Entscheid vom 24. Juli 2006
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
A., vertreten durch Fürsprecher Patrick Lafranchi,
Beschwerdeführer
gegen
Vorinstanz
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH-
TERAMT
Gegenstand Beschwerde gegen Verweigerung der Freigabe be-
schlagnahmter Vermögenswerte und der Kaution
sowie der Akteneinsicht (Art. 53, 65 und 116 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2006.16
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Sachverhalt:
A. Im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gegen A. und Mitbeteiligte
wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation
(Art. 260ter StGB) und qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB)
verfügte die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundes-
anwaltschaft“) umfangreiche Beschlagnahmen von Vermögenswerten –
namentlich Bankkonten und Grundstücke – der Beschuldigten und der von
diesen beherrschten Gesellschaften sowie die Verhaftung von Beschuldig-
ten. Mit Verfügung vom 4. Januar 2005 entliess sie A. unter Anordnung von
Ersatzmassnahmen – Kaution, Schriftensperre und wöchentliche Melde-
pflicht – aus der Untersuchungshaft. Am 1. November 2005 eröffnete das
Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungs-
richteramt“) auf Antrag der Bundesanwaltschaft eine Voruntersuchung ge-
gen A. und Mitbeteiligte wegen der eingangs genannten Straftatbestände.
Mit Eingabe an das Untersuchungsrichteramt vom 9. Februar 2006 stellte
A. Antrag auf partielle Freigabe von Vermögenswerten und Öffnung der
Verfahrensakten (act. 1.3). Das Untersuchungsrichteramt wies diese Be-
gehren mit Verfügung vom 6. März 2006 ab, soweit es darauf eintrat
(act. 1.4).
B. A. führt mit Eingabe an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
vom 13. März 2006 Beschwerde und beantragt unter Kosten- und Entschä-
digungsfolge die Gutheissung folgender Rechtsbegehren (act. 1):
„1. Die Verfügung des Beschwerdegegners [recte: Vorinstanz bzw. Un-
tersuchungsrichteramt] vom 6. März 2006 sei aufzuheben.
2. Die Vermögenswerte des Beschwerdeführers bei der Bank B. in Z.,
Konto Nr. C. sowie die Vermögenswerte des Beschwerdeführers bei
der Bank D. in Y., Konto Nr. E. seien freizugeben.
3. Die Beschlagnahme und Grundbuchsperre auf der Liegenschaft
Gbbl. F., Grundbuch Nr. G., in X., sei aufzuheben.
4. Dem Beschwerdeführer sei aus den beschlagnahmten Vermögens-
werten respektive Erträgen der Gesellschaften H. und I. ein monatli-
ches Salär von CHF 12'000.— zu entrichten.
5. Dem Antrag der Bank D. auf Zustimmung zur Auszahlung der Zah-
lungsaufträge über CHF 6'065.60 sei stattzugeben.
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6. Die durch Familienangehörige des Beschwerdeführers geleistete Kau-
tion von CHF 500’000.— sei zurückzuerstatten.
7. Die dem Beschwerdeführer auferlegte Meldepflicht sei aufzuheben re-
spektive auf eine monatliche Meldung zu reduzieren.
8. Es seien die Protokolle der untersuchungsrichterlichen Einvernahmen
sämtlicher Beschuldigter des vorliegenden Verfahrens zu öffnen.
9. Inskünftig seien untersuchungsrichterliche Einvernahmen parteiöffent-
lich durchzuführen.“
Das Untersuchungsrichteramt verzichtete mit Eingabe vom 27. März 2006
unter Hinweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die
Beschwerdeantwort der Bundesanwaltschaft auf eine eigene Stellungnah-
me (act. 4).
Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 5. Ap-
ril 2006, die Beschwerde sei, soweit darauf eingetreten werden könne, kos-
tenfällig abzuweisen (act. 5).
Mit Beschwerdereplik vom 18. April 2006 hält A. an den gestellten Rechts-
begehren fest (act.11). Diese wurde der Bundesanwaltschaft sowie dem
Untersuchungsrichteramt zur Kenntnis gebracht (act. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters
ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214-219 BStP
an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 28 Abs.
1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der
durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen
ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Be-
schwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet,
so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amts-
handlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).
- 4 -
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der teilweisen Aufhe-
bung der Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft und der Aufhebung
der Beschlagnahme beschwert und als Partei (Art. 34 BStP) zur Beschwer-
de legitimiert. Die Beschwerde erfolgte insoweit innert der fünftägigen Frist,
weshalb auf sie einzutreten ist (zu den Eintretensvoraussetzungen in Be-
zug auf die Verweigerung der Öffnung der Einvernahmeprotokolle von Mit-
beschuldigten und die Parteiöffentlichkeit sämtlicher Einvernahmen: vgl.
hinten E. 8 und 9).
2.
2.1 Anordnung und Aufrechterhaltung von Zwangsmassnahmen setzen einen
(fort)bestehenden Tatverdacht voraus. Untersuchungshaft setzt dabei ge-
mäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Beschuldigten ein dringender
Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zu-
sätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der
Fluchtgefahr gegeben ist. Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn
erstens nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersu-
chungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit
für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und
zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt
der Anordnung der Untersuchungshaft oder deren Fortsetzung geschlos-
sen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern wer-
de. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung
muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Wäh-
rend zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachts-
lage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese
mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkretisieren (vgl. TPF BH.2006.8
vom 24. April 2006 E. 2.1, BH.2006.2 vom 9. Februar 2006 E. 2.1,
BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005 E. 2.1 sowie BK_H 232/04 vom 26. Ja-
nuar 2005 E. 2 je m.w.H.). Diese Voraussetzungen gelten mutatis mutandis
auch für die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung von Ersatzmassnahmen an
Stelle der Untersuchungshaft (Art. 53 und 57 BStP; TPF BK_B 015a/04
vom 30. August 2004 E. 2; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches
Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 338 f. N. 43 und 45).
Für die Anordnung und Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme im Sinne
von Art. 65 BStP bedarf es demgegenüber nicht eines dringenden, sondern
lediglich eines hinreichenden, objektiv begründeten Tatverdachts. Dieser
unterscheidet sich vom dringenden Tatverdacht durch ein graduelles Ele-
ment hinsichtlich der Beweislage, wobei der Behörde auch in der Sachver-
haltsdarstellung ein geringerer Konkretisierungsgrad zugebilligt werden
muss. Er setzt mithin nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für
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eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen
(TPF BB.2006.6 vom 6. April 2006 E. 2, BB.2005.91 vom 1. Dezember
2005 E. 2, BV.2005.17 vom 3. Oktober 2005 E. 2 und 3.2, BE.2004.10
[BK_B 207/04] vom 22. April 2005 E. 3.1).
2.2 Soweit die Beschwerdekammer in Entscheiden betreffend Zwangsmass-
nahmen grundsätzlich verlangt, dass sich die Verdachtslage mit zuneh-
mender Verfahrensdauer zu verdichten habe (in Bezug auf Haft zuletzt in
TPF BH.2006.11 vom 6. Juni 2006 E. 2.1, BH.2006.8 vom 24. April 2006
E. 2.1, BH.2006.5 vom 6. April 2006 E. 4.1), ist zu präzisieren, dass die
diesbezüglichen Anforderungen nicht überspannt werden dürfen. Dies trifft
insbesondere dann zu, wenn bereits in einem relativ frühen Stadium des
Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung
besteht. Geht es im Wesentlichen nur darum, Einzelheiten des Sachver-
halts zu klären und die Akten beweismässig zu vervollständigen, kann nicht
mehr eine erhebliche Verdichtung der Verdachtslage verlangt werden, um
eine Aufrechterhaltung von Zwangsmassnahmen zu rechtfertigen. Sodann
ist darauf hinzuweisen, dass die Ausgestaltung des Bundesstrafverfahrens
mit gerichtspolizeilichem Ermittlungsverfahren, Voruntersuchung und An-
klagestadium und den damit verbundenen unterschiedlichen Zuständigkei-
ten mit sich bringt, dass gewisse Verfahrensschritte ohne Einfluss auf das
Beweisergebnis sind. Dies trifft namentlich zu bei der Prüfung der Frage,
ob ein Ermittlungsverfahren (Art. 101 Abs. 1 BStP) oder eine Voruntersu-
chung zu eröffnen (Art. 108 – 110 BStP), das Verfahren einzustellen
(Art. 106 Abs. 1 und 120 BStP) oder Anklage zu erheben ist (Art. 125
BStP). Auch das Wahrnehmen von Parteirechten – namentlich des Rechts
auf Akteneinsicht (Art. 116 und 119 Abs. 2 BStP) und das Stellen von Be-
weisanträgen (Art. 102 Abs. 1 und 119 Abs. 1 BStP) – nimmt eine gewisse
Zeit in Anspruch, ohne dass sich dies direkt auf das Beweisergebnis aus-
wirkt. Zudem werden bestimmte Ermittlungshandlungen der Bundesanwalt-
schaft – wie etwa die Einvernahme des Beschuldigten – in der Voruntersu-
chung wiederholt (vgl. Art. 118 BStP), ohne dass davon zwingend neue Er-
kenntnisse zu erwarten sind. Die Verfahrensdauer ist für sich allein mithin
kein Kriterium bezüglich des Konkretisierungsgrades des Tatverdachts,
sondern ist vielmehr in Beziehung zu den bereits vorgenommenen und den
noch (soweit absehbar) vorzunehmenden Ermittlungs- bzw. Untersu-
chungshandlungen (vgl. Art. 101 Abs. 2 und 113 BStP) zu setzen. Es wäre
daher überspannt, bei Zwangsmassnahmen in jedem Stadium des Verfah-
rens eine in Relation zu einem früheren Stadium des gleichen oder eines
vorangegangenen Verfahrensabschnitts verdichtete Verdachtslage verlan-
gen zu wollen (vgl. zum Ganzen TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E.
4.1). Allenfalls kann in einer langen Verfahrensdauer aber ein Verstoss ge-
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gen das strafprozessuale Beschleunigungsgebot liegen. Dies kann eine
Aufhebung der Zwangsmassnahme zur Folge haben (vgl. TPF BH.2005.30
vom 21. Oktober 2005 E. 5).
3. Der Beschwerdeführer rügt, es bestehe im heutigen Zeitpunkt kein genü-
gender Tatverdacht für eine Aufrechterhaltung der mit der angefochtenen
Verfügung bestätigten Zwangsmassnahmen; insbesondere habe sich der
im Rahmen des Haftbeschwerdeverfahrens als knapp hinreichend beurteil-
te Verdacht der Verbindung zur kriminellen Organisation nicht erhärtet.
Die Beschwerdekammer erkannte mit Entscheid vom 6. Oktober 2004 (TPF
BK_H 130/04), dass gegen den Beschwerdeführer ein dringender Verdacht
auf Zugehörigkeit zu bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation im
Sinne von Art. 260ter StGB sowie auf Geldwäscherei im Sinne von
Art. 305bis StGB besteht, und bestätigte den gegen ihn ausgestellten Haft-
befehl vom 25. August 2004. Das Bundesgericht wies eine dagegen erho-
bene Beschwerde mit Urteil vom 1. Dezember 2004 ab. Am 4. Januar 2005
wurde der Beschwerdeführer unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus
der Untersuchungshaft entlassen; diese Verfügung blieb unangefochten.
Demnach ist davon auszugehen, dass in jenem Zeitpunkt nach wie vor ein
dringender Tatverdacht bestand – andernfalls wäre die Anordnung der Si-
cherheitsleistung und weiterer Ersatzmassnahmen nicht in Frage gekom-
men (Art. 44 i.V.m. Art. 53 BStP). Die Bundeskriminalpolizei erstellte am
10. Juni 2005 einen Zwischenbericht, worauf die Bundesanwaltschaft am
21. Juli 2005 beim Untersuchungsrichteramt Antrag auf Eröffnung einer
Voruntersuchung stellte; diesem gab die Vorinstanz am 1. November 2005
statt. In dieser zehn Monate dauernden Schlussphase des am 7. Januar
2003 zunächst gegen Unbekannt eröffneten und anfangs Juni 2003 unter
anderem gegen den Beschwerdeführer ausgedehnten Ermittlungsverfah-
rens wurden mithin keine wesentlichen Beweiserhebungen mehr vorge-
nommen, sondern die erhobenen Beweise ausgewertet und aufgrund der
erstellten Polizeiberichte geprüft, ob Antrag auf Eröffnung einer Vorunter-
suchung zu stellen oder das Verfahren allenfalls einzustellen sei. Eine wei-
tere Verdichtung der Verdachtslage kann für diese Phase des Verfahrens
demnach nicht verlangt werden. Sodann beinhaltet die Eröffnung der Vor-
untersuchung implizit eine vorbehaltlose Bejahung der Verdachtslage ge-
gen den Beschwerdeführer – andernfalls wäre hiefür die Entscheidung der
Beschwerdekammer einzuholen gewesen (Art. 110 Abs. 1 BStP; vgl. TPF
BB.2005.91 vom 1. Dezember 2005 E. 2.2, BB.2006.6 vom 6. April 2006 E.
4.2). Bei der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 15. November
2005 verweigerte der Beschwerdeführer im Grossen und Ganzen die Aus-
- 7 -
sage zu den ihm gemachten Vorwürfen und gab an, erst in einem späteren
Zeitpunkt, wenn diverse Verfahrensfragen geklärt seien, aussagen zu wol-
len (act. 9.1). Mithin trägt er selbst nichts zur von ihm verlangten schnellst-
möglichen Klärung des Tatverdachts bei. Dies wirkt sich im Rahmen der zu
prüfenden Verdichtung des Tatverdachts in zeitlicher Hinsicht nicht zu sei-
nen Gunsten aus – vielmehr ist der Untersuchungsbehörde hiezu ein ent-
sprechend grösserer Zeitraum zuzugestehen, wobei darauf hinzuweisen
ist, dass die Voruntersuchung erst rund sechs Monate dauert und der Un-
tersuchungsrichter das Verfahren zügig an die Hand nahm. Der Beschwer-
deführer macht denn auch keineswegs eine schleppende Verfahrensfüh-
rung geltend. Die von der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf ihre Ver-
nehmlassung an die Vorinstanz vom 24. Februar 2006 gemachten Ausfüh-
rungen zum Tatverdacht (act. 5 i.V.m. act. 1.5) sowie die Auszüge aus den
Urteilen des Tribunale di Bari, Ufficio del Giudice per le indagini preliminari,
vom 2. Mai 2002 (act. 9.2) bestritt der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen
(act. 11 S. 2 f.). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde-
kammer erst kürzlich in einem Entscheid betreffend einen Mitbeschuldigten
einen hinreichenden Tatverdacht wegen Unterstützung von bzw. Beteili-
gung an einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB und
Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB im Rahmen von dessen Tä-
tigkeiten für die Firmengruppe A./J. bestätigte (TPF BB.2006.6 vom 6. April
2006 E. 4.2). Dieser gegen einen von zahlreichen Mitbeschuldigten ergan-
gene Entscheid stützt den Verdacht des Bestehens einer kriminellen Orga-
nisation unter Mitbeteiligung des Beschwerdeführers zusätzlich (vgl. dazu
Urteil des Bundesgerichts 1S.3/2006 vom 2. März 2006 E. 2.2.3 sowie TPF
BH.2006.11 vom 6. Juni 2006 E. 2.1).
Nach dem Gesagten besteht auch im gegenwärtigen, intermediären Ab-
schnitt der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer nach wie vor
ein dringender Tatverdacht, welcher eine Aufrechterhaltung der in Frage
stehenden Zwangsmassnahmen gemäss Art. 53 und 65 BStP rechtfertigt.
4. Der Beschwerdeführer rügt, die verlangte teilweise Aufhebung der Ersatz-
massnahmen für Haft sei von der Vorinstanz zu Unrecht abgelehnt worden.
Angesichts der inzwischen langen Verfahrensdauer sei eine wöchentliche
Meldepflicht unverhältnismässig, ebenso die Aufrechterhaltung der Kaution
von Fr. 500'000.-- angesichts seiner veränderten finanziellen Verhältnisse.
4.1 Die als Ersatzmassnahme verhängte Schriftensperre wurde vom Be-
schwerdeführer nicht beanstandet. Die damit verbundene Einschränkung
seiner Bewegungsfreiheit betrachtet er somit nicht als unverhältnismässig.
Eine wöchentliche Meldepflicht bei einer Behörde ist ein geeignetes Mittel,
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um eine allfällige Flucht oder ein Untertauchen des Beschwerdeführers
rasch erkennen und gegebenenfalls eine Fahndung in die Wege leiten zu
können. Angesichts der geografischen Dimensionen der Schweiz erscheint
diese auch nach mehr als einjähriger Dauer nicht als unverhältnismässig.
Sollte sich das Bedürfnis für eine länger als eine Woche dauernde Abwe-
senheit von seinem Wohnort ergeben, ist es dem Beschwerdeführer unbe-
nommen, beim Untersuchungsrichter um eine entsprechende Bewilligung
nachzusuchen. Wie der Beschwerdeführer selber ausführt, wurde ihm von
der Beschwerdegegnerin aus familiären Gründen gar eine Bewilligung für
eine Auslandreise erteilt (act. 1 S. 11). Dem Verhältnismässigkeitsprinzip
wird im Rahmen der Verfügung vom 4. Januar 2005 (act. 1.2) somit durch-
aus Rechnung getragen; für eine generelle Lockerung oder gar Aufhebung
dieser Ersatzmassnahme besteht insoweit kein Grund.
4.2 Der Beschwerdeführer verlangt eine Freigabe der Kaution, da angesichts
des die Höhe der Kaution übersteigenden Betrags der beschlagnahmten
Vermögenswerte keine Fluchtgefahr bestehe. Würde die Argumentation
des Beschwerdeführers zutreffen, hätte keine Kaution verfügt werden dür-
fen bzw. hätte er bereits die entsprechende Verfügung anfechten müssen,
um damit gehört werden zu können. Im Übrigen übersieht der Beschwerde-
führer, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte unabhängig von einer
allfälligen Flucht einzuziehen oder freizugeben sind und somit ungeachtet
ihres Umfangs keine „Ersatzmassnahme“ für Untersuchungshaft darstellen.
4.3 Der Beschwerdeführer macht im Weitern geltend, die Höhe der Kaution
habe den finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Aufgrund der seit
ihrer Anordnung veränderten persönlichen bzw. familiären Verhältnisse sei
die von seinen Familienangehörigen geleistete Kaution zurückzuerstatten.
Die Sicherheit bemisst sich nach den Vermögensverhältnissen des Be-
schuldigten (Art. 54 Abs. 2 BStP), und zwar auch dann, wenn diesem die
Mittel für die zu erbringende Kaution von einem Dritten zur Verfügung ge-
stellt bzw. die Kaution von einem Dritten auf Rechnung des Beschuldigten
gezahlt wird. Anders verhielte es sich demgegenüber, wenn die Behörde
die zu erbringende Sicherheit von einem Dritten verlangen würde; in die-
sem Fall wären dessen Vermögensverhältnisse massgebend (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 1A.98/2003 vom 27. Oktober 2003 E. 3.2). Mit Verfü-
gung vom 4. Januar 2005 entliess die Beschwerdegegnerin den Beschwer-
deführer aus der Untersuchungshaft, „nachdem er eine Kaution in der Höhe
von CHF 500'000.-- z.H. der Bundesanwaltschaft bezahlen liess“ (act. 1.2).
Gemäss Einvernahmeprotokoll vom 4. Januar 2005 wurde die Höhe der Si-
cherheitsleistung offenbar in Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse
- 9 -
der Schwester des Beschwerdeführers festgesetzt, welche den von der
Verteidigung zur Haftentlassung angebotenen Betrag denn auch überwie-
sen hat (act. 5.7 S. 7 f.). Wer die in Frage stehende Sicherheit geleistet hat
bzw. auf wessen Vermögensverhältnisse bei deren Festsetzung letztlich
abgestellt worden ist, und inwiefern sich dies allenfalls auf die Beschwerde-
legitimation auswirkt (vgl. dazu das zitierte Bundesgerichtsurteil, E. 3.2),
kann in zweierlei Hinsicht offen bleiben. Der Beschwerdeführer behauptet
zwar zum Einen unerwartet entstandene, hohe Gesundheitskosten infolge
einer schweren Erkrankung seiner Mutter. Er legt indes nicht dar, inwiefern
seine Schwester deswegen in finanzielle Bedrängnis geraten und nun für
ihre eigenen Bedürfnisse auf den Betrag der Kaution angewiesen sei. Eine
Freigabe der Kaution fällt daher schon mangels Substanzierung und
Nachweises der behaupteten veränderten Umstände nicht in Betracht. Zum
Anderen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der erwähnten
Einvernahme zu Protokoll gab, das er in W. und V. Konti bzw. Trusts eröff-
net habe, worüber seine Töchter berechtigt seien (act. 5.7 S. 5). Den von
der Beschwerdegegnerin inzwischen rechtshilfeweise erlangten Urkunden
ist indes zu entnehmen, dass nebst den Töchtern auch der Beschwerde-
führer selbst zum Begünstigtenkreis des von ihm im Jahr 1997 in W. errich-
teten Trusts gehört. Dieser Trust weist Depots mit Saldi von rund Euro
2,5 Mio. und Fr. 8,8 Mio. per 13. Februar 2006 auf (act. 5.1-5.5) und verfügt
zudem über Vermögenswerte in U. von rund Euro 9 Mio. (Valuta
27. September 2005; act. 5.6). Die pauschalen Bestreitungen des Be-
schwerdeführers (act. 11 S. 3) sind – auch angesichts seines Aussagever-
haltens (act. 5.7 und 9.1) – nicht geeignet, die Beweiskraft dieser Urkunden
und die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin (act. 5
S. 4 ff.) ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Eine Reduktion oder Freigabe der
Kaution steht daher im Lichte dieser neuen Erkenntnisse ausser Frage.
5.
5.1 Nach Massgabe von Art. 59 Ziff. 3 Satz 1 StGB sind alle Vermögenswerte
einzuziehen, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation
unterliegen, unabhängig von ihrer Herkunft, bisherigen Verwendung und
zukünftigen Zweckbestimmung. Unerheblich ist somit, ob es sich um delik-
tisch oder legal erworbene Vermögenswerte handelt oder ob diese für die
Bestreitung legaler Zwecke bestimmt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 2.2). Bei Vermögenswerten einer Person,
die sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat
(Art. 260ter StGB), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Be-
weis des Gegenteils vermutet (Art. 59 Ziff. 3 Satz 2 StGB; SCHMID, Einzie-
hung/Organisiertes Verbrechen/Geldwäscherei, Kommentar, Band I, Zürich
- 10 -
1998, N. 188 zu Art. 59 StGB; BAUMANN, Basler Kommentar, Basel 2003,
N. 65 zu Art. 59 StGB). Bejaht die zuständige Behörde die Voraussetzun-
gen der Beweislastumkehr bezüglich gewisser Vermögenswerte, so hat der
Betroffene zu beweisen, dass die Vermögenswerte nicht der Verfügungs-
macht der kriminellen Organisation unterliegen, das heisst dass die Orga-
nisation weder Herrschaftswille noch Herrschaftsmöglichkeit über die Ver-
mögenswerte besass (Schmid, a.a.O., N. 200). Der Nachweis der legalen
Herkunft allein führt nicht zu einer Widerlegung der Beweisvermutung. Dies
ist nur der Fall, wenn mit diesem Nachweis die fehlende Herrschaftsmacht
der Organisation belegt werden kann (SCHMID, a.a.O., N. 201).
Bereits im Ermittlungs- bzw. Untersuchungsverfahren ist es möglich, die
voraussichtlich der Einziehung und damit auch der Beweislastumkehr von
Art. 59 Ziff. 3 StGB unterliegenden Vermögenskomplexe vorläufig zu be-
schlagnahmen (Art. 65 Abs. 1 Satz 3 BStP; SCHMID, a.a.O., N. 197; BAU-
MANN, a.a.O., N. 74 zu Art. 59 StGB). Dadurch soll verhindert werden, dass
der Beschuldigte die Einziehung der Vermögenswerte vereiteln kann. Über
das definitive Schicksal der beschlagnahmten Vermögenswerte hat sich
der Sachrichter im Einziehungsentscheid auszusprechen (PIQUEREZ, Pro-
cédure pénale suisse, Zürich 2000, N. 2578 zu § 119). Die Beschlagnahme
präjudiziert den materiellen Einziehungsentscheid nicht (BAUMANN a.a.O,
N. 74 zu Art. 59 StGB). Die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung unter-
liegt im Zeitpunkt der Beschlagnahme allerdings höheren Anforderungen
als dies im Hinblick auf den materiellen Einziehungsentscheid der Fall ist:
Der Beschlagnahmeentscheid hat sich nämlich vom im Untersuchungsver-
fahren geltenden Grundsatz „in dubio pro duriore“ (vgl. hierzu Urteil des
Bundesgerichts 1P.65/2001 vom 20. April 2001 E. 2.a) leiten zu lassen,
wonach der Untersuchungsrichter im Zweifelsfall mehr bzw. schwerere
Tatbestände zur gerichtlichen Beurteilung überweisen muss. Ein Vermö-
genswert einer Person, die der Beteiligung an oder Unterstützung einer
kriminellen Organisation verdächtigt wird, kann deshalb beschlagnahmt
werden, wenn der Inhaber nicht sogleich – das heisst ohne dass weitere
Erhebungen erforderlich wären – und eindeutig darzutun vermag, dass der
Vermögenswert weder direkt noch indirekt der Verfügungsmacht der krimi-
nellen Organisation unterliegt (vgl. zum Ganzen: TPF BB.2006.11 vom 10.
Mai 2006 E. 5.1, BB.2005.30 vom 14. September 2005 E. 2.1, BB.2005.15
vom 3. Mai 2005 E. 3.3, BK_B 077/04 vom 25. August 2004 E. 4; Urteil des
Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 2.2).
5.2 Der Beschwerdeführer trägt vor, Art. 59 Ziff. 3 StGB sei in dem Sinne re-
striktiv auszulegen, als schon bei Nachweis der legalen Herkunft der ent-
sprechenden Vermögenswerte auf eine Einziehung bzw. Beschlagnahme
- 11 -
zu verzichten sei. Er habe im Rahmen des Gesuchs vom 9. Februar 2006
dargelegt, dass er über die Guthaben auf den beschlagnahmten Bankkon-
ten und das grundbuchlich gesperrte Grundstück in X. bereits vor 1994 und
somit vor Beginn seiner angeblichen Verbindung zu mafiösen Organisatio-
nen verfügt habe, weshalb diese offensichtlich legaler Herkunft und zumin-
dest im Umfang des Saldos per Ende 1993 freizugeben seien.
Nach dem vorstehend Gesagten unterliegen selbst Vermögenswerte lega-
ler Herkunft der Einziehung, sofern sie der Verfügungsmacht einer kriminel-
len Organisation unterliegen. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerde-
verfahrens besteht kein Anlass für die vom Beschwerdeführer angeregte
Praxisänderung; dies wäre allein Sache des Einziehungsrichters, zumal
nach dem erwähnten Grundsatz „in dubio pro duriore“ und aufgrund des
konservatorischen Charakters dieser Zwangsmassnahme eine Beschlag-
nahme im Zweifel aufrechtzuerhalten und nicht dem Entscheid des Sach-
richters vorzugreifen ist. Den Beweis, dass seine Vermögenswerte weder
direkt noch indirekt der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation un-
terliegen, erbringt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise; die Ausführun-
gen zur angeblich legalen Herkunft der Vermögenswerte sind daher unbe-
helflich. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
6. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Beschlagnahme seiner
Vermögenswerte auf den Konten bei der Bank B. in Z. und der Bank D. in
Y. sowie die Zustimmung an Letztere zur Ausführung von Zahlungsaufträ-
gen im Betrag von Fr. 6'065.60. Er macht diesbezüglich geltend, er verfüge
zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht einmal über den zur Deckung seiner
Lebenskosten notwendigen betreibungsrechtlichen Grundbetrag. Seine
Familie gerate wegen des durch die Kaution blockierten Betrags und der
Krankenpflegekosten seiner Mutter in zunehmende finanzielle Engpässe
und könne ihn nicht länger unterstützen. Die Beschlagnahme dürfe den
verfassungsmässigen Anspruch des Beschuldigten auf Existenz sichernde
Lebensbedingungen nicht verletzen. Er habe deshalb Anspruch auf Leis-
tung eines angemessenen Betrags zur Deckung seines lebensnotwendigen
Grundbedarfs und insbesondere zur Bezahlung der medizinisch notwendi-
gen Gesundheitskosten (act. 1 S. 10 ff.).
Das Freigabebegehren erweist sich bereits im Lichte der vorstehenden Er-
wägungen als unbegründet, nachdem der Beschwerdeführer offensichtlich
über beträchtliche, bisher nicht beschlagnahmte Vermögenswerte im Aus-
land verfügt (vgl. E. 4.3). Der Beschwerdeführer beziffert zudem seinen
betreibungsrechtlichen Notbedarf, auf welchen er Anspruch erhebt, in kei-
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ner Art und Weise, weshalb die sinngemäss beantragte teilweise Freigabe
der beschlagnahmten Vermögenswerte – wovon allein schon das Konto bei
der Bank B. einen Saldo von mehr als Fr. 5 Mio. aufweist (Valuta 11. Janu-
ar 2006; act. 1,10) – mangels Substanzierung abzuweisen ist. Im Übrigen
ist festzuhalten, dass Art. 12 BV einen Anspruch auf Hilfe in Notlagen und
die zur Wahrung eines menschenwürdigen Daseins unerlässlichen Mittel
gewährt, jedoch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein
Recht auf Belassung des eigenen Vermögens zum Lebensunterhalt garan-
tiert (TPF BB.2005.30 vom 14. September 2005 E. 2.6; Urteil des Bundes-
gerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 7.2). Eine Aufhebung der Be-
schlagnahme ist demnach auch unter diesem Blickwinkel unbegründet.
7. Der Beschwerdeführer verlangt eine monatliche Entschädigung in der Höhe
von Fr. 12'000.-- zu Lasten der beschlagnahmten Vermögenswerte bzw.
Erträge der Gesellschaften H. und I. für seine seit der Haftentlassung er-
brachten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erhaltung und Wert-
steigerung der beschlagnahmten Vermögenswerte. Der Beschwerdeführer
weist weder nach, dass er in einem Arbeitsverhältnis zu den genannten
Gesellschaften steht, noch legt er im Einzelnen dar, in welchem Umfang er
welche Arbeiten erbrachte. Seine pauschalen Ausführungen, wonach die
von der Beschwerdegegnerin mit der Verwaltung der Liegenschaften dieser
Gesellschaften betrauten externen Personen nicht sämtliche zur Werterhal-
tung erforderlichen Aufgaben vornehmen und deshalb gewisse Aufgaben
wie Vermietung der Wohneinheiten, Organisation von Renovationen und
Instandhaltung der Liegenschaften ausschliesslich vom Beschwerdeführer
ausgeführt würden, vermögen der ihm obliegenden Substanzierungslast in
keiner Art und Weise zu genügen (vgl. TPF BK.2004.16 vom 8. März 2006
E. 3.3.2). Ein Anspruch auf Vornahme wertsteigernder Massnahmen durch
die Untersuchungsbehörde für beschlagnahmte Vermögenswerte besteht
nicht, weshalb dem Beschwerdeführer unter diesem Titel ohnehin kein An-
spruch auf Entschädigung für allfällig erbrachte Arbeitsleistungen zustünde.
Die Beschwerde erweist sich demnach in diesem Punkt als unbegründet.
8. Der Beschwerdeführer verlangt eine Öffnung der Einvernahmeprotokolle
bezüglich sämtlicher Mitbeschuldigter des vorliegenden Verfahrens. Dieses
Begehren bezieht sich einzig auf die Einvernahmen der Voruntersuchung;
über diejenigen Protokolle, welche anlässlich der Einvernahmen sämtlicher
Beschuldigter während des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens er-
stellt worden waren, verfügt der Beschwerdeführer bereits (act. 1 S. 15).
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Ein gleich lautendes Begehren wurde von der Vorinstanz bereits am 5. Ja-
nuar 2006 mit einlässlicher Begründung abgewiesen (act. 1.14). Dagegen
wurde keine Beschwerde erhoben. Bei dem am 9. Februar 2006 erneut ge-
stellten Begehren (act. 1.3 S. 6) handelt es sich der Sache nach somit um
ein Wiedererwägungsgesuch. Der Beschwerdeführer behauptet indes
nicht, dass sich die Interessenlage in Bezug auf die verlangte Akteneinsicht
seither verändert hätte und aus diesem Grund die Frage der Akteneinsicht
neu zu prüfen sei. Es entspricht nicht dem Sinn und Zweck der gesetzli-
chen Rechtsmittelfristen, dass ein Verfahrensbeteiligter bei einer negativen
Antwort auf die Anfrage, ob eine Amtsstelle auf eine einmal erlassene pro-
zessleitende Verfügung zurückkommen wolle, eine neu laufende Rechts-
mittelfrist gegen die ursprüngliche Verfügung erhält und dadurch die unbe-
nutzt verstrichene Frist „wiederherstellen“ kann (vgl. TPF BB.2005.72 vom
19. Oktober 2005 E. 2.2). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
9. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz lehne es zu Unrecht ab, die Ein-
vernahmen von Mitbeschuldigten künftig parteiöffentlich durchzuführen.
9.1 Die Vorinstanz beschied dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. No-
vember 2005, dass sich das Recht des Untersuchungsrichters, eine, ein-
zelne oder alle Parteien zur Einvernahme des Beschuldigten zuzulassen
oder davon auszuschliessen, aus Art. 118 BStP ergebe und keiner zusätz-
lichen Begründung bedürfe (act. 1.3). In dieser Mitteilung kann indes keine
Weigerung der Vorinstanz erblickt werden, den Beschwerdeführer generell
nicht zu Einvernahmen von Mitbeschuldigten zuzulassen, weshalb dieser
dadurch nicht beschwert wurde. Mit Verfügung vom 6. März 2006 trat die
Vorinstanz auf ein Begehren um parteiöffentliche Durchführung künftiger
Einvernahmen von Mitbeschuldigten nicht ein (act. 1.4). Indem es die Vor-
instanz ablehnte, diesen Antrag materiell zu behandeln, ist der Beschwer-
deführer beschwert. Die Beschwerde erweist sich insoweit als rechtzeitig
(vgl. E. 1). Demnach ist auf die Beschwerde in diesem Punkt einzutreten.
9.2 Die Art. 214 ff. BStP haben nicht den Sinn, der Beschwerdekammer die
Möglichkeit zu geben, auf Beschwerde gegen eine im Ermessen des Un-
tersuchungsrichters liegende Amtshandlung hin nach eigenem freiem Er-
messen zu prüfen, ob sich diese Handlung rechtfertige oder nicht. Es ist
nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, ihr Ermessen an die Stelle desjeni-
gen des Untersuchungsrichters zu setzen und ihm damit die Verantwortung
für die Führung der Untersuchung abzunehmen. Bei Beschwerden gegen
dessen Amtshandlungen hat die Beschwerdekammer deshalb nur zu ent-
scheiden, ob der Untersuchungsrichter die Grenze zulässigen Ermessens
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überschritten habe. Zu beachten ist freilich, dass diese Einschränkung der
Kognition nach der Praxis der Beschwerdekammer nur insoweit zur An-
wendung gelangt, als nicht Zwangsmassnahmen zur Diskussion stehen
(vgl. zum Ganzen TPF BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 E. 2.1, BB.2005.26
vom 3. August 2005 E. 2.1, BB.2005.132 vom 8. Februar 2006 E. 2.1). Da
vorliegend keine Zwangsmassnahme zur Diskussion steht, prüft die Be-
schwerdekammer diesen Beschwerdeantrag mit eingeschränkter Kognition.
9.3 Die Vorinstanz führte in der Verfügung vom 6. März 2006 aus, dass der
Beschuldigte nicht beschwert sein könne, da im heutigen Zeitpunkt noch
gar nicht fest stehe, wie die künftigen Einvernahmen durchgeführt würden,
und es im Rahmen von Art. 118 BStP dem pflichtgemässen Ermessen des
Untersuchungsrichters unterliege, ob und welche Parteien er zu den Ein-
vernahmen zulassen wolle. Die Vorinstanz hat mithin den pauschalen An-
trag des Beschwerdeführers weder gutgeheissen noch abgewiesen, son-
dern lediglich festgehalten, dass sie die Frage der Parteiöffentlichkeit je-
weils im Hinblick auf die konkret durchzuführende Einvernahme zu prüfen
und zu entscheiden gedenke. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.
Das Gesetz sieht keine generelle Parteiöffentlichkeit ab einem bestimmten
Verfahrensstand vor, sondern bestimmt, dass der Untersuchungsrichter
Verfahrensbeteiligten eine Teilnahme bei der Einvernahme des Beschuldig-
ten gestatten kann, sofern dadurch die Untersuchung nicht beeinträchtigt
wird. Ob durch eine Zulassung allenfalls eine Beeinträchtigung der Unter-
suchung droht, kann nicht generell zum voraus für sämtliche Einvernahmen
festgestellt werden; dies ergibt sich vielmehr erst aufgrund der jeweiligen
konkreten Umstände. Der Untersuchungsrichter hat mit der in Aussicht ge-
stellten Vorgehensweise das ihm zu stehende Ermessen daher nicht über-
schritten. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit
auf sie eingetreten werden kann.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge-
richtskosten zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Die Ge-
richtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements vom
11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht,
SR 173.711.32). Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 159
Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Bellinzona, 28. Juli 2006
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Fürsprecher Patrick Lafranchi
- Schweizerische Bundesanwaltschaft
- Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer-
den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun-
desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit-
telinstanz oder deren Präsident es anordnet.
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