Entscheid vom 10. April 2006
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Patrick Guidon
Parteien
Dieter BEHRING, vertreten durch Rechtsanwalt Mar-
kus Raess,
Beschwerdeführer
gegen
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Entlassung des amtlichen Vertei-
digers
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2006.13
- 2 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt-
schaft“) am 12. Oktober 2004 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren
gegen Dieter Behring (nachfolgend „Behring“) und Mitbeteiligte wegen des
Verdachtes von Vermögensdelikten eröffnet hat;
- die Bundesanwaltschaft am 29. November 2005 Rechtsanwalt Markus
Raess (nachfolgend „Raess“), der bis zu diesem Zeitpunkt als privater Ver-
teidiger von Behring handelte, zum amtlichen Verteidiger ernannt hat
(act. 1.3);
- die Bundesanwaltschaft Raess mit Verfügung vom 17. Februar 2006 mit
sofortiger Wirkung aus diesem Mandat entlassen hat (act. 1.1);
- Behring mit Beschwerde vom 27. Februar 2006 die vollumfängliche Aufhe-
bung der Verfügung vom 17. Februar 2006 verlangt und beantragt, der Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1);
- der zuständige Referent in Vertretung des Präsidenten der Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts die aufschiebende Wirkung mit Verfügung
vom 28. Februar 2006 vorläufig anordnete und der Bundesanwaltschaft
zugleich Frist zur diesbezüglichen Stellungnahme bis 6. März 2006 ansetz-
te (act. 2);
- die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 6. März 2006 die Verweigerung
der aufschiebenden Wirkung beantragt (act. 3);
- die aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 7. März 2006 definitiv erteilt
wurde (act. 4);
- die Beschwerdekammer die Bundesanwaltschaft nach Eingang des Kos-
tenvorschusses (act. 5-6) zur Einreichung der Akten sowie einer allfälligen
Beschwerdeantwort aufforderte (act. 7);
- die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 24. März 2006 (Eingang 27. März
2006; act. 8) mitteilte, dass die angefochtene Verfügung mit Verfügung vom
24. März 2006 (act. 8.1) aufgehoben worden sei;
- die Bundesanwaltschaft damit von ihrer Verfügung Abstand genommen
hat;
- 3 -
- der Abstand einer Partei gemäss Art. 30 SGG i.V.m. Art. 245 BStP i.V.m.
Art. 146 ff. und Art. 40 OG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP den Rechtsstreit be-
endet (zur Anwendbarkeit des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947
über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273] vgl. das Urteil des Bundesge-
richts 1S.15/2005 vom 24. Mai 2005 E. 2.2);
- das Verfahren deshalb als erledigt abgeschrieben werden kann;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens auf die Erhebung einer Gerichtsge-
bühr zu verzichten (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG) und die Bun-
desstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer den geleiste-
ten Kostenvorschuss von Fr. 1’000.-- (act. 6) zurückzuerstatten;
- gemäss Art. 159 Abs. 1 OG im Entscheid über die Streitsache selbst zu
bestimmen ist, ob und in welchem Masse Kosten der obsiegenden Partei
von der unterliegenden zu ersetzen sind;
- in der Regel die unterliegende Partei der obsiegenden die durch den
Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen hat (Art. 159
Abs. 2 OG), wobei dies auch für den Fall gilt, dass die Eidgenossenschaft
unterliegende Partei ist;
- die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall als unterliegende Partei zu
betrachten ist und deshalb den Beschwerdeführer für dessen Anwaltskos-
ten zu entschädigen hat;
- die Anwaltskosten das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen
umfassen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die
Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht;
SR 173.711.31);
- das Honorar nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des
Anwalts bemessen wird, wobei der Stundenansatz mindestens Fr. 200.--
und höchstens Fr. 300.-- beträgt (Art. 3 Abs. 1 des vorerwähnten Regle-
ments);
- der vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall geltend gemachte Zeit-
aufwand von 8 Stunden 55 Minuten (zu den einzelnen Positionen vgl.
act. 10) gerechtfertigt erscheint;
- mit Blick auf die Komplexität des Verfahrens insgesamt ein Stundenansatz
von Fr. 250.-- als angemessen zu betrachten ist;
- 4 -
- die Beschwerdegegnerin damit den Beschwerdeführer für dessen Anwalts-
kosten mit Fr. 2'229.15 (8 Stunden 55 Minuten à Fr. 250.--/h) zuzüglich der
Mehrwertsteuer von Fr. 169.40, mithin total Fr. 2'398.55 zu entschädigen
hat,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird als erledigt abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird an-
gewiesen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1’000.-- zurückzuerstatten.
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Beschwerde-
verfahren mit Fr. 2'398.55 (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
Bellinzona, 10. April 2006
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Markus Raess
- Schweizerische Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Full & Egal Universal Law Academy