Entscheid vom 9. Juni 2006
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiberin Petra Williner
Parteien
A.,
vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray,
Beschwerdeführer
gegen
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Kontosperren
(Art. 105bis Abs. 2 i.V.m. Art. 214 Abs. 1 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: BB.2006.3+BB.2006.4
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Sachverhalt:
A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt-
schaft“) führt gegen A. und weitere Personen ein gerichtspolizeiliches Er-
mittlungsverfahren wegen Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug, even-
tuell Veruntreuung sowie Geldwäscherei (BB.2006.3 act. 1.2). A. wird im
Wesentlichen vorgeworfen, zusammen mit Dritten potentielle Investoren
arglistig über Erfolgsaussichten auf Investments, die mit dem Handelssys-
tem von B. gemanagt wurden, getäuscht und sich dadurch arglistig berei-
chert zu haben (vgl. BB.2006.3+BB.2006.4 act. 26).
B. In diesem Zusammenhang verfügte die Bundesanwaltschaft am 20. Janu-
ar 2006 sinngemäss die Beschlagnahme sämtlicher direkt oder indirekt A.
gehörenden Vermögenswerte bei der C. Bank sowie die Edition aller damit
zusammenhängenden Unterlagen (BB.2006.3 act. 1.2).
A. wendet sich mit Beschwerde vom 26. Januar 2006 an die Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts und verlangt unter Kosten- und Entschä-
digungsfolgen, die Beschlagnahme- und Editionsverfügung vom 20. Januar
2006 und die damit verbundene Beschlagnahme aller seiner Guthaben und
Konti bei der C. Bank seien aufzuheben; es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung mit dem eingangs er-
wähnten Advokaten als seinem Vertreter zu bewilligen; überdies sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm sei die Mög-
lichkeit einer Replik einzuräumen (BB.2006.3 act. 1).
C. Die Bundesanwaltschaft verfügte überdies am 25. Januar 2006 sinnge-
mäss die Beschlagnahme sämtlicher direkt oder indirekt A. gehörenden
Vermögenswerte bei der D. Bank sowie die Edition aller damit zusammen-
hängenden Unterlagen (BB.2006.4 act. 1.2).
A. lässt am 31. Januar 2006 auch gegen diese Verfügung Beschwerde füh-
ren und beantragt der Beschwerdekammer unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen, die Beschlagnahmeverfügung vom 25. Januar 2006 und die
damit verbundene Beschlagnahme aller seiner Guthaben und Konti bei der
D. seien aufzuheben; es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und un-
entgeltliche Verbeiständung mit dem eingangs erwähnten Advokaten als
seinem Vertreter zu bewilligen; überdies sei der Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung zu erteilen und ihm sei die Möglichkeit einer Replik einzu-
räumen (BB.2006.4 act. 1).
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D. Nach Durchführung der Vernehmlassung betreffend die aufschiebende
Wirkung (BB.2006.3 act. 4) verfügte der Präsident der Beschwerdekammer
am 2. Februar 2006, die Verfahren BB.2006.3 und BB.2006.4 würden ver-
einigt und die aufschiebende Wirkung werde in beiden Verfahren nicht ge-
währt, wobei die Kosten bei der Hauptsache bleiben würden
(BB.2006.3+B.2006.4 act. 7).
Am 22. Februar 2006 entschied die Beschwerkammer, die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die vereinigten Verfahren
BB.2006.3 und BB.2006.4 würden abgewiesen, wobei der Entscheid über
die Gerichtskosten und die Parteientschädigung wiederum bei der Haupt-
sache bleibe (BB.2006.3+BB.2006.4 act. 15).
Nach gewährter Fristerstreckung bis 13. April 2006 (BB.2006.3+BB.2006.4
act. 22) schliesst die Bundesanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort am
letzten Tag der Frist auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden
(BB.2006.3+ BB.2006.4 act. 26).
Nach doppelt erstreckter Frist bis 26. Mai 2006 (BB.2006.3+BB.2006.4
act. 33 und 34) verweist A. mit Replik von 26. Mai 2006 auf seine Anträge
gemäss den Beschwerden vom 26. und 31. Januar 2006, wobei er auf die
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltliche Ver-
beiständung verzichtet (BB.2006.3+BB.2006.4 act. 35). Diese Eingabe
wurde der Bundesanwaltschaft am 29. Mai 2006 zur Kenntnisnahme zuge-
stellt (BB.2006.3+BB.2006.4 act. 36).
Am 31. Mai 2006 ersuchte die Beschwerdekammer die Bundesanwalt-
schaft um Mitteilung, ob und bejahendenfalls welche Konten von A. bei den
Banken C. und D. wann und mit welchem Saldo entsprechend den Verfü-
gungen vom 20. und 25 Januar 2006 gesperrt wurden (act. 37). Die Bun-
desanwaltschaft übermittelte hierauf der Beschwerdekammer am 31. Mai
2006 eine diesbezügliche Aufstellung (act. 40), die A. am 2. Juni 2006 in
Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (act. 41).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die
Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214-219 BStP an die
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2
BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den Parteien
und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des
Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2
BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Bundesanwalts
gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von
der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).
1.2 Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verfü-
gungen der Beschwerdegegnerin vom 20. und 25. Januar 2006, mithin ge-
gen Amtshandlungen. Aus der Aufstellung der Beschwerdegegnerin über
die gesperrten Konten geht hervor, dass diverse Konten mit Aktivsaldi bei
den angeschriebenen Banken am 20. bzw. 25. Januar 2006 gesperrt wur-
den (act. 40). Der Beschwerdeführer ist damit zur Beschwerde legitimiert.
Die Beschwerden sind mit deren Postaufgabe am 26. und 31. Januar 2006
überdies fristgerecht eingereicht worden. Auf die Beschwerden ist somit
einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht die Verletzung seines
rechtlichen Gehörs, da die Verfügungen vom 20. und 25. Januar 2006 kei-
ne Begründungen enthielten.
2.1 Ein Mangel an Gehörsverweigerung kann geheilt werden, wenn die unter-
lassene Anhörung, Akteneinsicht oder Begründung in einem Rechtsmittel-
verfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch
die Vorinstanz erlaubt (HÄFELIN/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4. Aufl. Zürich 2002, N. 1710; vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesge-
richts 1S.13/2005 vom 22. April 2005 E. 4). Die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts verfügt in Beschwerden gegen Zwangsmassnahmen –
worunter die Beschlagnahme unbestrittenermassen fällt – über volle Kogni-
tion (vgl. TPF BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 E. 2.1 m.w.H. und BV.2006.13
vom 31. März 2006 E. 2.1).
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2.2 Ob und inwiefern die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall das rechtli-
che Gehör des Beschwerdeführers tatsächlich verletzt hat, kann aufgrund
der vorstehenden Ausführungen offen bleiben, da ein allfälliger Mangel im
vorliegenden Beschwerdeverfahren ohnehin geheilt worden wäre. Der Be-
schwerdeführer hat spätestens im Beschwerdeverfahren mit umfassender
Aktenkenntnis seinen Standpunkt darlegen können. Dabei stand ihm im
Zeitpunkt der Replik die detaillierte Begründung der veranlassten Amts-
handlungen in der Beschwerdeantwort zur Verfügung; eine Begründung die
ohne Weiteres den Anforderungen der Rechtsprechung an die Begründung
einer Zwangsmittelverfügung zu genügen vermag. Die Rügen im Zusam-
menhang mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweisen sich somit
als unbegründet.
3.
3.1 Die Kontensperre stellt ein Surrogat für die physische Beschlagnahme der
sich auf den Konten befindlichen Gelder dar, weshalb die für die Beschlag-
nahme geltenden Bestimmungen analog zur Anwendung gelangen.
Die Beschlagnahme gemäss Art. 65 Abs. 1 BStP ist eine provisorische
(konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung der
Beweismittel bzw. der allenfalls der Einziehung gemäss den Art. 58 ff.
StGB unterliegenden Gegenstände und Vermögenswerte. Voraussetzung
für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatver-
dacht gegenüber dem Betroffenen. Gemäss ständiger Praxis der Be-
schwerdekammer setzt der hinreichende – in Abgrenzung zum dringenden
– Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für
eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen.
Der hinreichende Tatverdacht unterscheidet sich damit vom dringenden vor
allem durch ein graduelles Element hinsichtlich der Beweislage, wobei der
Strafverfolgungsbehörde auch in der Sachverhaltsdarstellung ein geringe-
rer Konkretisierungsgrad zugebilligt werden muss. Im Gegensatz zum
Strafrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatver-
dachts deshalb keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden
Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen. Überdies muss die Beschlagnahme
wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (vgl. zum Ganzen TPF
BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 3 und 4.1 m.w.H. und BE.2004.10 vom
22. April 2005 E. 3.1; BGE 124 IV 313, 316 E. 4; 120 IV 365, 366 f. E. 1c;
vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8G.12/2003 vom 22. April 2003 E. 5
sowie HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht,
6. Aufl., Basel 2005, S. 340 ff. N. 1 ff.).
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3.2 Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer zusammengefasst
vor, zusammen mit den übrigen Beschuldigten hunderte von Investoren in
der Schweiz und im Ausland über ein Trading-System und dessen Rendi-
ten arglistig getäuscht und dadurch zu Investments veranlasst zu haben.
Die investierten Gelder seien aber nicht für die vereinbarten Investitionen,
sondern zur eigenen Bereicherung der Beschuldigten und zur Aufrechter-
haltung des betrügerischen Konstrukts – des so genannten Umlageverfah-
rens – verwendet worden.
Konkret soll B. ein angeblich krisensicheres Tradingsystem entwickelt ha-
ben, dass er zuerst über die E. AG, schliesslich über die F. AG vertrieb. Die
potentiellen Investoren seien zu einem Teil durch Bezugspersonen von B.
betreut und vermittelt sowie zum anderen Teil durch Finanzdienstleistungs-
unternehmer an B. bzw. seine Gesellschaften vermittelt worden. Die Ver-
mittler hätten für ihre Tätigkeit auf den vermittelten Investments sowohl Ab-
schlussprovisionen als auch erfolgsabhängige Performance-Fees in be-
trächtlicher Höhe erhalten. Die auf diese Weise akquirierten Gelder – meh-
rere hundert Investoren hätten Verträge mit Gesellschaften abgeschlossen,
die unter dem Einflussbereich von B. und seinen Mitbeschuldigten, der so
genannten G. Gruppe, standen – seien nach Einzahlung in der Schweiz
oder im benachbarten Ausland zur Hauptsache auf die Bahamas transfe-
riert worden. Daselbst hätten sie teils mehrere Funds-Gesellschaften
durchlaufen, die ebenfalls zur G. Gruppe gehörten, und seien danach
sogleich in die Schweiz zurücküberwiesen und zur Ausschüttung von Quar-
talszinsen, Kapitalrückzahlungen und Performance-Fees an die Vermittler
verwendet worden. Laut den Ausführungen der Beschwerdegegnerin feh-
len bis heute Anhaltspunkte für ein von den Bahamas ausgehendes Tra-
ding, welches Erträge zur Alimentierung der Ausschüttungen in Europa er-
bracht hätte. Im Herbst 2004 sei das als „System B.“ bekannt gewordenen
Betrugssystem kollabiert und die Investoren im In- und Ausland hätten ins-
gesamt mehrere hundert Millionen Franken verloren
(BB.2006.3+BB.2006.4 act. 26 S. 3 f.).
Die Beschwerdekammer hat einen in diese Richtung gehenden hinreichen-
den Tatverdacht gegen B. wiederholt bejaht (vgl. TPF BB.2004.79 und
BB.2004.80 vom 22. April 2005 E. 4.2 sowie BB.2005.97 und BB.2005.101
vom 31. Januar 2006 E. 4.2), was das Bundesgericht unlängst bestätigt hat
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 1S.5/2006 und 1S.6/2006 vom 5. Mai 2006
E. 2). Darauf kann demnach abgestellt werden.
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3.3 Hinsichtlich des Tatverdachtes gegen den Beschwerdeführer kann zu-
nächst festgehalten werden, dass er ein wichtiger Vermittler im „System B.“
gewesen sein soll (BB.2006.3+BB.2006.4 act. 26.1 S. 6 ff., act. 26.7 S. 7 f.,
act. 35 S. 4), wobei er hierfür Gesamtentschädigungszahlungen in der Hö-
he von bis zu 48% des einbezahlten bzw. investierten Kapitals bezogen
und davon drei Viertel an die Investoren weitergegeben habe
(BB.2006.3+BB.2006.4 act. 26.3 S. 3 ff.). Nach eigenen Angaben seien ihm
für seine diesbezügliche Tätigkeit insgesamt 52 bis 55 Millionen Franken –
laut B. sollen es gar 200 bis 250 Millionen Franken gewesen sein
(BB.2006.3+BB.2006.4 act. 26.5 S. 17) – gutgeschrieben worden, wovon er
rund 23 Millionen Franken bezogen und für sein Flugprojekt H. verwendet
habe (BB.2006.3+BB.2006.4 act. 26.3 S. 2). Da gemäss dem erwähnten
Handelssystem nur 30% der investierten Gelder zum Trading verwendet
und die restlichen 70% mündelsicher hätten angelegt werden sollen – was
auch dem Beschwerdeführer bekannt war (BB.2006.3+ BB.2006.4 act. 26.5
S. 14 und 22) – erscheint es unrealistisch, dass tatsächlich Provisionen in
der erwähnten Höhe hätten generiert werden können. Vielmehr drängt sich
der Verdacht auf, dass die Provisionen durch das geschilderte Umlagever-
fahren direkt aus den einbezahlten Investitionen ausgeschüttet wurden.
Daraus ergibt sich auch die verdachtsweise geäusserte Schlussfolgerung,
der Beschwerdeführer habe als erfahrener Wirtschaftsanwalt (BB.2006.3+
BB.2006.4 act. 26.1 S. 2 ff.) von dieser Vorgehensweise gewusst oder dies
zumindest annehmen müssen und davon profitiert.
Als weiteres Indiz für die aktive Beteiligung des Beschwerdeführers am
„System B.“ ist der Umstand zu werten, dass er im Jahre 1998 mit B. und
einer weiteren Person die inskünftig zentrale I. Inc. gründete
(BB.2006.3+BB.2006.4 act. 26.1 S. 12, act. 26.2 S. 2 f., act. 26.6 S. 6 f.,
act. 26.9 S. 8 f.). Der Beschwerdeführer amtete als Direktor dieser neuen
Gesellschaft und war für nahezu alle Konti der I. Inc. einzelzeichnungsbe-
rechtigt (BB.2006.3+BB.2006.4 act. 26.2 Beilage 1, act. 26.10 S. 8). Über-
dies ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in zahlreichen weiteren
Gesellschaften des „Systems B.“ eine entscheidende Rolle spielte und für
verschiedene Gesellschaftskonten zeichnungsberechtigt war (BB.2006.3+
BB.2006.4 act. 26.2. S. 2, act. 26.6 S. 8 ff.). Insbesondere war er von 1994
bis 2002 als Verwaltungsratsmitglied der E. AG tätig (BB.2006.3+
BB.2006.4 act. 26.1 S. 6, act. 26.2 S. 2 und 8, act. 26.7 S. 7, act. 26.8 S.
9). In dieser Funktion bestätigte er die Summe der verwalteten Gelder un-
terschriftlich (BB.2006.3+BB.2006.4 act. 26.3 S. 13 f.), womit seine diesbe-
zügliche Kenntnis zumindest aufgrund der derzeitigen Aktenlage als erstellt
gilt. Weiter trat er zusammen mit B. als Direktor der G. Gruppe auf
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(BB.2006.3+BB.2006.4 act. 26.2 S. 2). Er will nicht ausschliessen, für diese
Gesellschaft auch Verträge mit den Investoren unterzeichnet zu haben,
was er gemäss eigenen Aussagen für die J. Ltd. getan haben will
(BB.2006.3+BB.2006.4 act. 26.4 S. 5). Der Beschwerdeführer beriet B. zu-
dem in rechtlichen Angelegenheiten, arbeitete die entsprechenden Darle-
hens- und Lizenzverträge aus und kontrollierte die jeweiligen Vorschläge
aus den Bahamas (BB.2006.3+BB.2006.4 act. 26.3 S. 15, act. 26.5 S. 3,
act. 26.9 S. 9, act. 26.10 S. 13 f.).
Nach dem Gesagten bestehen im Sinne der Ausführungen der Beschwer-
degegnerin genügende Verdachtsmomente dafür, dass der Beschwerde-
führer zusammen mit weiteren Beschuldigten und unter Einbezug der G.
Gruppe die investierten Gelder bzw. Teile davon wissen- und willentlich
zweckentfremdet und für sich verwendet hat. Ein hinreichender Tatverdacht
bezüglich der in Frage stehenden Delikte ist damit im jetzigen Zeitpunkt
des Verfahrens zu bejahen.
4.
4.1 Nach Massgabe von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verfügt der Richter die Ein-
ziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt
worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veran-
lassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederher-
stellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Wenn die der
Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind,
erkennt der Richter auf eine Ersatzforderung in gleicher Höhe (Art. 59
Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Die Ersatzforderung ist als subsidiäre Massnahme nur
zulässig, wenn die Voraussetzungen der Einziehung des deliktischen Ver-
mögenswerts beim Täter nach Art. 59 Ziff. 1 StGB an sich erfüllt gewesen
wären. Weiter ist vorausgesetzt, dass eine Einziehung gemäss Art. 59
Ziff. 1 StGB nicht in Frage kommt, sei es wegen der Art des Vermögensvor-
teils, sei es weil ein einziehbarer unmittelbarer Vermögensvorteil beim Tä-
ter nicht (mehr) vorhanden oder mindestens für die schweizerische Justiz
nicht greifbar ist (SCHMID in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, Orga-
nisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, N. 99 zu
Art. 59 StGB).
4.2 Die Beschwerden richten sich ausdrücklich nicht gegen die Editionen der
Bankunterlagen (BB.2006.3 act. 1 S. 3; BB.2006.4 act. 1 S. 3), weshalb
nachfolgend von einer diesbezüglichen Überprüfung abgesehen werden
kann.
- 9 -
4.3 Demgegenüber moniert der Beschwerdeführer die Beschlagnahme der auf
den Bankkonten befindlichen Gelder. Der Beschwerdeführer räumt ein, von
den angeblich ihm geschuldeten rund 55 Millionen Franken ungefähr
23 Millionen Franken erhalten zu haben. Da er diesen Betrag für das Flug-
projekt H. verwendet haben will (BB.2006.3+BB.2006.4 act. 26.3 S. 2),
kann offen bleiben, ob die Gelder auf den Bankkonten wie vom Beschwer-
deführer behauptet keinen Zusammenhang zu den vorgeworfenen Strafta-
ten aufweisen – und damit eine Einziehung nach Art. 59 Ziff. 1 StGB nicht
in Frage käme – da sie diesfalls im Falle der Verurteilung mutmasslich als
Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 StGB einzuziehen wären.
5. Dass die Beschlagnahme unverhältnismässig wäre, ist weder behauptet
noch offensichtlich. Auf eine weitergehende Überprüfung kann demnach
verzichtet werden.
6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen
für die Kontosperren erfüllt sind. Die angefochtenen Verfügungen sind nach
dem Gesagten nicht zu beanstanden und die Beschwerden dementspre-
chend abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
desselben zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Die Ge-
richtsgebühr wird in Berücksichtigung der in denselben Verfahren abgewie-
senen Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der
unentgeltlichen Prozessführung auf Fr. 3'500.-- festgesetzt (Art. 3 des Reg-
lements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bun-
desstrafgericht; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kos-
tenvorschusses von Fr. 1’000.-- (BB.2006.3+BB.2006.4 act. 16 und 19).
7.2 Infolge Unterliegens wird dem Beschwerdeführer keine Parteientschädi-
gung ausgerichtet. Da der Beschwerdeführer sein Gesuch um amtliche
Verteidigung zurückgezogen hat (BB.2006.3+BB.2006.4 act. 26 S. 12),
wird der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers überdies auch nicht aus
der Bundesgerichtskasse entschädigt.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3’500.-- werden dem Beschwerdeführer, unter
Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.--, auferlegt.
Bellinzona, 9. Juni 2006
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Advokat Christoph Dumartheray
- Schweizerische Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer-
den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun-
desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit-
telinstanz oder deren Präsident es anordnet.
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