verstärkt worden.
- 7 -
Diese Auffassung des Beschwerdeführers ist unzutreffend. Durch sein Ver-
halten hat der Beschwerdeführer den Verdacht der mehrfachen Falschbe-
urkundung erweckt. Namentlich im Fall der Gründung der B. GmbH des C.,
welcher wegen Geldwäscherei verurteilt worden ist, verstärkte der Be-
schwerdeführer durch sein Verhalten den gegen ihn bestehenden Verdacht
der Involvierung in die Geldwäschereiaktivitäten des C. Der Beschwerde-
führer hat mit seinem widerrechtlichen und schuldhaften Verhalten starke
Indizien geliefert, welche den gegen ihn bestehenden Anfangsverdacht der
Geldwäscherei verstärkt haben. Ohne die erfolgten geldwäschereitypischen
Falschbeurkundungen hätte sich der Anfangsverdacht bereits früher relati-
viert, so dass auf eine Intensivierung der Ermittlungen bzw. auf die Eröff-
nung einer Voruntersuchung hätte verzichtet werden können. Auf Grund
der allein beim Untersuchungsrichteramt angefallenen Verfahrenskosten
von Fr. 15'634.30 sowie angesichts der Umstände stellt die Auferlegung
von 10% der Verfahrenskosten für den Beschwerdeführer eine milde Mass-
nahme dar.
2.6 Insgesamt ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin durch die verfügte
Auferlegung von 10% der Verfahrenskosten den ihr zustehenden Ermes-
sensspielraum nicht verletzt hat. Im Gegenteil wäre es ihr angesichts der
Umstände sogar möglich gewesen, dem Beschwerdeführer einen noch
höheren Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Beschwerde ist
demnach als unbegründet abzuweisen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
desselben zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 132 Abs. 1 BGG und
Art. 245 BStP [in der Fassung vom 19. Dezember 2003]). Die Gerichtsge-
bühr wird angesetzt auf Fr. 1'500.-- (Art. 3 des Reglements über die Ge-
richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004;
SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in
der Höhe von Fr. 1'000.--.
- 8 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--.
Bellinzona, 12. März 2007
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Till Gontersweiler
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Full & Egal Universal Law Academy