Entscheid vom 23. Oktober 2006
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
Dieter BEHRING, vertreten durch Rechtsanwalt A.,
Beschwerdeführer
gegen
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Konfrontationseinvernahme
(Art. 39 ff. BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2006.56
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Sachverhalt:
A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend “Bundesanwalt-
schaft“) hat am 12. Oktober 2004 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsver-
fahren gegen Dieter Behring (nachfolgend “Behring“) und Mitbeteiligte er-
öffnet. Behring wird verdächtigt, zusammen mit Dritten potentielle Investo-
ren über Erfolgsaussichten von Investments, welche mit seinem Handels-
system bewirtschaftet wurden, getäuscht und sich dadurch arglistig berei-
chert zu haben.
Der Staatsanwalt des Bundes kontaktierte am 24. August 2006 RA A. tele-
fonisch betreffend eines Termins für eine Konfrontationseinvernahme Beh-
rings mit B.. RA A. soll sich mit dem 4. September 2006 einverstanden er-
klärt haben (act. 8.1), worauf am gleichen Tag die schriftliche Vorladung an
Behring erging (act. 1.1).
B. Behring wendet sich mit Beschwerde vom 1. September 2006 (Eingang:
4. September 2006) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
und beantragt, die Vorladung der Bundesanwaltschaft vom 24. August
2006 sei aufzuheben und die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, Behring
und seiner Verteidigung vorgängig einer Konfrontation mit B. Einsicht in die
Protokolle samt Beilagen der bisher mit B. durchgeführten Einvernahmen
zu gewähren und nach erfolgter Akteneinsicht mindestens eine Frist von
14 Tagen zur Vorbereitung der Konfrontationseinvernahme einzuräumen,
dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Behring beantragt des Weite-
ren, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die
Bundesanwaltschaft sei superprovisorisch anzuweisen, die Vorladung auf
den 4. September 2006 abzunehmen (act. 1).
Die Bundesanwaltschaft wurde am 4. September 2006 eingeladen, zum
Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen (act. 3). Mit
Schreiben vom 5. September 2006 hat die Bundesanwaltschaft die Be-
schwerdekammer wissen lassen, dass der Termin für die Konfrontations-
einvernahme bis zum Entscheid über die Beschwerde ausgesetzt wurde
und das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde daher ge-
genstandlos geworden sei (act. 4).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. September 2006 beantragt die Bun-
desanwaltschaft schliesslich, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,
eventualiter, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten
von Behring (act. 8). Behring hält in seiner Replik vom 28. September 2006
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an seinen Anträgen fest, “soweit diese nicht durch Zeitablauf hinfällig ge-
worden sind“ (act. 10). Auf die Einholung einer Duplik der Bundesanwalt-
schaft wurde verzichtet.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die
Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 - 219 BStP an
die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis
Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den
Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch Säum-
nis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214
Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Bundes-
anwalts gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerde-
führer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217
BStP).
1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Vorladung der Be-
schwerdegegnerin vom 24. August 2006 (act. 1.1), mithin eine Amtshand-
lung. Der Beschwerdeführer ist durch die Vorladung zur Konfrontationsein-
vernahme im vorerwähnten Sinne beschwert. Ob das Rechtsmittel fristge-
recht eingereicht wurde, erscheint zweifelhaft. Die Beschwerdegegnerin
macht geltend, der Beschwerdeführer habe die per A-Post zugestellte Vor-
ladung zur Konfrontationseinvernahme bereits am 25. August 2006 erhal-
ten, vermag dies aber nicht stringent zu belegen. Angesichts dessen ist
deshalb davon auszugehen, dass die schriftliche Vorladung zur Konfronta-
tionseinvernahme, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, bei die-
sem erst am 30. August 2006 eingegangen ist. Die Beschwerdefrist gilt
demnach als gewahrt.
1.3 Ein Eintreten auf eine Beschwerde setzt des Weiteren ein aktuelles Inte-
resse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung bzw. an der Prüfung der aufgeworfenen Fragen voraus, welches im
Zeitpunkt des Entscheids der Beschwerdekammer vorliegen muss. Die Be-
schwerde wird demnach gegenstandslos und das Verfahren ist als erledigt
abzuschreiben, wenn der Beschwerdegegner die angefochtene Verfügung
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wieder aufhebt oder die vom Beschwerdeführer beantragte Handlung vor-
nimmt (vgl. BGE 125 II 86, 97 E. 5b). Ausnahmsweise kann jedoch auf das
Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet werden, wenn
sich die gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte, eine
rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre,
sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen
Umständen wieder stellen könnten und an deren Beantwortung wegen der
grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse be-
steht (vgl. BGE 118 IV 67, 69 E. 1d und die dort zitierte Rechtsprechung;
TPF BK_B 071/04 vom 12. Oktober 2004 E. 2.3 und BV.2006.36 vom
4. Oktober 2006 E. 1.4).
1.4 Vorliegend ist die Beschwerde durch die Aufhebung der Konfrontationsein-
vernahme mit B. vom 4. September 2006 (act. 4) gegenstandslos gewor-
den. Auf die Beschwerde ist jedoch im Sinne der zuvor (Ziff. 1.3) genann-
ten Praxis insofern ausnahmsweise einzutreten, als die Beschwerdegegne-
rin nach wie vor eine Konfrontationseinvernahme ohne vorgängige Akten-
einsicht durchzuführen beabsichtigt. Eine rechtzeitige Überprüfung der auf-
geworfenen Frage wäre kaum je möglich, und es besteht ein hinreichendes
öffentliches Interesse an deren Klärung.
1.5 Die Verweigerung der Akteneinsicht als solche bildet demgegenüber nicht
Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerdeführer ist zum
letzten Mal am 10. Juli 2006 mit einem Gesuch um Akteneinsicht an die
Beschwerdegegnerin gelangt (act. 8.12), welches von dieser mit Schreiben
vom 11. Juli 2006 abgewiesen wurde (act. 8.13). Der Beschwerdeführer hat
gegen diese Verfügung kein Rechtsmittel ergriffen. Er behauptet zudem
nicht, dass sich die Umstände in Bezug auf die verlangte Akteneinsicht seit
seinem letzten Gesuch wesentlich verändert hätten und aus diesem Grund
die Frage der Akteneinsicht vor der Konfrontationseinvernahme wiederer-
wägungsweise neu zu prüfen gewesen wäre (zum Anspruch auf Wiederer-
wägung vgl. TPF BB.2005.72 vom 19. Oktober 2005 E. 2.2 und
BB.2006.16 vom 24. Juli 2006 E. 8). Die Beschwerdekammer hat demnach
vorliegend die Frage der verweigerten Akteneinsicht nicht generell zu erör-
tern, sondern einzig zu prüfen, ob eine Konfrontationseinvernahme ohne
vorgängige Akteneinsicht zulässig erscheint.
2.
2.1 Die Kognition der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist im Rah-
men der Beschwerde gemäss Art. 105bis Abs. 2 i.V.m. Art. 214 ff. BStP auf
Rechtsverletzungen beschränkt, es sei denn, die Beschwerde richte sich
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gegen eine Zwangsmassnahme. Steht ein Ermessensentscheid zur Dis-
kussion, so prüft die Beschwerdekammer demnach einzig, ob der ent-
scheidenden Behörde qualifizierte Ermessensfehler wie Ermessensüber-
schreitung oder -missbrauch vorgeworfen werden müssen (TPF BB.2005.4
vom 27. April 2005 E. 2 und BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 E. 2).
2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Vorladung zu einer
Konfrontationseinvernahme und betrifft somit keine Zwangsmassnahme im
vorerwähnten Sinne (vgl. BGE 120 IV 260, 262 E. 3). Die Kognition der Be-
schwerdekammer ist demnach auf Rechtsverletzungen und Ermessens-
überschreitungen oder -missbrauch beschränkt.
3.
3.1 Gemäss ständiger Praxis können Mittäter als Auskunftspersonen einver-
nommen werden. Die Aussagen eines als Auskunftsperson einvernomme-
nen Mittäters besitzen Beweiseignung wie die Aussagen eines Zeugen
oder Beschuldigten, entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht,
6. Aufl., Basel 2005, S. 305 N. 4; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zü-
rich 2004, S. 206 N. 662). Die Verwertbarkeit von Einvernahmen eines An-
geschuldigten als Beweismittel gegen Mitangeschuldigte setzt jedoch vor-
aus, dass diese in sachgemässer Anwendung von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK
einmal Gelegenheit haben, in Anwesenheit ihrer Verteidiger mit dem Aus-
sagenden konfrontiert zu werden, dem Angeschuldigten dabei die fragli-
chen Aussagen der Mitangeschuldigten bekannt sind und Ergänzungsfra-
gen gestellt werden können (SCHMID, a.a.O., S. 206 N. 662 m.w.H.; HAU-
SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 304 N. 3a und S. 253 N. 6a sowie die
vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung).
Der untersuchenden Behörde ist es somit nicht grundsätzlich untersagt, ei-
ne Konfrontationseinvernahme ohne vorgängige Akteneinsicht vorzuneh-
men. Im Falle einer Gefährdung des Untersuchungszweckes, welche in ei-
ner Kollusionsgefahr oder einer Beeinträchtigung der gewählten Untersu-
chungstaktik liegen kann (vgl. TPF BB.2005.132 vom 8. Februar 2006
E. 3.1 m.w.H.), muss die Strafverfolgungsbehörde in der Lage sein, ver-
schiedene Mittäter vorerst auch ohne vorgängige Akteneinsicht mittels ei-
ner Konfrontationseinvernahme einander gegenüberzustellen. Dem Ange-
schuldigten wird in einem solchen Fall zu einem späteren Zeitpunkt Gele-
genheit zu geben sein, in Kenntnis der Akten, d.h. auch der früheren Aus-
sagen des Mitangeschuldigten, Ergänzungsfragen zu stellen.
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3.2 Mit der angekündigten Konfrontationseinvernahme ohne vorgängige Ak-
teneinsicht hat die Beschwerdegegnerin jedenfalls ihr Ermessen nicht
überschritten, zumal es dem Beschwerdeführer freisteht, auf einzelne Fra-
gen die Aussage zu verweigern.
3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Anspruch auf wirksame Vertei-
digung sei möglicherweise in nicht wieder gutzumachender Weise verletzt,
wenn beispielsweise B. zu einem späteren Zeitpunkt aus gesundheitlichen
oder anderen Gründen für eine Konfrontation nicht mehr zur Verfügung
stehen sollte. Wie von der Beschwerdegegnerin dargelegt, handelt es sich
bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumenten um Fragen der
Beweisverwertung. Sollte B. zu einem späteren Zeitpunkt für Zusatzfragen
nicht mehr zur Verfügung stehen, so kann sich in der Tat die Frage der
Verwertbarkeit der ohne vorgängige Akteneinsicht erfolgten Konfrontati-
onseinvernahme stellen. Eine rein theoretisch mögliche Unverwertbarkeit
lässt die vorgesehene Konfrontationseinvernahme im heutigen Zeitpunkt
jedoch nicht als unzulässig erscheinen.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge-
richtskosten zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Die Ge-
richtsgebühr wird auf Fr. 1’500.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements vom
11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht;
SR 173.711.32) und ist dem Beschwerdeführer, unter Anrechnung des ge-
leisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.--, aufzuerlegen. Es werden kei-
ne Parteientschädigungen ausgerichtet (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.-- wird dem Beschwerdeführer, unter An-
rechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.--, auferlegt.
Bellinzona, 23. Oktober 2006
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt A.
- Schweizerische Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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