Entscheid vom 24. April 2006
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Amtshandlung (Art.105bis Abs. 2
i.V.m. Art. 214 ff. BStP) / Entschädigung des amtli-
chen Verteidigers
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2006.2
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Sachverhalt:
A. A. wurde im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gegen B. und Mitbe-
teiligte wegen Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs, der eventuellen
Veruntreuung sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 146 Abs. 2, 138
und 305bis StGB mit Verfügung der Schweizerischen Bundesanwaltschaft
(nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) vom 10. Oktober 2005 rückwirkend auf
den 22. August 2005 als amtlicher Verteidiger von B. ernannt (act. 7.3).
Am 9. Januar 2006 reichte A. der Bundesanwaltschaft die Kostennote für
seine Aufwendungen für die amtliche Verteidigung von B. in der Zeit vom
15. August 2005 bis 31. Dezember 2005 im Betrag von total Fr. 19'494.45
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ein und ersuchte um entsprechende
Entschädigung (act. 7.4). Mit Verfügung vom 17. Januar 2006 wies die
Bundesanwaltschaft das Gesuch ab. Zur Begründung führte sie im Wesent-
lichen aus, dass ihrer Praxis gemäss bei nicht abgeschlossenem Ermitt-
lungsverfahren nur bei erheblichem Stundenaufwand eine Anzahlung per
Ende eines Jahres beantragt werden könne, welche in aller Regel die Hälf-
te bis maximal zwei Drittel der geleisteten Aufwendungen nicht übersteigen
solle, das Honorar des Verteidigers vorliegend auf Fr. 10'066.50 (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen wäre, mithin eine Anzahlung zwi-
schen Fr. 5'000.-- und Fr. 7'000.-- geltend gemacht werden könnte und die-
sem Betrag keine Erheblichkeit zukomme (act. 7.5).
B. A. führt mit Eingabe an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
vom 23. Januar 2006 Beschwerde mit dem Antrag, die vorgenannte Verfü-
gung sei aufzuheben und sein Gesuch vom 9. Januar 2006 um Überwei-
sung des geltend gemachten Honorars für die amtliche Verteidigung bis 22.
Dezember 2005 sei gutzuheissen (Ziffer 1) und es sei ihm für seine Tätig-
keit als amtlicher Verteidiger für die Zeit vom 15. August 2005 bis am
22. Dezember 2005 das Honorar inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer
von gesamthaft Fr. 19'168.40, eventualiter anteilsweise ca. Fr. 13'000.--, zu
überweisen (Ziffer 2), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der Bundesanwaltschaft bzw. der Eidgenossenschaft (act. 1).
Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 2. März
2006 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7).
Mit Beschwerdereplik vom 6. April 2006 hält A. an seinen Rechtsbegehren
fest (act. 12).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verfügung betreffend Entschädigung des amtlichen Verteidigers vom
17. Januar 2006 wurde dem Beschwerdeführer per Gerichtsurkunde zuge-
stellt. Mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2006 wurde
die fünftägige Frist gemäss Art. 105bis Abs. 2 i.V.m. Art. 217 BStP gewahrt.
1.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfü-
gung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet
(Art. 214 Abs. 2 BStP). Da die Frage, ob es sich bei diesem Nachteil um
einen ungerechtfertigten Nachteil handelt, den materiellen Kern des Be-
schwerdeverfahrens bildet, muss im Stadium der Legitimationsprüfung folg-
lich eher von „möglichem ungerechtfertigtem“ Nachteil gesprochen werden.
Vorliegend ist der Beschwerdeführer der amtliche Verteidiger des Beschul-
digten, also nicht Partei gemäss Art. 34 BStP. Er stellt den Antrag, sein
Honorar sei festzusetzen und ihm zu überweisen und beschwert sich, dass
die Beschwerdegegnerin dieses nicht gemäss dem von ihm in Rechnung
gestellten Betrag berechnet und die Honorarzahlung abgelehnt habe.
1.3 Die Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers erfolgt erst beim
Abschluss des Verfahrens – bei Einstellung durch den Bundesanwalt, nach
der Anklageerhebung durch das Bundesstrafgericht (Art. 38 Abs. 1 BStP).
Die Zusprechung einer Akontozahlung ist eine rein vorläufige, Billigkeits-
überlegungen entspringende Massnahme, die nicht gesetzlich geregelt ist.
Der effektive Entscheid über die Festsetzung und die Höhe des Honorars
des amtlichen Verteidigers erfolgt erst bei Verfahrensabschluss. Es besteht
in einem nicht abgeschlossenen Verfahren weder ein Rechtsanspruch des
amtlichen Verteidigers auf Honorarzahlung für seine bisher erbrachten
Aufwendungen noch ein solcher auf Leistung einer Akontozahlung (vgl.
Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.20 vom 1. Juni 2005 E. 2.2).
1.4 Durch die nicht erfolgte Honorarfestsetzung ist der Beschwerdeführer da-
her nicht im Rechtssinne beschwert, womit keine genügende Beschwerde-
legitimation vorliegt; das Gleiche gilt hinsichtlich seines Eventualantrags auf
Leistung einer Akontozahlung. Diese wurde von der Beschwerdegegnerin
im Übrigen bloss „zurzeit“ verweigert. Nach welchen Kriterien eine solche
vorzunehmen wäre, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prü-
fen. Immerhin wird die Beschwerdegegnerin bei dieser Gelegenheit darauf
hingewiesen, dass ihre internen Weisungen betreffend Entschädigung des
amtlichen Verteidigers vom 2. Mai 2005, welche in Art. 4 Abs. 2 Vorausset-
zungen und Modalitäten einer allfälligen Akontozahlung regeln (act. 7.6),
zwischenzeitlich durch die vom Bundesstrafgericht erlassene Weisung
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betreffend Verteidigungs-, Kosten- und Vollzugsfragen vom 27. September
2005 abgelöst worden sind (vgl. Protokoll der Koordinationssitzung Bun-
desstrafgericht, Bundesanwaltschaft und Untersuchungsrichteramt vom 5.
Dezember 2005, Ziffer 6). Gemäss dieser Weisung ist grundsätzlich auf al-
len Stufen des Bundesstrafverfahrens auf entsprechendes Gesuch hin eine
Akontozahlung an den amtlichen Verteidiger nach jeweils einem Jahr oder
bei Aufwendungen von Fr. 10'000.-- (Honorar und Auslagen) zulässig.
1.5 Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten-
pflichtig (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühr ist
auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004
über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32)
und mit dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss zu verrechnen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt
und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrech-
net.
Bellinzona, 24. April 2006
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.,
- Schweizerische Bundesanwaltschaft, Staatsanwältin des Bundes Susanne
Pälmke,
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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