Entscheid vom 12. April 2007
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Barbara Ott und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt M.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Verfügung betreffend Nichtzulas-
sung als Verteidiger (Art. 35 und 105bis Abs. 2 BStP)
und aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2006.131
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Sachverhalt:
A. Im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Telefonkarten und der Weiter-
vermittlung von Telefongesprächen mittels diverser Gesellschaften führt die
Bundesanwaltschaft seit 24. August 2005 ein gerichtspolizeiliches Ermitt-
lungsverfahren gegen A. und Mitbeteiligte wegen des Verdachts der qualifi-
zierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB), des betrügerischen Miss-
brauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB), des Betrugs (Art.
146 StGB) sowie der Widerhandlung gegen das ANAG. A. befindet sich
seit 24. Oktober 2006 in Untersuchungshaft und wurde seither von Rechts-
anwalt M. erbeten verteidigt.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2006 liess die Bundesanwaltschaft
M. im vorgenannten Ermittlungsverfahren nicht mehr als Rechtsvertreter
von A. sowie weiteren involvierten natürlichen und juristischen Personen zu
und widerrief die M. erteilte Dauerbesuchsbewilligung betreffend A.. Diese
Verfügung wurde M. und A. eröffnet (act. 1.1). Gleichentags bestellte sie A.
infolge Inhaftierung und anderer Gründe einen amtlichen Verteidiger, nach-
dem dieser bis anhin trotz Aufforderung keinen anderen Wahlverteidiger
bezeichnet hatte (act. 8.23).
B. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2006 wird gegen die Verfügung der Bun-
desanwaltschaft betreffend Nichtzulassung von M. als Rechtsvertreter im
vorerwähnten Ermittlungsverfahren bei der Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts mit folgenden Anträgen Beschwerde geführt (act. 1):
„1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
2. Es sei präsidialiter ohne Verzug die Hemmung des Vollzugs anzuord-
nen.
3. Die Bundesstaatsanwaltschaft (…) sei aufzufordern, einzeln und kon-
kret substanziiert darzulegen, inwiefern eine ‚geordnete Strafuntersu-
chung’ und die ‚Erforschung der Wahrheit’ durch die Fortführung der
Verteidigung von A. durch den Unterzeichneten gefährdet ist (angefoch-
tene Verfügung, Seite 7).
4. Der Bundesstaatsanwalt sei sodann aufzufordern darzulegen, inwiefern
und warum die Strafuntersuchung gegen A. durch die Verteidigung des
Unterzeichneten verfälscht wird.
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“
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Die Beschwerdekammer eröffnete das Verfahren mit M. als beschwerde-
führende Partei und lud zur Leistung eines Kostenvorschusses von
Fr. 1'500.-- ein. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2006 beantragt dieser, die
Parteibezeichnung sei den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen, A.
als beschwerdeführende Partei zu bezeichnen und zur Leistung eines all-
fälligen Kostenvorschusses zu verpflichten (act. 5). Am 5. Januar 2007 (Va-
luta) wurde der verlangte Kostenvorschuss geleistet (act. 6).
C. Mit Verfügung des Präsidenten der Beschwerdekammer vom 15. Dezem-
ber 2006 wurde die aufschiebende Wirkung superprovisorisch nicht erteilt
und die Bundesanwaltschaft zum entsprechenden Antrag zur Vernehmlas-
sung eingeladen. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2006 beantragt diese, die
aufschiebende Wirkung sei der Beschwerde nicht zu erteilen (act. 3 und 4).
Der Beschwerde wurde in der Folge keine aufschiebende Wirkung erteilt.
D. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2007 beantragt die Bundesanwalt-
schaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 8).
Mit Beschwerdereplik vom 26. Januar 2007 wird am Antrag auf Aufhebung
der angefochtenen Verfügung festgehalten (act. 12). Die Bundesanwalt-
schaft verzichtete auf eine Beschwerdeduplik (act. 13, 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nach den
Verfahrensvorschriften der Artikel 214-219 BStP zulässig (Art. 105bis
Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Bundes-
anwalts gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerde-
führer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217
BStP). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch
eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen unge-
rechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).
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1.2 Die angefochtene Verfügung betreffend die Nichtzulassung von M. als
Rechtsvertreter des Beschuldigten A. datiert vom 11. Dezember 2006, die
Beschwerdeschrift vom 13. Dezember 2006 (Postaufgabe). Die Beschwer-
defrist ist demnach eingehalten. Des Weitern wurde der verlangte Kosten-
vorschuss innert erstreckter Frist geleistet (act. 5 und 6).
1.3 Hinsichtlich der Beschwerdelegitimation ist festzuhalten, dass der Beschul-
digte einzig eine Verletzung des Rechts auf freie Wahl des Verteidigers,
welches (mittelbar) durch Art. 35 BStP sowie direkt durch Art. 29 BV und
Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK garantiert ist, rügen kann, während der Strafvertei-
diger nur berechtigt ist, eine Verletzung der in Art. 27 BV gewährleisteten
Wirtschaftsfreiheit zu rügen, insofern als die angefochtene Verfügung sein
Recht einschränkt, seinen Beruf als Anwalt frei auszuüben (vgl. Pra 87
[1998] Nr. 98 E. 1d [Entscheid des Bundesgerichts 1P.587/1997 vom
5. Februar 1998]; TPF BK_B 163/04 vom 7. Februar 2005 E. 2; TPF BK_B
109/04 und 110/04 vom 18. August 2004 E. 2). Mit der Beschwerde wird
letzteres in keiner Weise geltend gemacht; vielmehr wird vorgebracht, dass
der Beschuldigte Anspruch auf eine wirksame Verteidigung und ein faires
Verfahren im Sinne von Verfassung und Konvention (EMRK) habe (act. 1
S. 9). Mit Schreiben an seinen Verteidiger vom 14. Dezember 2006 bringt
der Beschuldigte zudem zum Ausdruck, dass er mit der Anfechtung der
Verfügung einverstanden sei und nur von Ersterem vertreten sein wolle
(act. 5.1). Wird somit (einzig) im Namen des Beschuldigten Beschwerde
gegen die angefochtene Verfügung geführt, ist die Parteibezeichnung an-
tragsgemäss entsprechend zu berichtigen (Sachverhalt lit. B). Die Legitima-
tion ist dabei dem Gesagten zufolge zu bejahen, da der Beschwerdeführer
mit der Nichtzulassung des von ihm gewählten Verteidigers beschwert ist.
1.4 Soweit mit den Anträgen Ziff. 3 und 4 eine weitergehende Begründung der
angefochtenen Verfügung verlangt wird, kann darauf nicht eingetreten wer-
den. Sofern im Sinne dieser Rügen indes eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs infolge ungenügender Begründung und damit eine formelle
Rechtsverweigerung festgestellt werden sollte, könnte die Rechtsfolge – da
eine Heilung eines allfälligen Gehörsmangels im vorliegenden Beschwer-
deverfahren ausgeschlossen ist – einzig in der Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung bestehen (TPF BB.2005.49 vom 19. Oktober 2005 E. 2.3).
1.5 Auf die Beschwerde ist im Sinne des vorstehend Gesagten einzutreten.
2. Die Kognition der I. Beschwerdekammer ist im Rahmen der Beschwerde
gemäss Art. 105bis Abs. 2 i.V.m. Art. 214 ff. BStP auf Rechtsverletzungen
beschränkt, es sei denn, die Beschwerde richte sich gegen eine Zwangs-
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massnahme. Steht ein Ermessensentscheid zur Diskussion, so prüft die
I. Beschwerdekammer demnach einzig, ob der entscheidenden Behörde
ein qualifizierter Ermessensfehler wie Ermessensüberschreitung oder
-missbrauch vorzuwerfen ist (TPF BB.2006.33 vom 4. Oktober 2006,
BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 und BB.2005.4 vom 27. April 2005, je E. 2).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich nicht gegen eine Zwangsmass-
nahme. Die Kognition der I. Beschwerdekammer ist somit auf Rechtsverlet-
zungen und Ermessensüberschreitungen oder -missbrauch beschränkt.
3. Die Bestimmung des Art. 12 BGFA regelt die Berufspflichten der Anwälte
abschliessend. Zur Auslegung dieser Bestimmung kann deshalb nur noch
beschränkt auf kantonale Regeln abgestellt werden, nämlich ausschliess-
lich insoweit, als diese eine landesweit in nahezu allen Kantonen geltende
Auffassung zum Ausdruck bringen. Die im eidgenössischen Anwaltsgesetz
geregelten Berufspflichten beziehen sich nicht nur auf die Beziehung des
Anwalts zum eigenen Klienten, sondern auf die gesamte Berufstätigkeit des
Rechtsanwalts (BGE 131 I 223, 228 E. 3.4). Gemäss dem vorliegend inte-
ressierenden Art. 12 lit. c BGFA meiden die Anwälte jeden Konflikt zwi-
schen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie
geschäftlich oder privat in Beziehung stehen. Ein verbotener Interessen-
konflikt liegt vor, wenn der Anwalt die Wahrung der Interessen eines Klien-
ten übernommen hat, und dabei Entscheidungen zu treffen hat, mit denen
er sich potentiell in Konflikt zu eigenen oder anderen ihm zur Wahrung
übertragenen Interessen begibt. Untersagt ist nicht nur die Vertretung der
Interessen eines Klienten, die denjenigen eines anderen Mandanten direkt
entgegenstehen. Der Anwalt darf auch keinen Dritten vertreten, dessen In-
teressen diejenigen des Klienten in irgendeiner Weise beeinträchtigen
könnten (FELLMANN, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwalts-
gesetz, Zürich 2005, N. 84 zu Art. 12 BGFA). In zeitlicher Hinsicht gilt der
Grundsatz, dass der Anwalt nach Beendigung eines Auftragsverhältnisses
gegen einen ehemaligen Klienten ein Mandat nur annehmen kann, wenn
dieses mit dem seinerzeitigen Auftrag in keinem Zusammenhang steht
(STUDER, Neue Entwicklungen im Anwaltsrecht, in: SJZ 100 [2004] S. 229,
235). Je enger der Zusammenhang des neuen Mandats mit dem abge-
schlossenen Auftrag ist, desto eher muss der Anwalt mit der Möglichkeit
der Verwertung von Kenntnissen aus dem abgeschlossenen Mandat rech-
nen (FELLMANN, a.a.O., N. 109 zu Art. 12 BGFA). Im Strafprozess ist es
grundsätzlich ausgeschlossen, dass ein Anwalt im gleichen Verfahren zwei
oder gar mehrere Angeschuldigte vertritt, da eine Doppelvertretung bei ob-
jektiver Betrachtung stets die Möglichkeit eines Interessenkonflikts in sich
birgt. Das Bestehen eines Interessenkonflikts ist in abstrakter Weise zu
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evaluieren. In dieser Hinsicht genügt die theoretische Möglichkeit, dass
sich ein Interessenkonflikt im Verlauf des Verfahrens verwirklicht. Die allfäl-
lige Zustimmung des Klienten zur Doppelvertretung ändert daran nichts
(TPF BK_B 163/04 vom 7. Februar 2005 E. 5, TPF BK_B 109/04 und
110/04 vom 18. August 2004 E. 3.1 je m.w.H.; Pra 87 [1998] Nr. 98 E. 3.c).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin führt in der angefochtenen Verfügung mehrere
Indizien für einen abstrakten Interessenkonflikt auf, welche nach ihrer Auf-
fassung in ihrer Gesamtheit eine Vertretung des Beschwerdeführers durch
Rechtsanwalt M. im laufenden Ermittlungsverfahren nicht mehr zulasse.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sein Verteidiger kein Doppel- oder
Mehrfachmandat führe und auch keine anderweitigen Anhaltspunkte für ei-
nen Interessenkonflikt im Sinne von Art. 12 lit. c BGFA bestünden.
4.2 Der Beschwerdeführer führt(e) seine geschäftliche Tätigkeit, in deren Zu-
sammenhang ihm der Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis
Ziff. 2 StGB), des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsan-
lage (Art. 147 StGB) und des Betrugs (Art. 146 StGB) gemacht wird, nicht
etwa als Einzelkaufmann, sondern im Rahmen zahlreicher in- und auslän-
discher Gesellschaften, namentlich der schweizerischen B. AG, deren ein-
zelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident und alleiniger Ge-
schäftsführer er seit Dezember 1999 ist (act. 8.18; TPF BB.2006.119 und
BB.2006.127 vom 27. Februar 2007 E. 4, BH.2006.28 vom 18. Dezember
2006 E. 3 sowie act. 4.1 [Einvernahmeprotokoll vom 15. November 2006]).
Demnach steht auch eine allfällige (subsidiäre bzw. kumulative) Strafbar-
keit dieses Unternehmens im Raum (Art. 100quater Abs. 1 und 2 StGB in der
Fassung vom 21. März 2003 [heute Art. 102 Abs. 1 und 2 StGB]). Un-
bestrittenermassen war Rechtsanwalt M. in der Vergangenheit für diese
Gesellschaft tätig (act. 1 S. 5 f.; act. 12 S. 4). Ob bereits ein gerichtspolizei-
liches Ermittlungsverfahren gegen die B. AG eröffnet worden ist bzw. ob
Vorabklärungen im Gange sind, ist unerheblich. Die Eröffnung einer Straf-
untersuchung drängt sich erst auf, wenn Anhaltspunkte für einen Organisa-
tionsmangel im Sinne der zitierten Strafbestimmung vorliegen. Der Be-
schwerdeführer führt aus, er habe nach seiner Verhaftung „Beweise zu sei-
ner sofortigen Entlastung vorgebracht und dargelegt, dass die Telefonkar-
ten der Firma B. nicht anders funktionieren als andere Karten anerkannter
Telecomanbieter“ (act. 1 S. 12). Sollte sich zwar der Tatverdacht des Be-
trugs erhärten, aber nicht schlüssig dem Beschwerdeführer oder einer an-
deren natürlichen Person zugerechnet werden können, wäre subsidiär eine
strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens wegen Organisations-
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verschuldens zu prüfen. In einem allfälligen Strafverfahren gegen das Un-
ternehmen wäre eine (Organ-)Vertretung des Unternehmens durch den
Beschwerdeführer ausgeschlossen, nachdem gegen ihn bereits wegen des
gleichen bzw. eines damit zusammenhängenden Sachverhalts eine Straf-
untersuchung geführt wird (Art. 102a Abs. 3 StGB; vgl. zum Ganzen STRA-
TENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Aufl., Bern
2005, S. 412 ff. N. 181 ff., insbesondere 188 ff.). Darf aber das Organ das
Unternehmen von Gesetzes wegen in einer solchen Angelegenheit nicht
vertreten, so ist auch eine Verteidigung beider Parteien – wie vorstehend in
allgemeiner Weise dargelegt (E. 3) – durch den gleichen Anwalt ausge-
schlossen. Nachdem Rechtsanwalt M. für die B. AG tätig geworden ist, be-
steht die Möglichkeit, dass er Kenntnisse über die Organisation dieser Ge-
sellschaft zu Gunsten des Beschwerdeführers und damit gleichzeitig zu
Lasten der Gesellschaft verwenden könnte. Bei dieser Sachlage besteht
nicht bloss eine abstrakte Möglichkeit für einen Interessenkonflikt, sondern
bereits ein konkreter Interessenkonflikt (vgl. Pra 87 [1998] Nr. 98 E. 3.b am
Ende).
4.3 Rechtsanwalt M. war anlässlich der Einvernahme von C. – Ehefrau des
Beschwerdeführers und seit Dezember 1999 Mitglied des Verwaltungsrats
der B. AG – als Auskunftsperson am 27. Oktober 2006 als Rechtsbeistand
anwesend. Diesbezüglich liegt eine schriftliche Vollmacht vom 29. Oktober
2006 „betreffend gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren“ bei den Akten.
Die Einvernahme vom 2. November 2006 fand in Abwesenheit des Rechts-
anwalts statt (act. 8.3 - 8.6). Indem der Beschwerdeführer ausführt, dass
sein Verteidiger die – wenn auch offenbar bloss vorübergehende (act. 12) –
Vertretung seiner Ehefrau (mit)übernommen habe, weil sich diese vor einer
Verhaftung gefürchtet habe (act. 1 S. 2), macht dies die Möglichkeit eines
Interessenkonflikts augenscheinlich. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das
Ermittlungsverfahren auf die Ehefrau des Beschwerdeführers ausgedehnt
bzw. diese bei allfälligen Ermittlungen gegen die B. AG befragt werden
muss. Die Beschwerdegegnerin weist diesbezüglich in der angefochtenen
Verfügung darauf hin, dass deren allfällige Mitwirkung an den mutmasslich
strafbaren Handlungen ihres Ehemannes noch nicht geklärt sei. Sie sei zu-
dem an einem vorliegend betroffenen Firmenkonto wirtschaftlich berechtigt
und folglich von den laufenden Ermittlungen berührt (act. 1.1 S. 4). Letzte-
res wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Im Lichte des vorstehend
Dargelegten (E. 4.2) steht Rechtsanwalt M. auch mit Bezug auf die inzwi-
schen beendete Vertretung der Ehefrau in einem möglichen Interessenkon-
flikt.
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4.4 Der im vorliegenden Ermittlungsverfahren Mitangeschuldigte D. wurde in
einer von der Bezirksanwaltschaft Zürich wegen Betrugs geführten Strafun-
tersuchung von Rechtsanwalt M. vertreten. Dieses Verfahren wurde im Ja-
nuar 2004 eingestellt (act. 1 S. 4, act. 8.16). Auch wenn offenbar kein sach-
licher Zusammenhang mit den vorliegenden Ermittlungen wegen Betrugs
besteht, ist die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, dass der Rechts-
anwalt Kenntnisse über den Mitangeschuldigten hat, welche er bei der Ver-
teidigung des Beschwerdeführers verwenden und dadurch die Interessen
dieses Mitangeschuldigten beeinträchtigen könnte. In diesem Zusammen-
hang fällt zudem auf, dass Rechtsanwalt M. im Namen des Beschwerde-
führers bei der Beschwerdegegnerin die Freigabe von beim Mitbeschuldig-
ten D. sichergestelltem Bargeld zu Gunsten einer Religionsgemeinschaft
beantragte (act. 8.21). Es liegen somit zumindest Indizien für einen weite-
ren Interessenkonflikt vor.
4.5 Als weiteres Indiz für einen möglichen Interessenkonflikt führt die angefoch-
tene Verfügung die erwähnte Vertretung der B. AG durch Rechtsanwalt M.
und die gleichzeitige Vertretung der E. GmbH in deren Konkurs sowie des
Geschäftsführers F. an; dies angesichts des Umstands, dass vor dem Kon-
kursbeamten namens der E. GmbH eine Forderung der B. AG von rund
Fr. 664'000.-- anerkannt wurde (act. 1.1 S. 5, vgl. act. 8.10). Nimmt der
Rechtsanwalt gleichzeitig die Interessen von Schuldner und Gläubiger
wahr, liegt eine grundsätzlich unzulässige Doppelvertretung vor, da sich
der Anwalt in einem unüberwindbaren Interessenkonflikt befindet
(vgl. FELLMANN, a.a.O., N. 96 ff. zu Art. 12 BGFA). Mit Bezug auf das ge-
gen den Beschwerdeführer hängige Ermittlungsverfahren liegen insoweit
zwar keine direkten Anhaltspunkte für einen Interessenkonflikt vor. Der un-
bestrittenermassen von Rechtsanwalt M. vertretene F. (act. 12 S. 4) ist je-
doch auch verantwortlich für eine G. GmbH mit Sitz in Indien, an welcher
Gesellschaft wiederum der Beschwerdeführer selbst bzw. über die B. AG
beteiligt ist (BH.2006.28 act. 4.1 S. 4 und 6). Damit bestehen hinreichende
Anhaltspunkte für einen weiteren möglichen Interessenkonflikt.
4.6 Ob Rechtsanwalt M. anfänglich auch die Mitangeschuldigte H. vertrat –
was aus deren bei der Hafteröffnung mündlich erklärten Anwaltswunsch
(act. 1.1 S. 2) und einem von M. anfangs November 2006 an sie persönlich
gerichteten, mit „Anwaltpost“ bezeichneten und an die Haftanstaltsadresse
gesandten Schreiben geschlossen werden könnte (act. 8.11, act. 8.7 S. 2)
– kann offen bleiben. Der Rechtsvertreter stellt dies in Abrede und erklärt,
er habe nicht deren Vertretung wahrgenommen, sondern bloss keine
Kenntnis ihres aktuellen Rechtsvertreters gehabt und deshalb seine Post
an die Mitbeschuldigte gerichtet (act. 1 S. 3, act. 8.12).
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Hingegen bestehen bezüglich dieser Beschuldigten Berührungspunkte zur
von Rechtsanwalt M. bereits einmal vertretenen I. GmbH (act. 12 S. 5), de-
ren Gesellschafter H. und der als Auskunftsperson einvernommene J. sind;
Letzterer ist Geschäftsführer der genannten Gesellschaft sowie seit Okto-
ber 2006 Vizepräsident des Verwaltungsrats der B. AG (act. 8 S. 2,
act. 8.18 - 8.20). H. ist überdies für diverse dem Beschwerdeführer zuzu-
ordnende Unternehmen tätig; ausser für die B. AG und die in der Schweiz
ansässige K. auch für eine L. Limited in London, wo sie gemäss Aussage
des Beschwerdeführers die finanziellen Abwicklungen der beiden erstge-
nannten Gesellschaften macht und mit dem Beschwerdeführer in regel-
mässigem Kontakt steht (BH.2006.28 act. 4.1 S. 7). Es ist nicht auszu-
schliessen, dass Kenntnisse über die Tätigkeit der H. für die
B.-Gesellschaften sowie jene aus dem Mandat der I. GmbH in die Verteidi-
gung des Beschwerdeführers einfliessen und mittelbar den Interessen von
H. zum Nachteil gereichen könnten.
4.7 Nach dem Gesagten besteht in der Vertretung des Beschwerdeführers
durch Rechtsanwalt M. ein Interessenkonflikt im Sinne von Art. 12 lit. c
BGFA, der sich im Laufe der Strafuntersuchung weiter akzentuieren könn-
te. Gleichzeitig ist damit gesagt, dass die angefochtene Verfügung hinrei-
chend begründet ist; eine Prüfung weiterer Rügen erübrigt sich (E. 1.4).
Der hier zu prüfende Ausschluss von Rechtsanwalt M. als Vertreter des
Beschwerdeführers im hängigen Ermittlungsverfahren ist demzufolge nicht
zu beanstanden; eine Ermessensüberschreitung liegt nicht vor (E. 2).
5. Die Beschwerde ist demzufolge als unbegründet abzuweisen. Das Gesuch
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird damit gegenstandslos.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kos-
ten (Art. 245 BStP in der Fassung vom 19. Dezember 2003 i.V.m. Art. 156
Abs. 1 OG und Art. 132 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.–
festzulegen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Ge-
richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32) und mit dem
in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Es werden
keine Entschädigungen ausgerichtet (Art. 159 OG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird zufolge Gegen-
standslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt
und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Bellinzona, 12. April 2007
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt M.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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