Entscheid vom 4. Oktober 2006
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiberin Petra Williner
Parteien
Dieter BEHRING, vertreten durch Rechtsanwalt A.,
Beschwerdeführer
gegen
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Verweigerung der Freigabe be-
schlagnahmter Vermögenswerte
(Art. 105bis Abs. 2 i.V.m. Art. 214 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2006.41
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Sachverhalt:
A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend “Bundesanwalt-
schaft“) führt gegen Dieter Behring (nachfolgend “Behring“) und Mitbeteilig-
te wegen Vermögensdelikten ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren.
Behring wird verdächtigt, zusammen mit Dritten potentielle Investoren über
Erfolgaussichten von Investments, welche mit seinem Handelssystem be-
wirtschaftet wurden, getäuscht und sich dadurch arglistig bereichert zu ha-
ben.
Im Rahmen dieses Verfahrens beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft
die ihr bekannten Vermögenswerte von Behring. Mit Gesuch vom 6. Ju-
ni 2006 stellte Behring den Antrag, es seien ihm monatlich Fr. 12'000.-- aus
dem beschlagnahmten Vermögen für seinen Lebensunterhalt bzw. den Un-
terhalt der Liegenschaft in Basel freizugeben (act. 5.1). Die Bundesanwalt-
schaft wies dieses Ersuchen mit Verfügung vom 13. Juni 2006 ab (act. 5.2).
B. Gegen diese Verfügung gelangt Behring mit Beschwerde vom 20. Ju-
ni 2006 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und verlangt
deren kostenpflichtige Aufhebung (act. 1).
Die Bundesanwaltschaft schliesst mit Beschwerdeantwort vom 11. Ju-
li 2006 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 5).
Die Frist zur Einreichung einer Beschwerdereplik liess Behring ungenutzt
ablaufen (act. 6).
Der Präsident der Beschwerdekammer forderte Behring am 5. Septem-
ber 2006 auf, ein Formular zur Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse
auszufüllen und zu belegen (act. 7). Mit Eingabe vom 25. September 2006
retournierte Behring das zugestellte Formular mit verschiedenen Belegen
(act. 9). Diese Eingabe wurde der Bundesanwaltschaft am 26. Septem-
ber 2006 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nach den
Verfahrensvorschriften der Art. 214-219 BStP zulässig (Art. 105bis
Abs. 2 BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den
Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die
Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet
(Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des
Bundesanwalts gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Be-
schwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen
(Art. 217 BStP).
1.2 Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verfü-
gung der Bundesanwaltschaft vom 13. Juni 2006 (act. 5.2), mithin eine
Amtshandlung. Die angefochtene Verfügung ging am 15. Juni 2006 beim
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein (act. 1 und 11). Mit Postaufga-
be der Beschwerde am 20. Juni 2006 ist die fünftägige Frist gewahrt. Durch
die Verweigerung der teilweisen Freigabe der beschlagnahmten Vermö-
genswerte ist der Beschwerdeführer überdies durch die angefochtene Ver-
fügung beschwert und als Verfahrenspartei damit zur Beschwerde legiti-
miert. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Beschwerde-
gegnerin habe ihm keine Gelegenheit eingeräumt, seinen Anspruch näher
zu begründen und zu belegen. Er sieht darin eine Verletzung seines recht-
lichen Gehörs.
2.1 Ein Mangel an Gehörsverweigerung kann geheilt werden, wenn die unter-
lassene Anhörung, Akteneinsicht oder Begründung in einem Rechtsmittel-
verfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch
die Vorinstanz erlaubt (HÄFELIN/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4. Aufl., Zürich 2002, N. 1710; vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesge-
richts 1S.13/2005 vom 22. April 2005 E. 4). Die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts verfügt in Beschwerden gegen Zwangsmassnahmen –
worunter die Beschlagnahme unbestrittenermassen fällt – über volle Kogni-
tion (vgl. TPF BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 E. 2.1 m.w.H.).
2.2 Ob und inwiefern die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall das rechtli-
che Gehör des Beschwerdeführers tatsächlich verletzt hat, kann aufgrund
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der vorstehenden Ausführungen offen bleiben, da ein allfälliger Mangel im
vorliegenden Beschwerdeverfahren ohnehin geheilt worden wäre. Die Rü-
gen im Zusammenhang mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs erwei-
sen sich somit als unbegründet.
3. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht weiter, das Verbot des
überspitzten Formalismus hätte geboten, dem Beschwerdeführer Gelegen-
heit einzuräumen, sein Gesuch zu ergänzen.
3.1 Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung
liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt wer-
den, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde
formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechts-
schriften überspannte Anforderungen stellt und dem Bürger damit den
Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (vgl. BGE 115 Ia 12, 17 E. 3b).
3.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gelangte mit Gesuch vom
6. Juni 2006 an die Beschwerdegegnerin und verlangte die teilweise Frei-
gabe beschlagnahmter Vermögenswerte. Die Beschwerdegegnerin wies
das Gesuch mit Verfügung vom 13. Juni 2006 ab. Berücksichtigt man, dass
der Beschwerdeführer von zwei Rechtsanwälten verbeiständet wird, dass
das Gesuch selbst an keine gesetzliche Frist gebunden war und dass da-
her umso mehr erwartet werden kann, dass Gesuche vollständig einge-
reicht werden, handelte die Beschwerdegegnerin im Sinne der oberwähn-
ten Rechtsprechung nicht übertrieben formalistisch, wenn sie das Gesuch
ohne Weiterung abwies. Die Beschwerde ist folglich auch in diesem Punkt
unbegründet.
4.
4.1 Die Beschlagnahme gemäss Art. 65 BStP ist eine provisorische (konserva-
torische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung der Beweis-
mittel bzw. der allenfalls der Einziehung unterliegenden Gegenstände und
Vermögenswerte. Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinrei-
chender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Betroffenen. An
die Bestimmtheit der Verdachtsgründe sind zu Beginn der Untersuchung
keine hohen Anforderungen zu stellen. Im Gegensatz zum Strafrichter hat
die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts keine er-
schöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen
vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4; vgl. auch Urteil des Bundesge-
richts 8G.12/2003 vom 22. April 2003 E. 5; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN,
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Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 340 N. 1 ff.). Im
Übrigen muss die Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismäs-
sig sein.
4.2 Die Beschwerdekammer hatte anlässlich verschiedener Beschwerdever-
fahren unlängst Gelegenheit, sich zu dem gegen den Beschwerdeführer
vorliegenden Tatverdacht zu äussern (vgl. TPF BB.2004.79 und
BB.2004.80 vom 22. April 2005 E. 4.2, BB.2005.72 vom 19. Oktober 2005
E. 4, BB.2005.97 und BB.2005.101 vom 31. Januar 2006 E. 4). Sie hat ei-
nen hinreichenden Tatverdacht jeweils bejaht. Da der Beschwerdeführer
vorliegend den hinreichenden Tatverdacht ohnehin nicht bestreitet, kann
von einer weiteren diesbezüglichen Überprüfung abgesehen werden und
es ist auf die entsprechenden Ausführungen in den erwähnten Entscheiden
zu verweisen und abzustellen.
4.3 Die Beschlagnahme der Vermögenswerte des Beschwerdeführers ist für
den angestrebten Untersuchungszweck – die Sicherstellung der allenfalls
der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte – sowohl erforderlich als
auch notwendig. Es stellt sich die Frage, ob auch die Verhältnismässigkeit
im engeren Sinne – die Abwägung zwischen den privaten Interessen des
Beschwerdeführers und dem öffentlichen Interesse auf Durchsetzung der
Strafverfolgung – gegeben ist.
Den Angaben des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er zusam-
men mit seiner Gattin seit dem 1. August 2006 ein 5½-Zimmer-
Einfamilienhaus für einen monatlichen Mietzins von Fr. 2'690.-- mietet und
in diesem Zusammenhang eine Mietkaution von Fr. 7'500.-- leisten konnte
(act. 9.8). Überdies ist es ihm möglich, einen Audi A6 Avant 4.2 für
Fr. 2'630.-- pro Monat zu mieten (act. 9.9). Weiter beschäftigt er neben dem
ihm zufolge dannzumal behaupteter Prozessarmut beigegebenen amtli-
chen Verteidiger einen weiteren Anwalt. Zudem war der Beschwerdeführer
in der Lage, in den zahlreichen vor der Beschwerdekammer hängigen Ver-
fahren jeweils ohne Weiteres die Kostenvorschüsse zu leisten. Diese und
weitere Ausgaben stehen einem angeblichen – allerdings unbelegten – ge-
samthaften Einkommen der Ehegatten von Fr. 2'000.-- pro Monat (act. 9.1
S. 5) sowie einem dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau gemeinsam
gewährten Darlehen von Fr. 100'000.-- (act. 9.6) gegenüber. Unklar ist al-
lerdings, wie viel von dem Darlehen noch verfügbar ist. Kommt dazu, dass
der Beschwerdeführer im Frühjahr 2005 die Firma B. Ltd. dazu bringen
konnte, die für seine Haftentlassung nötige Kaution von Fr. 1'000'000.--
aufzubringen (act. 12). Trotz entsprechender Aufforderung bezüglich voll-
ständiger Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
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(vgl. act. 7 und 9.1 S. 2) erwähnte der Beschwerdeführer dieses Geschäft
in seiner Aufstellung nicht und zeigt demzufolge auch nicht auf, unter wel-
chem Rechtstitel das Geschäft erfolgte (Darlehen, Schenkung, etc.).
Angesichts der Widersprüchlich- und Unvollständigkeit der Ausführungen
des Beschwerdeführers – insbesondere bezüglich der fehlenden Belege –
sind diese insgesamt als unglaubwürdig bzw. unvollständig einzustufen und
es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über Geld-
quellen verfügt, die ihm einen gehobenen, sehr komfortablen Lebensstan-
dard erlauben. Es besteht damit kein Grund zur Annahme, dass durch die
Beschlagnahme die wirtschaftliche Existenz der Familie des Beschwerde-
führers vernichtet würde; allfällige Einschränkungen zum früheren Lebens-
wandel lassen die Beschlagnahme nicht als unverhältnismässig erschei-
nen.
Vor diesem Hintergrund sind die Strafverfolgungsinteressen und damit die
Gewährleistung der Durchsetzung eines allfälligen späteren Anspruchs hö-
her zu gewichten. Die Beschlagnahme erweist sich somit nach wie vor als
verhältnismässig.
4.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, seine Vermögenswerte seien zu-
mindest teilweise ausschliesslich zur Sicherstellung einer allfälligen Ersatz-
forderung beschlagnahmt worden, wobei solche Beschlagnahmen nicht ins
betreibungsrechtliche Existenzminimum eingreifen dürften. Dieser Auffas-
sung kann – wie nachfolgend zu zeigen ist – nicht gefolgt werden.
Zwar wird in der Lehre in der Tat – teils ohne nähere Begründung – die
Auffassung vertreten, die Beschlagnahme von Vermögenswerten zur
Durchsetzung einer Ersatzforderung (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 Satz 1 StGB)
habe die Schranken von Art. 92 SchKG zu beachten (vgl. SCHMID in
SCHMID [Hrsg.]: Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und
Geldwäscherei, Band 1, Zürich 1998, N. 174 zu Art. 59 StGB; OBERHOL-
ZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, N. 1167; vgl.
dazu auch TPF BB.2005.72 vom 19. Oktober 2005 E. 5.2 m.w.H.). Ob die-
se Auffassung richtig ist, kann hier letztlich offen bleiben. Selbst wenn man
ihr nämlich folgen wollte, ist damit lediglich gesagt, dass mit dieser Einzie-
hungsbeschlagnahme keine Kompetenzstücke im betreibungsrechtlichen
Sinne gepfändet werden dürfen. Indessen ist in Lehre und Rechtsprechung
keine Rede davon, dass dem Beschuldigten im Rahmen der Vermögens-
beschlagnahme das Existenzminimum im Sinne eines regelmässigen Ein-
kommens (analog zu Art. 93 SchKG) zu belassen ist. Vielmehr hat das
Bundesgericht in seinem Urteil 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 darauf hinge-
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wiesen, dass einer sich aufgrund einer Beschlagnahme in einer Notlage
befindenden Person bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen
Hilfe verfassungsmässig garantiert ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 7; vgl. auch TPF BB.2005.30 vom
14. September 2005 E. 2.6).
Dass dem Beschwerdeführer vorliegend Kompentenzstücke im Sinne von
Art. 92 SchKG gepfändet wurden, ist weder behauptet noch ersichtlich. Die
Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich somit diesbezüglich im
Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens als unbehelflich. Falls er
sein Existenzminimum nicht gewährleistet sieht, ist es ihm aber unbenom-
men, bei den zuständigen Sozialhilfestellen ein entsprechendes Gesuch
einzureichen.
4.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Verweigerung der Freigabe der be-
schlagnahmten Vermögenswerte als rechtens und die Beschwerde ist zu-
folge Unbegründetheit abzuweisen.
4.6 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin die
Werterhaltungspflicht über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermö-
genswerte trägt und in diesem Rahmen selbstredend für die Werterhaltung
der beschlagnahmten Liegenschaft (zu deren Lasten) besorgt sein muss.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
desselben zu tragen (Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichts-
gebühr ist auf Fr. 1’500.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Feb-
ruar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR
173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von
Fr. 1'000.-- (act. 2 und 3).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--.
Bellinzona, 5. Oktober 2006
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt A.
- Schweizerische Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer-
den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun-
desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit-
telinstanz oder deren Präsident es anordnet.
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