Entscheid vom 24. Juli 2006
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Flavio Cometta,
Beschwerdeführer
gegen
Vorinstanz
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH-
TERAMT
Gegenstand Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 65 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2006.22
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Sachverhalt:
A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt-
schaft“) beschlagnahmte im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren ge-
gen B. und Mitbeschuldigte wegen Verdachts der Mitgliedschaft an bzw.
Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB
sowie der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB
mit Verfügung vom 31. August 2004 bei der Bank C., Lugano, unter der
Kundenbeziehung AA. die Vermögenswerte der D. (act. 6.1). Das Eidge-
nössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichter-
amt“), welches in dieser Strafsache am 1. November 2005 eine Vorunter-
suchung eröffnet hatte, bezifferte mit Verfügung vom 5. Januar 2006 den
Betrag auf der vorgenannten Bankverbindung mit Fr. 2'342'381.23 (letzter
bekannter Saldo), begründete diese Beschlagnahme weitergehend auf der
Grundlage von Art. 59 Ziff. 1 bis 3 StGB und verfügte unter anderem die
Beschlagnahme allfälliger weiterer – hier nicht interessierender – Vermö-
genswerte der Beschuldigten bei der Bank C. (act. 6.2). Mit Eingabe vom
10. März 2006 machte A. – gegen welchen in dieser Sache keine Strafun-
tersuchung geführt wird – geltend, er habe der D. gestützt auf einen Man-
datsvertrag Fr. 550'000.-- zur Verwaltung übergeben, welche in seinem
ausschliesslichen Eigentum verblieben seien und nie zum Vermögen der
beauftragten Gesellschaft gehört hätten, und verlangte Freigabe dieses Be-
trages (act. 6.4). Das Untersuchungsrichteramt wies diesen Antrag mit Ver-
fügung vom 30. März 2006 ab (act. 1.1).
B. A. führt mit Eingabe vom 5. April 2006 bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde mit dem Antrag, die vorgenannte Verfü-
gung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs nichtig zu erklären und
die Sache sei zur Ergänzung der Untersuchung und neuen Entscheidung
über das Freigabebegehren an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolgen (act. 1).
Bundesanwaltschaft und Untersuchungsrichteramt schliessen mit Be-
schwerdeantwort vom 27. April bzw. 2. Mai 2006 je auf kostenfällige Ab-
weisung der Beschwerde (act. 5 und 6).
Mit Beschwerdereplik vom 15. Mai 2006 hält A. an den gestellten Anträgen
fest (act. 8), desgleichen Bundesanwaltschaft und Untersuchungsrichter-
amt mit Beschwerdeduplik vom 19. bzw. 22. Mai 2006 (act. 10 und 11).
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Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den rechtli-
chen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts sowie
des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2 und 214 Abs. 1 BStP
sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und
einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des
Bundesanwalts bzw. des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten
Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine
Amtshandlung gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Be-
schwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen
(Art. 217 BStP).
1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er gemäss Mandatsvertrag
vom 15. Januar 2004 einen Betrag von Fr. 550'000.-- auf ein fiduziarisches
Konto der D. bei der Bank C. überwiesen habe, daran gemäss ausdrückli-
cher vertraglicher Vereinbarung ausschliesslicher Eigentümer bzw. Inhaber
geblieben und dieser Betrag zu keinem Zeitpunkt ins Vermögen der Beauf-
tragten übergegangen sei (act. 6.6 Ziff. 2). Geht man zu Gunsten des Be-
schwerdeführers im Rahmen der Legitimationsprüfung von der Richtigkeit
dieser Behauptung aus, ist dieser durch die mit Verfügung vom 30. März
2006 verweigerte Aufhebung der Beschlagnahme beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde erweist sich im Übrigen als recht-
zeitig. Unter diesen Voraussetzungen kann auf sie eingetreten werden,
zumal die formellen Beschwerdevoraussetzungen von der Beschwerde-
gegnerin nicht bestritten werden (act. 5 Ziff. II.1).
2. Der Beschwerdeführer beantragt die Nichtigerklärung der Verfügung des
Untersuchungsrichters vom 30. März 2006 wegen Verletzung des rechtli-
chen Gehörs. Er rügt in der Beschwerdeschrift, dass ihm die Vorinstanz
keine Einsicht in die der Verfügung zu Grunde liegenden Akten – worunter
die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 29. März 2006 – gewährt
und in der Begründung bloss summarisch auf diese Akten verwiesen habe.
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2.1 Die Prüfungs- und Begründungspflicht des Bundesanwalts bzw. des Unter-
suchungsrichters ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.
29 Abs. 2 BV). Danach muss die Begründung eines Entscheids so abge-
fasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten
kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmit-
telinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen kön-
nen. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt
werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr
Entscheid stützt (vgl. statt vieler BGE 126 I 97, 102 E. 2a; HÄFELIN/MÜLLER,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, N. 1705). In Bezug
auf Beschlagnahmeverfügungen und damit zusammenhängende Amts-
handlungen ist darauf hinzuweisen, dass derartige Verfügungen gemäss
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts keine ausführliche Begrün-
dung zu enthalten brauchen (vgl. BGE 120 IV 164, 166 E. 1c; BGE 120 IV
297, 299 E. 3e). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die
Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich ungeachtet der Er-
folgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Nach der Rechtsprechung kann allerdings eine
nicht besonders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als
geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die
Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines – allfälligen – Mangels
soll aber die Ausnahme bleiben (vgl. Urteile des Bundesgerichts
1S.13/2005 vom 22. April 2005 E. 4.1 und 8G.12/2003 vom 22. April 2003
E. 3 m.w.H.; BGE 130 II 530, 562 E. 7.3; BGE 126 V 130, 131 f. E. 2b;
BGE 124 V 180, 183 E. 2b, 4a). Die Beschwerdekammer prüft praxisge-
mäss Beschwerden betreffend Zwangsmassnahmen und damit zusam-
menhängende Amtshandlungen mit voller Kognition (TPF BB.2005.27 vom
5. Juli 2005 E. 2). Ein allfälliger, nicht besonders schwer wiegender Mangel
kann in solchen Beschwerdeverfahren dadurch geheilt werden, dass sich
der Beschwerdeführer im Schriftenwechsel vor der Beschwerdekammer zur
Vernehmlassung und damit zu den Argumenten der Beschwerdegegnerin
bzw. der Vorinstanz äussern kann (vgl. zum Ganzen: TPF BV.2005.19 vom
24. Oktober 2005 E. 4.2, BV.2005.16 vom 24. Oktober 2005 E. 4.3,
BB.2005.49 vom 19. Oktober 2005 E. 2.3, BB.2005.6 vom 22. Juni 2005
E. 3.2, BB.2004.79 vom 22. April 2005 E. 3.2 und 4.2).
2.2 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren, welches eine Zwangsmassnahme
zum Gegenstand hat, ist nach dem vorstehend Gesagten die Heilung eines
allfälligen Gehörsmangels grundsätzlich möglich. Das Untersuchungsrich-
teramt setzte sich in der angefochtenen Verfügung mit den Argumenten
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des Beschwerdeführers gemäss Antrag vom 10. März 2006 auseinander
und legte kurz dar, aus welchen Gründen es eine Aufrechterhaltung der
Beschlagnahme für gerechtfertigt hält. Insoweit kann im Lichte des vorste-
hend Gesagten nicht von einer ungenügenden Begründung gesprochen
werden. Fragen kann man sich allenfalls, ob die formellen Anforderungen
an die Begründungspflicht bei einem Dritten, welchem – wie das Untersu-
chungsrichteramt zutreffend bemerkt (act. 6 S. 3) – grundsätzlich keine Ak-
teneinsicht zu gewähren ist (Art. 116 BStP), in dem Sinne höher sind, als
ein Hinweis auf die Akten im Sinne einer weiterführenden Begründung un-
zulässig ist. Die Frage kann indes offen gelassen werden, nachdem das
Untersuchungsrichteramt die Aktenstücke, auf welche es in der angefoch-
tenen Verfügung Bezug nahm, mit der Beschwerdeantwort vollumfänglich
auflegte (act. 6 und 6.10-6.12). Der Beschwerdeführer räumt denn auch
ein, dass ihm die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Akten-
stücke letztlich zur Verfügung gestellt worden seien (act. 8 S. 3). Er konnte
demnach darin Einsicht nehmen und sich gestützt darauf mit den Argumen-
ten des Untersuchungsrichteramtes in der Beschwerdereplik auseinander-
setzen (act. 8 S. 3 ff.). Ein allfällig bestehender Gehörsmangel, der vorlie-
gend als nicht schwer wiegend zu bezeichnen wäre, ist somit im Rahmen
des Schriftenwechsels vor der Beschwerdekammer geheilt worden.
2.3 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich nach dem
Gesagten als unbegründet, womit der unter dieser Rücksicht gestellte An-
trag auf Nichtigerklärung der Verfügung vom 30. März 2006 und Rückwei-
sung der Sache zur Ergänzung der Untersuchung abzuweisen ist.
3. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Freigabe der auf einem
Konto der D. bei der Bank C. beschlagnahmten Vermögenswerte im Betrag
von Fr. 550'000.--, welche er gestützt auf einen Mandatsvertrag vom
15. Januar 2004 der D. zur Verwaltung übergeben habe (vgl. E. 1.2).
3.1 Bei der ursprünglichen Beschlagnahmeverfügung vom 31. August 2004 –
welche vom Untersuchungsrichteramt am 5. Januar 2006 bestätigt wurde –
handelt es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid, welcher das Un-
tersuchungsverfahren nicht abschliesst (SCHMID, Strafprozessrecht,
4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N. 579; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN,
Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 210 N. 18).
Derartige verfahrensleitende Verfügungen sollen an die Entwicklung und
die Bedürfnisse des Strafverfahrens angepasst werden können und müs-
sen deshalb grundsätzlich abänderbar sein (SCHMID, a.a.O., N. 583), d.h.
die Amtstelle kann, solange sie mit der Sache befasst ist, die Anordnung
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aufheben oder abändern. Daraus ergibt sich die Möglichkeit der Verfah-
rensbeteiligten, Wiedererwägungsgesuche zu stellen (HAUSER/SCHWERI/
HARTMANN, a.a.O., S. 210 N. 20). Allerdings sind die Strafbehörden – ähn-
lich wie die Verwaltungsbehörden – grundsätzlich nicht gehalten, sich mit
einem Wiedererwägungsgesuch zu befassen, es sei denn, die Pflicht zur
Behandlung wäre gesetzlich vorgesehen oder ergäbe sich aus konstanter
Praxis (für das Verwaltungsrecht vgl. HÄFELIN/MÜLLER, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, N. 1833 sowie BGE 120 Ib 42, 46 E.
2b). Dem Einzelnen steht überdies gestützt auf Art. 29 BV ein Anspruch auf
Wiedererwägung zu, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid
wesentlich geändert haben, oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsa-
chen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht
bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich
oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand
(BGE 124 II 1, 6 E. 3a; 120 Ib 42, 46 f. E. 2b; 113 Ia 146, 151 f. E. 3a; 109
Ib 246, 251 E. 4a; 100 Ib 368, 371 f. E. 3a). Eine solche Änderung der Um-
stände wird sich bei Strafverfahren in der Regel aus den Erkenntnissen der
laufenden Untersuchung ergeben. In diesem Sinne hat eine Strafverfol-
gungsbehörde eine Beschlagnahme aufzuheben, wenn deren Vorausset-
zungen dahin gefallen sind, beispielsweise, weil sich die Beschlagnahme
als nicht mehr verhältnismässig erweist oder im Hinblick auf ihren Zweck
nicht mehr notwendig ist (vgl. TPF BB.2004.36 vom 20. Januar 2005 E. 1.3;
ähnlich BGE 128 I 129, 132 ff. E. 3.1.1 und E. 3.1.3 sowie 120 IV 297, 299
E. 3e; vgl. auch SCHMID in: Schmid [Hrsg.], Einziehung, Organisiertes
Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, N. 144 zu Art. 59 StGB).
Mit diesen Ausführungen ist zugleich gesagt, dass eine Wiedererwägung
prozessleitender Verfügungen nicht beliebig zulässig ist (das gilt selbst für
die Haft als schwerste Zwangsmassnahme, bei welcher trotz des gemäss
Art. 52 Abs. 1 BStP jederzeit möglichen Haftentlassungsgesuches eine
Sperrfrist für weitere Entlassungsgesuche angeordnet werden kann; vgl.
HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 335 N. 32 f.). Die Beschwerde-
kammer hat denn auch bereits früher darauf hingewiesen, dass es nicht
dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Rechtsmittelfristen entsprechen
kann, dass ein Verfahrensbeteiligter bei einer negativen Antwort auf die An-
frage, ob eine Amtsstelle auf eine einmal erlassene prozessleitende Verfü-
gung zurückkommen wolle, eine neu laufende Rechtsmittelfrist gegen die
ursprüngliche Verfügung erhält und dadurch die unbenutzt verstrichene
Frist „wiederherstellen“ kann (vgl. TPF BK_B 198/04 vom 11. November
2004 E. 1.3, bestätigt in BB.2005.72 vom 19. Oktober 2005 E. 2.2).
- 7 -
3.2 Die ursprüngliche Beschlagnahmeverfügung wurde dem Beschwerdeführer
zwar nicht formell eröffnet; er erhielt davon jedoch bereits im September
2004 Kenntnis, wie sich aus einem an ihn gerichteten Schreiben der D.
vom 3. Februar 2006 ergibt (act. 8.1). Mit Schreiben vom 7. Januar 2005
beauftragte der Beschwerdeführer Rechtsanwalt E. damit, sich bei der
Bundesanwaltschaft für die Freigabe seiner beschlagnahmten Vermö-
genswerte einzusetzen (act. 6.6 Dok. 6). Die Frist zur allfälligen Beschwer-
de gegen die ursprüngliche Beschlagnahmeverfügung ist demzufolge
längst verstrichen. Da es sich vorliegend der Sache nach indes um eine
Beschwerde gegen ein abgewiesenes Wiedererwägungsgesuch handelt,
ist diese nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen zu prüfen.
Das Gesetz sieht den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung nicht vor.
Eine konstante Praxis der Bundesanwaltschaft bzw. des Untersuchungs-
richteramtes, verfahrensleitende Verfügungen auf Antrag hin in Wiederer-
wägung zu ziehen, wird weder behauptet noch ist eine solche bekannt.
Demnach ist einzig zu beurteilen, ob sich ein Anspruch auf Wiedererwä-
gung allenfalls aufgrund der dargestellten Rechtsprechung zu Art. 29 BV
ergibt. Der Beschwerdeführer trägt im Wesentlichen vor, es lägen keine
Beweise vor, welche für eine Beteiligung an einer kriminellen Organisation
seinerseits oder sonst wie für strafbare Handlungen seinerseits sprechen
würden. Die lediglich aufgrund der besseren Rendite der D. zur Verwaltung
übergebenen Guthaben hätten zuvor auf zwei Konti bei Schweizer Banken
gelegen. Es handle sich dabei um Mittel, welche vom Beschwerdeführer im
Rahmen legaler Erwerbstätigkeiten erlangt worden seien. Sie stellten daher
keine Vermögenswerte dar, welche einer Einziehung nach Art. 59 StGB un-
terliegen könnten; insbesondere unterlägen sie nicht der Verfügungsmacht
einer kriminellen Organisation (vgl. act. 8 S. 3 ff.). Diese Argumentation be-
zieht sich einzig auf die Frage der Rechtmässigkeit der ursprünglichen Be-
schlagnahmeverfügung, welche im vorliegenden Beschwerdeverfahren
nicht mehr überprüft werden kann. Der Beschwerdeführer macht in keiner
Art und Weise eine wesentliche Änderung der Umstände seit Erlass der
Beschlagnahmeverfügung bzw. deren Kenntnisnahme geltend; seine Be-
schwerde erweist sich damit als unbegründet.
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge-
richtskosten zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Die Ge-
richtsgebühr ist auf Fr. 1’500.-- anzusetzen (Art. 3 Reglement vom
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11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht;
SR 173.711.32) und dem Beschwerdeführer, unter Anrechnung des geleis-
teten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.--, aufzuerlegen. Es sind keine Par-
teientschädigungen auszurichten (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt,
unter Anrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--.
3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Bellinzona, 25. Juli 2006
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Flavio Cometta
- Schweizerische Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt des Bundes Adrian Ett-
wein
- Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt, Eidg. Untersuchungsrichter Fe-
lix Gerber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer-
den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun-
desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit-
telinstanz oder deren Präsident es anordnet.
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