Entscheid vom 15. November 2006
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Hadrian Meister,
Beschwerdeführer
gegen
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH-
TERAMT,
Gegenstand Beschwerde betreffend Verletzung von Parteirechten
und Gesuch um aufschiebende Wirkung
(Art. 214 Abs. 1 und 218 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2006.122
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend “Untersuchungs-
richteramt“) gegen A. und weitere Angeschuldigte eine Voruntersuchung
führt (act. 1);
- das Untersuchungsrichteramt mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 den Par-
teivertretern mitteilte, es würden in den kommenden Monaten zahlreiche Ein-
vernahmen stattfinden;
- A. vom Untersuchungsrichteramt mit bei dessen Vertreter am 6. November
2006 eingegangenem Schreiben zu einer Verhandlung vom 20. November
2006 vorgeladen wurde;
- der Vertreter von A. mit Schreiben vom 6. November 2006 an das Untersu-
chungsrichteramt gelangte und eine Verschiebung der Vorladung nach Ter-
minabsprache mit seiner Kanzlei beantragte;
- das Untersuchungsrichteramt mit Verfügung vom 8. November 2006 das
Gesuch um Terminverschiebung abwies;
- A. gegen die Verfügung vom 8. November 2006 mit Beschwerde vom
14. November 2006 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ge-
langt und beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die
Vorladung zu der auf den 20. November 2006 angesetzten Verhandlung ab-
zunehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundes-
kasse; A. zudem Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde stellt (act.1);
- mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet wurde (Art. 219 Abs. 1 BStP);
- die Möglichkeit des Beschuldigten, zu seiner Einvernahme einen Verteidiger
beizuziehen, sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht bestimmt und
weder aus Art. 8 Abs. 1 BV noch aus Art. 32 Abs. 2 BV oder aus Art. 6
EMRK hergeleitet werden kann (BGE 104 Ia 17, 19 E. 4; HAUSER/SCHWERI/
HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 393
N. 12);
- gemäss Art. 118 BStP der Untersuchungsrichter dem Verteidiger gestatten
kann, bei der Einvernahme des Beschuldigten anwesend zu sein, sofern da-
durch die Untersuchung nicht beeinträchtigt wird;
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- die zur Anwesenheit berechtigten Personen von Verhandlungsterminen
rechtzeitig zu benachrichtigen sind, jedoch keinen Anspruch auf Verschie-
bung der Tagfahrt haben (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 396
N. 20; TPF BB.2006.43 vom 14. September 2006 E. 5.2, BB.2006.63 vom
20. September 2006 und BK_B 016/04 vom 27. Mai 2004 E. 3.5);
- A. vorliegend vom Untersuchungsrichteramt über die vorgesehene Einver-
nahme vom 20. November 2006 rund zwei Wochen vorher und mithin recht-
zeitig in Kenntnis gesetzt wurde;
- A. keinen Anspruch auf Verschiebung der Einvernahme vom 20. November
2006 hat;
- der amtliche Verteidiger nach dem Grundsatz der effektiven bzw. effizienten
Verteidigung die Interessen des Angeschuldigten in ausreichender und wirk-
samer Weise wahrnehmen muss und bei seiner Aufgabe die gleichen Rech-
te und dieselben Sorgfaltspflichten wie ein privater, erbetener Verteidiger hat
(HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 165 f. N. 17 f.);
- es daher dem amtlichen Verteidiger obliegt, für eine angemessene Verteidi-
gung von A. anlässlich der Einvernahme vom 20. November 2006 besorgt zu
sein;
- sich die Beschwerde nach dem Gesagten sofort als unbegründet erweist und
ohne vorgängigen Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 219 Abs. 1 BStP);
- das Gesuch um aufschiebende Wirkung somit gegenstandslos wird;
- die Gewährung der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 36 Abs. 1 BStP
durch die Bundesanwaltschaft nicht automatisch im Beschwerdeverfahren
gilt und der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege explizit beantragen muss (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 152 Abs. 1
und 2 OG; TPF BB.2004.23 vom 25. August 2004 E. 5);
- der Beschwerdeführer vorliegend kein entsprechendes Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege gestellt hat;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer daher die Ge-
richtskosten zu tragen hat (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG), wobei
die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- angesetzt wird (Art. 3 des Reglements vom
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11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht;
SR 173.711.32);
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird gegenstandslos.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 16. November 2006
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
i.V. der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Bernard Bertossa, Bundesstrafrichter
Zustellung an
- Rechtsanwalt Hadrian Meister
- Schweizerische Bundesanwaltschaft
- Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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